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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogSteuerberater Vermietung

Steuerberater Vermietung 2026: Kosten, Pflichten & Tipps

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Vermieter stehen vor zahlreichen steuerlichen Pflichten – von der Anlage V über Abschreibungen bis zur Umsatzsteuer. Ein Steuerberater für Vermietung hilft, alle Vorschriften korrekt umzusetzen, Optimierungspotenziale zu nutzen und kostspielige Fehler zu vermeiden. Besonders Steuerberater für Selbständige kennen sich mit den steuerlichen Besonderheiten von Vermietern aus, die ihre Immobilien gewerblich oder nebenberuflich bewirtschaften. Bei größeren Vermietungsobjekten oder komplexen Immobilienportfolios kann zusätzlich eine Bescheinigung zum Jahresabschluss vom Steuerberater erforderlich werden. Dieser Ratgeber erklärt, wann sich die Beauftragung lohnt, welche Leistungen ein Steuerberater erbringt und worauf Vermieter 2026 achten sollten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Ein Steuerberater für Vermietung unterstützt Vermieter bei der korrekten Erfassung von Mieteinnahmen, der Geltendmachung von Werbungskosten, Abschreibungen und der Umsatzsteuer-Option nach § 9 UStG. Er erstellt die Anlage V zur Einkommensteuererklärung, prüft buchführungspflichtige Vermietungs-GmbHs und hilft, Steueroptimierungen rechtssicher zu nutzen. Besonders bei mehreren Objekten, gewerblicher Prägung oder komplexen Sanierungen ist fachliche Begleitung sinnvoll.

Warum ein Steuerberater für Vermietung sinnvoll ist

Die Vermietung von Immobilien zählt zu den einkünftepflichtigen Tätigkeiten nach § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Anders als bei gewerblichen Einkünften unterliegen Vermieter zwar nicht der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, dennoch erfordert die steuerliche Behandlung von Mieteinnahmen, Werbungskosten, Abschreibungen und Sonderregelungen fundiertes Fachwissen. Ein Steuerberater für Vermietung übernimmt nicht nur die ordnungsgemäße Ermittlung der Einkünfte, sondern optimiert die Steuerlast durch strategische Gestaltung und Nutzung aller zulässigen Abzugsmöglichkeiten.

Besonders bei mehreren Immobilien, gemischt genutzten Objekten oder komplexen Finanzierungsstrukturen entstehen steuerliche Fragen, die ohne fachliche Begleitung schnell zu Fehlern in der Steuererklärung führen. Die AfA-Berechnung nach § 7 EStG, die Behandlung von Erhaltungsaufwand versus anschaffungsnahen Herstellungskosten oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bei Vermietung mit Umsatzsteuer erfordern präzise Kenntnisse.

Praxis-Hinweis

Vermieter, die ihre Immobilien gewerblich verwalten (z. B. als GmbH oder bei gewerblichem Grundstückshandel), unterliegen der Buchführungspflicht nach § 238 HGB und müssen zusätzlich Jahresabschlüsse erstellen. Hier ist die Begleitung durch einen Steuerberater nicht nur sinnvoll, sondern in der Praxis unverzichtbar.

„Viele Vermieter unterschätzen die steuerlichen Gestaltungsspielräume bei Vermietungseinkünften. Bereits die Wahl der richtigen Abschreibungsmethode oder die zeitliche Planung von Instandhaltungsmaßnahmen kann die Steuerlast erheblich beeinflussen.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche steuerlichen Pflichten haben Vermieter?

Vermieter sind verpflichtet, ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Ermittlung erfolgt als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 21 EStG. Dabei sind sämtliche Mieteinnahmen – einschließlich Nebenkosten, Umlagen und Vorauszahlungen – anzusetzen, während auf der Gegenseite alle mit der Vermietung zusammenhängenden Ausgaben als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Einnahmen und Werbungskosten

Zu den Einnahmen zählen nicht nur die monatlichen Mietzahlungen, sondern auch Umlagen für Heizung, Wasser oder Hausmeister, Einnahmen aus Stellplätzen oder Nebenräumen sowie Entschädigungen (z. B. bei Mietausfall). Auf der Ausgabenseite sind typische Werbungskosten beispielsweise Zinsen für Darlehen zur Immobilienfinanzierung, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie die lineare Abschreibung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG.

  • Mieteinnahmen (Kalt- und Warmmiete, Umlagen)
  • Zinsaufwendungen für Immobilienkredite
  • Grundsteuer, Versicherungen, Hausverwaltungskosten
  • Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
  • Lineare Abschreibung (AfA) auf Gebäudeanteil
  • Nebenkosten der Vermietung (z. B. Inserate, Maklergebühren bei Neuvermietung)

Umsatzsteuerliche Behandlung

Grundsätzlich ist die Vermietung von Wohnraum nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei. Vermieter können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuerpflicht optieren (§ 9 UStG), etwa bei Vermietung an gewerbliche Mieter oder bei kurzfristiger Vermietung. In diesem Fall wird Umsatzsteuer auf die Mieteinnahmen erhoben, gleichzeitig besteht Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Wahl der umsatzsteuerlichen Behandlung sollte stets in Abstimmung mit einem Steuerberater erfolgen, da sie erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.

Achtung bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

Kosten für Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung sind unter Umständen nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig, sondern müssen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Grenze liegt bei 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden).

Was macht ein Steuerberater für Vermietung konkret?

Ein Steuerberater für Vermietung übernimmt die vollständige steuerliche Betreuung von Vermietern – von der laufenden Erfassung und Kategorisierung der Einnahmen und Ausgaben über die Ermittlung der Einkünfte bis zur Erstellung der Steuererklärung. Dabei werden alle relevanten Belege geprüft, Werbungskosten optimiert und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

Laufende Buchhaltung und Belegerfassung

Auch wenn Vermieter nicht buchführungspflichtig sind, ist eine systematische Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben unerlässlich. Der Steuerberater strukturiert die Unterlagen, ordnet Belege den richtigen Positionen zu und sorgt dafür, dass alle abzugsfähigen Werbungskosten auch tatsächlich geltend gemacht werden. Dies umfasst die Zuordnung von Instandhaltungskosten, die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten sowie die korrekte Behandlung von Nebenkosten.

AfA-Berechnung und Abschreibungsplanung

Die Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG erfordert die korrekte Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, die Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude und die Festlegung der Nutzungsdauer. Für nach 2023 angeschaffte Immobilien gilt regelmäßig eine lineare Abschreibung von 3 % (bei Wohngebäuden) bzw. 2 % (bei anderen Gebäuden). Der Steuerberater prüft auch Sonderabschreibungen nach § 7b EStG bei Neubau von Mietwohnungen oder denkmalgeschützten Immobilien nach § 7i EStG.

Jahreserklärung und Kommunikation mit dem Finanzamt

Der Steuerberater erstellt die Anlage V zur Einkommensteuererklärung, in der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung detailliert dargestellt werden. Er vertritt den Mandanten gegenüber dem Finanzamt, prüft Steuerbescheide, legt bei Bedarf Einspruch ein und begleitet eventuelle Außenprüfungen.

Laufende Beratung

  • Kaufpreisaufteilung Grund und Boden / Gebäude
  • Zeitplanung von Investitionen
  • Wahl der umsatzsteuerlichen Behandlung

Dokumentation & Compliance

  • Belegorganisation digital oder analog
  • GoBD-konforme Archivierung bei digitaler Buchhaltung
  • Vorbereitung für mögliche Betriebsprüfungen

„Die steuerliche Betreuung von Vermietern endet nicht bei der Steuererklärung. Strategische Beratung – etwa bei der Frage, ob eine Immobilie im Privatvermögen oder in einer GmbH gehalten werden soll – kann langfristig erhebliche steuerliche Vorteile bringen.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann wird die Vermietung buchführungspflichtig?

Die bloße Vermietung von Immobilien im Privatvermögen ist grundsätzlich nicht gewerblich und löst daher keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB aus. Anders verhält es sich, wenn die Vermietung in gewerblicher Form betrieben wird – etwa durch eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels. In diesen Fällen greift die Buchführungspflicht nach Handelsrecht sowie nach § 140 AO, sobald die Umsatz- oder Gewinngrenzen des § 141 AO überschritten werden.

Vermietungs-GmbH: Pflichten nach HGB und GmbHG

Eine GmbH, die ausschließlich oder überwiegend Immobilien verwaltet und vermietet, ist Kaufmann kraft Rechtsform nach § 6 HGB und damit buchführungspflichtig. Sie muss jährlich einen Jahresabschluss nach § 242 HGB sowie einen Lagebericht (sofern mittelgroß oder groß nach § 267 HGB) erstellen. Der Jahresabschluss muss innerhalb der Feststellungsfrist gemäß § 42a GmbHG von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden – acht Monate nach Bilanzstichtag bei mittelgroßen und großen Gesellschaften, elf Monate bei kleinen Gesellschaften.

Anschließend ist der Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB). Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Kriterium Privatvermögen Vermietungs-GmbH
Buchführungspflicht Nein (außer gewerblicher Grundstückshandel) Ja, nach § 238 HGB
Jahresabschluss Nicht erforderlich Erforderlich nach § 242 HGB
Offenlegungspflicht Nicht erforderlich Ja, beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Besteuerung Einkommensteuer auf Einkünfte § 21 EStG Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Steuerberater-Bedarf Empfohlen Zwingend erforderlich

OnlineBilanz für Vermietungs-GmbH

Wer seine Vermietungstätigkeit über eine GmbH betreibt, benötigt einen Steuerberater für die Erstellung des Jahresabschlusses. Auf OnlineBilanz.de erhalten GmbH-Gesellschafter digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der Buchhaltung über den Jahresabschluss bis zur Offenlegung.

Was kostet ein Steuerberater für Vermietung?

Die Kosten für einen Steuerberater bei Vermietungseinkünften orientieren sich an der Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) und hängen vom Umfang der Tätigkeit, der Anzahl der Immobilien sowie der Komplexität der steuerlichen Verhältnisse ab. Für die Erstellung der Anlage V zur Einkommensteuererklärung wird in der Regel eine Gebühr nach § 24 StBVV berechnet, deren Höhe sich am Gegenstandswert (hier: die Summe der Einkünfte) orientiert. Diese Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden – Details zur korrekten Angabe finden Sie im Ratgeber Kosten Steuerberater absetzen wo eintragen.

Typische Leistungen und Gebührenrahmen

Für die laufende Beratung und die Erstellung der Steuererklärung bei einem Vermieter mit einer oder zwei Immobilien bewegen sich die Kosten üblicherweise zwischen 300 und 800 Euro pro Jahr. Bei komplexeren Fällen – etwa mehreren Objekten, gewerblicher Vermietung oder umsatzsteuerlicher Option – können die Kosten entsprechend höher ausfallen. Wird zusätzlich eine Buchhaltung benötigt (z. B. bei einer Vermietungs-GmbH), kommen Gebühren nach § 33 StBVV hinzu.

  • Erstellung Anlage V (Einkünfte aus V+V): ca. 200–500 €
  • Laufende Beratung und Belegprüfung: ca. 100–300 €
  • Buchhaltung bei gewerblicher Vermietung: ab 50 € pro Monat
  • Jahresabschluss für Vermietungs-GmbH: ab 1.200 € je nach Größenklasse
  • Offenlegung beim Unternehmensregister: ca. 150–300 €

Viele Steuerberater bieten heute Pauschalpreise oder Festpreismodelle an, die für Vermieter transparente Kalkulierbarkeit schaffen. Plattformen wie OnlineBilanz verbinden die Qualität zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen und bieten Vermietern – ob Privatperson oder GmbH – transparente Festpreise ohne versteckte Kosten.

300–800 €

Durchschnittliche Jahreskosten für Vermieter (1–2 Objekte)

ab 1.200 €

Jahresabschluss Vermietungs-GmbH

„Mandanten schätzen besonders die Transparenz bei Festpreisen. Sie wissen von Anfang an, welche Kosten auf sie zukommen – und können steuerliche Beratung als Investition planen, nicht als unkalkulierbares Risiko.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie finde ich den richtigen Steuerberater für Vermietung?

Die Wahl des richtigen Steuerberaters für Vermietungseinkünfte hängt von mehreren Faktoren ab: Fachkompetenz im Immobilienbereich, Erreichbarkeit, Transparenz bei Kosten und Fristen sowie die Bereitschaft, digitale Tools zu nutzen. Gerade bei mehreren Immobilien oder komplexen Strukturen (z. B. vermögensverwaltende GmbH) ist spezialisierte Erfahrung entscheidend.

Kriterien für die Auswahl

  • Fachliche Spezialisierung auf Immobilien und Vermietung (§ 21 EStG, AfA-Berechnung, UStG-Option)
  • Transparente Preisgestaltung: Festpreise oder nachvollziehbare Gebührenabrechnung
  • Digitale Zusammenarbeit: Online-Zugang zu Belegen, Auswertungen und Steuererklärungen
  • Erreichbarkeit und Reaktionszeit: Klare Ansprechpartner, kurze Wege
  • Erfahrung mit Unternehmensregister und Offenlegung (bei GmbH)
  • Proaktive Beratung: Steueroptimierung, Hinweise auf Gestaltungsmöglichkeiten

Während traditionelle Kanzleien oft auf persönliche Vor-Ort-Termine setzen, ermöglichen digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz die gesamte Abwicklung online – von der Belegübermittlung über die Erstellung der Steuererklärung bis zur Kommunikation mit dem Finanzamt. Das spart Zeit, erhöht die Transparenz und ermöglicht bundesweite Zusammenarbeit unabhängig vom Standort.

Digitale Steuerberater-Plattformen als Alternative

Digitale Plattformen wie OnlineBilanz verbinden zugelassene Steuerberater mit modernen Prozessen: Mandanten laden ihre Belege online hoch, erhalten ihren Jahresabschluss oder ihre Steuererklärung digital – erstellt und unterzeichnet durch zugelassene Steuerberater. Die Koordination übernimmt das Büroteam, sodass Wartezeiten entfallen und Fristen sicher eingehalten werden. Für Vermieter mit Vermietungs-GmbH oder mehreren Objekten bietet dies eine effiziente, rechtssichere und kostentransparente Lösung.

Traditionelle Kanzlei

  • Termine nach Vereinbarung
  • Gebühren nach StBVV, oft individuelle Abrechnung
  • Analoge oder gemischte Prozesse

Digitale Plattform (z. B. OnlineBilanz)

  • Online-Zugang 24/7
  • Festpreise ohne versteckte Kosten
  • Zugelassene Steuerberater, digital koordiniert

Welche Steueroptimierungen sind für Vermieter möglich?

Die steuerliche Gestaltung bei Vermietungseinkünften bietet zahlreiche Ansatzpunkte zur Optimierung der Steuerlast. Ein Steuerberater für Vermietung kennt diese Möglichkeiten und setzt sie gezielt ein, um die Einkünfte zu minimieren und die Liquidität zu erhöhen. Dabei bewegt sich jede Gestaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und wird individuell auf die Situation des Mandanten abgestimmt.

Abschreibungen und Sonderabschreibungen nutzen

Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG bildet die Grundlage jeder steuerlichen Kalkulation. Für Wohngebäude, die nach 2023 angeschafft wurden, beträgt die jährliche AfA 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden). Bei denkmalgeschützten Immobilien können erhöhte Abschreibungen nach § 7i EStG geltend gemacht werden. Zudem gewährt § 7b EStG Sonderabschreibungen für den Neubau von Mietwohnungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. energetische Standards, Größe der Wohnung) erfüllt sind.

Erhaltungsaufwand strategisch planen

Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können als Werbungskosten im Jahr der Zahlung voll abgezogen werden, sofern sie nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zählen. Die zeitliche Planung größerer Maßnahmen – etwa die Verteilung über mehrere Jahre – kann steuerlich vorteilhaft sein, um die Progressionswirkung zu glätten.

Umsatzsteuerliche Option prüfen

Bei Vermietung an gewerbliche Mieter oder bei kurzfristiger Vermietung kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG sinnvoll sein. Dadurch wird zwar Umsatzsteuer auf die Mieteinnahmen fällig, gleichzeitig kann aber Vorsteuer aus Investitionen (z. B. Baukosten, Modernisierung) geltend gemacht werden. Diese Entscheidung sollte stets gemeinsam mit dem Steuerberater getroffen werden, da sie für mindestens fünf Jahre bindet.

Gestaltungsoption Wirkung Rechtsgrundlage
Lineare AfA (3 % bei Wohngebäuden) Jährlicher Werbungskostenabzug § 7 Abs. 4 EStG
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau Zusätzlich bis zu 5 % p.a. über 4 Jahre § 7b EStG
Erhöhte AfA bei Denkmalschutz Bis zu 9 % bzw. 7 % über 8/4 Jahre § 7i EStG
Option zur Umsatzsteuerpflicht Vorsteuerabzug, aber Umsatzsteuerpflicht § 9 UStG
Verteilung Erhaltungsaufwand Progressionsglättung, Liquiditätsoptimierung § 11 EStG (Zufluss-/Abflussprinzip)

„Steueroptimierung bei Vermietung bedeutet nicht, Steuern zu vermeiden, sondern alle legalen Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Oft liegt das größte Potenzial in der zeitlichen Planung von Investitionen und in der richtigen Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ein Steuerberater für Vermietung begleitet diese Entscheidungen von Anfang an – von der Kaufpreisaufteilung über die Planung von Modernisierungsmaßnahmen bis zur laufenden Optimierung der Steuererklärung. Wer seine Vermietungstätigkeit digital und mit transparenten Festpreisen betreuen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de zugelassene Steuerberater, die bundesweit tätig sind und alle Leistungen von der Buchhaltung bis zur Offenlegung übernehmen.

Welche häufigen Fehler sollten Vermieter steuerlich vermeiden?

In der Praxis begehen Vermieter – insbesondere ohne steuerliche Beratung – regelmäßig Fehler, die zu unnötigen Steuernachzahlungen, Zinsen oder sogar zu Bußgeldern führen können. Ein Steuerberater für Vermietung erkennt diese Stolpersteine frühzeitig und sorgt für rechtssichere Abläufe.

Falsche Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude

Nur der auf das Gebäude entfallende Anteil der Anschaffungskosten ist nach § 7 Abs. 4 EStG abschreibbar. Der Grund und Boden unterliegt keiner Abnutzung und kann daher nicht abgeschrieben werden. Viele Vermieter nehmen eine pauschale Aufteilung vor, die das Finanzamt nicht anerkennt. Stattdessen sollte die Aufteilung anhand anerkannter Verfahren (z. B. Sachwertverfahren, Bodenrichtwerte) erfolgen. Ein Steuerberater kennt die Rechtsprechung und erstellt eine belastbare Aufteilung.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht erkannt

Werden innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, die 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, liegt ein Fall anschaffungsnaher Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor. Diese Kosten dürfen nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden, sondern müssen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nichtbeachtung dieser Regel führt zu Nachforderungen durch das Finanzamt.

Fehlende oder unvollständige Belegdokumentation

Werbungskosten können nur abgezogen werden, wenn sie durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen sind. Fehlende Rechnungen, unklare Zahlungsnachweise oder fehlende Angaben zum Leistungsgegenstand führen dazu, dass das Finanzamt den Abzug versagt. Ein Steuerberater prüft die Belege auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen frühzeitig nach.

Vorsicht bei Eigenleistungen und Schwarzarbeit

Eigenleistungen des Vermieters (z. B. eigene Renovierungsarbeiten) sind steuerlich nicht als Werbungskosten ansetzbar. Ebenso können Aufwendungen für nicht ordnungsgemäß abgerechnete Leistungen (Schwarzarbeit) nicht geltend gemacht werden – und führen zusätzlich zu rechtlichen Risiken.

Umsatzsteuerliche Behandlung nicht geprüft

Viele Vermieter gehen automatisch davon aus, dass ihre Vermietung umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12a UStG ist. Bei gewerblicher Vermietung, Vermietung an Unternehmer oder kurzfristiger Vermietung kann jedoch die Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG sinnvoll oder sogar verpflichtend sein. Wird diese Option nicht rechtzeitig geprüft, entgehen Vorteile beim Vorsteuerabzug – oder es drohen nachträgliche Korrekturen.

  • Kaufpreisaufteilung Grund/Gebäude durch anerkanntes Verfahren belegen
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten prüfen (15%-Grenze beachten)
  • Alle Belege vollständig, ordnungsgemäß und nachvollziehbar archivieren
  • Umsatzsteuerliche Option bei gewerblicher Vermietung oder Unternehmer-Mietern prüfen
  • Fristen für Steuererklärung einhalten (ohne StB: 31.07., mit StB: verlängert)
  • Bei Vermietungs-GmbH: Feststellungs- und Offenlegungsfristen nach § 42a GmbHG / § 325 HGB beachten

Ein Steuerberater für Vermietung begleitet Mandanten von Anfang an, sodass diese Fehler gar nicht erst entstehen. Die Investition in fachliche Beratung rechnet sich in der Regel bereits durch die Vermeidung einer einzigen Nachzahlung oder Strafzahlung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Kleinvermieter mit nur einer Wohnung auf einen Steuerberater verzichten?

Grundsätzlich ja – bei einfachen Verhältnissen (eine vermietete Wohnung, keine Umsatzsteuer-Option, klare Werbungskosten) können Sie die Anlage V selbst ausfüllen. Sobald jedoch Sanierungskosten, Denkmal-AfA,Photovoltaik, gewerbliche Einkünfte oder mehrere Objekte hinzukommen, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um Fehler und verschenkte Steuervorteile zu vermeiden.

Muss ich als Vermieter Umsatzsteuer abführen?

Wohnraumvermietung ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Sie können jedoch nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten (Option zur Umsatzsteuerpflicht), um Vorsteuer aus Baukosten geltend zu machen. Diese Entscheidung sollten Sie stets mit einem Steuerberater besprechen, da sie bindend ist und weitreichende Folgen hat.

Wie lange kann ich Verluste aus Vermietung steuerlich geltend machen?

Verluste aus Vermietung und Verpachtung (z. B. durch hohe Zinsen, Abschreibungen oder Leerstand) können unbegrenzt mit anderen Einkünften verrechnet werden, solange eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Das Finanzamt prüft bei dauerhaften Verlusten, ob Sie tatsächlich Gewinn erzielen wollen – vor allem bei verbilligter Vermietung an Angehörige oder Ferienwohnungen.

Was passiert, wenn ich Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung angebe?

Nicht deklarierte Mieteinnahmen gelten als Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Das Finanzamt kann durch Datenabgleich (z. B. Grundbuchauszüge, Energieausweise, Kontodaten) Vermietung aufdecken. Neben Steuernachzahlung und Zinsen drohen empfindliche Geldstrafen oder im schweren Fall sogar Freiheitsstrafen. Eine Selbstanzeige ist möglich, sollte aber nur mit anwaltlicher Begleitung erfolgen.

Kann ich die Kosten für den Steuerberater als Werbungskosten absetzen?

Ja. Das Honorar für die Erstellung der Anlage V und für steuerliche Beratung rund um die Vermietung zählt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und mindert somit Ihr zu versteuerndes Einkommen direkt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
3
Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
5
Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater