Bilanz KG 2026: Aufbau, Eigenkapital, Offenlegung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanz einer Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt besonderen handelsrechtlichen Vorgaben, insbesondere bei der Gliederung des Eigenkapitals und der Offenlegung. Dieser Artikel erklärt systematisch, wann eine KG bilanzierungspflichtig wird, wie die Bilanz im Jahresabschluss nach § 264c HGB aufzubauen ist und welche Besonderheiten bei der Bilanzierung des Eigenkapitals im Jahresabschluss, der Gewinnverteilung sowie bei Haftung und Jahresabschluss gelten.
Kurzantwort
Eine KG ist bilanzierungspflichtig, sobald sie die Schwellenwerte nach § 267 HGB überschreitet oder keine natürliche Person als Vollhafter fungiert (§ 264a HGB). Die Bilanz folgt dem Schema des § 266 HGB, das Eigenkapital wird jedoch personenbezogen nach § 264c HGB gegliedert. Offenlegungspflichtig ist die KG beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Bilanz-KG und wann wird sie bilanzierungspflichtig?
- Aufbau der KG-Bilanz: Aktivseite und Passivseite
- Eigenkapitalausweis nach § 264c HGB: Personenbezogene Gliederung
- Einlagen und Entnahmen richtig buchen und ausweisen
- Offenlegungspflicht der KG nach § 264a HGB
- Gewinnverteilung bei der KG: Gesellschaftsvertrag und gesetzliche Regelung
- Haftungsverhältnisse und deren Auswirkung auf den Bilanzausweis
- Besonderheiten im Jahresabschluss der KG: Anhang, Lagebericht, Prüfung
Was ist eine Bilanz-KG und wann wird sie bilanzierungspflichtig?
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die nach § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 105 Abs. 1 HGB grundsätzlich den Gewinn durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln kann. Zur Bilanz-KG wird sie, sobald sie nach § 238 Abs. 1 HGB buchführungspflichtig wird — entweder durch Überschreiten der Schwellenwerte nach § 241a HGB oder durch Eintragung ins Handelsregister als eingetragene KG (KG).
Schwellenwerte für die Buchführungspflicht 2026
Nach § 241a HGB entfällt die Buchführungspflicht für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden:
- Umsatzerlöse von 800.000 Euro (netto)
- Jahresüberschuss von 80.000 Euro
- Bilanzsumme nicht relevant für Personengesellschaften im Sinne der Befreiung
Sobald diese Grenzen überschritten werden, besteht ab dem folgenden Geschäftsjahr die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und zur Erstellung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach §§ 242, 264 ff. HGB. Auch eine im Handelsregister eingetragene KG ist stets buchführungspflichtig, unabhängig von den Schwellenwerten.
Praxis-Hinweis
Viele KGs werden erst durch Überschreiten der Umsatz- oder Gewinnschwelle buchführungspflichtig. Die Umstellung von EÜR auf Bilanzierung sollte rechtzeitig — idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr — vorbereitet werden, um Übergangseffekte (etwa durch Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen) korrekt abzubilden.
Aufbau der KG-Bilanz: Aktivseite und Passivseite
Die Bilanz der KG folgt dem Gliederungsschema des § 266 HGB, wobei bei Personengesellschaften die Eigenkapitaldarstellung gemäß § 264c Abs. 2 HGB abweicht. Die Aktivseite gliedert sich in Anlage- und Umlaufvermögen sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern (falls zutreffend).
Passivseite: Eigenkapital bei der KG
Das Eigenkapital der KG wird nach § 264c Abs. 2 HGB personenbezogen ausgewiesen. Jeder Gesellschafter erhält ein eigenes Kapitalkonto, das sich zusammensetzt aus:
- Festkapital (Komplementär-/Kommanditkapital): Die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage, die dauerhaft zur Verfügung steht.
- Variables Kapitalkonto: Kumulierte Gewinnanteile, Entnahmen und Einlagen über die Jahre hinweg.
- Rücklagen: Freiwillige oder satzungsmäßige Rücklagen, falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.
| Bilanzposten | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Komplementärkapital | Festes Kapital des vollhaftenden Gesellschafters | § 161 Abs. 2, § 105 HGB |
| Kommanditkapital | Festes Kapital des beschränkt haftenden Gesellschafters | § 171 Abs. 1 HGB |
| Rücklagen | Gewinnvortrag, satzungsmäßige Rücklagen | § 264c Abs. 2 HGB |
| Variables Kapitalkonto | Gewinne/Verluste, Entnahmen, Einlagen | Gesellschaftsvertrag |
Die Hafteinlage des Kommanditisten nach § 171 HGB ist im Handelsregister eingetragen und begrenzt seine persönliche Haftung. Sie muss im Jahresabschluss transparent ausgewiesen werden, insbesondere wenn die Hafteinlage noch nicht vollständig geleistet wurde.
Eigenkapitalausweis nach § 264c HGB: Personenbezogene Gliederung
§ 264c HGB regelt die Besonderheiten der Rechnungslegung für Personenhandelsgesellschaften, die nach § 264a HGB größenabhängig zur Offenlegung verpflichtet sind. Der Eigenkapitalausweis erfolgt personenbezogen, d. h. für jeden Gesellschafter wird ein separates Kapitalkonto ausgewiesen — aufgeteilt nach Komplementären und Kommanditisten.
Entwicklung des Eigenkapitals im Eigenkapitalspiegel
Der Eigenkapitalspiegel (Anlage zur Bilanz) zeigt die Entwicklung der Kapitalkonten vom Vorjahresstand über Einlagen, Entnahmen und Gewinnzuweisungen bis zum aktuellen Bilanzstichtag. Folgende Bewegungen sind typisch:
- Einlagen: Zuführung von Kapital durch Gesellschafter (bar oder als Sacheinlage)
- Entnahmen: Privatentnahmen, Gehälter an Komplementäre (soweit als Entnahme behandelt), Gewinnentnahmen
- Gewinnzuweisung/-verteilung: Anteilige Zurechnung des Jahresüberschusses gemäß Gesellschaftsvertrag (oft nach Köpfen, Kapitalanteilen oder Sondervergütungen)
- Verlustverrechnung: Minderung der variablen Kapitalkonten bei Jahresfehlbetrag
„Die personenbezogene Eigenkapitalgliederung ist in der Praxis eine häufige Fehlerquelle — insbesondere bei mehreren Kommanditisten und wechselnden Entnahmen. Wir empfehlen, die Kapitalkontenentwicklung quartalsweise zu überwachen und rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag mit dem Steuerberater abzustimmen.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Achtung: Negatives Kapitalkonto
Ein negatives variables Kapitalkonto entsteht, wenn Entnahmen und Verluste die Einlagen und Gewinne übersteigen. Dies ist bei Kommanditisten nur zulässig, soweit die Hafteinlage nach § 171 HGB nicht unterschritten wird. Ein negatives Kapitalkonto kann zivilrechtlich zur Nachschusspflicht führen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
Einlagen und Entnahmen richtig buchen und ausweisen
Einlagen und Entnahmen beeinflussen das Eigenkapital der KG direkt und müssen sauber von Aufwendungen und Erträgen abgegrenzt werden. Sie stellen keine GuV-wirksamen Positionen dar, sondern wirken rein bilanzorientiert auf die Kapitalkonten der Gesellschafter.
Einlagen: Erhöhung des Eigenkapitals
Einlagen können in bar oder als Sacheinlage erfolgen. Typische Fälle:
- Bareinlage auf das Geschäftskonto: Buchung Bank an Kapitalkonto Gesellschafter X
- Sacheinlage (z. B. Maschine, Fahrzeug): Buchung Anlagevermögen an Kapitalkonto Gesellschafter X, Bewertung nach § 253 HGB zum beizulegenden Zeitwert
- Forderungsverzicht eines Gesellschafters: Behandlung als verdeckte Einlage, Buchung Verbindlichkeiten an Kapitalkonto
Entnahmen: Minderung des Eigenkapitals
Entnahmen erfolgen typischerweise als Barentnahme oder Sachentnahme. Besonderheiten:
- Gewinnentnahmen: Privat entnommene Beträge werden gegen das variable Kapitalkonto gebucht (Kapitalkonto an Bank)
- Gehälter an Komplementäre: Können als Sondervergütung behandelt werden (dann GuV-wirksam als Personalaufwand) oder als Entnahme (dann Eigenkapitalminderung ohne GuV-Wirkung) — abhängig von der gesellschaftsvertraglichen Regelung
- Sachentnahmen: Bewertung zum Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Buchung Kapitalkonto an Anlagevermögen/Umlaufvermögen
Buchung Einlage (bar)
Bank 10.000 € an Kapitalkonto Gesellschafter A 10.000 € Erhöhung Eigenkapital, keine GuV-Wirkung
Buchung Entnahme (bar)
Kapitalkonto Gesellschafter A 5.000 € an Bank 5.000 € Minderung Eigenkapital, keine GuV-Wirkung
Offenlegungspflicht der KG nach § 264a HGB
Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter — typischerweise die GmbH & Co. KG — unterliegen nach § 264a HGB den Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten wie Kapitalgesellschaften. Das bedeutet: Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) und ggf. Lagebericht müssen beim Unternehmensregister elektronisch offengelegt werden.
Wann greift § 264a HGB?
§ 264a HGB gilt für Personenhandelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Klassischer Fall: GmbH & Co. KG, bei der die Komplementär-GmbH vollhaftend, aber selbst eine juristische Person ist. Auch andere Konstellationen (AG & Co. KG, Limited & Co. KG) fallen unter § 264a HGB.
Praxis-Hinweis
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nur noch das Publikationsorgan, über das die Veröffentlichung bekannt gemacht wird — aber nicht mehr die Einreichungsstelle.
Offenlegungsfristen 2026
Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für eine KG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das:
| Stichtag | Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG analog) | Offenlegungsfrist (§ 325 HGB) | Späteste Offenlegung |
|---|---|---|---|
| 31.12.2025 (klein) | 11 Monate → 30.11.2026 | 12 Monate | 31.12.2026 |
| 31.12.2025 (mittel/groß) | 8 Monate → 31.08.2026 | 12 Monate | 31.12.2026 |
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren automatisch ein, sobald die Frist abgelaufen ist. Eine nachträgliche Offenlegung beendet zwar das Verfahren, schließt aber das Ordnungsgeld nicht aus.
Wer den Jahresabschluss rechtzeitig und rechtssicher durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — vom Jahresabschluss über die Offenlegung bis zur Beratung.
Gewinnverteilung bei der KG: Gesellschaftsvertrag und gesetzliche Regelung
Die Gewinnverteilung bei der KG richtet sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlen vertragliche Regelungen, greifen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 167–169 HGB.
Gesetzliche Gewinnverteilung nach §§ 168, 169 HGB
Nach § 168 HGB erhält jeder Gesellschafter zunächst eine Vorabverzinsung von 4 % p. a. auf seine Kapitaleinlage. Der verbleibende Gewinn wird dann zu gleichen Teilen (nach Köpfen) verteilt. In der Praxis ist diese gesetzliche Regelung meist nicht sachgerecht und wird durch individuelle Vereinbarungen ersetzt.
Vertragliche Gewinnverteilung: Typische Modelle
- Nach Kapitalanteilen: Gewinnverteilung proportional zur Höhe der Einlagen (häufig bei GmbH & Co. KG)
- Nach Köpfen: Jeder Gesellschafter erhält den gleichen Anteil, unabhängig von der Kapitaleinlage
- Sondervergütungen: Vorabgewinne für Geschäftsführer-Komplementäre (z. B. Geschäftsführungsgehalt als GuV-wirksamer Aufwand oder als Vorabgewinn ohne GuV-Wirkung)
- Kombinationsmodelle: Vorabverzinsung + Restgewinn nach Köpfen oder Anteilen
„Die Gewinnverteilung sollte im Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig geregelt sein — idealerweise bereits bei Gründung. Nachträgliche Anpassungen sind zwar möglich, erfordern aber einstimmigen Beschluss und sollten steuerlich geprüft werden, um verdeckte Gewinnausschüttungen oder Schenkungen zu vermeiden.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Die Gewinnverteilung wird im Jahresabschluss im Anhang oder im Eigenkapitalspiegel dokumentiert. Sie wirkt sich direkt auf die variablen Kapitalkonten der Gesellschafter aus und muss für steuerliche Zwecke in der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) transparent dargestellt werden.
Haftungsverhältnisse und deren Auswirkung auf den Bilanzausweis
Die Haftungsstruktur der KG hat direkten Einfluss auf den Bilanzausweis und die Offenlegungspflichten. Komplementäre haften nach § 161 Abs. 1 i. V. m. § 128 HGB unbeschränkt und persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Kommanditisten haften nach § 171 Abs. 1 HGB nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage.
Hafteinlage des Kommanditisten
Die Hafteinlage ist im Handelsregister öffentlich einsehbar und begrenzt die persönliche Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern. Wichtig:
- Die Hafteinlage muss nicht zwingend der tatsächlichen Kapitaleinlage entsprechen (kann höher oder niedriger sein)
- Solange die Hafteinlage nicht vollständig geleistet wurde, haftet der Kommanditist bis zur eingetragenen Höhe persönlich
- Einmal geleistete Hafteinlagen können durch Entnahmen wieder aufleben (§ 172 Abs. 4 HGB)
Bilanzausweis bei GmbH & Co. KG
Bei der GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH vollhaftend, aber selbst eine juristische Person. Deren Eigenkapital ist nicht Teil des KG-Eigenkapitals, sondern erscheint ggf. als Beteiligung oder im Anhang als verbundenes Unternehmen. Das Eigenkapital der KG besteht aus:
-
Kapitalkonten der Kommanditisten (Festkapital + variables Konto)
-
Rücklagen der KG (falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen)
-
Ggf. Kapitalanteil der Komplementär-GmbH (wenn diese selbst Kapital in die KG eingelegt hat, was selten ist)
Praxis-Hinweis: Haftungsverhältnisse im Anhang
Nach § 264c Abs. 1 HGB i. V. m. § 285 Nr. 11a HGB müssen bei der GmbH & Co. KG die Haftungsverhältnisse im Anhang erläutert werden — insbesondere die unbeschränkte Haftung der Komplementär-GmbH und die Hafteinlage der Kommanditisten. Dies dient der Transparenz für Gläubiger und Investoren.
Besonderheiten im Jahresabschluss der KG: Anhang, Lagebericht, Prüfung
Der Jahresabschluss der KG nach § 264a HGB besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Je nach Größenklasse kommen weitere Bestandteile hinzu: Lagebericht (mittelgroße und große KG nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB) und ggf. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (große KG nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Anhang nach § 284 ff. HGB
Der Anhang erläutert und ergänzt die Bilanz sowie die GuV. Pflichtangaben für KG nach § 264a HGB umfassen u. a.:
- Angaben zu angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
- Erläuterungen zu Posten der Bilanz und GuV, soweit nicht aus den Dokumenten selbst ersichtlich (§ 285 HGB)
- Angaben zu Haftungsverhältnissen, insbesondere bei GmbH & Co. KG (§ 285 Nr. 11a HGB)
- Angaben zu verbundenen Unternehmen, etwa die Komplementär-GmbH (§ 285 Nr. 11 HGB)
- Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB)
Lagebericht: Pflicht ab mittlerer Größe
Mittelgroße und große KG müssen nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB einen Lagebericht erstellen, der Geschäftsverlauf, wirtschaftliche Lage, Risiken und Chancen sowie voraussichtliche Entwicklung darstellt. Kleine KG sind davon befreit.
Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Die gesetzliche Prüfungspflicht greift bei mittelgroßen und großen KG nach § 316 Abs. 1 HGB. Die Prüfung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Kleine KG sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig — es sei denn, der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss sieht eine freiwillige Prüfung vor.
§ 264a
HGB: Offenlegungspflicht KG
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld § 335 HGB
Wer den Jahresabschluss rechtssicher und fristgerecht durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de eine vollständig digitale Lösung — von der Bilanz über den Anhang bis zur elektronischen Offenlegung beim Unternehmensregister.
Häufig gestellte Fragen
Muss eine KG immer einen Steuerberater mit der Bilanzerstellung beauftragen?
Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. In der Praxis beauftragen die meisten KGs jedoch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft, da die Bilanzierung komplex ist und Fehler zu Ordnungsgeldern oder steuerlichen Nachteilen führen können. Auf OnlineBilanz.de finden Sie Steuerberater mit transparenten Festpreisen für den Jahresabschluss.
Was passiert, wenn die KG die Offenlegungsfrist verpasst?
Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB festsetzen, das zwischen 500 und 25.000 Euro liegt. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes muss die Bilanz nachgereicht werden.
Kann eine KG Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nutzen?
Ja, sofern die KG die Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB erfüllt. Kleine KGs dürfen die Bilanz verkürzt aufstellen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), auf einen Lagebericht verzichten und müssen die GuV nicht offenlegen. Die Feststellungsfrist beträgt dann 11 Monate nach § 42a GmbHG analog.
Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag bei der Gewinnverteilung?
Der Gesellschaftsvertrag geht den gesetzlichen Regelungen des § 168 HGB vor. Er kann individuelle Gewinnverteilungsschlüssel, Vorabgewinne oder Tantiemen festlegen. Fehlt eine Vereinbarung, greift die gesetzliche Regelung: 4 % Verzinsung der Kapitalanteile, der Rest nach Köpfen.
Wie wird ein negativer Kapitalkonto eines Kommanditisten in der Bilanz ausgewiesen?
Ein negatives Kapitalkonto (Unterkonto) eines Kommanditisten wird auf der Aktivseite der Bilanz als Forderung gegen den Gesellschafter ausgewiesen, sofern keine persönliche Haftung besteht. Bei unbeschränkter Haftung des Komplementärs bleibt dessen Konto in der Regel auf der Passivseite, auch wenn negativ.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für eine GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter?
Ja, die GmbH & Co. KG unterliegt stets der Offenlegungspflicht nach § 264a HGB, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Sie muss Bilanz, GuV und ggf. Anhang sowie Lagebericht beim Unternehmensregister einreichen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Offenlegungspflicht Personenhandelsgesellschaften, § 264c HGB – Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften & Co., § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung Jahresabschluss. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


