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Datum

Lesedauer

14–20 Minuten

OnlineBilanzBlogÜbergangsgewinn EÜR Bilanz

Übergangsgewinn EÜR Bilanz 2026: Berechnung & Steuer

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Bilanzierung wechselt, muss den sogenannten Übergangsgewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Dieser entsteht durch den Systemwechsel vom Zu- und Abflussprinzip zur periodengerechten Gewinnermittlung. In diesem Artikel erfahren Sie, wie der Übergangsgewinn berechnet, steuerlich behandelt und im Jahresabschluss korrekt dargestellt wird.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Der Übergangsgewinn entsteht beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung, weil stille Reserven (Forderungen, Vorräte, Verbindlichkeiten) erstmals erfasst werden. Er wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG berechnet und kann nach R 4.6 EStR auf drei Jahre verteilt werden. Die korrekte Ermittlung und steuerliche Behandlung erfordert präzise Abstimmung zwischen Eröffnungsbilanz und letzter EÜR.

Was ist der Übergangsgewinn bei Wechsel von EÜR zur Bilanz?

Der Übergangsgewinn entsteht, wenn ein Unternehmen von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur doppelten Buchführung mit Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG wechselt. Dieser Wechsel ist für viele Unternehmen verpflichtend, sobald sie die Buchführungspflicht nach § 141 AO oder § 238 HGB erfüllen – beispielsweise bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 800.000 Euro oder Gewinn von 80.000 Euro (Stand 2026).

Der Übergangsgewinn ergibt sich aus der unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethodik: Während die EÜR nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip arbeitet (§ 11 EStG), erfasst die Bilanz Vermögen und Schulden nach dem Realisationsprinzip (§ 252 HGB). Bei der Umstellung werden bislang nicht erfasste Forderungen, Vorräte und Verbindlichkeiten erstmals bilanziert – dies führt zu einer einmaligen Gewinnkorrektur.

Hinweis

Praxishinweis: Der Übergangsgewinn ist kein “zusätzlicher” Gewinn im wirtschaftlichen Sinne, sondern eine steuerliche Korrektur, um eine Doppelerfassung oder Nichterfassung von Erträgen und Aufwendungen zu vermeiden. Ohne diese Anpassung würden beispielsweise offene Forderungen aus der EÜR-Zeit bei Zahlung doppelt besteuert.

Rechtliche Grundlagen der Gewinnermittlung

  • § 4 Abs. 3 EStG: Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Freiberufler und kleine Gewerbetreibende
  • § 4 Abs. 1 EStG: Betriebsvermögensvergleich durch Bilanzierung
  • § 5 EStG: Gewinnermittlung nach handelsrechtlichen Grundsätzen (für buchführungspflichtige Kaufleute)
  • § 141 AO: Pflicht zur Buchführung bei Überschreiten der Umsatz- und Gewinngrenzen
  • § 238 HGB: Handelsrechtliche Buchführungspflicht für Kaufleute

Wann entsteht die Buchführungspflicht und damit die Umstellungspflicht?

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO entsteht für gewerbliche Unternehmen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr Umsätze von mehr als 800.000 Euro oder ein Gewinn von mehr als 80.000 Euro erzielt wurden. Diese Grenzen gelten seit der Anhebung durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV und sind für das Wirtschaftsjahr 2025/2026 maßgeblich.

Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH besteht die Buchführungspflicht bereits kraft Rechtsform nach § 238 HGB – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Eine GmbH muss von Beginn an bilanzieren und kann nicht die EÜR nutzen. Die Bilanz mit ihrer Bilanzsumme als Kennzahl und dem ausgewiesenen Bilanzgewinn als Ergebnisgröße ist für Kapitalgesellschaften verpflichtend. Anders bei Personengesellschaften: Eine GbR oder OHG kann zunächst die EÜR führen, muss aber bei Überschreiten der Grenzen zur Bilanzierung wechseln.

Auslösende Tatbestände für den Wechsel

Rechtsform Buchführungspflicht Zeitpunkt Umstellung
GmbH, UG (haftungsbeschränkt) Kraft Rechtsform (§ 238 HGB) Ab Gründung
Einzelunternehmen gewerblich Bei Überschreiten der Grenzen (§ 141 AO) Folgendes Wirtschaftsjahr
Freiberufler Grundsätzlich keine Pflicht Freiwillig oder Option nach § 4 Abs. 1 EStG
OHG, KG Bei Überschreiten der Grenzen oder handelsrechtlich Nach § 238 HGB oder § 141 AO

Achtung

Wichtig bei der Umstellung: Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres nach Überschreiten der Grenzen. Für ein Unternehmen mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, das 2025 die Grenze überschritten hat, besteht die Pflicht zur Bilanzierung ab 01.01.2026. Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2026 bildet dann die Grundlage für die Berechnung des Übergangsgewinns. In dieser Eröffnungsbilanz werden sämtliche Vermögenswerte und Schulden erfasst, wobei die Bilanzsumme als zentrale Kennzahl die Gesamtheit der Aktiva bzw. Passiva widerspiegelt.

Wie wird der Übergangsgewinn konkret berechnet?

Die Berechnung des Übergangsgewinns erfolgt durch den Vergleich des Betriebsvermögens zu Beginn der Bilanzierung mit dem bisherigen steuerlichen Stand. Konkret ermittelt man den Unterschied zwischen dem Eigenkapital der Eröffnungsbilanz und dem steuerlichen Buchwert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Umstellung.

Berechnungsschema nach R 4.6 EStR

Das Berechnungsschema folgt der Regelung in R 4.6 Abs. 3 EStR und sieht wie folgt aus:

  1. Ermittlung des Betriebsvermögens (Aktiva) zum Umstellungszeitpunkt: Anlagevermögen + Umlaufvermögen (Forderungen, Vorräte, Kasse/Bank) zu Buchwerten
  2. Abzug der Schulden und Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Darlehen, Rückstellungen
  3. Ergebnis = Eigenkapital der Eröffnungsbilanz
  4. Abzug des bisherigen steuerlichen Buchwertes des Betriebsvermögens (bei EÜR: typischerweise nur Anlagevermögen abzüglich Darlehen)
  5. Differenz = Übergangsgewinn (positiv) oder Übergangsverlust (negativ)

Typische Positionen, die den Übergangsgewinn erhöhen

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Bei EÜR erst bei Zahlung erfasst, in der Bilanz sofort aktiviert
  • Vorräte: Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden in der Bilanz aktiviert
  • Rechnungsabgrenzungsposten: Vorausgezahlte Aufwendungen (z. B. Versicherungen, Miete) werden aktiviert
  • Sonstige Vermögensgegenstände: Geleistete Anzahlungen, Kautionen

Typische Positionen, die den Übergangsgewinn mindern

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Bei EÜR erst bei Zahlung erfasst, in der Bilanz sofort passiviert
  • Sonstige Verbindlichkeiten: Noch nicht bezahlte Rechnungen für betriebliche Aufwendungen
  • Rückstellungen: Z. B. für Jahresabschlusskosten, Steuernachzahlungen, Urlaubsrückstellungen
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten: Voraus erhaltene Anzahlungen oder Erlöse

„In der Praxis führt der Übergangsgewinn meist zu einer positiven Differenz, weil in der Eröffnungsbilanz erstmals offene Forderungen und Vorräte erfasst werden. Diese waren bei der EÜR noch nicht gewinnwirksam – werden jetzt aber bilanziert. Verbindlichkeiten können dies nur teilweise kompensieren. Deshalb ist die steuerliche Verteilung nach § 4c Abs. 2 EStG so wichtig.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird der Übergangsgewinn steuerlich behandelt?

Der Übergangsgewinn unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Um eine unverhältnismäßige steuerliche Belastung im Jahr der Umstellung zu vermeiden, sieht § 4c Abs. 2 EStG eine Verteilung auf drei Jahre vor – sofern der Übergangsgewinn positiv ist.

Verteilung nach § 4c Abs. 2 EStG

Die Verteilungsregelung ist für Steuerpflichtige vorteilhaft und wird wie folgt angewendet:

  • Der Übergangsgewinn wird zu einem Drittel im Jahr der Umstellung versteuert.
  • Die restlichen zwei Drittel werden auf die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt (je ein Drittel).
  • Die Verteilung erfolgt automatisch, es ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich.
  • Bei einem Übergangsverlust erfolgt keine Verteilung – dieser wird sofort im Umstellungsjahr berücksichtigt.

Hinweis

Beispiel Verteilung: Ein Unternehmen stellt zum 01.01.2026 von EÜR auf Bilanz um und ermittelt einen Übergangsgewinn von 90.000 Euro. Steuerlich werden 30.000 Euro in 2026, 30.000 Euro in 2027 und 30.000 Euro in 2028 erfasst – zusätzlich zum jeweiligen laufenden Gewinn dieser Jahre.

Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Bei einer GmbH, die etwa durch Formwechsel einer Personengesellschaft entsteht und dabei von EÜR auf Bilanzierung umstellt (was in der Praxis selten vorkommt), gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings unterliegt der Übergangsgewinn hier der Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer – eine persönliche Einkommensteuer entfällt.

Für GmbH-Geschäftsführer ist der Übergangsgewinn vor allem dann relevant, wenn die GmbH aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR oder OHG) hervorgeht, die bisher per EÜR abgerechnet hat. Der Übergangsgewinn fließt dann in den steuerlichen Gewinn der Körperschaft und erhöht die Steuerlast entsprechend.

Achtung

Achtung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe: Wird das Unternehmen innerhalb der Dreijahreszeitraums veräußert oder aufgegeben, sind die noch nicht versteuerten Teile des Übergangsgewinns sofort zu versteuern (§ 4c Abs. 3 EStG). Dies kann zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen und sollte bei Verkaufsplanungen berücksichtigt werden.

Welche Auswirkungen hat der Übergangsgewinn auf den Jahresabschluss?

Der Übergangsgewinn beeinflusst den ersten Jahresabschluss nach der Umstellung erheblich. In der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB wird der Übergangsgewinn jedoch nicht als laufender Ertrag ausgewiesen – er ist eine steuerliche Korrekturgröße, die nur in der Steuerbilanz bzw. in der Überleitungsrechnung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz sichtbar wird.

Darstellung in Handels- und Steuerbilanz

Die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt der Umstellung zeigt das Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 246 ff. HGB). Das Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz entspricht dem Betriebsvermögen abzüglich Schulden. Für steuerliche Zwecke wird dann der Übergangsgewinn als Differenz zwischen diesem Eigenkapital und dem bisherigen steuerlichen Buchwert ermittelt.

Handelsbilanz

Die Handelsbilanz zeigt die tatsächliche Vermögenslage zum Umstellungszeitpunkt. Das Eigenkapital entspricht dem bilanziellen Wert – der Übergangsgewinn erscheint hier nicht gesondert, da er bereits durch die erstmalige Erfassung von Forderungen, Vorräten und Verbindlichkeiten im Eigenkapital enthalten ist.

Steuerbilanz

In der Steuerbilanz bzw. in der steuerlichen Überleitungsrechnung wird der Übergangsgewinn als außerbilanzielle Korrektur erfasst. Er erhöht das zu versteuernde Einkommen – verteilt über drei Jahre nach § 4c Abs. 2 EStG – ohne dass er in der GuV als Ertrag ausgewiesen wird.

Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB

Die GuV nach § 275 HGB – egal ob im Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren – erfasst nur laufende Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres. Der Übergangsgewinn ist keine laufende Ertragsgröße, sondern eine steuerliche Anpassung für die Vergangenheit. Deshalb erscheint er nicht in der GuV.

Im Anhang des Jahresabschlusses sollte die Umstellung von EÜR auf Bilanz erläutert werden, insbesondere wenn sie erhebliche Auswirkungen auf das Eigenkapital oder die Vergleichbarkeit mit Vorjahren hat (§ 284 Abs. 1 HGB). Diese Dokumentationspflicht entspricht der Informationsfunktion des Jahresabschlusses, die eine transparente Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleisten soll. Bei einer GmbH ist diese Angabepflicht im Anhang verpflichtend.

„Viele Mandanten sind zunächst irritiert, dass der Übergangsgewinn zwar die Steuerlast erhöht, aber nicht als Gewinn in der GuV erscheint. Die Erklärung liegt in der unterschiedlichen Funktion: Die Handelsbilanz zeigt die wirtschaftliche Lage, die Steuerbilanz korrigiert für die Besteuerung. Eine saubere Dokumentation im Anhang schafft hier Klarheit.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praxisbeispiel: Berechnung eines Übergangsgewinns Schritt für Schritt

Ein Einzelunternehmer führt seit Jahren eine EÜR. Im Jahr 2025 überschreitet er erstmals die Umsatzgrenze von 800.000 Euro und ist daher ab 01.01.2026 buchführungspflichtig. Zum Umstellungszeitpunkt erstellt er eine Eröffnungsbilanz.

Ausgangssituation zum 31.12.2025 (EÜR)

  • Anlagevermögen (PKW, Maschinen): 45.000 Euro (steuerlicher Buchwert)
  • Kasse/Bank: 12.000 Euro
  • Darlehen: 20.000 Euro
  • Steuerliches Betriebsvermögen (alt): 45.000 + 12.000 – 20.000 = 37.000 Euro

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2026 (Bilanzierung)

Aktiva Betrag (€) Passiva Betrag (€)
Anlagevermögen 45.000 Eigenkapital 82.000
Vorräte 18.000 Darlehen 20.000
Forderungen LuL 24.000 Verbindlichkeiten LuL 9.000
Kasse/Bank 12.000
Rechnungsabgrenzung 2.000
Summe Aktiva 101.000 Summe Passiva 111.000

Das bilanzielle Eigenkapital beträgt 82.000 Euro (Aktiva 101.000 abzüglich Schulden 19.000). Das bisherige steuerliche Betriebsvermögen betrug 37.000 Euro. Die Differenz ergibt den Übergangsgewinn:

82.000 €

Eigenkapital Eröffnungsbilanz

37.000 €

Bisheriges steuerliches Betriebsvermögen

45.000 €

Übergangsgewinn

Steuerliche Verteilung

Der Übergangsgewinn von 45.000 Euro wird nach § 4c Abs. 2 EStG auf drei Jahre verteilt:

  • 2026: 15.000 Euro (zusätzlich zum laufenden Gewinn)
  • 2027: 15.000 Euro
  • 2028: 15.000 Euro

Hinweis

Hinweis: Der laufende Gewinn des Jahres 2026 aus der GuV wird zusätzlich zum ersten Drittel des Übergangsgewinns versteuert. Bei einem laufenden Gewinn von z. B. 60.000 Euro beträgt das zu versteuernde Einkommen 2026 insgesamt 75.000 Euro.

Häufige Fehler bei der Ermittlung und steuerlichen Behandlung vermeiden

Die Umstellung von der EÜR zur Bilanz und die korrekte Ermittlung des Übergangsgewinns sind fehleranfällig. In der Praxis treten immer wieder typische Fehlerquellen auf, die zu Nachforderungen durch das Finanzamt oder zu einer ungünstigen steuerlichen Behandlung führen können.

Fehler 1: Unvollständige Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten

Häufig werden bei der Eröffnungsbilanz nicht alle offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie offene Verbindlichkeiten vollständig erfasst. Dies führt zu einem falsch berechneten Übergangsgewinn. Eine sorgfältige Inventur zum Umstellungszeitpunkt ist zwingend erforderlich.

Fehler 2: Falsche Bewertung von Vorräten

Vorräte müssen zum Umstellungszeitpunkt nach § 256 HGB bewertet werden – grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Bewertung zu aktuellen Verkaufspreisen oder eine pauschale Schätzung ist unzulässig und führt zu einem fehlerhaften Übergangsgewinn.

Fehler 3: Vergessen von Rückstellungen

Bei der Eröffnungsbilanz müssen auch Rückstellungen nach § 249 HGB gebildet werden – etwa für Jahresabschlusskosten, Steuerberatungskosten, Urlaubsansprüche von Mitarbeitern oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Diese mindern den Übergangsgewinn und werden oft übersehen.

Achtung

Vorsicht bei nachträglichen Korrekturen: Wird der Übergangsgewinn fehlerhaft ermittelt und stellt sich dies erst im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, können Nachzahlungen samt Zinsen nach § 233a AO fällig werden. Eine sorgfältige Erstellung der Eröffnungsbilanz – idealerweise durch einen Steuerberater – ist daher unerlässlich.

Fehler 4: Verteilung nicht oder falsch beantragt

Die Verteilung nach § 4c Abs. 2 EStG erfolgt zwar grundsätzlich von Amts wegen, in der Praxis sollte sie jedoch in der Steuererklärung explizit angegeben werden. Wird die Verteilung nicht korrekt dokumentiert oder vergessen anzugeben, kann es zu einer vollständigen Besteuerung im ersten Jahr kommen – mit entsprechend hoher Steuerlast.

  • Vollständige Inventur aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Umstellungszeitpunkt durchführen
  • Forderungen und Verbindlichkeiten aus offenen Rechnungen lückenlos erfassen
  • Vorräte korrekt nach § 256 HGB bewerten (Anschaffungs- oder Herstellungskosten)
  • Rückstellungen nach § 249 HGB bilden (Jahresabschlusskosten, Urlaub, etc.)
  • Übergangsgewinn korrekt berechnen und Verteilung nach § 4c Abs. 2 EStG dokumentieren
  • Eröffnungsbilanz und Übergangsgewinn im Anhang des ersten Jahresabschlusses erläutern
  • Steuerliche Überleitungsrechnung sorgfältig erstellen

„Gerade bei der ersten Umstellung empfehlen wir unseren Mandanten, die Eröffnungsbilanz nicht selbst zu erstellen, sondern durch einen Steuerberater prüfen zu lassen. Die korrekte Ermittlung des Übergangsgewinns ist komplex und Fehler führen häufig zu Nachzahlungen. Wer von Anfang an sauber arbeitet, spart sich später viel Ärger.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Digitale Unterstützung durch Steuerberater bei Umstellung und Jahresabschluss

Die Umstellung von der EÜR zur Bilanzierung sowie die korrekte Ermittlung und steuerliche Behandlung des Übergangsgewinns erfordern fundiertes Fachwissen im Steuerrecht und in der Bilanzierung. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist es daher sinnvoll, diese Aufgaben durch einen Steuerberater begleiten oder vollständig übernehmen zu lassen.

Moderne Steuerberatung erfolgt heute zunehmend digital: Belege werden elektronisch übermittelt, die Kommunikation läuft über sichere Plattformen, und der Jahresabschluss wird zentral koordiniert. Dies spart Zeit, reduziert Fehlerquellen und schafft Transparenz. Plattformen wie OnlineBilanz verbinden diese digitale Arbeitsweise mit der Fachexpertise zugelassener Steuerberater – zu transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.

Leistungen eines Steuerberaters bei der Umstellung

  • Erstellung der Eröffnungsbilanz: Vollständige Erfassung aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Umstellungszeitpunkt nach § 242 HGB
  • Berechnung des Übergangsgewinns: Ermittlung der Differenz zwischen bilanziellem Eigenkapital und steuerlichem Betriebsvermögen
  • Steuerliche Überleitungsrechnung: Dokumentation der Verteilung nach § 4c Abs. 2 EStG über drei Jahre
  • Erstellung des ersten Jahresabschlusses: Bilanz und GuV nach § 242, § 275 HGB inklusive Anhang und Lagebericht (falls erforderlich)
  • Beratung zur laufenden Buchführung: Umstellung der laufenden Buchhaltung auf doppelte Buchführung mit Kontenrahmen (z. B. SKR 03 oder SKR 04)

Vorteile digitaler Steuerberater-Plattformen

Transparente Festpreise

Keine unerwarteten Kosten: Der Preis für Jahresabschluss und Steuerberatung steht von Anfang an fest – abhängig von Unternehmensgröße und Komplexität. Die Kosten für die Steuerberatung richten sich dabei nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV).

Digitale Zusammenarbeit

Belege und Unterlagen werden digital übermittelt, die Kommunikation erfolgt zentral über eine Plattform. Das spart Termine und beschleunigt den Prozess.

Zugelassene Steuerberater

Hinter der Plattform stehen zugelassene Steuerberater, die den Jahresabschluss fachlich prüfen und rechtsverbindlich unterzeichnen – mit voller Berufshaftung.

Hinweis

Wer bei der Umstellung von EÜR zur Bilanz Unterstützung sucht oder den Jahresabschluss vollständig durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Das Steuerberater-Team übernimmt die Erstellung der Eröffnungsbilanz, die Berechnung des Übergangsgewinns sowie den vollständigen Jahresabschluss nach HGB.

Die Zusammenarbeit läuft dabei vollständig digital ab: Servet Gündogan als Büroleiter in Stuttgart koordiniert als erster Ansprechpartner die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater-Team. Die fachliche Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch das OnlineBilanz Steuerberater-Team, das alle relevanten HGB- und Steuerrechtsvorschriften beachtet und den Abschluss rechtsverbindlich unterzeichnet.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Übergangsgewinn auch negativ sein?

Ja, wenn die Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz höher sind als die Forderungen und Vorräte, entsteht ein Übergangsverlust. Dieser wird steuerlich sofort im ersten Jahr der Bilanzierung berücksichtigt und kann nicht verteilt werden.

Muss ich den Übergangsgewinn zwingend auf drei Jahre verteilen?

Nein, die Verteilung nach R 4.6 EStR ist ein Wahlrecht. Sie können den gesamten Übergangsgewinn auch im ersten Jahr der Bilanzierung versteuern. Die Verteilung ist nur sinnvoll, wenn dadurch eine niedrigere Progressionsbelastung erreicht wird.

Was passiert, wenn ich die Buchführungspflicht zu spät erkenne?

Wenn Sie verspätet von der EÜR zur Bilanz wechseln, muss eine rückwirkende Eröffnungsbilanz erstellt werden. Das Finanzamt kann dann Nachzahlungen für den Übergangsgewinn samt Zinsen nach § 233a AO festsetzen. In schweren Fällen drohen zudem Verspätungszuschläge.

Gilt der Übergangsgewinn auch bei freiwilligem Wechsel zur Bilanzierung?

Ja, auch bei einem freiwilligen Wechsel von der EÜR zur Bilanz entsteht ein Übergangsgewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Die Berechnungsmethode ist identisch. Allerdings kann der Zeitpunkt strategisch gewählt werden, um steuerliche Vorteile zu nutzen.

Wie wirkt sich der Übergangsgewinn auf die Gewerbesteuer aus?

Der Übergangsgewinn erhöht den Gewerbeertrag im Jahr der Entstehung bzw. in den drei Verteilungsjahren. Bei der Gewerbesteuer gibt es keine separate Verteilungsregelung, sondern die steuerliche Behandlung folgt der Einkommensteuer. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG (24.500 Euro) wird nicht separat gewährt.

Kann ich während der Verteilungsphase wieder zur EÜR wechseln?

Ein Rückwechsel zur EÜR ist nur möglich, wenn die Buchführungspflicht entfällt (z. B. durch Unterschreiten der Grenzen nach § 141 AO). In diesem Fall muss der noch nicht versteuerte Teil des Übergangsgewinns sofort im Jahr des Rückwechsels nachversteuert werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 4 EStG (Gewinnermittlung), § 141 AO (Buchführungspflicht), § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
3
Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
5
Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater