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Datum

Lesedauer

12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanzgewinn

Bilanzgewinn 2026: Definition, Berechnung & Verwendung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Bilanzgewinn ist das Ergebnis nach Ergebnisverwendung und entscheidet über die mögliche Ausschüttung an Gesellschafter. Er entsteht durch Umbuchungen aus dem Jahresüberschuss in Rücklagen und steht auf der Passivseite der Bilanz – im Eigenkapital, als Gegenstück zum Fremdkapital in der Bilanz. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen nach § 268 Abs. 1 HGB und die praktische Berechnung für das Geschäftsjahr 2025/2026.

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Kurzantwort

Der Bilanzgewinn ist der ausschüttungsfähige Gewinn, der nach Umbuchungen in und aus Rücklagen aus dem Jahresüberschuss entsteht. Er steht gemäß § 268 Abs. 1 HGB auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Verwendung und Kapitalertrag: Ausschüttung, Thesaurierung oder weitere Rücklagenbildung.

Was ist der Bilanzgewinn und wo steht er in der Bilanz?

Der Bilanzgewinn ist der ausschüttungsfähige Betrag, der sich nach Anwendung der Ergebnisverwendungsvorschriften aus dem Jahresüberschuss ergibt. Er wird auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital ausgewiesen und stellt das endgültige Ergebnis dar, über dessen Verwendung die Gesellschafterversammlung entscheidet. Im Gegensatz zum Jahresüberschuss, der sich direkt aus der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) ergibt, berücksichtigt der Bilanzgewinn bereits erfolgte Rücklagenbewegungen, Gewinnvorträge aus Vorjahren oder Verlustvorträge.

Bei einer GmbH entsteht der Bilanzgewinn durch folgende Rechenoperationen: Jahresüberschuss (oder Jahresfehlbetrag) +/- Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr +/- Entnahmen/Einstellungen aus/in Rücklagen = Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Der Gewinn im Jahresabschluss bildet somit die Ausgangsgröße für die weitere Ergebnisverwendung. Diese Berechnung erfolgt gemäß § 268 Abs. 1 HGB und ist zwingend im Anhang zu erläutern, sofern die GmbH nicht nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von der Anhang-Erstellung befreit ist.

Praxis-Hinweis: Bilanzgewinn vs. Jahresüberschuss

Der Jahresüberschuss aus der GuV ist noch nicht ausschüttbar. Erst nach Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) entsteht der Bilanzgewinn. Dieser kann dann vollständig oder teilweise ausgeschüttet, in Rücklagen eingestellt oder vorgetragen werden.

Wo findet man den Bilanzgewinn in der Bilanzstruktur?

Der Bilanzgewinn erscheint im Gliederungsposten A. III. Bilanzgewinn/Bilanzverlust auf der Passivseite unterhalb des gezeichneten Kapitals, der Kapitalrücklage und der Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A HGB). Er ist Teil des Eigenkapitals und steht den Gesellschaftern zur Ausschüttung zur Verfügung, sofern keine Satzungsregelungen oder gesellschaftsrechtliche Beschränkungen entgegenstehen.

Wie entsteht der Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB?

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie stellt die Ertragslage des Unternehmens dar und ermittelt den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach § 275 HGB stehen zwei Verfahren zur Auswahl: das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) und das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB). Beide führen rechnerisch zum selben Ergebnis, unterscheiden sich aber in der Darstellung der Aufwendungen.

Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)

Im Gesamtkostenverfahren werden alle im Geschäftsjahr angefallenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gegliedert (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen etc.), unabhängig davon, ob die damit verbundenen Leistungen bereits verkauft wurden. Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie andere aktivierte Eigenleistungen werden als Korrekturposten hinzugerechnet.

Position Beispiel (in EUR)
1. Umsatzerlöse 1.200.000
2. Erhöhung Bestand fertige Erzeugnisse 50.000
3. Andere aktivierte Eigenleistungen 30.000
4. Sonstige betriebliche Erträge 20.000
5. Materialaufwand -600.000
6. Personalaufwand -400.000
7. Abschreibungen -80.000
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen -120.000
= Betriebsergebnis 100.000

Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)

Im Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen nach Funktionsbereichen gegliedert (Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen, Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten). Hier werden nur die Kosten angesetzt, die den tatsächlich verkauften Produkten zuzurechnen sind. Das Umsatzkostenverfahren ist besonders bei international tätigen Unternehmen verbreitet, da es dem angelsächsischen Cost of Sales-Ansatz entspricht.

„In der Praxis wählen die meisten mittelständischen GmbHs das Gesamtkostenverfahren, weil es sich leichter aus der Finanzbuchhaltung ableiten lässt. Das Umsatzkostenverfahren erfordert eine differenzierte Kostenrechnung, die nicht jedes Unternehmen führt.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird aus dem Jahresüberschuss der Bilanzgewinn?

Der Jahresüberschuss, der sich aus der GuV ergibt, ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Bilanzgewinns. Er wird durch verschiedene Maßnahmen der Ergebnisverwendung transformiert, die entweder durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind. Diese Transformation erfolgt in mehreren Schritten und wird im Eigenkapitalspiegel oder im Anhang transparent dargestellt.

Schritt 1: Gewinnvortrag oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr

Zunächst wird der Jahresüberschuss um den Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr korrigiert. Ein Gewinnvortrag erhöht das verfügbare Ergebnis, ein Verlustvortrag mindert es. Diese Position entsteht, wenn die Gesellschafter im Vorjahr beschlossen haben, einen Teil des Gewinns nicht auszuschütten, sondern vorzutragen, oder wenn ein Verlust aus dem Vorjahr noch nicht ausgeglichen wurde.

Schritt 2: Rücklagenbewegungen gemäß § 268 Abs. 1 HGB

Anschließend werden Entnahmen aus Gewinnrücklagen hinzugerechnet oder Einstellungen in Gewinnrücklagen abgezogen. Bei Kapitalgesellschaften sind gemäß § 272 Abs. 3 HGB folgende Rücklagen zulässig: gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. Die Bildung der gesetzlichen Rücklage (§ 150 AktG analog für GmbH) ist bei Aktiengesellschaften zwingend; bei der GmbH erfolgt die Rücklagenbildung durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss.

Rechenoperation Betrag (EUR)
Jahresüberschuss laut GuV 120.000
+ Gewinnvortrag Vorjahr 15.000
– Einstellung in Gewinnrücklagen -30.000
+ Entnahme aus Gewinnrücklagen 0
= Bilanzgewinn 105.000

Achtung: Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 HGB), führen aber zu einer Ausschüttungssperre. Der Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, wenn die freien Rücklagen mindestens den Betrag der aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände abzüglich latenter Steuern erreichen.

Wer entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns?

Bei der GmbH liegt die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns grundsätzlich bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Diese beschließt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, ob der Bilanzgewinn vollständig oder teilweise ausgeschüttet, in Rücklagen eingestellt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Der Beschluss muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Varianten der Ergebnisverwendung

  • Vollständige Ausschüttung: Der Bilanzgewinn wird anteilig an die Gesellschafter ausgezahlt, entsprechend ihrer Beteiligungsquote.
  • Teilausschüttung: Ein Teil wird ausgeschüttet, der Rest wird vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt.
  • Thesaurierung: Der Gewinn verbleibt vollständig im Unternehmen und wird in Gewinnrücklagen eingestellt oder vorgetragen.
  • Verlustvortrag: Liegt ein Bilanzverlust vor, wird dieser auf neue Rechnung vorgetragen und mindert das Eigenkapital.

Die Gesellschafter können durch Satzungsregelung auch dem Geschäftsführer oder einem Aufsichtsrat (sofern vorhanden) die Kompetenz zur Ergebnisverwendung ganz oder teilweise übertragen. In der Praxis ist dies jedoch selten, da die Ausschüttungsentscheidung ein zentrales Gesellschafterrecht darstellt.

Fristen für die Feststellung und Offenlegung

Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten bei mittelgroßen und großen sowie 11 Monaten bei kleinen GmbHs nach Ende des Geschäftsjahres feststellen (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung im Unternehmensregister muss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen den zeitlichen Vorlauf für die Jahresabschluss-Erstellung. Wir koordinieren bei OnlineBilanz alle Schritte – von der Buchhaltungsprüfung über die Erstellung durch unsere Steuerberater bis zur rechtssicheren Offenlegung im Unternehmensregister – digital und transparent.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Was passiert bei einem Bilanzverlust?

Ergibt sich nach der Ergebnisverwendungsrechnung ein negativer Betrag, liegt ein Bilanzverlust vor. Dieser wird auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital als negativer Posten ausgewiesen (§ 268 Abs. 1 HGB). Ein Bilanzverlust mindert das bilanzielle Eigenkapital und kann – sofern er nicht aus Rücklagen gedeckt werden kann – zu einer Überschuldung oder Insolvenzgefahr führen.

Verlustausgleich und gesellschaftsrechtliche Folgen

Bei einer GmbH sind die Gesellschafter grundsätzlich nicht verpflichtet, Verluste durch Nachschüsse auszugleichen, es sei denn, dies ist in der Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss geregelt. Ein Bilanzverlust bleibt solange bestehen, bis er durch künftige Gewinne ausgeglichen wird oder die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen. Übersteigt der Verlust die Hälfte des Stammkapitals, muss der Geschäftsführer eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG).

Überschuldung und Insolvenzantragspflicht

Liegt eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO vor (Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr), besteht für den Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht innerhalb von drei Wochen. Ein Bilanzverlust allein begründet noch keine Überschuldung, ist aber ein Warnsignal. Die Überschuldung wird auf Basis einer Überschuldungsbilanz geprüft, die Fortführungswerte oder Liquidationswerte ansetzt.

Verlustvortrag

Der Bilanzverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen und mindert das Eigenkapital. Er kann in künftigen Jahren durch Gewinne ausgeglichen werden.

Kapitalmaßnahme

Die Gesellschafter beschließen eine Kapitalerhöhung oder leisten Nachschüsse, um das Eigenkapital wieder zu stärken und die Bonität des Unternehmens zu sichern.

Welche steuerlichen Folgen hat der Bilanzgewinn?

Der Bilanzgewinn als solcher ist keine eigenständige steuerliche Größe. Die Besteuerung erfolgt auf mehreren Ebenen: auf Ebene der GmbH über die Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, sowie auf Ebene der Gesellschafter über die Abgeltungsteuer bei Ausschüttung. Entscheidend für die Steuerbemessung ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der durch steuerliche Korrekturen (z. B. nach § 60 EStDV) in das zu versteuernde Einkommen überführt wird.

Besteuerung auf GmbH-Ebene

Die GmbH unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (15 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG) und der Gewerbesteuer (Hebesatz je nach Gemeinde, Durchschnitt ca. 14–17 %). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Körperschaftsteuer). Die Gesamtsteuerbelastung liegt somit in der Regel zwischen 30 und 33 %. Diese Steuern werden unabhängig davon fällig, ob der Gewinn ausgeschüttet oder thesauriert wird.

15 %

Körperschaftsteuer

~15 %

Gewerbesteuer (Ø)

0,825 %

Solidaritätszuschlag

Besteuerung auf Gesellschafterebene

Wird der Bilanzgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegt die Ausschüttung der Abgeltungsteuer (25 % gemäß § 43a EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die GmbH ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Alternativ können Gesellschafter, die zu mindestens 25 % beteiligt sind oder die Ausschüttung im Betriebsvermögen halten, das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG wählen (60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei).

„Die Wahl zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren sollte individuell geprüft werden. Bei hohen persönlichen Steuersätzen kann das Teileinkünfteverfahren vorteilhafter sein. Unsere Steuerberater beraten dazu im Rahmen der Jahresabschluss-Erstellung.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Steuerart Steuersatz Bemessungsgrundlage
Körperschaftsteuer (GmbH) 15 % zu versteuerndes Einkommen
Solidaritätszuschlag 5,5 % der KSt Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer (GmbH) ca. 14–17 % Gewerbeertrag
Abgeltungsteuer (Gesellschafter) 25 % Ausschüttungsbetrag
Solidaritätszuschlag (Gesellschafter) 5,5 % der AbgSt Abgeltungsteuer

Welche Besonderheiten gelten für kleine und mittelgroße GmbHs?

Die Größenklasseneinteilung nach § 267 HGB bestimmt, welche Erleichterungen bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen werden können. Für die Darstellung des Bilanzgewinns und die Ergebnisverwendung gelten für kleine und mittelgroße GmbHs wichtige Vereinfachungen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. EUR ≤ 12 Mio. EUR ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. EUR ≤ 40 Mio. EUR ≤ 250
Groß > 20 Mio. EUR > 40 Mio. EUR > 250

Eine GmbH gilt als klein oder mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Diese Einstufung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Offenlegungspflichten und die Pflicht zur Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Erleichterungen bei der Offenlegung

Kleine GmbHs dürfen gemäß § 326 Abs. 1 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen, die nur die Posten mit Buchstaben und römischen Ziffern ausweist. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss überhaupt nicht offengelegt werden, sofern bestimmte Angaben im Anhang gemacht werden. Der Bilanzgewinn bleibt jedoch weiterhin offenlegungspflichtig und erscheint in der verkürzten Bilanz. Mittelgroße GmbHs müssen die vollständige Bilanz offenlegen, dürfen aber die GuV in verkürzter Form veröffentlichen (§ 327 HGB).

Praxis-Tipp: Offenlegung im Unternehmensregister

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Die elektronische Einreichung erfolgt im XHTML- oder ESEF-Format. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält in der Regel auch Unterstützung bei der fristgerechten Offenlegung – etwa über digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de.

  • Größenklasse anhand § 267 HGB prüfen (mindestens zwei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen)
  • Verkürzte Bilanz und Anhang für kleine GmbH vorbereiten (§ 326 HGB)
  • Feststellung des Jahresabschlusses fristgerecht durch Gesellschafterversammlung (11 Monate bei kleinen, 8 Monate bei mittelgroßen GmbHs)
  • Offenlegung im Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
  • Ordnungsgeldverfahren vermeiden: bei Versäumnis drohen 500–25.000 EUR (§ 335 HGB)

Kann der Bilanzgewinn für eine Kapitalerhöhung verwendet werden?

Ja, der Bilanzgewinn kann im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (auch: nominelle Kapitalerhöhung) gemäß §§ 57c ff. GmbHG in Stammkapital umgewandelt werden. Dabei wird kein neues Vermögen zugeführt, sondern vorhandenes Eigenkapital (Bilanzgewinn oder Rücklagen) wird in gezeichnetes Kapital umgeschichtet. Diese Maßnahme stärkt das Stammkapital formal, hat aber keinen Einfluss auf die Liquidität des Unternehmens.

Ablauf der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

  1. Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens 3/4-Mehrheit (§ 57c Abs. 1 GmbHG, sofern Satzung nichts anderes regelt)
  2. Festlegung des Erhöhungsbetrags (muss aus Bilanzgewinn oder Rücklagen gedeckt sein)
  3. Anpassung der Satzung (Stammkapital wird erhöht, Verteilung auf Gesellschafter entsprechend ihren bisherigen Anteilen)
  4. Anmeldung beim Handelsregister (§ 57 Abs. 2 GmbHG) mit notariell beglaubigtem Beschluss
  5. Eintragung im Handelsregister (konstitutive Wirkung)

Diese Form der Kapitalerhöhung ist besonders dann sinnvoll, wenn das Unternehmen seine Eigenkapitalbasis stärken möchte, ohne auf neue Einlagen der Gesellschafter angewiesen zu sein. Sie verbessert formale Bonitätskennzahlen (z. B. Eigenkapitalquote) und kann bei Kreditverhandlungen vorteilhaft sein.

Achtung: Steuerliche Folgen

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt nicht als Ausschüttung und löst daher keine Abgeltungsteuer aus. Allerdings wird der Anschaffungswert der Anteile nicht erhöht, sodass bei einem späteren Verkauf der Anteile ein höherer Veräußerungsgewinn entstehen kann.

„Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist eine elegante Möglichkeit, das Stammkapital ohne Liquiditätsabfluss zu stärken. Sie erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und rechtssichere Umsetzung – unsere Steuerberater begleiten GmbHs dabei von der Beschlussfassung bis zur Handelsregistereintragung.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Muss der Bilanzgewinn immer vollständig ausgeschüttet werden?

Nein. Die Gesellschafterversammlung kann den Bilanzgewinn ganz oder teilweise ausschütten, in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinnvortrag ins nächste Geschäftsjahr übernehmen. Bei der GmbH kann die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss auch eine teilweise Thesaurierung vorsehen.

Kann es einen Bilanzgewinn geben, obwohl die GuV einen Verlust ausweist?

Ja, das ist möglich. Wenn aus Vorjahren ein ausreichend hoher Gewinnvortrag besteht, kann dieser einen aktuellen Jahresfehlbetrag ausgleichen und dennoch zu einem positiven Bilanzgewinn führen. Umgekehrt kann bei hoher Rücklagenbildung trotz Jahresüberschuss ein Bilanzverlust entstehen.

Wie wird der Bilanzgewinn im Anhang der GmbH dargestellt?

Nach § 285 Nr. 3 HGB muss im Anhang ein Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss angegeben werden, wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist. Bei bereits festgestelltem Abschluss wird die beschlossene Verwendung des Bilanzgewinns im Anhang erläutert.

Welche Rolle spielt der Bilanzgewinn bei der Kapitalerhaltung?

Der Bilanzgewinn ist der einzige Bilanzposten, aus dem Ausschüttungen an Gesellschafter zulässig sind, ohne gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften nach §§ 30, 31 GmbHG zu verstoßen. Das gebundene Eigenkapital (Stammkapital, Kapitalrücklage, gesetzliche Rücklage) darf nicht ausgeschüttet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Bilanzgewinn und ausschüttungsfähigem Gewinn?

Der Bilanzgewinn ist grundsätzlich ausschüttungsfähig. Allerdings können satzungsmäßige Beschränkungen, Kapitalerhaltungsvorschriften oder gesellschaftsrechtliche Sperrbeträge die tatsächlich mögliche Ausschüttung begrenzen. Zudem kann die Gesellschafterversammlung beschließen, nur einen Teil des Bilanzgewinns auszuschütten.

Wie wirkt sich eine Gewinnausschüttung auf die Liquidität der GmbH aus?

Eine Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn mindert die liquiden Mittel der Gesellschaft. Daher muss vor der Ausschüttung geprüft werden, ob ausreichend Zahlungsmittel vorhanden sind. Ein hoher Bilanzgewinn bedeutet nicht automatisch ausreichende Liquidität, da Gewinne oft in Anlagevermögen oder Vorräten gebunden sind.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 268 HGB – Bilanzgliederung Eigenkapital, § 275 HGB – Gewinn- und Verlustrechnung, § 29 GmbHG – Gewinnverteilung, § 46 GmbHG – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater