Einnahmen-Überschussrechnung im Jahresabschluss 2026
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, die nach § 4 Abs. 3 EStG für bestimmte Unternehmen zulässig ist. Sie unterscheidet sich grundlegend von der doppelten Buchführung und dem handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 242 HGB. Als Alternative zum Jahresabschluss bietet die EÜR kleineren Unternehmen und Freiberuflern eine praktikable Lösung. Dieser Leitfaden erklärt, wann die EÜR anwendbar ist, wie sie funktioniert und welche Besonderheiten Sie beachten müssen – einschließlich der relevanten Jahresabschluss Pflichttermine 2026, die auch für EÜR-pflichtige Unternehmer gelten.
Kurzantwort
Die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Gewinnermittlung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Sie steht nur Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und nicht buchführungspflichtigen Unternehmen zur Verfügung. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 238 HGB zur doppelten Buchführung und zum handelsrechtlichen Jahresabschluss verpflichtet.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Einnahmen-Überschussrechnung?
Die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie ermöglicht es bestimmten Unternehmen und Selbstständigen, ihren steuerlichen Gewinn ohne doppelte Buchführung zu ermitteln.
Das Grundprinzip ist einfach: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergibt den Gewinn oder Verlust. Dabei werden nur tatsächliche Zahlungsströme erfasst – nicht wie in der Bilanzierung auch Forderungen und Verbindlichkeiten.
Wichtig: Die EÜR ist keine Alternative zum handelsrechtlichen Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG sind nach § 238 HGB zur Buchführung und nach § 242 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.
Hinweis
Die EÜR ist ausschließlich eine steuerliche Gewinnermittlungsmethode. Sie ersetzt nicht die handelsrechtlichen Pflichten von buchführungspflichtigen Unternehmen. Kapitalgesellschaften müssen immer einen vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen. Auch für bestimmte Einzelunternehmen gelten besondere Anforderungen beim Jahresabschluss von Einzelunternehmen, sofern die Buchführungspflicht greift.
Abgrenzung zum handelsrechtlichen Jahresabschluss
Viele Unternehmer verwechseln die EÜR mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss. Diese beiden Konzepte unterscheiden sich jedoch grundlegend in Zweck, Rechtsgrundlage und Methodik.
| Kriterium | EÜR | Jahresabschluss |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 3 EStG | §§ 238, 242 HGB |
| Anwendungsbereich | Freiberufler, Kleingewerbe | Kapitalgesellschaften, Kaufleute |
| Gewinnermittlung | Zufluss-Abfluss-Prinzip | Periodengerechte Abgrenzung |
| Bestandteile | Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung | Bilanz + GuV + Anhang |
| Offenlegungspflicht | Keine | § 325 HGB (Unternehmensregister) |
| Prüfungspflicht | Keine | § 316 HGB (ab mittelgroß) |
Der handelsrechtliche Jahresabschluss nach § 242 HGB besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB) erstellen und den Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB).
Die EÜR hingegen ist eine rein steuerliche Aufstellung ohne Offenlegungs- oder Prüfungspflicht. Sie wird ausschließlich dem Finanzamt mit der Steuererklärung übermittelt.
„Viele Gründer denken, die EÜR sei eine einfache Alternative zum Jahresabschluss. Das ist ein Irrtum. Sobald Sie eine GmbH oder UG gründen, besteht die volle Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach HGB – unabhängig von Größe oder Umsatz.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer darf die EÜR anwenden?
Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steht nur bestimmten Unternehmen und Selbstständigen zur Verfügung. Die Anwendbarkeit hängt von der Rechtsform und der Buchführungspflicht ab.
Berechtigte Unternehmer und Selbstständige
- Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Architekten, Berater etc.) – unabhängig von Gewinn oder Umsatz
- Kleingewerbetreibende, die nicht nach § 238 HGB buchführungspflichtig sind
- Land- und Forstwirte ohne Buchführungspflicht
- Gewerbetreibende mit Jahresumsatz unter 800.000 Euro und Jahresgewinn unter 80.000 Euro (§ 141 AO)
Ausgeschlossen von der EÜR
- Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA) – Buchführungspflicht nach § 238 HGB
- Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) – Buchführungspflicht nach § 238 HGB i.V.m. § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB
- Gewerbetreibende über den Schwellenwerten (Umsatz ≥ 800.000 € oder Gewinn ≥ 80.000 €)
- Eingetragene Kaufleute (e.K.) – freiwillige oder verpflichtende Buchführung nach § 238 HGB
Achtung
Achtung bei Rechtsformwahl: Die Gründung einer GmbH oder UG löst automatisch die Buchführungspflicht nach § 238 HGB aus. Ab diesem Zeitpunkt ist die EÜR nicht mehr zulässig – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
EÜR möglich
- Freiberufler (§ 18 EStG)
- Kleingewerbetreibende
- Umsatz < 800.000 €
- Gewinn < 80.000 €
- Keine Handelsregisterpflicht
Buchführungspflicht
- GmbH, UG, AG
- OHG, KG
- Eingetragener Kaufmann (e.K.)
- Umsatz ≥ 800.000 €
- Gewinn ≥ 80.000 €
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip verstehen
Das zentrale Merkmal der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG. Es unterscheidet sich fundamental vom Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und dem Periodisierungsprinzip der Bilanzierung.
Wann werden Einnahmen erfasst?
Betriebseinnahmen werden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Bankkonto oder in der Kasse.
Hinweis
Beispiel Zufluss: Sie stellen am 15.12.2025 eine Rechnung über 10.000 Euro aus. Der Kunde zahlt am 05.01.2026. Die Einnahme zählt steuerlich zum Jahr 2026 – nicht zu 2025, obwohl die Leistung 2025 erbracht wurde.
Wann werden Ausgaben erfasst?
Betriebsausgaben werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr abgesetzt, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Auch hier ist der Zahlungszeitpunkt maßgeblich.
Hinweis
Beispiel Abfluss: Sie erhalten am 20.12.2025 eine Rechnung über 5.000 Euro. Sie zahlen am 10.01.2026. Die Ausgabe wird erst 2026 steuerlich berücksichtigt – nicht 2025.
Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip
Einige Sachverhalte werden nicht nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, sondern nach besonderen Regeln behandelt:
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG): Zahlungen bis zu 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel können dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zugeordnet werden
- Anlagevermögen: Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter werden nicht sofort als Ausgabe erfasst, sondern über die Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 7 EStG)
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Grundstücke und ähnliche Wirtschaftsgüter werden nicht als Betriebsausgabe erfasst
- Umsatzsteuer: Bei Ist-Besteuerung nach § 20 UStG wird die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig
„Das Zufluss-Abfluss-Prinzip bietet Gestaltungsspielraum: Durch Verschiebung von Zahlungsterminen über den Jahreswechsel können Sie Ihr steuerliches Ergebnis beeinflussen. Aber Vorsicht – künstliche Gestaltungen werden vom Finanzamt kritisch geprüft.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Zentrale Unterschiede zur Bilanzierung
Unternehmer, die von der EÜR zur Bilanzierung wechseln müssen, erleben oft einen Paradigmenwechsel. Die Denkweise und Methodik unterscheiden sich erheblich.
Periodengerechte Abgrenzung vs. Zahlungszeitpunkt
In der Bilanzierung nach HGB gilt das Periodisierungsprinzip: Erträge und Aufwendungen werden dem Geschäftsjahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen. Dies wird durch Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB) und Rückstellungen (§ 249 HGB) erreicht.
Forderungen und Verbindlichkeiten
| Sachverhalt | EÜR | Bilanzierung |
|---|---|---|
| Ausgestellte Rechnung (unbezahlt) | Keine Erfassung bis Zahlungseingang | Forderung + Ertrag sofort |
| Erhaltene Rechnung (unbezahlt) | Keine Erfassung bis Zahlung | Verbindlichkeit + Aufwand sofort |
| Vorauszahlungen erhalten | Sofort als Einnahme | Passiver Rechnungsabgrenzungsposten |
| Vorauszahlungen geleistet | Sofort als Ausgabe | Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten |
Vermögensdarstellung
Ein weiterer fundamentaler Unterschied: Die EÜR zeigt keine Vermögenslage. Sie ist eine reine Erfolgsrechnung.
EÜR
Ermittelt nur den Gewinn/Verlust als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Keine Aussage über Vermögen, Schulden, Forderungen oder Verbindlichkeiten.
Bilanzierung
Die Bilanz zeigt die vollständige Vermögenslage: Aktiva (Vermögen) und Passiva (Eigenkapital + Schulden) zum Bilanzstichtag nach § 266 HGB.
Behandlung von Investitionen
Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bestehen erhebliche Unterschiede:
- EÜR: Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 7 EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro (netto) können sofort abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG)
- Bilanzierung: Anschaffungskosten werden aktiviert und planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB). GWG-Regelungen gelten ebenfalls, aber mit zusätzlichen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen
Typische Fehler bei der EÜR vermeiden
Auch bei der vermeintlich einfachen Einnahmen-Überschussrechnung können gravierende Fehler passieren, die zu Steuernachzahlungen und Problemen mit dem Finanzamt führen.
Fehler 1: Private und betriebliche Konten vermischen
Viele Selbstständige nutzen ihr privates Girokonto auch für betriebliche Zahlungen. Das führt zu erheblichen Problemen bei der Gewinnermittlung.
Achtung
Führen Sie separate Konten für betriebliche und private Zahlungen. Das erleichtert nicht nur die EÜR-Erstellung, sondern ist auch bei Betriebsprüfungen unerlässlich. Private Entnahmen und Einlagen müssen korrekt erfasst werden.
Fehler 2: Umsatzsteuer falsch behandeln
Die Behandlung der Umsatzsteuer hängt von der Besteuerungsart ab:
- Soll-Besteuerung (Regelfall): Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist Betriebseinnahme, die gezahlte Vorsteuer ist Betriebsausgabe. Die Zahllast an das Finanzamt ist ebenfalls Betriebsausgabe
- Ist-Besteuerung (§ 20 UStG): Umsatzsteuer wird erst bei tatsächlichem Zahlungseingang fällig. Einnahmen und Ausgaben werden netto erfasst, USt und VSt sind keine Betriebseinnahmen/-ausgaben
Fehler 3: Privatentnahmen und Privateinlagen ignorieren
Privatentnahmen (Geld vom Geschäftskonto für private Zwecke) und Privateinlagen (privates Geld ins Geschäft) sind keine Betriebseinnahmen oder -ausgaben. Sie müssen aber dokumentiert werden.
Fehler 4: Abschreibungen vergessen
Die Anschaffung eines Firmenwagens für 40.000 Euro ist nicht vollständig als Betriebsausgabe absetzbar. Das Fahrzeug muss über die Nutzungsdauer (meist 6 Jahre) abgeschrieben werden.
Fehler 5: 10-Tage-Regelung nicht nutzen
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben können unter bestimmten Voraussetzungen dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zugeordnet werden, auch wenn die Zahlung bis zu 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgt (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG).
-
Separate Konten für Geschäftliches und Privates führen
-
Umsatzsteuer-Behandlung je nach Besteuerungsart korrekt anwenden
-
Alle Privatentnahmen und -einlagen dokumentieren
-
Abschreibungen für Anlagevermögen korrekt berechnen
-
10-Tage-Regelung für wiederkehrende Zahlungen prüfen
-
Belege vollständig und geordnet aufbewahren (10 Jahre nach § 147 AO)
-
EÜR-Formular (Anlage EÜR) elektronisch übermitteln
Wechsel von der EÜR zur Buchführungspflicht
Viele Unternehmen starten mit der EÜR, müssen aber im Laufe der Zeit zur Buchführung und Bilanzierung wechseln. Dieser Übergang erfordert sorgfältige Vorbereitung.
Wann endet die EÜR-Berechtigung?
Die EÜR-Berechtigung endet in folgenden Fällen:
- Überschreiten der Gewinn- oder Umsatzgrenze: Jahresumsatz ≥ 800.000 Euro oder Jahresgewinn ≥ 80.000 Euro (§ 141 AO) – Buchführungspflicht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr
- Rechtsformwechsel zur Kapitalgesellschaft: Gründung einer GmbH, UG oder AG – Buchführungspflicht ab Eintragung ins Handelsregister (§ 238 HGB)
- Eintragung als Kaufmann: Freiwillige oder verpflichtende Eintragung ins Handelsregister als e.K. – Buchführungspflicht nach § 238 HGB
- Gründung einer Personenhandelsgesellschaft: Umwandlung in OHG oder KG – Buchführungspflicht nach § 238 HGB i.V.m. § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB
Die Eröffnungsbilanz erstellen
Beim Wechsel zur Buchführungspflicht muss eine Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB erstellt werden. Diese erfasst erstmals das gesamte Vermögen und alle Schulden des Unternehmens.
Die Eröffnungsbilanz enthält:
- Anlagevermögen: Alle bisher angeschafften Wirtschaftsgüter mit Buchwerten (Anschaffungskosten minus bisherige Abschreibungen)
- Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Bankguthaben, Kassenbestand
- Eigenkapital: Differenz zwischen Vermögen und Schulden
- Verbindlichkeiten: Alle offenen Rechnungen, Darlehen, Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt
Achtung
Achtung Übergangsgewinn: Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung entsteht oft ein sogenannter Übergangsgewinn, da Forderungen und Verbindlichkeiten erstmals erfasst werden. Dieser unterliegt der Besteuerung, kann aber auf drei Jahre verteilt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Neue Pflichten bei Kapitalgesellschaften
Bei Gründung einer GmbH oder UG entstehen umfangreiche zusätzliche Pflichten:
Buchführung
- Doppelte Buchführung nach § 238 HGB
- Laufende Verbuchung aller Geschäftsvorfälle
- Kontenplan nach HGB
Jahresabschluss
- Bilanz nach § 266 HGB
- GuV nach § 275 HGB
- Anhang nach § 284 HGB
- Lagebericht (ab mittelgroß, § 264 Abs. 1 HGB)
Offenlegung
- Feststellung innerhalb 11 Monaten (§ 42a GmbHG)
- Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
- Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag
„Der Wechsel zur Buchführungspflicht sollte nicht unterschätzt werden. Planen Sie ausreichend Zeit für die Eröffnungsbilanz ein und holen Sie professionelle Unterstützung. Eine fehlerhafte Eröffnungsbilanz zieht sich durch alle folgenden Jahresabschlüsse.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Praktische Umsetzung der EÜR
Die technische Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt seit 2017 verpflichtend elektronisch über die Anlage EÜR. Diese wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung über ELSTER an das Finanzamt übermittelt.
Aufbau der Anlage EÜR
Die amtliche Anlage EÜR gliedert sich in folgende Hauptbereiche:
- Betriebseinnahmen: Umsatzerlöse, vereinnahmte Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung, Entnahmen
- Betriebsausgaben: Wareneinkauf, Personal, Miete, Abschreibungen, Zinsen, Kfz-Kosten, sonstige Ausgaben
- Gewinn/Verlust: Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben
- Ergänzende Angaben: Investitionsabzugsbetrag, Rücklagen, Hinzurechnungen
Erforderliche Software und Tools
Für die EÜR-Erstellung stehen verschiedene Lösungen zur Verfügung:
- ELSTER-Formular: Kostenlose Basislösung der Finanzverwaltung – manuelle Eingabe aller Werte
- Buchhaltungssoftware: Professionelle Programme mit automatischer Erfassung und Kategorisierung von Geschäftsvorfällen
- Steuerberater-Software: Umfassende Lösungen mit DATEV-Schnittstelle
- Online-Tools: Cloud-basierte Lösungen mit Bankanbindung und automatischer Belegerfassung
Belegorganisation und Aufbewahrung
Nach § 147 Abs. 1 AO besteht eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für:
- Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich EÜR)
- Inventare
- Jahresabschlüsse
- Lageberichte
- Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge)
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde. Für den Jahresabschluss 2025 endet die Frist am 31.12.2035.
Fristen und Termine
Die EÜR ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung. Für das Jahr 2025 gelten folgende Fristen:
| Sachverhalt | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abgabe ohne Steuerberater | 31.07.2026 | § 149 Abs. 2 AO |
| Abgabe mit Steuerberater | 30.04.2027 | § 149 Abs. 3 AO |
| Fristverlängerung möglich | Bis 31.12.2027 | § 109 AO |
Hinweis
Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es für die EÜR keine Offenlegungspflicht. Die Anlage EÜR wird ausschließlich dem Finanzamt übermittelt und ist nicht öffentlich einsehbar.
Checkliste für die EÜR-Erstellung 2026
-
Alle Einnahmen-Belege vollständig erfassen (Rechnungen, Überweisungseingänge, Bareinnahmen)
-
Alle Ausgaben-Belege dokumentieren (Rechnungen, Überweisungen, Barausgaben)
-
Privatentnahmen und Privateinlagen separat erfassen
-
Umsatzsteuer korrekt behandeln (Soll- oder Ist-Besteuerung)
-
Abschreibungen für Anlagevermögen berechnen
-
Kfz-Kosten und private Nutzung ermitteln (Fahrtenbuch oder 1%-Regelung)
-
Investitionsabzugsbetrag und Rücklagen prüfen
-
Anlage EÜR elektronisch über ELSTER übermitteln
-
Alle Belege 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO)
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH die Einnahmen-Überschussrechnung nutzen?
Nein. Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet und müssen nach § 242 HGB einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen. Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist ausschließlich für nicht buchführungspflichtige Unternehmen (Freiberufler, Kleingewerbetreibende) zulässig.
Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze von 800.000 Euro überschreite?
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 800.000 Euro oder der Gewinngrenze von 80.000 Euro (§ 141 AO) endet die EÜR-Berechtigung. Sie müssen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr zur Buchführung wechseln und eine Eröffnungsbilanz nach § 242 HGB erstellen. Der dabei entstehende Übergangsgewinn kann auf drei Jahre verteilt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Muss ich die EÜR offenlegen wie einen Jahresabschluss?
Nein. Die Einnahmen-Überschussrechnung unterliegt keiner Offenlegungspflicht. Sie wird ausschließlich dem Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung übermittelt. Nur Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen.
Wie behandle ich eine Rechnung, die ich im Dezember 2025 erhalte, aber erst im Januar 2026 bezahle?
Nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) wird die Ausgabe erst im Jahr 2026 erfasst – also in dem Jahr, in dem Sie tatsächlich zahlen. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist irrelevant. Ausnahme: Die 10-Tage-Regelung bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB, § 242 HGB, § 4 EStG, § 325 HGB. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


