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Datum

Lesedauer

11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogBeschluss Jahresabschluss

Beschluss Jahresabschluss 2026: Rechtssichere Feststellung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Beschluss Jahresabschluss ist der rechtlich entscheidende Schritt nach der Erstellung des Jahresabschlusses. Ohne ihn bleibt der Abschluss unvollständig und rechtlich unwirksam. Dieser Artikel erklärt, wer den Beschluss fasst, welche Fristen gelten und wie der Prozess rechtskonform abläuft.

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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Beschluss Jahresabschluss ist die formelle Genehmigung des erstellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Bei der GmbH muss dieser Beschluss nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (Kleinstgesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große) nach Bilanzstichtag gefasst werden. Erst durch den Beschluss wird der Jahresabschluss rechtswirksam festgestellt.

Was ist ein Beschluss zum Jahresabschluss?

Der Beschluss Jahresabschluss ist die formelle Genehmigung und Feststellung des erstellten Jahresabschlusses durch die zuständigen Gesellschaftsorgane. Die reine Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung reicht rechtlich nicht aus.

Nach § 42a GmbHG ist die Geschäftsführung verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen. Die Feststellung erfolgt jedoch durch die Gesellschafterversammlung. Dieser Beschluss macht den Jahresabschluss erst rechtlich verbindlich und wirksam.

Erstellung Jahresabschluss

Die Geschäftsführung erstellt nach § 242 HGB die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Schritt ist Vorbereitung, nicht Feststellung.

Feststellung durch Beschluss

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung. Erst hierdurch wird der Jahresabschluss rechtskräftig und verbindlich.

Hinweis

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 42a Abs. 2 GmbHG zwingend erforderlich. Ohne Gesellschafterbeschluss bleibt der Jahresabschluss rechtlich unvollständig und kann nicht offengelegt werden.

Der Beschluss umfasst typischerweise drei Elemente: die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Ergebnisverwendung nach § 29 GmbHG sowie gegebenenfalls die Entlastung der Geschäftsführung.

Wer ist für den Beschluss zuständig?

Die Zuständigkeit für den Beschluss Jahresabschluss richtet sich nach der Rechtsform und den gesetzlichen Vorgaben. Bei Kapitalgesellschaften liegt die Kompetenz grundsätzlich bei den Gesellschaftern, nicht bei der Geschäftsführung.

Rechtsform Zuständiges Organ Rechtsgrundlage
GmbH Gesellschafterversammlung § 42a Abs. 2 GmbHG
UG (haftungsbeschränkt) Gesellschafterversammlung § 42a Abs. 2 GmbHG
AG Vorstand und Aufsichtsrat § 172 AktG
Einzel-GmbH Alleingesellschafter § 48 Abs. 3 GmbHG

Bei der GmbH stellt die Geschäftsführung den Jahresabschluss auf und legt ihn der Gesellschafterversammlung vor. Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung nach § 42a Abs. 2 GmbHG.

Eine Besonderheit gilt für die Einpersonen-GmbH: Der Alleingesellschafter kann den Beschluss formlos fassen. Nach § 48 Abs. 3 GmbHG muss er diesen jedoch unverzüglich niederlegen und unterzeichnen.

Achtung

Die Geschäftsführung kann den Jahresabschluss nicht selbst feststellen. Eine Feststellung durch die Geschäftsführung ist nach § 42a Abs. 2 GmbHG unwirksam und erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführung den Jahresabschluss feststellt. Diese Satzungsermächtigung ist nach § 46 Nr. 1 GmbHG zulässig, muss jedoch ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.

Ablauf: So funktioniert der Beschluss Jahresabschluss

Der Prozess vom Jahresabschluss bis zur rechtswirksamen Feststellung folgt einem strukturierten Ablauf. Die Einhaltung dieser Schritte sichert die Rechtswirksamkeit und vermeidet spätere Probleme.

  1. Aufstellung des Jahresabschlusses: Die Geschäftsführung erstellt Bilanz und GuV nach § 242 HGB sowie § 264 HGB. Dies muss innerhalb der Feststellungsfrist erfolgen.
  2. Prüfung (falls erforderlich): Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nach § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
  3. Einberufung der Gesellschafterversammlung: Die Geschäftsführung lädt die Gesellschafter zur Versammlung ein und legt den Jahresabschluss vor.
  4. Beschlussfassung: Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung mit einfacher Mehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht.
  5. Protokollierung: Der Beschluss wird schriftlich dokumentiert und von allen anwesenden Gesellschaftern unterzeichnet.
  6. Offenlegung: Nach Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offengelegt werden.

„In der Praxis scheitert die rechtzeitige Offenlegung häufig nicht an der Erstellung, sondern am fehlenden oder zu spät gefassten Gesellschafterbeschluss. Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG ist daher die kritische Größe.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bei der Einpersonen-GmbH vereinfacht sich der Ablauf: Der Alleingesellschafter kann den Beschluss ohne formelle Versammlung fassen. Nach § 48 Abs. 3 GmbHG ist lediglich eine schriftliche Niederschrift erforderlich.

Hinweis

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nicht identisch mit der Genehmigung der Ergebnisverwendung. Beides sind separate Beschlüsse, die jedoch in derselben Gesellschafterversammlung gefasst werden können.

Fristen: Wann muss der Beschluss gefasst werden?

Für den Beschluss Jahresabschluss gelten gesetzliche Fristen nach § 42a GmbHG. Die Einhaltung dieser Fristen ist zwingend, da sonst die nachfolgende Offenlegungsfrist nach § 325 HGB nicht eingehalten werden kann.

Unternehmensgröße Feststellungsfrist § 42a GmbHG Beispiel (Bilanzstichtag 31.12.2025)
Kleinstkapitalgesellschaft 11 Monate bis 30.11.2026
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate bis 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate bis 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate bis 31.08.2026

Die Größenklassen richten sich nach § 267 HGB. Entscheidend sind Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen.

11 Monate

Frist kleine GmbH

8 Monate

Frist mittelgroße GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Achtung

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG endet einen Monat vor der Offenlegungsfrist. Wird die Feststellungsfrist versäumt, kann die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB nicht mehr eingehalten werden. Dies führt zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB.

Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss einer kleinen GmbH bis zum 30.11.2026 festgestellt und bis zum 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften verkürzt sich die Feststellungsfrist auf 8 Monate. Hier muss der Beschluss bereits bis zum 31.08.2026 gefasst werden, um die Offenlegung bis 31.12.2026 zu ermöglichen.

Formale Anforderungen an den Beschluss

Der Beschluss Jahresabschluss muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, um rechtswirksam zu sein. Diese ergeben sich aus dem GmbHG und dem Gesellschaftsvertrag.

Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden. Nach § 49 Abs. 1 GmbHG ist grundsätzlich eine Einberufungsfrist einzuhalten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

  • Einberufung durch die Geschäftsführung nach § 49 Abs. 1 GmbHG
  • Einhaltung der Einberufungsfrist gemäß Gesellschaftsvertrag
  • Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
  • Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter

Beschlussfassung

Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 47 Abs. 1 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichende Mehrheitserfordernisse vorsehen.

Hinweis

Bei Stimmenthaltungen und fehlenden Gesellschaftern ist zu beachten: Maßgeblich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht der vorhandenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

Schriftform und Dokumentation

Der Beschluss muss nach § 48 Abs. 1 GmbHG schriftlich niedergelegt und von den Gesellschaftern unterzeichnet werden. Dies gilt auch für Beschlüsse außerhalb einer Versammlung im Umlaufverfahren.

  • Datum der Beschlussfassung dokumentieren
  • Anwesende Gesellschafter und Stimmrechte erfassen
  • Abstimmungsergebnis protokollieren
  • Unterschriften aller anwesenden Gesellschafter einholen
  • Beschluss zum Jahresabschluss bei den Gesellschaftsunterlagen aufbewahren

Dokumentation und Protokollführung

Die ordnungsgemäße Dokumentation des Beschlusses ist rechtlich zwingend und dient dem Nachweis gegenüber Finanzbehörden, Banken und dem Unternehmensregister. Nach § 48 GmbHG ist eine schriftliche Niederschrift erforderlich.

Das Protokoll muss folgende Mindestangaben enthalten: Ort und Datum der Versammlung, anwesende Gesellschafter mit Geschäftsanteilen, Tagesordnung, Abstimmungsergebnis sowie Unterschriften.

Formalia

  • Ort und Datum
  • Anwesende Gesellschafter
  • Stimmrechte je Gesellschafter
  • Versammlungsleiter

Inhalt

Unterschriften

  • Versammlungsleiter
  • Protokollführer
  • Alle anwesenden Gesellschafter
  • Datum der Unterzeichnung

Bei der Einpersonen-GmbH gilt nach § 48 Abs. 3 GmbHG eine vereinfachte Regelung: Der Alleingesellschafter muss den Beschluss unverzüglich niederlegen und unterzeichnen. Eine Versammlung ist nicht erforderlich.

Hinweis

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung ist nicht offenlegungspflichtig, muss aber intern aufbewahrt werden. Es dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Feststellung und kann von Finanzbehörden oder im Rahmen von Prüfungen angefordert werden.

Die Aufbewahrung erfolgt nach § 257 HGB für 10 Jahre. Das Protokoll sollte zusammen mit dem Jahresabschluss und den Gesellschaftsunterlagen archiviert werden.

„Ein fehlendes oder fehlerhaftes Protokoll wird häufig erst Jahre später zum Problem – etwa bei Betriebsprüfungen oder im Rahmen von Gesellschafterwechseln. Eine saubere Dokumentation von Anfang an spart später Aufwand und Rechtsunsicherheit.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler und ihre Folgen

In der Praxis treten beim Beschluss Jahresabschluss immer wieder typische Fehler auf, die rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Kenntnis dieser Fallstricke hilft, sie zu vermeiden.

Fehlender Beschluss

Der häufigste Fehler ist das vollständige Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses. Ohne Feststellung bleibt der Jahresabschluss rechtlich unwirksam und kann nicht offengelegt werden.

Achtung

Wird kein Beschluss gefasst, ist die Offenlegung beim Unternehmensregister nicht möglich. Dies führt zwingend zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

Verspätete Feststellung

Wird die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG überschritten, kann die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB nicht mehr eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Jahresabschluss selbst rechtzeitig erstellt wurde.

Fehler Rechtsfolge Konsequenz
Kein Beschluss Jahresabschluss nicht festgestellt Keine Offenlegung möglich, Ordnungsgeld
Feststellungsfrist überschritten Offenlegungsfrist nicht einhaltbar Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Formfehler im Protokoll Beschluss anfechtbar Rechtsunsicherheit, ggf. Nichtigkeit
Falsche Mehrheit Beschluss unwirksam Feststellung unwirksam, Wiederholung nötig

Formfehler bei der Beschlussfassung

Fehlerhafte Einberufung, fehlende Unterschriften oder Verstoß gegen Mehrheitserfordernisse können die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge haben. Der Beschluss muss dann wiederholt werden, was zusätzliche Zeit kostet.

  • Verstoß gegen Einberufungsfristen nach § 49 GmbHG
  • Fehlende schriftliche Niederschrift nach § 48 GmbHG
  • Nicht erreichte Mehrheitserfordernisse
  • Fehlende Unterschriften der Gesellschafter
  • Beschluss durch nicht vertretungsberechtigte Personen

Hinweis

Formfehler können grundsätzlich durch einen neuen, ordnungsgemäßen Beschluss geheilt werden. Allerdings muss dieser innerhalb der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG gefasst werden – ist diese abgelaufen, droht dennoch ein Ordnungsgeld.

Die Geschäftsführung haftet gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzung entstehen. Dazu gehört auch das Versäumen der Feststellungs- und Offenlegungsfristen.

Praxis-Checkliste: Beschluss Jahresabschluss rechtssicher umsetzen

Die folgende Checkliste unterstützt Sie dabei, den Beschluss Jahresabschluss rechtssicher und fristgerecht umzusetzen. Sie orientiert sich an den gesetzlichen Anforderungen für das Geschäftsjahr 2025.

  • Jahresabschluss durch Geschäftsführung aufstellen (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Größenklasse nach § 267 HGB prüfen und Feststellungsfrist ermitteln
  • Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer beauftragen nach § 316 HGB
  • Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen nach § 49 GmbHG
  • Jahresabschluss und ggf. Prüfbericht vorab an Gesellschafter übermitteln
  • Gesellschafterversammlung durchführen und Beschluss fassen
  • Protokoll erstellen mit allen Pflichtangaben nach § 48 GmbHG
  • Unterschriften aller anwesenden Gesellschafter einholen
  • Beschluss über Ergebnisverwendung nach § 29 GmbHG fassen
  • Protokoll bei den Gesellschaftsunterlagen archivieren (10 Jahre)
  • Jahresabschluss für Offenlegung beim Unternehmensregister vorbereiten
  • Offenlegung innerhalb 12 Monate nach § 325 HGB durchführen

Für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB gelten Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung. Die Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a GmbHG gilt jedoch unverändert.

31.12.2025

Bilanzstichtag

30.11.2026

Feststellung kleine GmbH

31.12.2026

Offenlegung Unternehmensregister

„Die Feststellung des Jahresabschlusses ist der Flaschenhals im gesamten Prozess. Viele Unternehmen erstellen den Abschluss rechtzeitig, verlieren aber wertvolle Zeit, weil der Gesellschafterbeschluss fehlt oder fehlerhaft ist. Planen Sie diesen Schritt von Anfang an mit ein.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die digitale Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Portal des Betreibers der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Der Bundesanzeiger selbst ist keine Offenlegungsstelle mehr.

Hinweis

OnlineBilanz unterstützt Sie bei der rechtskonformen Erstellung, Feststellung und Offenlegung Ihres Jahresabschlusses. Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach HGB ist dabei essentiell – von der Aufstellung über den Gesellschafterbeschluss bis zur elektronischen Einreichung beim Unternehmensregister erhalten Sie alles aus einer Hand.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss den Beschluss zum Jahresabschluss fassen?

Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung für den Beschluss zuständig (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss, die Gesellschafter stellen ihn fest. Bei der Einpersonen-GmbH fasst der Alleingesellschafter den Beschluss nach § 48 Abs. 3 GmbHG schriftlich. Eine Feststellung durch die Geschäftsführung ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Welche Fristen gelten für den Beschluss Jahresabschluss 2026?

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss der Jahresabschluss bei kleinen Kapitalgesellschaften bis zum 30.11.2026 festgestellt werden (11 Monate nach § 42a GmbHG). Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften beträgt die Frist 8 Monate, also bis 31.08.2026. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis 31.12.2026 erfolgen (12 Monate nach § 325 HGB).

Was passiert, wenn kein Beschluss gefasst wird?

Ohne Beschluss ist der Jahresabschluss nicht festgestellt und kann nicht beim Unternehmensregister offengelegt werden. Dies führt zwingend zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Zusätzlich kann die Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadensersatzpflichtig werden.

Muss das Protokoll des Beschlusses offengelegt werden?

Nein, das Protokoll der Gesellschafterversammlung ist nicht offenlegungspflichtig und verbleibt bei den internen Gesellschaftsunterlagen. Offengelegt wird nur der festgestellte Jahresabschluss selbst beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Das Protokoll muss jedoch nach § 257 HGB für 10 Jahre aufbewahrt werden und kann von Finanzbehörden oder Prüfern angefordert werden.

Kann der Beschluss auch im Umlaufverfahren gefasst werden?

Ja, die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist nach § 48 Abs. 2 GmbHG zulässig, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Der Beschluss muss schriftlich niedergelegt und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Dies ist bei kleineren GmbHs eine praktikable Alternative zur formellen Gesellschafterversammlung.

Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses?

Die Feststellung nach § 42a Abs. 2 GmbHG macht den Jahresabschluss rechtlich verbindlich. Die Genehmigung betrifft die Billigung der Geschäftsführung und erfolgt durch Entlastung. Bei der GmbH werden beide Beschlüsse typischerweise in derselben Gesellschafterversammlung gefasst, sind aber rechtlich eigenständige Beschlüsse mit unterschiedlichen Wirkungen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen, Jahresabschluss offenlegen, Fristen Jahresabschluss, Ordnungsgeld vermeiden. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater