Unterschiede Inventar und Bilanz 2026 – Überblick
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Inventar und Bilanz sind zentrale Instrumente der Buchführung, doch viele Geschäftsführer verwechseln sie. Das Inventar listet alle Vermögensgegenstände und Schulden detailliert auf, die Bilanz verdichtet diese Informationen zu einer strukturierten Gegenüberstellung. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen nach § 240 und § 242 HGB, zeigt die wichtigsten Unterschiede und gibt praxisnahe Tipps für die ordnungsmäßige Erstellung.
Kurzantwort
Das Inventar ist ein detailliertes Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden nach § 240 HGB, das auf der körperlichen Inventur basiert. Die Bilanz hingegen ist eine stichtagsbezogene, gegliederte Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva nach § 242 HGB, die aus dem Inventar abgeleitet wird. Während das Inventar alle Positionen einzeln auflistet, verdichtet die Bilanz diese Informationen zu Bilanzposten und dient als Grundlage des Jahresabschlusses.
Inhaltsverzeichnis
Inventar und Bilanz: Definition und Rechtsgrundlagen
Das Inventar und die Bilanz sind zwei zentrale Instrumente der handelsrechtlichen Rechnungslegung, die eng miteinander verbunden sind, jedoch unterschiedliche Funktionen erfüllen. Beide sind in den §§ 240 bis 242 HGB geregelt und bilden das Fundament des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft.
Das Inventar (§ 240 HGB) ist ein detailliertes Bestandsverzeichnis sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens. Es wird durch körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) ermittelt und listet jede Position einzeln mit Menge und Wert auf. Das Inventar ist die Grundlage für die Erstellung der Bilanz.
Die Bilanz (§ 242 HGB) ist eine komprimierte, wertmäßige Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag. Sie fasst die im Inventar aufgeführten Positionen zu Bilanzposten zusammen und stellt die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens übersichtlich dar.
Gesetzliche Verpflichtung
Gemäß § 240 Abs. 1 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufstellen. Die Bilanzierungspflicht ergibt sich aus § 242 Abs. 1 HGB und gilt für alle Kaufleute, insbesondere für Kapitalgesellschaften nach § 264 HGB.
| Merkmal | Inventar (§ 240 HGB) | Bilanz (§ 242 HGB) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 240 HGB | § 242 HGB |
| Form | Detailliertes Verzeichnis | Komprimierte Übersicht |
| Gliederung | Nach Art und Menge | Nach Bilanzpositionen |
| Zweck | Bestandsnachweis | Vermögensdarstellung |
Aufbau und Struktur des Inventars
Das Inventar gliedert sich systematisch in drei Hauptbereiche: Vermögen, Schulden und Eigenkapital. Es folgt dem Prinzip der vollständigen und detaillierten Erfassung aller Geschäftsvorfälle zum Bilanzstichtag.
A. Vermögen
Der Vermögensteil des Inventars erfasst sämtliche Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert. Er unterteilt sich in Anlagevermögen (z.B. Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge – jeweils einzeln aufgeführt mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Buchwert) und Umlaufvermögen (z.B. Rohstoffe mit Artikelnummer, Menge, Einzelpreis und Gesamtwert).
B. Schulden
Im Schuldenteil werden alle Verbindlichkeiten detailliert aufgelistet: Lieferantenverbindlichkeiten (je Lieferant mit Rechnungsnummer und Betrag), Bankdarlehen (mit Kreditgeber, Vertragsnummer, Restschuld und Zinssatz) sowie sonstige Verbindlichkeiten.
C. Eigenkapital (Reinvermögen)
Das Eigenkapital ergibt sich als Differenz zwischen Vermögen und Schulden. Es wird im Inventar als Saldo ausgewiesen und bildet die Grundlage für den Bilanzgewinn oder -verlust.
„In der Praxis erleben wir häufig, dass Geschäftsführer den Umfang des Inventars unterschätzen. Bei einer GmbH mit 200 Lagerartikeln kann das Inventar schnell 30 bis 50 Seiten umfassen – die Bilanz hingegen passt auf zwei Seiten. Diese Detailtiefe ist aber notwendig, um die Bilanzpositionen prüffähig zu dokumentieren. Insbesondere im Hinblick auf die Fristen zur Bilanzaufstellung bei GmbHs sollten beide Dokumente rechtzeitig erstellt werden, damit ausreichend Zeit für die ordnungsgemäße Inventarisierung bleibt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Inventar
- PKW Mercedes E-Klasse, 1 Stück, 45.000 EUR
- Laptop Dell XPS, 8 Stück, je 1.200 EUR
- Rohstoff Art. 4711, 500 kg, 12,50 EUR/kg
Bilanz
- Technische Anlagen und Maschinen: 145.000 EUR
- Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung: 85.000 EUR
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: 28.000 EUR
Aufbau und Struktur der Bilanz
Die Bilanz ist ein T-Konto mit zwei Seiten: Links stehen die Aktiva (Vermögen), rechts die Passiva (Kapital). Für Kapitalgesellschaften ist die Gliederung in § 266 HGB verbindlich vorgeschrieben und folgt einem standardisierten Schema.
Aktivseite: Vermögensverwendung
Die Aktivseite zeigt, wofür das Kapital verwendet wurde. Sie gliedert sich nach Fristigkeit: Anlagevermögen (A.) mit den Unterpunkten immaterielle Vermögensgegenstände (I.), Sachanlagen (II.) und Finanzanlagen (III.) sowie Umlaufvermögen (B.) mit Vorräten, Forderungen und Zahlungsmitteln.
Passivseite: Kapitalherkunft
Die Passivseite zeigt die Finanzierung und unterteilt sich in Eigenkapital (A.) – bestehend aus gezeichnetem Kapital, Rücklagen und Gewinnvortrag – sowie Fremdkapital mit Rückstellungen (B.) und Verbindlichkeiten (C.).
| Bilanzposition | Gliederungsstufe nach § 266 HGB | Beispiele |
|---|---|---|
| Anlagevermögen | A. I. – III. | Grundstücke, Maschinen, Beteiligungen |
| Umlaufvermögen | B. I. – IV. | Vorräte, Forderungen, Bankguthaben |
| Eigenkapital | A. I. – IV. | Stammkapital 25.000 EUR, Gewinnrücklagen |
| Rückstellungen | B. 1. – 3. | Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen |
| Verbindlichkeiten | C. 1. – 9. | Bankdarlehen, Lieferantenverbindlichkeiten |
Die Bilanzsumme (Summe der Aktiva = Summe der Passiva) muss stets ausgeglichen sein. Diese Bilanzgleichung ist das zentrale Prinzip der doppelten Buchführung und wird durch die systematische Verdichtung der Inventardaten erreicht.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
Obwohl Inventar und Bilanz denselben Stichtag und dieselben Daten zugrunde legen, unterscheiden sie sich fundamental in Zweck, Form und rechtlicher Bedeutung. Diese Unterschiede sind für die Praxis der Rechnungslegung entscheidend.
1. Detaillierungsgrad und Umfang
Das Inventar ist ein ausführliches Mengen- und Wertverzeichnis, das bei mittelgroßen Unternehmen schnell mehrere hundert Seiten umfassen kann. Die Bilanz hingegen komprimiert diese Informationen auf wenige Seiten – bei einer GmbH nach § 266 HGB typischerweise auf zwei bis drei Seiten.
2. Adressat und Veröffentlichung
Das Inventar ist ein internes Dokument für die Geschäftsführung und das Finanzamt (auf Verlangen). Es unterliegt keiner Offenlegungspflicht. Die Bilanz hingegen muss bei Kapitalgesellschaften gemäß § 325 HGB im Unternehmensregister offengelegt werden – seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich dort, nicht mehr im Bundesanzeiger.
3. Funktion und Zweck
- Inventar: Dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme, ist Grundlage für die Bilanz und erfüllt die Dokumentationspflicht nach § 240 HGB
- Bilanz: Dient der Information von Gesellschaftern, Gläubigern und Öffentlichkeit, ist Grundlage für Steuerbemessung und Gewinnverteilung nach § 29 GmbHG
§ 240 HGB
Inventarverpflichtung
§ 242 HGB
Bilanzpflicht
§ 266 HGB
Gliederungsschema
„Aus steuerrechtlicher Sicht ist das Inventar die Beweisgrundlage für die Bilanzansätze. Bei einer Betriebsprüfung wird das Finanzamt regelmäßig das Inventar anfordern, um die Wertansätze in der Bilanz nachvollziehen zu können. Eine saubere Inventur ist daher nicht nur handelsrechtlich, sondern auch steuerlich unerlässlich.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
| Kriterium | Inventar | Bilanz |
|---|---|---|
| Detailgrad | Sehr hoch (Einzelpositionen) | Gering (Bilanzposten) |
| Umfang | Viele Seiten (30–500+) | Wenige Seiten (2–4) |
| Gliederung | Frei wählbar | § 266 HGB (Kapitalgesellschaften) |
| Offenlegung | Nein (intern) | Ja (§ 325 HGB) |
| Adressat | Geschäftsführung, Finanzamt | Öffentlichkeit, Gläubiger, Gesellschafter |
Von der Inventur zum Inventar zur Bilanz: Der Prozess
Die Erstellung des Jahresabschlusses folgt einer klaren Abfolge: Inventur → Inventar → Bilanz. Dieser Prozess ist gesetzlich in §§ 240–242 HGB verankert und stellt sicher, dass die Bilanz auf nachprüfbaren, physisch erfassten Bestandsdaten basiert.
Schritt 1: Die Inventur (§ 240 Abs. 2 HGB)
Die Inventur ist die körperliche oder buchmäßige Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2025 für das Wirtschaftsjahr 2025). Sie erfasst alle Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert. Zulässig sind die Stichtagsinventur, die zeitverschobene Inventur (vor oder nach dem Bilanzstichtag mit Fortschreibung) sowie die permanente Inventur.
Schritt 2: Das Inventar (§ 240 Abs. 1 HGB)
Auf Basis der Inventurergebnisse wird das Inventar erstellt. Jede Position wird einzeln mit Bezeichnung, Menge, Einzelwert und Gesamtwert aufgeführt. Das Inventar muss gemäß § 239 HGB aufbewahrt werden (10 Jahre) und bildet die prüffähige Grundlage für alle nachfolgenden Schritte.
Schritt 3: Die Bilanz (§ 242 HGB)
Die im Inventar erfassten Einzelpositionen werden zu Bilanzposten verdichtet. Dabei werden die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB (für Kapitalgesellschaften) beachtet. Die Bilanz wird zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluss zusammengefasst.
-
Inventur durchführen (körperlich oder buchmäßig) zum oder nahe dem Bilanzstichtag
-
Inventar erstellen: alle Positionen einzeln erfassen mit Menge und Wert
-
Bewertung nach § 252 ff. HGB (Anschaffungskosten, Abschreibungen, Niederstwertprinzip)
-
Verdichtung der Inventarpositionen zu Bilanzposten nach § 266 HGB
-
Erstellung von GuV (§ 275 HGB) und Anhang (§ 284 ff. HGB)
-
Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG)
-
Offenlegung im Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten (§ 325 HGB)
Fristenüberschreitung vermeiden
Die Feststellung des Jahresabschlusses muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung muss spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag abgeschlossen sein (§ 325 HGB). Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 EUR nach § 335 HGB. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt: Feststellung bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß), Offenlegung bis 31.12.2026.
Bewertungsunterschiede und praktische Bedeutung
Während das Inventar grundsätzlich Mengen und Werte erfasst, erfolgt die handelsrechtliche Bewertung erst bei der Bilanzerstellung. Hier greifen die Bewertungsvorschriften der §§ 252–256 HGB, die für die Bilanz verbindlich sind, im Inventar aber noch nicht zwingend angewendet werden müssen.
Inventar: Erfassung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Im Inventar werden Vermögensgegenstände zunächst mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst. Abschreibungen können bereits berücksichtigt sein, müssen aber nicht zwingend. Das Inventar dokumentiert primär den Bestand, nicht die handelsrechtliche Bewertung.
Bilanz: Strenge Bewertungsregeln nach HGB
In der Bilanz gelten die strengen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB (Vorsichtsprinzip, Einzelbewertung, Periodenabgrenzung) sowie das Niederstwertprinzip nach § 253 HGB. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB), bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist außerplanmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB).
Inventar
- Erfassung der Ursprungswerte
- Dokumentation des Bestands
- Noch keine Bilanzierung
Bewertung
- Anwendung § 253 HGB
- Planmäßige AfA
- Prüfung Wertminderung
Bilanz
- Verdichtung zu Bilanzposten
- Handelsrechtlicher Wertansatz
- Offenlegungsfähig
Diese Bewertungsschritte sind komplex und erfordern fundiertes Fachwissen. Insbesondere bei außerplanmäßigen Abschreibungen, der Bildung von Rückstellungen (§ 249 HGB) und der Behandlung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) ist steuerliche Expertise notwendig. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – die Erstellung, Bewertung und Offenlegung übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater vollständig.
Haftung und Ordnungsmäßigkeit: Was Geschäftsführer beachten müssen
Die ordnungsgemäße Erstellung von Inventar und Bilanz ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch haftungsrelevant. Verstöße gegen die §§ 240–242 HGB können zivil-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ordnungsmäßigkeitsanforderungen an das Inventar
Das Inventar muss nach § 239 HGB den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Es muss vollständig, richtig, zeitgerecht und nachprüfbar sein. Alle Eintragungen sind unveränderlich zu dokumentieren, eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ist einzuhalten. Bei Nichtvorlage im Rahmen einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen (§ 162 AO).
Ordnungsmäßigkeitsanforderungen an die Bilanz
Die Bilanz muss dem Gliederungsschema des § 266 HGB entsprechen, die Bewertungsvorschriften der §§ 252–256 HGB beachten und klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 2 HGB). Zudem besteht für Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Offenlegung im Unternehmensregister gemäß § 325 HGB – seit DiRUG (01.08.2022) ausschließlich dort.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für die ordnungsgemäße Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 43 GmbHG). Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung droht Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft. Zudem kann die Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen Inventars bei Insolvenz zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
- Zivilrechtlich: Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft bei Pflichtverletzung (§ 43 GmbHG)
- Steuerrechtlich: Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei fehlendem oder unvollständigem Inventar (§ 162 AO)
- Ordnungsgeld: 500 bis 25.000 EUR bei verspäteter oder unterbliebener Offenlegung der Bilanz (§ 335 HGB)
- Strafrechtlich: Bilanzfälschung nach § 283b StGB, Bankrott nach § 283 StGB bei Nichtführung oder Vernichtung von Büchern
„In der steuerrechtlichen Beratung sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer das Inventar als lästige Pflichtübung betrachten. Dabei ist ein sauber geführtes Inventar der beste Schutz bei Betriebsprüfungen und gleichzeitig die Grundlage für belastbare betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Die wenigen Stunden Mehraufwand amortisieren sich zigfach.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Praxistipps für GmbH-Geschäftsführer
Die ordnungsgemäße Erstellung von Inventar und Bilanz erfordert systematisches Vorgehen und eine klare Arbeitsteilung zwischen Buchhaltung, Geschäftsführung und Steuerberater. Die folgenden Praxistipps helfen, typische Fehler zu vermeiden und die gesetzlichen Fristen einzuhalten.
1. Inventur frühzeitig planen
Legen Sie spätestens im November fest, welche Inventurmethode Sie anwenden (Stichtags-, zeitverschobene oder permanente Inventur) und wer verantwortlich ist. Bei zeitverschobener Inventur müssen die Zu- und Abgänge zwischen Inventurstichtag und Bilanzstichtag lückenlos fortgeschrieben werden (§ 241 Abs. 3 HGB).
2. Digitale Tools nutzen
Moderne Warenwirtschaftssysteme und ERP-Lösungen ermöglichen eine permanente Inventur und reduzieren den Aufwand zum Jahresende erheblich. Die Integration mit der Finanzbuchhaltung stellt sicher, dass Inventar und Bilanz auf identischen Daten basieren.
3. Klare Verantwortlichkeiten definieren
| Aufgabe | Verantwortlich | Frist |
|---|---|---|
| Inventur durchführen | Buchhaltung / Lagerleitung | Bis 10.01.2026 (für Stichtag 31.12.2025) |
| Inventar erstellen | Buchhaltung | Bis 31.01.2026 |
| Jahresabschluss erstellen | Steuerberater | Bis 31.08.2026 (mittel/groß) oder 30.11.2026 (klein) |
| Jahresabschluss feststellen | Gesellschafterversammlung | Bis 31.08.2026 (mittel/groß) oder 30.11.2026 (klein) |
| Offenlegung einreichen | Geschäftsführung / Steuerberater | Bis 31.12.2026 |
4. Steuerberater frühzeitig einbinden
Übergeben Sie das Inventar und die laufende Buchhaltung idealerweise bis Ende Januar an Ihren Steuerberater. Dies gibt ausreichend Zeit für Rückfragen, Bewertungsfragen und die Erstellung des Jahresabschlusses. Bei OnlineBilanz koordiniert Servet Gündogan als Büroleiter den gesamten Prozess: Sie übermitteln Ihre Unterlagen digital, unsere Steuerberater erstellen den Jahresabschluss fachgerecht, und die Offenlegung erfolgt termingerecht.
Festpreis statt Stundenabrechnung
OnlineBilanz bietet transparente Festpreise für die Erstellung des Jahresabschlusses – abhängig von Größenklasse und Umfang. Das Inventar wird als Grundlage genutzt, die Bewertung, Bilanzierung und Offenlegung übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater vollständig. Einen detaillierten OnlineBilanz vs. DATEV Vergleich mit allen Kosten und Leistungen finden Sie in unserer Übersicht. Keine versteckten Kosten, keine Wartezeiten.
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Inventurmethode und -verantwortliche bis November festlegen
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Inventur zum oder nahe dem Bilanzstichtag durchführen
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Inventar vollständig dokumentieren und 10 Jahre aufbewahren (§ 239 HGB)
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Buchhaltung zeitnah abschließen (bis Ende Januar)
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Unterlagen an Steuerberater übergeben (bis spätestens Ende Februar)
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Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen (§ 42a GmbHG)
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Offenlegung im Unternehmensregister veranlassen (§ 325 HGB, bis 31.12.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025)
Häufig gestellte Fragen
Muss das Inventar zusammen mit der Bilanz offengelegt werden?
Nein. Nach § 325 HGB muss nur der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht) beim Unternehmensregister offengelegt werden. Das Inventar ist ein internes Dokument und unterliegt keiner Offenlegungspflicht. Es muss jedoch zehn Jahre aufbewahrt werden (§ 257 HGB) und im Rahmen von Betriebsprüfungen vorgelegt werden können.
Kann eine Bilanz ohne Inventar erstellt werden?
Rechtlich ist das Inventar nach § 240 HGB die Grundlage für die Bilanz nach § 242 HGB. In der Praxis nutzen viele Unternehmen jedoch permanente Inventurverfahren oder Stichtagsinventuren mit digitaler Buchführung, bei denen das Inventar aus dem System generiert wird. Eine Bilanz ohne nachprüfbare Inventurgrundlage gilt jedoch als nicht ordnungsmäßig und kann bei Betriebsprüfungen zu Problemen führen.
Welche Sanktionen drohen bei fehlerhaftem Inventar?
Ein fehlerhaftes oder fehlendes Inventar verstößt gegen § 240 HGB und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Dies kann zu Schätzungen durch das Finanzamt, Verwerfung der Buchführung und Steuernachzahlungen führen. Bei GmbH-Geschäftsführern kann zudem eine persönliche Haftung nach § 43 GmbHG entstehen, wenn durch mangelhafte Inventur Vermögen nicht korrekt erfasst und z. B. Insolvenzantragspflichten verletzt werden.
Gibt es Erleichterungen bei der Inventur für kleine Unternehmen?
Kleine Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Inventurverfahren nutzen, etwa die permanente Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB oder die Stichprobeninventur bei geringwertigen Positionen. Die grundsätzliche Inventurpflicht nach § 240 HGB besteht jedoch unabhängig von der Unternehmensgröße für alle Kaufleute. Entscheidend ist, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden mindestens einmal jährlich erfasst werden.
Wie lange muss das Inventar aufbewahrt werden?
Das Inventar muss nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 HGB zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt oder bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten muss das Inventar auch Jahre später noch vorlegbar sein.
Wer ist für die Erstellung des Inventars verantwortlich?
Bei einer GmbH liegt die Verantwortung für die ordnungsmäßige Inventur und Erstellung des Inventars beim Geschäftsführer nach § 43 GmbHG. Er kann die praktische Durchführung delegieren, bleibt aber in der Überwachungspflicht. Steuerberater können bei der Aufbereitung und Plausibilisierung unterstützen, die originäre Verantwortung für die körperliche Bestandsaufnahme verbleibt jedoch beim Unternehmen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 240 HGB (Inventar), § 242 HGB (Bilanz), § 267 HGB (Größenklassen), § 325 HGB (Offenlegung). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


