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OnlineBilanzBlogAbschreibungen im Jahresabschluss

Jahresabschluss & Abschreibungen 2026: Methoden, Fristen, Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss bildet die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens ab – und Abschreibungen sind dabei unverzichtbar. Sie erfassen den Wertverzehr von Anlagevermögen und sorgen dafür, dass Gewinne realistisch berechnet werden. Welche Methoden gibt es, welche Fristen und Pflichten 2026 gelten und wie werden Abschreibungen korrekt im Jahresabschluss dargestellt? Für Konzerne mit mehreren Tochtergesellschaften spielt zudem die Konsolidierung des Jahresabschlusses eine zentrale Rolle. Unternehmen in Nordrhein-Westfalen können ihren Jahresabschluss in Düsseldorf digital und rechtssicher erstellen lassen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Abschreibungen verteilen die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern auf deren Nutzungsdauer und erfassen so den Wertverzehr. Sie sind nach § 253 HGB und EStG verpflichtend und beeinflussen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Die häufigsten Methoden sind lineare und degressive Abschreibung sowie Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Weitere Details zur korrekten Umsetzung finden Sie unter Abschreibung im Jahresabschluss.

Grundlagen der Abschreibungen im Jahresabschluss

Abschreibungen erfassen den Wertverzehr von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer. Sie sind zentraler Bestandteil jedes Jahresabschlusses und beeinflussen sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung.

Nach § 253 Abs. 3 HGB sind planmäßige Abschreibungen für Anlagevermögen verpflichtend, dessen Nutzung zeitlich begrenzt ist. Dadurch werden Anschaffungskosten nicht sofort als Aufwand erfasst, sondern über mehrere Jahre verteilt.

Abschreibungen dienen zwei zentralen Zielen: Sie stellen den tatsächlichen Wert des Vermögens realistisch dar und vermeiden Ergebnisverzerrungen durch einmalige hohe Aufwendungen. So entsteht ein verlässliches Bild der wirtschaftlichen Lage.

Hinweis

Was wird abgeschrieben? Alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit begrenzter Nutzungsdauer: Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung, Software, Gebäude (ohne Grundstücke). Nicht abgeschrieben werden Grundstücke und Finanzanlagen ohne Wertminderung.

§ 253 HGB

Bewertungsvorschrift

§ 7 EStG

Steuerliche Abschreibung

AfA-Tabellen

Nutzungsdauer-Vorgaben

Abschreibungsmethoden im Überblick

Die Wahl der Abschreibungsmethode beeinflusst den jährlichen Aufwand und damit das Jahresergebnis. Das HGB und EStG geben vor, welche Methoden zulässig sind.

Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer. Sie ist die Standardmethode und gilt sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich.

Beispiel: Eine Maschine kostet 50.000 Euro bei 10 Jahren Nutzungsdauer. Die jährliche Abschreibung beträgt 5.000 Euro (10 % pro Jahr).

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung war steuerlich zeitweise möglich (zuletzt für Anschaffungen 2020–2022 nach § 7 Abs. 2 EStG). Dabei werden in den ersten Jahren höhere Beträge abgeschrieben, später sinkt der Aufwand.

Handelsrechtlich ist die degressive Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Steuerlich gilt sie 2026 für Neuanschaffungen nicht.

Leistungsabschreibung

Bei der Leistungsabschreibung richtet sich der Aufwand nach der tatsächlichen Nutzung (z. B. Kilometer, Betriebsstunden). Diese Methode ist zulässig, wenn die Nutzung messbar und der Wertverzehr nutzungsabhängig ist.

Methode Verlauf Handelsrecht Steuerrecht 2026
Linear Gleichmäßig § 253 Abs. 3 HGB § 7 Abs. 1 EStG
Degressiv Fallend § 253 Abs. 3 HGB Nicht zulässig
Leistung Nutzungsabhängig § 253 Abs. 3 HGB § 7 Abs. 1 S. 4 EStG

Gesetzliche Grundlagen für Jahresabschluss & Abschreibungen

Die Pflicht zur Abschreibung ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch und dem Einkommensteuergesetz. Beide Regelwerke verfolgen unterschiedliche Zwecke und können daher zu abweichenden Werten führen.

Handelsrechtliche Vorgaben

Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.

Das HGB orientiert sich am Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und fordert eine realistische Darstellung der Vermögenslage. Außerplanmäßige Abschreibungen sind nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB bei dauerhafter Wertminderung verpflichtend.

Steuerrechtliche Vorgaben

§ 7 EStG regelt die steuerliche Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung). Die Nutzungsdauer wird durch die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums vorgegeben.

Weichen handelsrechtliche und steuerrechtliche Werte voneinander ab, entstehen latente Steuern nach § 274 HGB. Diese sind bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zu bilanzieren.

Achtung

Achtung: Verstöße gegen die Abschreibungspflicht führen zu fehlerhaften Jahresabschlüssen. Dies kann bei der Offenlegung im Unternehmensregister auffallen und Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) nach sich ziehen.

Berechnung und Nutzungsdauer von Abschreibungen

Die Höhe der Abschreibung hängt von drei Faktoren ab: Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Nutzungsdauer und gewählter Methode. Die Nutzungsdauer wird in der Regel aus den AfA-Tabellen entnommen.

Anschaffungskosten richtig ermitteln

Nach § 255 Abs. 1 HGB umfassen die Anschaffungskosten den Kaufpreis zuzüglich aller Nebenkosten (Transport, Montage, Zoll) abzüglich Preisnachlässe. Auch nachträgliche Anschaffungskosten erhöhen die Bemessungsgrundlage.

Nutzungsdauer bestimmen

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen oder der individuellen Schätzung. Für steuerliche Zwecke sind die AfA-Tabellen maßgeblich, handelsrechtlich kann eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden.

Beispiel 1: PKW

  • Jährliche Abschreibung: 5.000 Euro
  • Abschreibungssatz: 16,67 %
  • Restwert nach 6 Jahren: 0 Euro

Beispiel 2: Büromöbel

  • Jährliche Abschreibung: 615,38 Euro
  • Abschreibungssatz: 7,69 %
  • Restwert nach 13 Jahren: 0 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (netto) sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zwischen 250 und 800 Euro besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung oder Aufnahme in einen Sammelposten.

Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (GWG zwischen 250 und 1.000 Euro netto) werden über 5 Jahre abgeschrieben. Die Entscheidung gilt einheitlich für alle GWG eines Jahres.

Darstellung von Abschreibungen im Jahresabschluss

Abschreibungen wirken sich auf beide Bestandteile des Jahresabschlusses aus: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Ihre korrekte Darstellung ist nach § 243 HGB verpflichtend.

Bilanzausweis nach § 266 HGB

In der Bilanz werden Vermögensgegenstände zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen. Die kumulierten Abschreibungen mindern den Buchwert. Nach § 266 Abs. 2 HGB wird das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen untergliedert.

Die Anschaffungskosten, Zugänge, Abgänge und Abschreibungen des Geschäftsjahres sind im Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB anzugeben. Dieser ist Bestandteil des Anhangs bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften.

GuV-Ausweis nach § 275 HGB

Abschreibungen erscheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand. Nach § 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB (Gesamtkostenverfahren) werden sie als eigener Posten ausgewiesen: ‚Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen‘.

Im Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) werden Abschreibungen den jeweiligen Funktionsbereichen (Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten) zugeordnet.

„Viele Unternehmen unterschätzen die Bedeutung des Anlagespiegels. Er dokumentiert nicht nur die Entwicklung des Anlagevermögens, sondern ist auch Grundlage für Steuerprüfungen und Kreditentscheidungen. Eine saubere Führung spart später viel Aufwand.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Position Bilanz GuV Anhang
Anschaffungskosten Aktivseite (brutto) Anlagenspiegel
Kumulierte AfA Abzugsposten Anlagenspiegel
Buchwert Aktivseite (netto)
Jährliche AfA Aufwand Erläuterung

Sonderabschreibungen und steuerliche Wahlrechte

Neben den planmäßigen Abschreibungen bietet das Steuerrecht Sonderabschreibungen zur Förderung von Investitionen. Diese können die Steuerlast in den ersten Jahren erheblich senken.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

§ 7g EStG ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben (Betriebsvermögen bis 235.000 Euro) einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, kann zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % über 5 Jahre verteilt werden.

Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Jahres im Betriebsvermögen verbleiben und zu 90 % betrieblich genutzt werden.

Außerplanmäßige Abschreibungen

Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung verpflichtend. Steuerlich ist dies in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG geregelt.

Beispiele: technische Überholung (z. B. veraltete Software), Unfallschaden, dauerhafte Marktwertminderung. Bei vorübergehender Wertminderung besteht handelsrechtlich ein Abschreibungsverbot (§ 253 Abs. 5 HGB).

  • Betriebsvermögen maximal 235.000 Euro für IAB nach § 7g EStG
  • Investition innerhalb von 3 Jahren nach IAB-Bildung durchführen
  • Mindestnutzung bis zum Ende des Folgejahres
  • Sonderabschreibung von 20 % zusätzlich zur linearen AfA möglich
  • Außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung

Digitale Umsetzung: Abschreibungen automatisch berechnen

Die manuelle Berechnung und Verbuchung von Abschreibungen ist fehleranfällig und zeitaufwändig. Digitale Lösungen wie OnlineBilanz.de automatisieren diesen Prozess vollständig und unterstützen Sie zusätzlich bei der Einhaltung der Fristen zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Automatische Abschreibungsberechnung

OnlineBilanz.de übernimmt die Ermittlung der Nutzungsdauer aus den AfA-Tabellen, berechnet die jährlichen Abschreibungsbeträge und erstellt den Anlagenspiegel automatisch. Änderungen (Zugänge, Abgänge, außerplanmäßige Abschreibungen) werden direkt übernommen.

Die Software berücksichtigt sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorgaben und weist auf Abweichungen hin. So entstehen keine latenten Steuern durch Fehler in der Bewertung.

Integration in den Jahresabschluss

Abschreibungen fließen automatisch in Bilanz und GuV ein. Der Anlagenspiegel wird als Bestandteil des Anhangs generiert. Nach Prüfung kann der Jahresabschluss direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden – ohne Medienbruch.

Eingabe

  • Anschaffungskosten erfassen
  • Nutzungsdauer wählen
  • Methode festlegen

Berechnung

  • Automatische AfA-Ermittlung
  • Anlagenspiegel-Erstellung
  • GuV-Integration

Ausgabe

  • Bilanzausweis
  • GuV-Ausweis
  • Offenlegung ans Register

Fristen einhalten mit digitaler Unterstützung

Der Jahresabschluss muss nach § 325 HGB binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag offengelegt werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt als Frist der 31.12.2026.

OnlineBilanz.de erinnert rechtzeitig an die Feststellungsfristen (11 Monate bei kleinen, 8 Monate bei mittelgroßen/großen GmbHs nach § 42a GmbHG) und die Offenlegungsfrist. So drohen keine Ordnungsgelder nach § 335 HGB.

Häufige Fehler bei Abschreibungen vermeiden

Fehler bei der Abschreibung führen zu falschen Jahresabschlüssen und können steuerliche Nachteile oder Ordnungsgelder nach sich ziehen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich vermeiden.

Falsche Nutzungsdauer

Wird eine zu kurze oder zu lange Nutzungsdauer gewählt, weicht das Ergebnis von den steuerlichen Vorgaben ab. Die AfA-Tabellen sind verbindlich, individuelle Schätzungen müssen begründet und dokumentiert werden.

Nachträgliche Anschaffungskosten nicht erfasst

Nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. Umbau, Erweiterung) erhöhen die Bemessungsgrundlage nach § 255 Abs. 1 HGB. Sie dürfen nicht sofort als Aufwand erfasst, sondern müssen aktiviert und abgeschrieben werden.

Fehlende Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten

Reparaturen sind sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, Erweiterungen oder wesentliche Verbesserungen sind Herstellungskosten und aktivierungspflichtig. Die Abgrenzung ist oft schwierig und sollte dokumentiert werden.

Achtung

Praxistipp: Legen Sie für jedes Wirtschaftsgut eine Anlageakte an. Dokumentieren Sie Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode und alle nachträglichen Veränderungen. Das erleichtert Steuerprüfungen und verhindert Fehler.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter abgeschrieben

Grundstücke unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Gebäude auf fremdem Grund sind abschreibbar, das Grundstück selbst nicht. Auch bestimmte Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen) werden nicht planmäßig abgeschrieben.

  • AfA-Tabellen korrekt anwenden und Nutzungsdauer dokumentieren
  • Nachträgliche Anschaffungskosten aktivieren, nicht sofort aufwandswirksam buchen
  • Erhaltungsaufwand von Herstellungskosten klar abgrenzen
  • Grundstücke von Gebäuden trennen und nur Gebäude abschreiben
  • GWG-Grenze von 800 Euro netto beachten und Wahlrechte einheitlich ausüben
  • Anlagenspiegel vollständig und nachvollziehbar führen

Häufig gestellte Fragen

Was sind Abschreibungen und warum sind sie im Jahresabschluss erforderlich?

Abschreibungen erfassen den Wertverzehr von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind sie für Anlagevermögen mit zeitlich begrenzter Nutzung verpflichtend. Sie verteilen die Anschaffungskosten auf mehrere Jahre und verhindern so eine Ergebnisverzerrung durch einmalige hohe Aufwendungen. Abschreibungen sorgen dafür, dass die Bilanz den tatsächlichen Wert des Vermögens realistisch darstellt.

Welche Abschreibungsmethoden sind 2026 zulässig?

Handelsrechtlich sind nach § 253 Abs. 3 HGB lineare, degressive und leistungsabhängige Abschreibungen zulässig. Steuerlich ist für Neuanschaffungen 2026 nur die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG möglich. Die degressive Abschreibung war zeitweise (2020–2022) steuerlich erlaubt, gilt aber aktuell nicht mehr. Die Nutzungsdauer wird durch die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums vorgegeben.

Wie werden Abschreibungen im Jahresabschluss dargestellt?

Abschreibungen wirken sich auf Bilanz und GuV aus. In der Bilanz mindern die kumulierten Abschreibungen den Buchwert des Anlagevermögens (§ 266 HGB). In der GuV erscheinen die jährlichen Abschreibungen als Aufwand (§ 275 HGB). Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist zusätzlich ein Anlagenspiegel im Anhang nach § 284 Abs. 3 HGB erforderlich, der die Entwicklung des Anlagevermögens detailliert darstellt.

Was passiert bei fehlerhaften Abschreibungen im Jahresabschluss?

Fehlerhafte Abschreibungen führen zu falschen Bilanz- und GuV-Werten. Dies kann bei der Offenlegung im Unternehmensregister auffallen und Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) nach sich ziehen. Steuerlich können falsche Abschreibungen zu Steuernachzahlungen und Zinsen führen. Werden nachträgliche Anschaffungskosten nicht aktiviert oder falsche Nutzungsdauern angesetzt, weicht das Ergebnis von den gesetzlichen Vorgaben ab.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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