Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogBewertungsgrundsätze HGB

Bewertungsgrundsätze Jahresabschluss 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss verlangt die korrekte Bewertung von Vermögen, Schulden und Rückstellungen nach gesetzlichen Vorgaben. Bewertungsgrundsätze nach HGB sorgen für Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit – von der Einzelbewertung bis zum Vorsichtsprinzip. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wie § 252 HGB und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bilden dabei das Fundament jeder ordnungsgemäßen Bilanzierung. Einen systematischen Einstieg in diese Grundlagen Jahresabschluss bietet unser entsprechender Beitrag.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Bewertungsgrundsätze nach §§ 252–256 HGB regeln, wie Vermögenswerte und Schulden im Jahresabschluss zu bewerten sind. Sie umfassen Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip, Unternehmensfortführung und Anschaffungskostenprinzip. Diese Grundsätze garantieren Vergleichbarkeit, Rechtssicherheit und ein wahrheitsgemäßes Bild der Vermögenslage.

Warum Bewertungsgrundsätze für den Jahresabschluss entscheidend sind

Im Jahresabschluss werden Vermögenswerte, Schulden, Rückstellungen, Forderungen, Vorräte und Anlagegüter erfasst. Diese Positionen müssen nicht nur dokumentiert, sondern auch korrekt bewertet werden.

Bewertungsgrundsätze sorgen dafür, dass diese Bewertung einheitlich, nachvollziehbar und gesetzeskonform erfolgt. Nur so können Jahresabschlüsse zwischen Unternehmen, über Jahre hinweg und gegenüber Dritten (Banken, Investoren, Finanzbehörden) vergleichbar sein.

Hinweis

Bewertungsgrundsätze nach HGB stellen sicher, dass der Jahresabschluss ein wahres und faires Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).

Ohne klare Bewertungsregeln bestünde das Risiko willkürlicher Bewertungen, überhöhter oder zu niedriger Bilanzwerte, verzerrter Ergebnisdarstellung und Verlust der Vergleichbarkeit über Zeiträume. Die gesetzlichen Vorgaben im HGB dienen genau diesem Zweck.

§§ 252–256

HGB regeln Bewertung

4

Zentrale Grundsätze

100 %

Rechtssicherheit

Rechtliche Grundlagen: Bewertungsgrundsätze im HGB

Die Bewertungsregeln im deutschen Handelsrecht sind in den §§ 252 bis 256 HGB verankert. Diese Paragrafen konkretisieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) mit klaren Bewertungsvorgaben.

§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§ 252 HGB definiert die zentralen Grundsätze, die für jede Bilanz gelten. Sie bilden das Fundament der Bewertung im Jahresabschluss und sorgen für Stetigkeit, Vorsicht und Klarheit.

Grundsatz Bedeutung Rechtsgrundlage
Bilanzidentität Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz Vorjahr § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Unternehmensfortführung Bewertung unter Going-Concern-Annahme § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Einzelbewertung Jeder Vermögensgegenstand einzeln bewerten § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Vorsichtsprinzip Verluste sofort, Gewinne bei Realisierung § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Periodenabgrenzung Aufwendungen/Erträge dem richtigen Jahr zuordnen § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB

§ 253 HGB – Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 253 HGB regelt die Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sowie das Wertaufholungsgebot. Diese Vorschriften konkretisieren, welche Werte in der Bilanz angesetzt werden dürfen.

§ 256 HGB regelt Bewertungsvereinfachungen wie FIFO, LIFO oder Durchschnittsverfahren für gleichartige Vermögensgegenstände. Dies erleichtert die Bewertung in der Praxis erheblich.

Einzelne Bewertungsgrundsätze im Detail erklärt

Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. Es dürfen keine Werte nachträglich verändert oder willkürlich angepasst werden.

Dieser Grundsatz schafft Kontinuität und verhindert Manipulationen. Änderungen sind nur bei Bilanzberichtigungen oder Umstellungen nach § 284 HGB zulässig und müssen im Anhang erläutert werden.

Unternehmensfortführung (Going Concern, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

Die Bewertung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführt. Vermögensgegenstände werden daher nicht zu Liquidationswerten, sondern zu Fortführungswerten angesetzt.

Achtung

Ist eine Unternehmensfortführung nicht gesichert (z. B. bei Insolvenzgefahr), müssen abweichende Bewertungsmaßstäbe angewendet und im Anhang erläutert werden.

Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Pauschalierungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Bewertungsvereinfachungen nach § 240 Abs. 3, 4 HGB oder § 256 HGB.

Die Einzelbewertung verhindert, dass Wertminderungen einzelner Positionen durch Wertsteigerungen anderer Positionen verschleiert werden.

Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

Das Vorsichtsprinzip gehört zu den wichtigsten Bewertungsgrundsätzen. Es besagt: Verluste sind zu berücksichtigen, sobald sie absehbar sind – auch wenn sie noch nicht realisiert wurden. Gewinne hingegen dürfen erst angesetzt werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden.

„Das Vorsichtsprinzip schützt Gläubiger und Eigenkapitalgeber vor überhöhten Gewinnausweisungen. Es ist das Herzstück der deutschen Bilanzierungsphilosophie und unterscheidet das HGB deutlich von IFRS.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Das Vorsichtsprinzip konkretisiert sich in den Niederstwert- und Höchstwertprinzipien nach § 253 HGB: Vermögensgegenstände werden zum niedrigeren Wert (Anschaffungskosten oder beizulegender Wert), Schulden zum höheren Wert angesetzt.

Anschaffungskosten und Herstellungskosten nach § 255 HGB

Die Bewertung von Vermögensgegenständen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 255 HGB definiert beide Begriffe präzise und schafft damit einen einheitlichen Bewertungsmaßstab.

Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören der Kaufpreis sowie Anschaffungsnebenkosten.

Anschaffungskosten umfassen:

  • Kaufpreis (netto)
  • Transport- und Versandkosten
  • Zölle und Gebühren
  • Montage- und Installationskosten
  • Gutachterkosten

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören:

  • Umsatzsteuer (bei Vorsteuerabzug)
  • Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti)
  • Finanzierungskosten
  • Laufende Betriebskosten

Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)

Herstellungskosten umfassen alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Sie sind vor allem bei Eigenproduktion relevant.

§ 255 Abs. 2 HGB unterscheidet zwischen Pflichtbestandteilen (Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten) und Wahlbestandteilen (Verwaltungskosten, freiwillige soziale Aufwendungen).

Hinweis

Die Aktivierung von Wahlbestandteilen kann den Jahresüberschuss und das Eigenkapital erhöhen. Die Entscheidung muss im Anhang dokumentiert und stetig angewendet werden (Stetigkeitsgrundsatz).

Abschreibungen und Wertminderungen nach § 253 HGB

Vermögensgegenstände verlieren im Zeitablauf an Wert – durch Nutzung, technische Veralterung oder Marktwertänderungen. Diese Wertminderungen müssen im Jahresabschluss berücksichtigt werden.

Planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB)

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Diese verteilen den Wertverzehr auf die voraussichtliche Nutzungsdauer.

Typische Abschreibungsmethoden sind die lineare Abschreibung (gleichbleibende Jahresbeträge) und die degressive Abschreibung (fallende Jahresbeträge). Steuerlich ist die degressive Abschreibung derzeit nur in Ausnahmefällen zulässig.

Außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen – auch bei Gegenständen, die nicht planmäßig abgeschrieben werden (z. B. Grundstücke, Finanzanlagen).

Entscheidend ist die Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Nur vorübergehende Wertschwankungen lösen keine außerplanmäßige Abschreibung aus. Im Anlagevermögen besteht bei börsennotierten Wertpapieren ein Wahlrecht.

Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB)

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, besteht ein Wertaufholungsgebot: Der Wert ist bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten wieder anzuheben (Zuschreibung).

Achtung

Das Wertaufholungsgebot gilt nicht für steuerliche Abschreibungen nach § 254 HGB und nicht für den Geschäfts- oder Firmenwert.

Bewertungswahlrechte und Bewertungsvereinfachungen

Das HGB bietet neben den Pflichtregelungen auch Wahlrechte und Vereinfachungen bei der Bewertung. Diese erleichtern die Praxis, müssen aber stetig angewendet werden.

Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256 HGB)

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können nach folgenden Verfahren bewertet werden:

Verfahren Beschreibung Anwendungsbereich
FIFO First in, first out – zuerst angeschaffte Gegenstände gelten als zuerst verbraucht Vorratsvermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
LIFO Last in, first out – zuletzt angeschaffte Gegenstände gelten als zuerst verbraucht Vorratsvermögen (steuerlich eingeschränkt)
Durchschnitt Gewogener oder gleitender Durchschnittswert Vorratsvermögen, Verbrauchsgüter
Festwert Beibehaltung des Werts bei regelmäßiger Erneuerung und konstantem Bestand Werkzeuge, Ersatzteile, Büromaterial

Diese Verfahren sind zulässig, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und stetig angewendet werden. Ein Methodenwechsel ist nur aus sachlichen Gründen zulässig und muss im Anhang erläutert werden.

Wahlrechte bei Herstellungskosten

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten bestehen Aktivierungswahlrechte für angemessene Teile der Verwaltungskosten, der Aufwendungen für soziale Einrichtungen und für freiwillige soziale Leistungen (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Die Ausübung dieser Wahlrechte beeinflusst direkt den Gewinn und das Eigenkapital. Sie muss im Einklang mit dem Stetigkeitsgrundsatz erfolgen.

„Bewertungswahlrechte dürfen nicht dazu missbraucht werden, Jahresabschlüsse willkürlich zu gestalten. Jede Wahlrechtsausübung muss sachlich begründet und stetig beibehalten werden – sonst droht Rechtsverstoß.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Typische Bewertungsfehler und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis kommt es immer wieder zu Bewertungsfehlern, die zu fehlerhaften Jahresabschlüssen und möglichen Haftungsrisiken führen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich durch klare Prozesse und digitale Unterstützung vermeiden.

Die 7 häufigsten Bewertungsfehler

  • Verletzung des Vorsichtsprinzips: Gewinne werden zu früh angesetzt, Verluste zu spät berücksichtigt
  • Falsche Anschaffungskosten: Nebenkosten werden vergessen oder Preisminderungen nicht abgezogen
  • Fehlende Abschreibungen: Wertminderungen werden nicht oder zu spät erfasst
  • Inkonsistente Bewertungsmethoden: Wechsel zwischen FIFO, LIFO oder Durchschnittsmethode ohne sachlichen Grund
  • Verstoß gegen Bilanzidentität: Eröffnungsbilanz stimmt nicht mit Schlussbilanz Vorjahr überein
  • Nichtbeachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes: Pauschale Bewertungen ohne Rechtsgrundlage
  • Fehlende Dokumentation: Bewertungsgrundlagen werden nicht nachvollziehbar dokumentiert

Rechtliche Folgen von Bewertungsfehlern

Fehlerhafte Bewertungen können schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Dazu gehören fehlerhafte Gewinnausschüttungen, Verstöße gegen § 331 HGB (Unrichtige Darstellung), Haftung der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG und Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Achtung

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Jahresabschlüssen kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen (§ 335 HGB). Zudem drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.

Digitale Lösungen wie OnlineBilanz helfen, Bewertungsfehler systematisch zu vermeiden: durch integrierte Plausibilitätsprüfungen, automatisierte Abschreibungsberechnungen, Versionierung und durchgängige Dokumentation.

Digitale Umsetzung der Bewertungsgrundsätze mit OnlineBilanz

Die korrekte Anwendung der Bewertungsgrundsätze ist komplex und fehleranfällig. OnlineBilanz.de unterstützt Unternehmen dabei, Jahresabschlüsse rechtssicher, prüfungssicher und effizient zu erstellen – mit vollständiger Einhaltung aller HGB-Vorgaben.

Automatisierte Bewertungsprozesse

OnlineBilanz automatisiert die Anwendung der Bewertungsgrundsätze: Anschaffungskosten werden automatisch ermittelt, planmäßige Abschreibungen nach individueller Nutzungsdauer berechnet, Wertminderungen durch Plausibilitätsprüfungen erkannt und Bewertungswahlrechte dokumentiert und stetig angewendet.

Vorsichtsprinzip

Automatische Prüfung von Niederstwert- und Höchstwertprinzipien bei jedem Bilanzposten

Einzelbewertung

Vermögensgegenstände und Schulden werden einzeln erfasst und bewertet

Bilanzidentität

Eröffnungsbilanz wird automatisch aus Vorjahresschlussbilanz übernommen

Rechtssichere Dokumentation

Alle Bewertungsentscheidungen werden in OnlineBilanz nachvollziehbar dokumentiert. Das umfasst Bewertungsmethoden, Abschreibungstabellen, Wahlrechtsausübungen und Änderungen gegenüber Vorjahren. Diese Dokumentation ist prüfungssicher und erfüllt die Anforderungen nach § 238, § 257 HGB.

Integration mit DATEV und Finanzbuchhaltung

OnlineBilanz importiert Daten direkt aus DATEV und anderen Buchhaltungssystemen. Bewertungsrelevante Informationen (Anschaffungsdaten, Abschreibungsläufe, Bestandsveränderungen) werden automatisch übernommen und nach HGB-Vorgaben verarbeitet.

Nach Fertigstellung des Jahresabschlusses erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister direkt aus OnlineBilanz – rechtssicher, fristgerecht und ohne Medienbrüche. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB wird automatisch überwacht.

Hinweis

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. OnlineBilanz übermittelt alle Unterlagen elektronisch und rechtskonform.

Vorteile der digitalen Bewertung im Überblick

100 %

HGB-konform

80 %

Zeitersparnis

0

Bewertungsfehler

Mit OnlineBilanz profitieren Sie von automatisierten Bewertungsprozessen, integrierten Plausibilitätsprüfungen, vollständiger Dokumentation aller Bewertungsentscheidungen, direkter Anbindung an Buchhaltung und DATEV sowie rechtssicherer Offenlegung beim Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Bewertungsgrundsätze im Jahresabschluss?

Bewertungsgrundsätze sind gesetzliche Regeln nach §§ 252–256 HGB, die festlegen, wie Vermögenswerte, Schulden und Rückstellungen im Jahresabschluss zu bewerten sind. Sie umfassen Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip, Unternehmensfortführung, Anschaffungskostenprinzip und weitere Grundsätze. Diese Regeln sorgen für Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit der Jahresabschlüsse.

Welche Bewertungsgrundsätze sind nach § 252 HGB verpflichtend?

§ 252 HGB schreibt fünf zentrale Bewertungsgrundsätze vor: Bilanzidentität (Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz Vorjahr), Unternehmensfortführung (Going Concern), Einzelbewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, Vorsichtsprinzip (Verluste sofort, Gewinne bei Realisierung) sowie Periodenabgrenzung. Diese Grundsätze gelten für alle bilanzierenden Kapitalgesellschaften und bilden das Fundament der HGB-Bilanzierung.

Was bedeutet das Vorsichtsprinzip bei der Bewertung?

Das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB besagt, dass vorhersehbare Risiken und Verluste sofort berücksichtigt werden müssen – auch wenn sie noch nicht realisiert sind. Gewinne dürfen dagegen erst angesetzt werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. Konkret bedeutet dies: Vermögensgegenstände werden zum niedrigeren Wert (Anschaffungskosten oder beizulegender Wert), Schulden zum höheren Wert bewertet. Das Vorsichtsprinzip schützt Gläubiger und verhindert überhöhte Gewinnausweisungen.

Welche Bewertungsvereinfachungen erlaubt das HGB?

§ 256 HGB erlaubt Bewertungsvereinfachungsverfahren für gleichartige Vermögensgegenstände: FIFO (First in, first out), LIFO (Last in, first out), Durchschnittsverfahren (gewogener oder gleitender Durchschnitt) und Festwertverfahren (bei konstantem Bestand). Diese Verfahren erleichtern die Bewertung von Vorratsvermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen erheblich. Sie müssen jedoch stetig angewendet werden; ein Methodenwechsel ist nur aus sachlichen Gründen zulässig und im Anhang zu erläutern.

Wie werden Anschaffungskosten nach § 255 HGB ermittelt?

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB umfassen den Kaufpreis (netto) zuzüglich aller Nebenkosten (Transport, Zölle, Montage, Installation), abzüglich Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti). Umsatzsteuer gehört nur dazu, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist. Finanzierungskosten und laufende Betriebskosten sind nicht Teil der Anschaffungskosten. Die korrekte Ermittlung ist Grundlage für planmäßige Abschreibungen und Buchwerte.

Was passiert bei Verstößen gegen Bewertungsgrundsätze?

Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze führen zu fehlerhaften Jahresabschlüssen und können schwerwiegende rechtliche Folgen haben: Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro, Haftung der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG, Strafbarkeit nach § 331 HGB (unrichtige Darstellung), zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und fehlerhafte Gewinnausschüttungen. Digitale Lösungen wie OnlineBilanz helfen, solche Fehler systematisch zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen, HGB-Größenklassen, Anlagenspiegel, Offenlegung Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz