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A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
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Datum

Lesedauer

11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogBewertungsgrundsätze HGB

Bewertungsgrundsätze Jahresabschluss 2026: HGB-Vorgaben

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss verlangt die korrekte Bewertung von Vermögen, Schulden und Rückstellungen nach gesetzlichen Vorgaben. Bewertungsgrundsätze nach HGB sorgen für Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit – von der Einzelbewertung bis zum Vorsichtsprinzip. Wer sich einen umfassenden Überblick über Aufbau, Bestandteile und Funktion verschaffen möchte, findet in unserem Beitrag Jahresabschluss erklärt eine verständliche Einführung in die wesentlichen Zusammenhänge.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Bewertungsgrundsätze nach §§ 252–256 HGB regeln, wie Vermögenswerte und Schulden im Jahresabschluss zu bewerten sind. Sie umfassen Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip, Unternehmensfortführung und Anschaffungskostenprinzip. Diese Grundsätze garantieren Vergleichbarkeit, Rechtssicherheit und ein wahrheitsgemäßes Bild der Vermögenslage.

Warum Bewertungsgrundsätze für den Jahresabschluss entscheidend sind

Im Jahresabschluss werden Vermögenswerte, Schulden, Rückstellungen, Forderungen, Vorräte und Anlagegüter erfasst. Diese Positionen müssen nicht nur dokumentiert, sondern auch korrekt bewertet werden.

Bewertungsgrundsätze sorgen dafür, dass diese Bewertung einheitlich, nachvollziehbar und gesetzeskonform erfolgt. Nur so können Jahresabschlüsse zwischen Unternehmen, über Jahre hinweg und gegenüber Dritten (Banken, Investoren, Finanzbehörden) vergleichbar sein.

Hinweis

Bewertungsgrundsätze nach HGB stellen sicher, dass der Jahresabschluss ein wahres und faires Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).

Ohne klare Bewertungsregeln bestünde das Risiko willkürlicher Bewertungen, überhöhter oder zu niedriger Bilanzwerte, verzerrter Ergebnisdarstellung und Verlust der Vergleichbarkeit über Zeiträume. Die gesetzlichen Vorgaben im HGB dienen genau diesem Zweck.

§§ 252–256

HGB regeln Bewertung

4

Zentrale Grundsätze

100 %

Rechtssicherheit

Rechtliche Grundlagen: Bewertungsgrundsätze im HGB

Die Bewertungsregeln im deutschen Handelsrecht sind in den §§ 252 bis 256 HGB verankert. Diese Paragrafen konkretisieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) mit klaren Bewertungsvorgaben.

§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§ 252 HGB definiert die zentralen Grundsätze, die für jede Bilanz gelten. Sie bilden das Fundament der Bewertung im Jahresabschluss und sorgen für Stetigkeit, Vorsicht und Klarheit.

Grundsatz Bedeutung Rechtsgrundlage
Bilanzidentität Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz Vorjahr § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Unternehmensfortführung Bewertung unter Going-Concern-Annahme § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Einzelbewertung Jeder Vermögensgegenstand einzeln bewerten § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Vorsichtsprinzip Verluste sofort, Gewinne bei Realisierung § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Periodenabgrenzung Aufwendungen/Erträge dem richtigen Jahr zuordnen § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB

§ 253 HGB – Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 253 HGB regelt die Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sowie das Wertaufholungsgebot. Diese Vorschriften konkretisieren, welche Werte in der Bilanz angesetzt werden dürfen.

§ 256 HGB regelt Bewertungsvereinfachungen wie FIFO, LIFO oder Durchschnittsverfahren für gleichartige Vermögensgegenstände. Dies erleichtert die Bewertung in der Praxis erheblich.

Einzelne Bewertungsgrundsätze im Detail erklärt

Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. Es dürfen keine Werte nachträglich verändert oder willkürlich angepasst werden.

Dieser Grundsatz schafft Kontinuität und verhindert Manipulationen. Änderungen sind nur bei Bilanzberichtigungen oder Umstellungen nach § 284 HGB zulässig und müssen im Anhang erläutert werden.

Unternehmensfortführung (Going Concern, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

Die Bewertung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführt. Vermögensgegenstände werden daher nicht zu Liquidationswerten, sondern zu Fortführungswerten angesetzt.

Achtung

Ist eine Unternehmensfortführung nicht gesichert (z. B. bei Insolvenzgefahr), müssen abweichende Bewertungsmaßstäbe angewendet und im Anhang erläutert werden.

Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Pauschalierungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Bewertungsvereinfachungen nach § 240 Abs. 3, 4 HGB oder § 256 HGB.

Die Einzelbewertung verhindert, dass Wertminderungen einzelner Positionen durch Wertsteigerungen anderer Positionen verschleiert werden.

Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

Das Vorsichtsprinzip gehört zu den wichtigsten Bewertungsgrundsätzen. Es besagt: Verluste sind zu berücksichtigen, sobald sie absehbar sind – auch wenn sie noch nicht realisiert wurden. Gewinne hingegen dürfen erst angesetzt werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden.

„Das Vorsichtsprinzip schützt Gläubiger und Eigenkapitalgeber vor überhöhten Gewinnausweisungen. Es ist das Herzstück der deutschen Bilanzierungsphilosophie und unterscheidet das HGB deutlich von IFRS.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Das Vorsichtsprinzip konkretisiert sich in den Niederstwert- und Höchstwertprinzipien nach § 253 HGB: Vermögensgegenstände werden zum niedrigeren Wert (Anschaffungskosten oder beizulegender Wert), Schulden zum höheren Wert angesetzt.

Anschaffungskosten und Herstellungskosten nach § 255 HGB

Die Bewertung von Vermögensgegenständen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 255 HGB definiert beide Begriffe präzise und schafft damit einen einheitlichen Bewertungsmaßstab.

Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören der Kaufpreis sowie Anschaffungsnebenkosten.

Anschaffungskosten umfassen:

  • Kaufpreis (netto)
  • Transport- und Versandkosten
  • Zölle und Gebühren
  • Montage- und Installationskosten
  • Gutachterkosten

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören:

  • Umsatzsteuer (bei Vorsteuerabzug)
  • Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti)
  • Finanzierungskosten
  • Laufende Betriebskosten

Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)

Herstellungskosten umfassen alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Sie sind vor allem bei Eigenproduktion relevant.

§ 255 Abs. 2 HGB unterscheidet zwischen Pflichtbestandteilen (Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten) und Wahlbestandteilen (Verwaltungskosten, freiwillige soziale Aufwendungen).

Hinweis

Die Aktivierung von Wahlbestandteilen kann den Jahresüberschuss und das Eigenkapital erhöhen. Die Entscheidung muss im Anhang dokumentiert und stetig angewendet werden (Stetigkeitsgrundsatz).

Abschreibungen und Wertminderungen nach § 253 HGB

Vermögensgegenstände verlieren im Zeitablauf an Wert – durch Nutzung, technische Veralterung oder Marktwertänderungen. Diese Wertminderungen müssen im Jahresabschluss berücksichtigt werden.

Planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB)

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Diese verteilen den Wertverzehr auf die voraussichtliche Nutzungsdauer.

Typische Abschreibungsmethoden sind die lineare Abschreibung (gleichbleibende Jahresbeträge) und die degressive Abschreibung (fallende Jahresbeträge). Steuerlich ist die degressive Abschreibung derzeit nur in Ausnahmefällen zulässig.

Außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen – auch bei Gegenständen, die nicht planmäßig abgeschrieben werden (z. B. Grundstücke, Finanzanlagen).

Entscheidend ist die Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Nur vorübergehende Wertschwankungen lösen keine außerplanmäßige Abschreibung aus. Im Anlagevermögen besteht bei börsennotierten Wertpapieren ein Wahlrecht.

Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB)

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, besteht ein Wertaufholungsgebot: Der Wert ist bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten wieder anzuheben (Zuschreibung).

Achtung

Das Wertaufholungsgebot gilt nicht für steuerliche Abschreibungen nach § 254 HGB und nicht für den Geschäfts- oder Firmenwert.

Bewertungswahlrechte und Bewertungsvereinfachungen

Das HGB bietet neben den Pflichtregelungen auch Wahlrechte und Vereinfachungen bei der Bewertung. Diese erleichtern die Praxis, müssen aber stetig angewendet werden.

Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256 HGB)

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können nach folgenden Verfahren bewertet werden:

Verfahren Beschreibung Anwendungsbereich
FIFO First in, first out – zuerst angeschaffte Gegenstände gelten als zuerst verbraucht Vorratsvermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
LIFO Last in, first out – zuletzt angeschaffte Gegenstände gelten als zuerst verbraucht Vorratsvermögen (steuerlich eingeschränkt)
Durchschnitt Gewogener oder gleitender Durchschnittswert Vorratsvermögen, Verbrauchsgüter
Festwert Beibehaltung des Werts bei regelmäßiger Erneuerung und konstantem Bestand Werkzeuge, Ersatzteile, Büromaterial

Diese Verfahren sind zulässig, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und stetig angewendet werden. Ein Methodenwechsel ist nur aus sachlichen Gründen zulässig und muss im Anhang erläutert werden.

Wahlrechte bei Herstellungskosten

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten bestehen Aktivierungswahlrechte für angemessene Teile der Verwaltungskosten, der Aufwendungen für soziale Einrichtungen und für freiwillige soziale Leistungen (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Die Ausübung dieser Wahlrechte beeinflusst direkt den Gewinn und das Eigenkapital. Sie muss im Einklang mit dem Stetigkeitsgrundsatz erfolgen.

„Bewertungswahlrechte dürfen nicht dazu missbraucht werden, Jahresabschlüsse willkürlich zu gestalten. Jede Wahlrechtsausübung muss sachlich begründet und stetig beibehalten werden – sonst droht Rechtsverstoß.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Typische Bewertungsfehler und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis kommt es immer wieder zu Bewertungsfehlern, die zu fehlerhaften Jahresabschlüssen und möglichen Haftungsrisiken führen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich durch klare Prozesse und digitale Unterstützung vermeiden.

Die 7 häufigsten Bewertungsfehler

  • Verletzung des Vorsichtsprinzips: Gewinne werden zu früh angesetzt, Verluste zu spät berücksichtigt
  • Falsche Anschaffungskosten: Nebenkosten werden vergessen oder Preisminderungen nicht abgezogen
  • Fehlende Abschreibungen: Wertminderungen werden nicht oder zu spät erfasst
  • Inkonsistente Bewertungsmethoden: Wechsel zwischen FIFO, LIFO oder Durchschnittsmethode ohne sachlichen Grund
  • Verstoß gegen Bilanzidentität: Eröffnungsbilanz stimmt nicht mit Schlussbilanz Vorjahr überein
  • Nichtbeachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes: Pauschale Bewertungen ohne Rechtsgrundlage
  • Fehlende Dokumentation: Bewertungsgrundlagen werden nicht nachvollziehbar dokumentiert

Rechtliche Folgen von Bewertungsfehlern

Fehlerhafte Bewertungen können schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Dazu gehören fehlerhafte Gewinnausschüttungen, Verstöße gegen § 331 HGB (Unrichtige Darstellung), Haftung der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG und Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Achtung

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Jahresabschlüssen kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen (§ 335 HGB). Zudem drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.

Digitale Lösungen wie OnlineBilanz helfen, Bewertungsfehler systematisch zu vermeiden: durch integrierte Plausibilitätsprüfungen, automatisierte Abschreibungsberechnungen, Versionierung und durchgängige Dokumentation.

Digitale Umsetzung der Bewertungsgrundsätze mit OnlineBilanz

Die korrekte Anwendung der Bewertungsgrundsätze ist komplex und fehleranfällig. OnlineBilanz.de unterstützt Unternehmen dabei, Jahresabschlüsse rechtssicher, prüfungssicher und effizient zu erstellen – mit vollständiger Einhaltung aller HGB-Vorgaben.

Automatisierte Bewertungsprozesse

OnlineBilanz automatisiert die Anwendung der Bewertungsgrundsätze: Anschaffungskosten werden automatisch ermittelt, planmäßige Abschreibungen nach individueller Nutzungsdauer berechnet, Wertminderungen durch Plausibilitätsprüfungen erkannt und Bewertungswahlrechte dokumentiert und stetig angewendet.

Vorsichtsprinzip

Automatische Prüfung von Niederstwert- und Höchstwertprinzipien bei jedem Bilanzposten

Einzelbewertung

Vermögensgegenstände und Schulden werden einzeln erfasst und bewertet

Bilanzidentität

Eröffnungsbilanz wird automatisch aus Vorjahresschlussbilanz übernommen

Rechtssichere Dokumentation

Alle Bewertungsentscheidungen werden in OnlineBilanz nachvollziehbar dokumentiert. Das umfasst Bewertungsmethoden, Abschreibungstabellen, Wahlrechtsausübungen und Änderungen gegenüber Vorjahren. Diese Dokumentation ist prüfungssicher und erfüllt die Anforderungen nach § 238, § 257 HGB.

Integration mit DATEV und Finanzbuchhaltung

OnlineBilanz importiert Daten direkt aus DATEV und anderen Buchhaltungssystemen. Bewertungsrelevante Informationen (Anschaffungsdaten, Abschreibungsläufe, Bestandsveränderungen) werden automatisch übernommen und nach HGB-Vorgaben verarbeitet.

Nach Fertigstellung des Jahresabschlusses erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister direkt aus OnlineBilanz – rechtssicher, fristgerecht und ohne Medienbrüche. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB wird automatisch überwacht.

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Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. OnlineBilanz übermittelt alle Unterlagen elektronisch und rechtskonform.

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Häufig gestellte Fragen

Was sind Bewertungsgrundsätze im Jahresabschluss?

Bewertungsgrundsätze sind gesetzliche Regeln nach §§ 252–256 HGB, die festlegen, wie Vermögenswerte, Schulden und Rückstellungen im Jahresabschluss zu bewerten sind. Sie umfassen Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip, Unternehmensfortführung, Anschaffungskostenprinzip und weitere Grundsätze. Diese Regeln sorgen für Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit der Jahresabschlüsse.

Welche Bewertungsgrundsätze sind nach § 252 HGB verpflichtend?

§ 252 HGB schreibt fünf zentrale Bewertungsgrundsätze vor: Bilanzidentität (Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz Vorjahr), Unternehmensfortführung (Going Concern), Einzelbewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, Vorsichtsprinzip (Verluste sofort, Gewinne bei Realisierung) sowie Periodenabgrenzung. Diese Grundsätze gelten für alle bilanzierenden Kapitalgesellschaften und bilden das Fundament der HGB-Bilanzierung.

Was bedeutet das Vorsichtsprinzip bei der Bewertung?

Das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB besagt, dass vorhersehbare Risiken und Verluste sofort berücksichtigt werden müssen – auch wenn sie noch nicht realisiert sind. Gewinne dürfen dagegen erst angesetzt werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. Konkret bedeutet dies: Vermögensgegenstände werden zum niedrigeren Wert (Anschaffungskosten oder beizulegender Wert), Schulden zum höheren Wert bewertet. Das Vorsichtsprinzip schützt Gläubiger und verhindert überhöhte Gewinnausweisungen.

Welche Bewertungsvereinfachungen erlaubt das HGB?

§ 256 HGB erlaubt Bewertungsvereinfachungsverfahren für gleichartige Vermögensgegenstände: FIFO (First in, first out), LIFO (Last in, first out), Durchschnittsverfahren (gewogener oder gleitender Durchschnitt) und Festwertverfahren (bei konstantem Bestand). Diese Verfahren erleichtern die Bewertung von Vorratsvermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen erheblich. Sie müssen jedoch stetig angewendet werden; ein Methodenwechsel ist nur aus sachlichen Gründen zulässig und im Anhang zu erläutern.

Wie werden Anschaffungskosten nach § 255 HGB ermittelt?

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB umfassen den Kaufpreis (netto) zuzüglich aller Nebenkosten (Transport, Zölle, Montage, Installation), abzüglich Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti). Umsatzsteuer gehört nur dazu, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist. Finanzierungskosten und laufende Betriebskosten sind nicht Teil der Anschaffungskosten. Die korrekte Ermittlung ist Grundlage für planmäßige Abschreibungen und Buchwerte.

Was passiert bei Verstößen gegen Bewertungsgrundsätze?

Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze führen zu fehlerhaften Jahresabschlüssen und können schwerwiegende rechtliche Folgen haben: Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro, Haftung der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG, Strafbarkeit nach § 331 HGB (unrichtige Darstellung), zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und fehlerhafte Gewinnausschüttungen. Digitale Lösungen wie OnlineBilanz helfen, solche Fehler systematisch zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen, HGB-Größenklassen, Anlagenspiegel, Offenlegung Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater