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Stammkapital25.000 €
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Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogVerlustverrechnung GmbH

Verlustverrechnung GmbH 2026: Verlustrücktrag & -vortrag

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Verlustverrechnung bei der GmbH ermöglicht es, Verluste steuerlich zurück- oder vorzutragen und so die Steuerlast zu optimieren. Doch Verlustrücktrag nach § 10d EStG, Verlustvortrag mit Mindestbesteuerung und § 8c KStG bei Gesellschafterwechseln stellen Unternehmen vor komplexe Fragen. Insbesondere bei Unternehmensstrukturen wie einer Holding-GmbH mit ihren Steuervorteilen gewinnt die strategische Verlustnutzung zusätzlich an Bedeutung. Eine fundierte Bilanzanalyse mittels geeigneter Kennzahlen hilft dabei, die wirtschaftliche Situation zu bewerten und Verlustverrechnungspotenziale frühzeitig zu erkennen. Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Grundlagen, Fristen und strategische Gestaltungsmöglichkeiten für das Wirtschaftsjahr 2025/2026.

SG
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Kurzantwort

Die Verlustverrechnung bei der GmbH erlaubt es, Verluste aus einem Jahr steuerlich in Vorjahre zurückzutragen (Verlustrücktrag nach § 10d EStG, bis zu 10 Mio. Euro auf zwei Jahre) oder unbegrenzt in künftige Jahre vorzutragen (Verlustvortrag mit Mindestbesteuerung ab 1 Mio. Euro). Bei Gesellschafterwechseln droht der Untergang von Verlustvorträgen nach § 8c KStG. Die korrekte Feststellung durch das Finanzamt und strategische Planung sind entscheidend für eine optimale Steuergestaltung.

Was ist Verlustverrechnung bei der GmbH?

Die Verlustverrechnung bei der GmbH bezeichnet die steuerliche Möglichkeit, Verluste aus einem Wirtschaftsjahr mit Gewinnen aus anderen Perioden zu verrechnen. Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer gemäß § 1 KStG und kann Verluste entweder in vorherige Jahre zurücktragen (Verlustrücktrag) oder in künftige Jahre vortragen (Verlustvortrag). Diese Mechanismen dienen dazu, die steuerliche Belastung über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg zu glätten und wirtschaftliche Schwankungen abzufedern.

Für die GmbH gelten dabei besondere Regelungen nach § 10d EStG, die über § 8 Abs. 1 KStG auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar sind. Anders als bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen erfolgt die Verlustverrechnung auf Ebene der Gesellschaft selbst, nicht bei den Gesellschaftern. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerplanung und sollte bereits bei der Jahresabschlusserstellung berücksichtigt werden.

Praxis-Hinweis

Die korrekte Erfassung und Dokumentation von Verlustvorträgen ist essentiell für die Steuererklärung der GmbH. Das Finanzamt führt für jede GmbH einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid, der die Höhe des verbleibenden Verlustvortrags ausweist. Dieser Bescheid ist Grundlage für alle künftigen Verrechnungen.

Unterschied zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Merkmal Verlustrücktrag Verlustvortrag
Rechtsgrundlage § 10d Abs. 1 EStG § 10d Abs. 2 EStG
Zeitliche Richtung In das Vorjahr In künftige Jahre
Maximaler Betrag 10 Mio. Euro (2026) Unbegrenzt, aber begrenzte jährliche Verrechnung
Zeitliche Begrenzung Nur 1 Jahr zurück Unbegrenzt vortragbar
Verzicht möglich Ja, durch Antrag Nein

Verlustrücktrag nach § 10d EStG: Wie funktioniert die Rückrechnung?

Der Verlustrücktrag ermöglicht es der GmbH, einen im Wirtschaftsjahr 2025 entstandenen Verlust mit dem Gewinn des Vorjahres 2024 zu verrechnen. Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG können bis zu 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Millionen Euro, für GmbH aber nicht relevant) in das unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr zurückgetragen werden. Der Verlustrücktrag erfolgt grundsätzlich automatisch, sofern kein Antrag auf Verzicht gestellt wird.

Der große Vorteil des Verlustrücktrags liegt in der sofortigen Liquiditätswirkung: Wurde im Vorjahr Körperschaftsteuer gezahlt, führt der Rücktrag zu einer Steuererstattung, die bereits vor Abgabe der Steuererklärung für das Verlustjahr beantragt werden kann. Dies geschieht über die vorläufige Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG.

Vorläufiger Verlustrücktrag: Liquidität sichern

Bereits während des laufenden Verlustjahres kann die GmbH beim Finanzamt einen Antrag auf vorläufige Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Steht zum Ende des Wirtschaftsjahres ein Verlust fest, kann dieser vorläufige Verlustrücktrag beantragt werden, noch bevor die Körperschaftsteuererklärung eingereicht wird. Dies verschafft der GmbH frühzeitig Liquidität.

Wichtig bei der Planung

Der Verlustrücktrag wird zuerst vom ältesten Gewinn abgezogen. War das Vorjahr bereits ein Verlustjahr, verpufft der Rücktrag wirkungslos. In diesem Fall sollte auf den Verlustrücktrag verzichtet werden, um den Verlust vollständig in künftige Gewinnphasen vorzutragen.

„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen die Bedeutung des rechtzeitigen Antrags auf vorläufigen Verlustrücktrag. Wer bereits im Januar des Folgejahres einen realistischen Jahresabschluss vorlegt, kann Erstattungen oft schon im ersten Quartal realisieren. Spezialisierte Berater – etwa Steuerberater in Duisburg mit türkischer Expertise oder unsere Experten für verschiedene Branchen – koordinieren diese Anträge mit den Finanzbehörden und sorgen für eine schnelle Liquiditätswirkung.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Verlustvortrag: Unbegrenzt möglich, aber mit Mindestbesteuerung

Anders als der Verlustrücktrag ist der Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt möglich. Verluste, die nicht durch Rücktrag ausgeglichen werden können, werden nach § 10d Abs. 2 EStG in die Zukunft vorgetragen und können mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Allerdings greift hier die sogenannte Mindestbesteuerung, die die Verlustverrechnung in Gewinnphasen begrenzt.

Regelung zur Mindestbesteuerung ab 2024

Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG können Verlustvorträge bis zu 1 Million Euro (Sockelbetrag) unbeschränkt mit dem Gewinn verrechnet werden. Übersteigende Gewinne können nur zu 60 Prozent mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Das bedeutet: 40 Prozent des über 1 Million Euro hinausgehenden Gewinns bleiben steuerpflichtig – die sogenannte Mindestbesteuerung.

Gewinn Verlustverrechnung möglich Steuerpflichtiger Restgewinn
500.000 € 500.000 € 0 €
1.000.000 € 1.000.000 € 0 €
2.000.000 € 1.600.000 € (1 Mio. + 60% von 1 Mio.) 400.000 €
5.000.000 € 3.400.000 € (1 Mio. + 60% von 4 Mio.) 1.600.000 €
10.000.000 € 6.400.000 € (1 Mio. + 60% von 9 Mio.) 3.600.000 €

Diese Mindestbesteuerung stellt sicher, dass der Fiskus auch in Gewinnphasen nach vorherigen Verlusten an der Besteuerung partizipiert. Für GmbHs mit hohen Verlustvorträgen und plötzlich eintretenden hohen Gewinnen (z. B. durch Unternehmensverkauf oder Großaufträge) kann dies zu erheblichen Steuerbelastungen führen.

Strategische Planung

Bei hohen Verlustvorträgen und absehbaren Gewinnen sollte frühzeitig geprüft werden, ob durch Gewinnglättung (z. B. Verschiebung von Erträgen oder Vorverlagerung von Aufwendungen) die Mindestbesteuerung reduziert werden kann. Eine präzise Steuerplanung durch einen Steuerberater ist hier unerlässlich.

Mantelkauf und § 8c KStG: Wann gehen Verlustvorträge verloren?

Eine der größten Risiken für bestehende Verlustvorträge ist der Gesellschafterwechsel. § 8c KStG regelt, dass Verlustvorträge ganz oder teilweise untergehen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an der GmbH übertragen werden. Diese Regelung soll verhindern, dass Verlustvorträge wie ein handelbares Wirtschaftsgut behandelt werden (sogenannter Mantelkauf).

Schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG

Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gehen nicht genutzte Verluste vollständig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übergehen. Werden zwischen 25 und 50 Prozent übertragen, entfallen die Verlustvorträge anteilig (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG). Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Übertragung > 50 %

Vollständiger Untergang aller Verlustvorträge nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Kein verbleibender Verlustvortrag mehr nutzbar.

Übertragung 25–50 %

Anteiliger Untergang der Verlustvorträge nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Bei 30 % Anteilsübertragung gehen 30 % der Verluste unter.

Ausnahmen: Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel

Das Gesetz kennt zwei wichtige Ausnahmen vom Verlustuntergang. Die Konzernklausel nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG schützt Verlustvorträge bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns. Voraussetzung ist, dass sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger demselben Konzern angehören. Die Stille-Reserven-Klausel nach § 8c Abs. 1 Satz 6–8 KStG ermöglicht den Fortbestand von Verlustvorträgen bis zur Höhe der in der GmbH vorhandenen stillen Reserven.

Rechtsfolge bei Verstoß

Der Verlustuntergang nach § 8c KStG tritt automatisch mit dem schädlichen Beteiligungserwerb ein. Es ist keine Gestaltungsabsicht erforderlich. Auch gutgläubige oder unbeabsichtigte Anteilsübertragungen lösen den Verlustuntergang aus. Vor jedem Gesellschafterwechsel sollte daher eine steuerliche Prüfung erfolgen.

„Bei Gesellschafterwechseln oder Nachfolgeregelungen erleben wir regelmäßig, dass GmbH-Geschäftsführer die Tragweite von § 8c KStG unterschätzen. Ein Verlustvortrag von mehreren Hunderttausend Euro kann durch eine unbedachte Anteilsübertragung vollständig verloren gehen. Unsere Steuerberater prüfen vor jeder Transaktion, ob und wie Verlustvorträge gesichert werden können.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie wird der Verlustvortrag beim Finanzamt festgestellt?

Die Höhe des verbleibenden Verlustvortrags wird nicht im Körperschaftsteuerbescheid, sondern in einem gesonderten Bescheid festgestellt. Diese Verlustfeststellung erfolgt nach § 10d Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG durch einen eigenständigen Verwaltungsakt des Finanzamts. Der Verlustfeststellungsbescheid weist aus, welcher Verlustvortrag zum Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums verbleibt.

Der Verlustfeststellungsbescheid hat Bindungswirkung für künftige Veranlagungsjahre. Das bedeutet: Nur der im Bescheid festgestellte Verlust kann in Folgejahren verrechnet werden. Fehler im Verlustfeststellungsbescheid sollten daher umgehend mit Einspruch angefochten werden, da sie sich sonst über viele Jahre fortschreiben.

Ablauf der Verlustfeststellung in der Praxis

  1. Die GmbH reicht die Körperschaftsteuererklärung für das Verlustjahr beim Finanzamt ein.
  2. Das Finanzamt erlässt den Körperschaftsteuerbescheid und stellt den Verlust fest.
  3. In einem gesonderten Bescheid wird die Höhe des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12. des Verlustjahres festgestellt.
  4. Dieser Verlustfeststellungsbescheid wird Grundlage für die Veranlagung im nächsten Gewinnjahr.
  5. Bei Gewinn im Folgejahr wird der Verlust verrechnet und ein neuer Verlustfeststellungsbescheid mit vermindertem Vortrag erlassen.

Überprüfung erforderlich

Jeder Verlustfeststellungsbescheid sollte auf Richtigkeit geprüft werden. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten (z. B. nach Umwandlungen, Verschmelzungen oder Gesellschafterwechseln) kommt es vor, dass das Finanzamt Verlustvorträge übersieht oder falsch berechnet. Ein Steuerberater sollte die Bescheide systematisch überwachen.

Fristen für Einspruch und Änderungsanträge

Gegen einen fehlerhaften Verlustfeststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO). Die Frist ist eine Ausschlussfrist, deren Versäumung nur in engen Grenzen wiedereinsetzbar ist. Nachträgliche Änderungen sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO möglich, etwa bei neuen Tatsachen oder offenbaren Unrichtigkeiten.

Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer: Besonderheiten beachten

Neben der Körperschaftsteuer unterliegt die GmbH auch der Gewerbesteuer gemäß § 2 GewStG. Auch hier ist eine Verlustverrechnung möglich, allerdings mit anderen Regelungen als bei der Körperschaftsteuer. § 10a GewStG regelt den gewerblichen Verlustvortrag, jedoch kennt das Gewerbesteuergesetz keinen Verlustrücktrag.

Gewerbesteuerliche Verluste können nach § 10a Satz 1 GewStG unbegrenzt in künftige Erhebungszeiträume vorgetragen werden. Allerdings gilt auch hier die Mindestbesteuerung: Bis zu 1 Million Euro Gewerbeertrag können unbeschränkt mit Verlustvorträgen verrechnet werden, darüber hinaus nur zu 60 Prozent (§ 10a Satz 2 GewStG). Diese Regelung ist parallel zu § 10d Abs. 2 EStG aufgebaut.

Unterschiede zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuer

Merkmal Körperschaftsteuer Gewerbesteuer
Rechtsgrundlage § 10d EStG i. V. m. § 8 KStG § 10a GewStG
Verlustrücktrag Ja, 1 Jahr, max. 10 Mio. € Nein
Verlustvortrag Unbegrenzt, Mindestbesteuerung Unbegrenzt, Mindestbesteuerung
Sockelbetrag 1 Mio. € unbeschränkt 1 Mio. € unbeschränkt
Verrechnung darüber 60 % des übersteigenden Betrags 60 % des übersteigenden Betrags
Untergang bei § 8c KStG Ja Nein (eigene Regelung § 10a Satz 10 GewStG)

Separate Feststellung

Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag wird separat vom körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag festgestellt. Die Gemeinde, in der die GmbH ihren Sitz hat, erlässt einen eigenen Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts. Beide Bescheide müssen getrennt überwacht werden.

Besonders zu beachten ist, dass bei Gesellschafterwechseln der gewerbesteuerliche Verlustvortrag nach § 10a Satz 10 GewStG ebenfalls ganz oder teilweise untergehen kann – allerdings mit eigenständigen Regelungen, die von § 8c KStG abweichen können. Eine koordinierte steuerliche Beratung ist hier essentiell.

Verlustverrechnung im Jahresabschluss: Was muss die GmbH beachten?

Die Verlustverrechnung hat nicht nur steuerliche, sondern auch handelsrechtliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss der GmbH. Nach § 266 HGB ist das Eigenkapital in der Bilanz auszuweisen, wobei Verlustvorträge aus Vorjahren und Jahresfehlbeträge das Eigenkapital mindern. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB wird das Jahresergebnis ausgewiesen, das die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bildet.

Ausweis von Verlusten in der Bilanz

Ein Jahresfehlbetrag nach § 275 HGB mindert das Eigenkapital der GmbH. Reicht das vorhandene Eigenkapital nicht aus, um den Verlust zu decken, entsteht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, der nach § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen ist. Dies ist ein deutliches Warnsignal für die wirtschaftliche Lage der GmbH und kann bei mehrjährigen Verlusten zu Überschuldung führen.

  • Jahresfehlbetrag in der GuV korrekt ermitteln und ausweisen
  • Verlustvortrag aus Vorjahren in der Bilanz unter Eigenkapital darstellen
  • Prüfen, ob Eigenkapital ausreicht oder nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entsteht
  • Steuerliche Verlustvorträge (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) im Anhang erläutern
  • Latente Steuern auf Verlustvorträge nach § 274 HGB bilanzieren (falls Nutzung wahrscheinlich)
  • Bei drohender Überschuldung: Geschäftsführerhaftung nach § 15a InsO beachten

Latente Steuern auf Verlustvorträge

Wenn die GmbH künftig voraussichtlich Gewinne erzielen wird, die mit Verlustvorträgen verrechnet werden können, entsteht ein steuerlicher Vorteil. Dieser Vorteil muss nach § 274 HGB unter bestimmten Voraussetzungen als aktive latente Steuer bilanziert werden. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Verlustvortrags innerhalb der nächsten fünf Jahre wahrscheinlich ist.

Die Bilanzierung latenter Steuern auf Verlustvorträge ist komplex und erfordert eine fundierte Prognose der künftigen Ertragslage. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB haben ein Wahlrecht zur Bilanzierung latenter Steuern (§ 274a Nr. 5 HGB) und können darauf verzichten, während mittelgroße und große GmbHs nach § 274 HGB verpflichtet sind.

„Die Bilanzierung latenter Steuern auf Verlustvorträge wird in der Praxis oft vernachlässigt oder fehlerhaft vorgenommen. Unsere Steuerberater prüfen bei der Jahresabschlusserstellung systematisch, ob Verlustvorträge künftig nutzbar sind und wie sie korrekt zu bilanzieren sind. Das ist besonders wichtig für mittelgroße und große GmbHs, die prüfungspflichtig sind.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Praxis-Tipp für Geschäftsführer

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass Verlustvorträge korrekt erfasst, dokumentiert und im Anhang erläutert werden. Über OnlineBilanz.de können GmbH-Geschäftsführer den Jahresabschluss digital koordinieren lassen – mit transparenten Festpreisen und Bearbeitung durch zugelassene Steuerberater.

Strategische Steuerplanung: Verluste gezielt nutzen

Die professionelle Nutzung von Verlustvorträgen erfordert vorausschauende Steuerplanung. GmbH-Geschäftsführer sollten nicht nur reaktiv auf eingetretene Verluste reagieren, sondern aktiv prüfen, wie Verluste steueroptimal eingesetzt werden können. Dies umfasst Entscheidungen über Verlustrücktrag versus Verlustvortrag, Timing von Gewinnen und Aufwendungen sowie langfristige Gesellschafterstrukturen.

Verzicht auf Verlustrücktrag: Wann ist er sinnvoll?

Der Verlustrücktrag erfolgt grundsätzlich automatisch. In bestimmten Situationen kann es jedoch sinnvoll sein, auf den Rücktrag zu verzichten und den gesamten Verlust vorzutragen. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorjahr bereits ein Verlustjahr war oder wenn in den nächsten Jahren deutlich höhere Gewinne und damit höhere Steuersätze erwartet werden. Der Verzicht muss bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids für das Verlustjahr beim Finanzamt beantragt werden.

Verlustrücktrag nutzen

  • Vorjahr war Gewinnjahr mit Steuerzahlung
  • Sofortige Liquidität durch Erstattung benötigt
  • Künftige Gewinne unsicher
  • Steuerbelastung im Vorjahr höher als erwartet in Zukunft

Auf Verlustrücktrag verzichten

  • Vorjahr war ebenfalls Verlustjahr
  • Hohe Gewinne in naher Zukunft absehbar
  • Verlustvortrag strategisch wertvoller
  • Steuerbelastung künftig voraussichtlich höher

Gewinnglättung zur Optimierung der Mindestbesteuerung

Bei hohen Verlustvorträgen und absehbaren hohen Gewinnen kann es steuerlich vorteilhaft sein, Gewinne über mehrere Jahre zu verteilen. Dies kann durch rechtlich zulässige Maßnahmen erreicht werden, beispielsweise durch Bildung von Rückstellungen, Ansatz von Abschreibungen nach § 7 EStG, zeitliche Steuerung von Investitionen oder Verschiebung von Umsatzrealisierung. Ziel ist es, die Schwelle von 1 Million Euro Gewinn pro Jahr nicht zu stark zu überschreiten und damit die Mindestbesteuerung zu minimieren.

Gesellschafterwechsel strategisch planen

Vor jedem geplanten Gesellschafterwechsel sollte geprüft werden, wie sich dieser auf bestehende Verlustvorträge auswirkt. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die Übertragung zeitlich zu strecken (z. B. in mehreren Tranchen über mehr als fünf Jahre), um den Verlustuntergang nach § 8c KStG zu vermeiden. Alternativ kann geprüft werden, ob die Stille-Reserven-Klausel anwendbar ist oder ob stille Reserven vor der Übertragung aufgedeckt werden sollten.

10 Mio. €

Maximaler Verlustrücktrag nach § 10d EStG (2026)

60 %

Verrechnung bei Mindestbesteuerung über 1 Mio. € Gewinn

50 %

Kritische Schwelle Anteilsübertragung nach § 8c KStG

„Steuerplanung ist kein nachträgliches Optimieren, sondern vorausschauendes Gestalten. Viele Mandanten kommen zu uns, nachdem Verlustvorträge bereits durch unbedachte Gesellschafterwechsel untergegangen sind oder die Mindestbesteuerung voll zugeschlagen hat. Wer frühzeitig plant – idealerweise bereits bei der Jahresabschlusserstellung – kann steuerliche Vorteile in erheblichem Umfang sichern.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH Verluste auf ihre Gesellschafter übertragen?

Nein, bei der GmbH als Kapitalgesellschaft bleiben Verluste grundsätzlich auf der Ebene der Gesellschaft und können nicht auf die Gesellschafter übertragen werden. Anders als bei Personengesellschaften ist die GmbH selbst Steuersubjekt der Körperschaftsteuer, sodass Verluste ausschließlich mit künftigen oder vergangenen Gewinnen der GmbH verrechnet werden können. Eine Ausnahme bildet die Organschaft nach §§ 14 ff. KStG, bei der Verluste unter bestimmten Voraussetzungen beim Organträger verrechnet werden können.

Was passiert mit Verlustvorträgen bei Liquidation der GmbH?

Bei Liquidation der GmbH verfallen nicht genutzte Verlustvorträge endgültig, da die Gesellschaft als Steuersubjekt erlischt. Sie können weder auf die Gesellschafter übertragen noch auf eine andere Gesellschaft übertragen werden. Daher sollte vor einer Liquidation geprüft werden, ob noch Gewinne realisiert werden können, um die Verlustvorträge zu nutzen, oder ob alternative Szenarien wie eine Verschmelzung nach dem Umwandlungssteuergesetz wirtschaftlich sinnvoller sind.

Müssen Verlustvorträge im Jahresabschluss als aktive latente Steuern aktiviert werden?

Nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB besteht für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen ein Aktivierungswahlrecht. Die GmbH kann, muss aber nicht, künftige Steuerentlastungen aus Verlustvorträgen in der Bilanz ansetzen, sofern deren Nutzung innerhalb der nächsten fünf Jahre wahrscheinlich ist. Die Entscheidung muss im Anhang erläutert werden. Bei Nichtaktivierung bleibt die stille Reserve erhalten, die Bilanz erscheint vorsichtiger.

Können Verluste aus verschiedenen Jahren beliebig kombiniert werden?

Ja, grundsätzlich können Verluste aus mehreren Jahren kumuliert und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Die zeitliche Reihenfolge der Verrechnung ist dabei nicht vorgeschrieben – ältere und jüngere Verlustvorträge werden gemeinsam mit dem laufenden Gewinn verrechnet. Zu beachten ist jedoch die Mindestbesteuerung ab 1 Mio. Euro Gewinn, die für alle Verlustvorträge zusammen gilt, sowie eventuelle Verlustuntergänge nach § 8c KStG, die einzelne Verlustvorträge anteilig oder vollständig entfallen lassen.

Gilt die Verlustverrechnung auch für ausländische Tochtergesellschaften der GmbH?

Verluste ausländischer Tochtergesellschaften können grundsätzlich nicht direkt mit Gewinnen der deutschen GmbH verrechnet werden, da jede Gesellschaft steuerlich selbstständig ist. Eine Ausnahme besteht bei grenzüberschreitenden Organschaften innerhalb der EU unter strengen Voraussetzungen oder bei ausländischen Betriebsstätten nach § 2a EStG (Poolverfahren). In der Praxis ist die grenzüberschreitende Verlustverrechnung komplex und erfordert sorgfältige Prüfung der DBA-Regelungen und EU-Richtlinien durch einen spezialisierten Steuerberater.

Wie lange hat das Finanzamt Zeit, einen Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen?

Für die Feststellung von Verlustvorträgen gelten die allgemeinen Feststellungsfristen nach § 181 Abs. 5 AO. Der Bescheid kann grundsätzlich bis zum Ablauf der Feststellungsfrist erlassen werden, die in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Jahres endet, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Bei verspäteter Abgabe oder Steuerhinterziehung verlängern sich die Fristen erheblich. Da Verlustfeststellungsbescheide Grundlagenbescheide sind, können sie auch später noch geändert werden, wenn der zugrundeliegende Körperschaftsteuerbescheid korrigiert wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 10d EStG – Verlustrücktrag und Verlustvortrag, § 8c KStG – Verluste bei Körperschaften, § 274 HGB – Latente Steuern, § 181 AO – Gesonderte Feststellung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Geben Sie Umsatz und Rechtsform an – und Sie sehen in Sekunden Ihren verbindlichen Jahrespreis. Keine Anfrage, kein Wartezimmer, kein "wir melden uns". Transparent, fix, ohne versteckte Kosten.

sicher bezahlen · PayPal · Klarna · Rechnung
Festpreisrechnerlive
bis 50 T€ bis 100 T€ bis 300 T€ bis 500 T€
1.069,21 €499,95 €
inkl. MwSt · Bilanz · Steuererklärungen · Offenlegung
Festpreis berechnen
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Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
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Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
5
Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater