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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogHerstellungskosten Bilanz

Herstellungskosten Bilanz 2026: Definition & Berechnung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB bilden neben den Anschaffungskosten in der Bilanz die zweite zentrale Bewertungsgrundlage für das Anlagevermögen und die Vorräte. Sie umfassen alle Aufwendungen, die durch die Fertigung eines Vermögensgegenstands oder die Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung eines bereits vorhandenen Gegenstands entstehen. Die korrekte Ermittlung dieser Kosten beeinflusst sowohl den Vermögensausweis als auch das Eigenkapital in der Bilanz, da eine höhere Aktivierung zu einem höheren Bilanzergebnis führt. Für Jahresabschlüsse 2026 sind die handelsrechtlichen Wahlrechte sowie die Abweichungen zum Steuerrecht von entscheidender Bedeutung.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 HGB alle Aufwendungen, die durch die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands entstehen. Sie setzen sich aus Pflichtbestandteilen (Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten, Material- und Fertigungsgemeinkosten) und Wahlbestandteilen (z. B. angemessene Teile der Verwaltungskosten) zusammen. Die korrekte Ermittlung ist für die handelsrechtliche Bewertung und steuerliche Gewinnermittlung zentral.

Was sind Herstellungskosten in der Bilanz?

Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen. Sie bilden die Bewertungsgrundlage für selbst erstellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Umlaufvermögens — insbesondere unfertige und fertige Erzeugnisse sowie selbst erstellte Anlagen.

Im Gegensatz zu Anschaffungskosten, die beim Fremderwerb anfallen, erfassen Herstellungskosten den internen Wertverzehr bei der Produktion. Die gesetzliche Definition legt fest, welche Kostenbestandteile zwingend, welche wahlweise und welche gar nicht einbezogen werden dürfen. Diese Abgrenzung ist für die bilanzielle Bewertung, die Gewinnermittlung und die steuerliche Bemessungsgrundlage von zentraler Bedeutung.

Praxis-Hinweis

Die korrekte Ermittlung der Herstellungskosten ist nicht nur handelsrechtlich vorgeschrieben, sondern beeinflusst auch die steuerliche Gewinnermittlung nach § 6 EStG. Fehlerhafte Bewertungen können zu Nachforderungen oder Verzögerungen bei der Betriebsprüfung führen.

Abgrenzung zu Anschaffungskosten

Während Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) den Erwerb von außen betreffen, erfassen Herstellungskosten die eigene Leistungserstellung. Entscheidend ist, ob ein Vermögensgegenstand durch Kauf oder durch eigene Fertigung in das Unternehmen gelangt. Bei Erweiterung oder wesentlicher Verbesserung bereits vorhandener Anlagen fallen ebenfalls Herstellungskosten an.

Gesetzliche Definition nach § 255 Abs. 2 HGB

§ 255 Abs. 2 HGB definiert Herstellungskosten als Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei klar zwischen Pflichtbestandteilen, Wahlrechtsbestandteilen und Einbeziehungsverboten.

Die drei Kategorien der Kostenbestandteile

Kategorie Bestandteile Rechtsfolge
Pflichtbestandteile Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, anteilige Materialgemeinkosten, anteilige Fertigungsgemeinkosten, Werteverzehr des Anlagevermögens (soweit fertigungsbedingt) Zwingend anzusetzen
Wahlrechtsbestandteile Angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung (soweit fertigungsbezogen) Aktivierung möglich, aber nicht verpflichtend
Einbeziehungsverbote Vertriebskosten, Forschungskosten (Grundlagenforschung), unangemessene Verwaltungskosten, Zinsen für Fremdkapital (außer Aktivierungswahlrecht nach § 255 Abs. 3 HGB) Dürfen nicht angesetzt werden

Die Abgrenzung zwischen den Kategorien erfordert eine sorgfältige Kostenrechnung. Insbesondere bei Gemeinkosten ist die sachgerechte Schlüsselung auf Kostenstellen und Kostenträger erforderlich. Die Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt, dass einmal getroffene Wahlrechte in Folgejahren beibehalten werden, sofern keine sachlichen Gründe für eine Änderung vorliegen.

„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Unternehmen die Wahlrechte bei Verwaltungsgemeinkosten nicht konsequent ausüben. Eine systematische Dokumentation der Bewertungsmethoden bereits bei der laufenden Buchhaltung erspart später aufwändige Korrekturen im Jahresabschluss.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Pflichtbestandteile der Herstellungskosten

Die Pflichtbestandteile bilden das Mindestmaß der Herstellungskosten und müssen zwingend in die Bewertung einfließen. Sie umfassen alle Kosten, die dem Herstellungsvorgang unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind und ohne die eine Fertigung nicht möglich wäre.

Materialeinzelkosten

Materialeinzelkosten sind alle Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, die dem Erzeugnis direkt zurechenbar sind. Dazu zählen beispielsweise Stahl für ein Maschinenbauteil, Lacke und Beschichtungen oder elektronische Bauteile. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten wie Fracht und Zölle, abzüglich Preisnachlässe.

Fertigungseinzelkosten

Hierunter fallen alle Lohnkosten, die dem Fertigungsprozess direkt zugeordnet werden können — etwa Akkordlöhne, Fertigungslöhne einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben. Auch Sondereinzelkosten der Fertigung wie spezielle Werkzeuge, Modelle oder Lizenzen für ein konkretes Produkt gehören zu den Pflichtbestandteilen.

Material- und Fertigungsgemeinkosten

Gemeinkosten entstehen für mehrere Kostenträger gleichzeitig und müssen mittels Schlüssel verteilt werden. Zu den Materialgemeinkosten gehören Lagerhaltung, Wareneingangsprüfung oder Einkaufsverwaltung. Fertigungsgemeinkosten umfassen Gehälter der Meister, Energiekosten der Produktionshallen, Instandhaltung von Maschinen sowie die planmäßige Abschreibung fertigungsbezogener Anlagen. Nur der angemessene, fertigungsbezogene Anteil ist anzusetzen.

  • Materialeinzelkosten (Rohstoffe, Hilfsstoffe direkt dem Produkt zurechenbar)
  • Fertigungseinzelkosten (Fertigungslöhne, Akkordlöhne inkl. Sozialabgaben)
  • Sondereinzelkosten der Fertigung (Spezialwerkzeuge, Modelle, Lizenzen)
  • Materialgemeinkosten (anteilig: Lagerhaltung, Einkaufsverwaltung)
  • Fertigungsgemeinkosten (anteilig: Meistergehälter, Energiekosten, Instandhaltung)
  • Abschreibungen auf Produktionsanlagen (soweit fertigungsbedingt)

Wahlrechte bei Herstellungskosten

Neben den Pflichtbestandteilen räumt § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht für bestimmte Kosten ein. Die Ausübung dieser Wahlrechte ermöglicht es Unternehmen, ihre Bilanzpolitik zu steuern — mit direkten Auswirkungen auf Gewinnausweis, Eigenkapital und steuerliche Bemessungsgrundlagen.

Allgemeine Verwaltungskosten

Angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten dürfen in die Herstellungskosten einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dazu zählen etwa anteilige Geschäftsführergehälter, Buchhaltungskosten oder Raumkosten der Verwaltung. Entscheidend ist die sachgerechte Abgrenzung zu reinen Verwaltungskosten ohne Fertigungsbezug und zu Vertriebskosten.

Soziale Kosten der betrieblichen Altersversorgung

Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung können ebenfalls aktiviert werden, soweit sie dem Fertigungsbereich zugeordnet werden können. Dies betrifft beispielsweise Pensionsrückstellungen für Produktionsmitarbeiter oder Betriebskantinen.

Achtung: Bewertungsstetigkeit

Die Ausübung von Wahlrechten muss nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig erfolgen. Eine willkürliche Änderung von Jahr zu Jahr ist unzulässig und kann zur Nichtanerkennung des Jahresabschlusses führen. Änderungen sind nur bei sachlichen Gründen zulässig und im Anhang zu erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 3 HGB

Seit dem BilMoG 2009 besteht für Zinsen auf Fremdkapital ein Aktivierungswahlrecht, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Dies gilt insbesondere für langfristige Fertigungsprozesse wie Anlagenbau oder Immobilienentwicklung. Voraussetzung ist, dass die Zinsen tatsächlich auf die Finanzierung des Herstellungsvorgangs zurückzuführen sind.

Aktivierung nutzen

  • Höherer Gewinnausweis im Herstellungsjahr
  • Höheres Eigenkapital
  • Bessere Bilanzkennzahlen kurzfristig
  • Spätere Gewinnbelastung durch Abschreibung

Wahlrecht nicht ausüben

  • Sofortiger Aufwand, niedrigerer Gewinn
  • Niedrigeres Eigenkapital
  • Geringere Steuerbelastung im Herstellungsjahr
  • Keine spätere Abschreibungsbelastung

Einbeziehungsverbote und Abgrenzung

Nicht alle Kosten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung anfallen, dürfen in die Herstellungskosten einbezogen werden. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB nennt ausdrücklich Vertriebskosten, die nicht aktiviert werden dürfen. Darüber hinaus sind nach herrschender Meinung und steuerlicher Rechtsprechung weitere Kostenarten ausgeschlossen.

Vertriebskosten

Alle Kosten, die nach Fertigstellung des Produkts anfallen oder die der Vermarktung und dem Absatz dienen, sind zwingend als Aufwand zu erfassen. Dazu gehören Werbekosten, Provisionen, Versandkosten, Gehälter des Vertriebs sowie Kosten der Vertriebsverwaltung. Die Abgrenzung ist insbesondere bei integrierten Prozessen (z. B. kundenspezifische Fertigung mit Montage vor Ort) sorgfältig vorzunehmen.

Forschungskosten

Kosten der Grundlagenforschung dürfen nicht aktiviert werden. Anders verhält es sich mit Entwicklungskosten: Diese können unter den Voraussetzungen des § 255 Abs. 2a HGB als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden, sofern sie einem konkreten Projekt zuzuordnen sind und eine künftige wirtschaftliche Nutzung wahrscheinlich ist.

Unangemessene Kosten und Ineffizienzen

Kosten, die auf Verschwendung, außergewöhnlichem Ausschuss, Stillstandszeiten oder Fehlplanungen beruhen, sind nicht Teil der Herstellungskosten. Ebenso wenig dürfen Kosten für übermäßige Lagerbestände oder unterlassene Instandhaltung aktiviert werden. Die Herstellungskosten dürfen nur den Werteverzehr bei ordnungsgemäßer Betriebsführung abbilden.

Kostenart Einbeziehung Rechtsgrundlage / Hinweis
Vertriebskosten Verboten § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB
Forschungskosten (Grundlagenforschung) Verboten Herrschende Meinung, BFH-Rechtsprechung
Entwicklungskosten Ggf. als immat. VG nach § 255 Abs. 2a HGB Gesondertes Aktivierungswahlrecht
Zinsen für Fremdkapital Wahlrecht (§ 255 Abs. 3 HGB) Nur soweit Herstellung betroffen
Außergewöhnlicher Ausschuss Verboten Keine angemessenen Kosten
Verwaltungskosten (fertigungsbezogen) Wahlrecht § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB

„Die Abgrenzung zwischen fertigungsbezogenen Verwaltungskosten und Vertriebskosten ist in der Praxis oft strittig. Bei Betriebsprüfungen wird hier besonders genau hingesehen. Eine klare Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung ist unverzichtbar.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Bewertungsvereinfachungsverfahren bei Herstellungskosten

Für die praktische Ermittlung der Herstellungskosten bei Vorräten (unfertige und fertige Erzeugnisse) lässt § 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren zu. Diese ermöglichen eine Bewertung auch dann, wenn eine Einzelbewertung unwirtschaftlich oder unmöglich wäre.

Durchschnittsbewertung

Nach § 240 Abs. 4 HGB sind gewogene Durchschnittswerte oder andere sachgerechte Bewertungsverfahren zulässig. Bei schwankenden Material- oder Fertigungskosten kann so ein repräsentativer Durchschnittspreis ermittelt werden, der für alle gleichartigen Erzeugnisse gilt.

Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB

Bei Vorräten, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, kann eine Festbewertung mit konstantem Wert erfolgen, sofern der Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt.

Verbrauchsfolgeverfahren: FIFO, LIFO

§ 256 Satz 1 HGB erlaubt ausdrücklich die Fifo-Methode (First-In-First-Out) und die Lifo-Methode (Last-In-First-Out). Während Fifo unterstellt, dass die zuerst hergestellten Erzeugnisse zuerst verbraucht werden, geht Lifo vom Verbrauch der zuletzt gefertigten Einheiten aus. Steuerlich ist Lifo seit 2008 für Zugänge nach dem 31.12.2007 nicht mehr zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Praxis-Tipp

Wer eine aussagekräftige Kalkulation für Herstellungskosten aufbauen möchte, sollte bereits in der laufenden Buchhaltung eine saubere Kostenarten- und Kostenstellenrechnung führen. Dies erleichtert nicht nur die Jahresabschlusserstellung, sondern auch betriebswirtschaftliche Steuerungsentscheidungen.

  • Durchschnittsbewertung bei gleichartigen Erzeugnissen prüfen
  • Festbewertung nur bei nachrangigen, stabilen Vorräten
  • Verbrauchsfolgeverfahren (FIFO) dokumentieren
  • LIFO steuerlich seit 2008 unzulässig (Achtung bei Altbeständen)
  • Bewertungsstetigkeit in Folgejahren sicherstellen

Unterschiede zwischen Handelsrecht und Steuerrecht

Obwohl § 5 Abs. 1 EStG den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz festschreibt, bestehen bei der Ermittlung der Herstellungskosten teils erhebliche Unterschiede. Diese ergeben sich aus spezifischen steuerlichen Vorschriften, insbesondere aus § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG und R 6.3 EStR.

Umfang der Pflichtbestandteile

Steuerlich sind nach R 6.3 Abs. 1 EStR alle angemessenen Teile der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten sowie des Werteverzehrs des Anlagevermögens zwingend anzusetzen. Auch fertigungsbezogene Verwaltungskosten und Aufwendungen für soziale Einrichtungen sind steuerlich Pflichtbestandteile, während sie handelsrechtlich dem Wahlrecht unterliegen.

Dies führt in der Praxis dazu, dass die steuerlichen Herstellungskosten regelmäßig höher ausfallen als die handelsrechtlichen, wenn handelsrechtlich auf die Aktivierung von Wahlrechtsbestandteilen verzichtet wird.

Fremdkapitalzinsen

Handelsrechtlich besteht nach § 255 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen. Steuerlich war dieses Wahlrecht bis zur Unternehmensteuerreform 2008 nicht anerkannt; seither gilt steuerlich das handelsrechtliche Wahlrecht entsprechend. Wird es handelsrechtlich ausgeübt, ist dies auch steuerlich zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Verbrauchsfolgeverfahren: LIFO-Verbot

Während handelsrechtlich nach § 256 HGB sowohl FIFO als auch LIFO zulässig sind, ist steuerlich die Lifo-Methode seit 2008 für Neuzugänge unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Bestehende Lifo-Pools aus Altbeständen dürfen fortgeführt werden, Neuzugänge sind aber nach anderen Verfahren zu bewerten.

Kostenbestandteil Handelsrecht (HGB) Steuerrecht (EStG)
Materialeinzelkosten Pflicht Pflicht
Fertigungseinzelkosten Pflicht Pflicht
Material-/Fertigungsgemeinkosten Pflicht (angemessener Teil) Pflicht (vollständig angemessen)
Verwaltungsgemeinkosten (fertigungsbezogen) Wahlrecht Pflicht
Soziale Kosten (fertigungsbezogen) Wahlrecht Pflicht
Fremdkapitalzinsen Wahlrecht (§ 255 Abs. 3) Wahlrecht (Maßgeblichkeit)
Vertriebskosten Verbot Verbot
LIFO-Verfahren Zulässig (§ 256 HGB) Seit 2008 unzulässig für Neuzugänge

Achtung: Latente Steuern

Unterschiede zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Herstellungskosten führen zu temporären Differenzen und lösen nach § 274 HGB die Pflicht zur Bildung latenter Steuern aus (für Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 274a HGB fallen). Diese müssen im Jahresabschluss ausgewiesen werden.

Herstellungskosten in der Praxis: Beispiele und Fallstricke

Die korrekte Ermittlung der Herstellungskosten erfordert eine detaillierte Kostenrechnung und saubere Abgrenzung zwischen Kostenarten und Kostenstellen. In der Praxis treten regelmäßig Fragen auf, die einer differenzierten Beurteilung bedürfen.

Beispiel 1: Maschinenbau — Herstellung einer Fertigungsanlage

Ein Maschinenbauunternehmen fertigt eine CNC-Fräsmaschine für den Verkauf. Die Kalkulation sieht wie folgt aus:

  • Materialeinzelkosten: 45.000 € (Stahl, Elektronikbauteile, Hydraulikkomponenten)
  • Fertigungseinzelkosten: 30.000 € (Fertigungslöhne inkl. Sozialabgaben)
  • Sondereinzelkosten der Fertigung: 5.000 € (Spezialwerkzeuge)
  • Materialgemeinkosten: 4.500 € (10 % der Materialeinzelkosten, Lagerhaltung, Wareneingangsprüfung)
  • Fertigungsgemeinkosten: 18.000 € (60 % der Fertigungseinzelkosten, Energiekosten, Abschreibungen Produktionsanlagen, Meistergehalt)
  • Verwaltungsgemeinkosten (fertigungsbezogen): 3.000 € (Wahlrecht)

Handelsrechtliche Herstellungskosten (Minimum): 102.500 € (Pflichtbestandteile) Handelsrechtliche Herstellungskosten (Maximum): 105.500 € (mit Wahlrecht Verwaltung) Steuerliche Herstellungskosten: 105.500 € (Verwaltungsgemeinkosten steuerlich Pflicht)

Beispiel 2: Bauunternehmen — Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für eigene Nutzung

Ein Unternehmen errichtet ein eigenes Bürogebäude. Hier fallen Herstellungskosten für das Anlagevermögen an:

  • Materialkosten (Beton, Ziegel, Dämmstoffe, Fenster): 800.000 €
  • Fremdleistungen (Dachdecker, Elektriker, Heizung): 400.000 €
  • Planungskosten (Architekt, Statiker): 80.000 €
  • Baustellengemeinkosten (Bauleitung, Gerüst, Baustrom): 50.000 €
  • Fremdkapitalzinsen während 18 Monate Bauzeit: 45.000 € (Wahlrecht)

Herstellungskosten (ohne Zinsaktivierung): 1.330.000 € Herstellungskosten (mit Zinsaktivierung): 1.375.000 €

Die Entscheidung zur Zinsaktivierung wirkt sich direkt auf die Abschreibungsbasis und damit auf den Gewinnausweis der kommenden Jahrzehnte aus.

Typische Fehlerquellen

  • Vertriebskosten werden irrtümlich aktiviert (z. B. Verpackungskosten, die nach Fertigstellung anfallen)
  • Verwaltungsgemeinkosten ohne fertigungsbezogenen Schlüssel pauschal aktiviert
  • Bewertungswahlrechte werden jährlich unterschiedlich ausgeübt (Verstoß gegen Stetigkeit)
  • Außergewöhnlicher Ausschuss oder Stillstandskosten werden nicht ausgeschieden
  • LIFO-Verfahren wird steuerlich angewandt (seit 2008 unzulässig für Neuzugänge)

„Viele Mandanten unterschätzen, wie stark sich die Wahl der Bewertungsmethode bei Herstellungskosten auf Bilanzrelationen, Gewinnausweis und Steuerlast auswirkt. Eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater bereits in der Planungsphase lohnt sich — besonders bei mehrjährigen Projekten oder langfristiger Fertigung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bedeutung für Jahresabschluss und Bilanzanalyse

Die Höhe der Herstellungskosten beeinflusst nicht nur den Ansatz von Vorräten und Anlagevermögen, sondern wirkt sich unmittelbar auf zentrale Bilanzpositionen, Kennzahlen und Gewinnausweis aus. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist daher ein Verständnis der bilanziellen Auswirkungen unerlässlich.

Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung

Werden Herstellungskosten aktiviert, erfolgt keine sofortige Gewinnbelastung. Die Kosten fließen stattdessen in die Bestandsveränderungen bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Gesamtkostenverfahren) oder mindern die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Umsatzkostenverfahren).

Ein hoher Lagerbestand durch umfangreiche Aktivierung von Wahlrechtsbestandteilen führt kurzfristig zu einem höheren Gewinnausweis, belastet aber spätere Perioden durch Abschreibungen oder Verbrauch.

Einfluss auf Bilanzkennzahlen

Eigenkapitalquote

Steigt bei Aktivierung

Working Capital

Erhöht sich durch höhere Vorräte

Gesamtkapitalrentabilität

Kann verzerrt werden

Kreditgeber und Investoren achten auf die Konsistenz der Bewertungsmethoden. Sprünge bei der Aktivierung von Wahlrechtsbestandteilen oder Methodenwechsel können das Vertrauen beeinträchtigen und erfordern eine transparente Erläuterung im Anhang nach § 284 Abs. 2 HGB.

Offenlegungspflichten nach § 325 HGB

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 Abs. 1 HGB). Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Die Bewertung der Herstellungskosten muss im Anhang erläutert werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), insbesondere die angewandten Bewertungsmethoden und Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Bei fehlender oder fehlerhafter Offenlegung drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Praxis-Tipp

Wer den Jahresabschluss digital und termingerecht erstellen lassen möchte, findet bei OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet — die digitale Koordination über die Plattform erspart lange Wartezeiten und sorgt für termingerechte Offenlegung.

  • Bewertungsmethoden für Herstellungskosten im Anhang dokumentieren
  • Bestandsveränderungen plausibel darstellen (GuV-Position prüfen)
  • Wahlrechte konsequent und stetig ausüben
  • Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag einhalten
  • Bei Methodenwechsel: sachliche Begründung und Erläuterung im Anhang

Häufig gestellte Fragen

Müssen Herstellungskosten für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden?

Ja, seit dem BilMoG (2009) besteht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungsgebot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – sofern sie die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllen. Die Herstellungskosten sind dann zu aktivieren. Kleine Kapitalgesellschaften können von dem Wahlrecht in § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB Gebrauch machen und auf die Aktivierung verzichten.

Wie wirken sich unterschiedliche Herstellungskosten-Ansätze auf die Bilanzpolitik aus?

Die Wahlrechte bei Herstellungskosten – insbesondere die Einbeziehung von Verwaltungs-, Sozialkosten und kalkulatorischen Zinsen – ermöglichen es, die Höhe des bilanzierten Vermögens und damit Eigenkapital und Gewinn zu beeinflussen. Ein höherer Ansatz erhöht das Vermögen und reduziert den sofortigen Aufwand. Dies ist ein klassisches bilanzpolitisches Instrument zur Steuerung von Kennzahlen wie Eigenkapitalquote oder Umsatzrentabilität.

Welche Rolle spielen Herstellungskosten bei der Bewertung unfertiger Erzeugnisse?

Unfertige Erzeugnisse werden in der Bilanz zu Herstellungskosten bewertet. Dabei dürfen nur die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Pflicht- und gewählten Wahlbestandteile einbezogen werden. Die korrekte Zuordnung der Gemeinkosten über Verteilungsschlüssel oder Zuschlagssätze ist entscheidend, um eine zutreffende Bewertung der unfertigen Erzeugnisse sicherzustellen und eine periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten.

Kann die Wahl zwischen Voll- und Teilkostenrechnung die Höhe der Herstellungskosten beeinflussen?

Ja. Das Handelsrecht erlaubt für bestimmte Kostenbestandteile (z. B. Verwaltungsgemeinkosten, Sozialkosten) ein Wahlrecht, sodass Unternehmen zwischen einer Vollkostenrechnung (Einbeziehung aller Wahlbestandteile) und einer Teilkostenrechnung (nur Pflichtbestandteile) wählen können. Die Entscheidung beeinflusst die Höhe der bilanzierten Herstellungskosten und damit die Vermögens- und Erfolgslage im Jahresabschluss.

Sind Forschungskosten in die Herstellungskosten einzubeziehen?

Nein. Forschungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2a HGB nicht in die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands einbezogen werden. Sie sind stets sofort als Aufwand zu erfassen. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entwicklungsphase beginnt und die Aktivierungsvoraussetzungen nach § 248 Abs. 2 HGB erfüllt sind, dürfen Entwicklungskosten als Herstellungskosten aktiviert werden.

Wie werden nachträgliche Herstellungskosten behandelt?

Nachträgliche Herstellungskosten liegen vor, wenn nach der Erstherstellung Aufwendungen für Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands anfallen. Sie sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu aktivieren und erhöhen den Buchwert des Vermögensgegenstands. Reine Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltung, Reparaturen) dürfen hingegen nicht aktiviert werden, sondern sind sofort als Aufwand zu verbuchen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 248 HGB – Aktivierungswahlrechte, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 6 EStG – Bewertung des Betriebsvermögens. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert

So läuft der Prozess

Vom ersten Beleg bis zur letzten Einreichung – unsere Steuerberater und unsere KI-Assistenz sind an Ihrer Seite. Klar geführt, strukturiert und ohne Stress – von Anfang bis Ende.

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Schritt 01 · 60 Sekunden

Festpreis berechnen – sofort, verbindlich

Geben Sie Umsatz und Rechtsform an – und Sie sehen in Sekunden Ihren verbindlichen Jahrespreis. Keine Anfrage, kein Wartezimmer, kein "wir melden uns". Transparent, fix, ohne versteckte Kosten.

sicher bezahlen · PayPal · Klarna · Rechnung
Festpreisrechnerlive
bis 50 T€ bis 100 T€ bis 300 T€ bis 500 T€
1.069,21 €499,95 €
inkl. MwSt · Bilanz · Steuererklärungen · Offenlegung
Festpreis berechnen
2
Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
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Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater