IFRS Jahresabschluss 2026: Bedeutung, Aufbau & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der IFRS Jahresabschluss ermöglicht eine international vergleichbare Finanzberichterstattung nach einheitlichen Standards. Besonders für kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne sind die International Financial Reporting Standards relevant. Während die Bedeutung des Jahresabschlusses grundsätzlich für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen gilt, stellt die IFRS-Rechnungslegung besondere Anforderungen. Die Bilanz im Jahresabschluss bildet dabei das zentrale Element der Finanzberichterstattung. Dieser Leitfaden erklärt Aufbau, Bestandteile und rechtliche Anforderungen für 2026.
Kurzantwort
Ein IFRS Jahresabschluss wird nach den International Financial Reporting Standards erstellt und dient der international vergleichbaren Finanzberichterstattung. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen in der EU sind gemäß § 315e HGB zur Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses verpflichtet. Der IFRS-Abschluss umfasst Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein IFRS Jahresabschluss?
Ein IFRS Jahresabschluss ist ein Jahresabschluss, der nach den International Financial Reporting Standards erstellt wird. Diese international gültigen Rechnungslegungsstandards wurden vom International Accounting Standards Board (IASB) entwickelt, um eine weltweit einheitliche und vergleichbare Finanzberichterstattung zu ermöglichen.
Anders als nationale Rechnungslegungsvorschriften wie das HGB verfolgen die IFRS einen prinzipienbasierten Ansatz. Im Vordergrund steht die Fair Presentation – die wahrheitsgemäße Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Dadurch sollen internationale Investoren und Stakeholder die wirtschaftliche Situation von Unternehmen länderübergreifend besser beurteilen können.
Hinweis
Regelungshierarchie der IFRS: Die IFRS bestehen aus den aktuellen IFRS-Standards, den älteren IAS-Standards (International Accounting Standards), den Interpretationen (IFRIC und SIC) sowie dem konzeptionellen Rahmenwerk (Conceptual Framework).
Die Anwendung der IFRS ist in der EU durch die IAS-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 geregelt. Diese Verordnung legt fest, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen. In Deutschland wurde die Verordnung durch § 315e HGB in nationales Recht umgesetzt.
„Der IFRS-Abschluss unterscheidet sich fundamental vom HGB-Abschluss: Während das HGB traditionell dem Gläubigerschutz und der Ausschüttungsbemessung dient, steht bei IFRS die Informationsfunktion für Investoren im Vordergrund. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen führen zu erheblichen Abweichungen in Ansatz, Bewertung und Ausweis.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer muss einen IFRS Jahresabschluss erstellen?
Die Pflicht zur Erstellung eines IFRS-Abschlusses in Deutschland betrifft in erster Linie kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen. Nach § 315e Abs. 1 HGB müssen diese ihren Konzernabschluss nach den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen.
Als kapitalmarktorientiert gilt ein Unternehmen gemäß § 264d HGB, wenn es Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG ausgegeben hat, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG zum Handel zugelassen sind. Dies betrifft vor allem börsennotierte Aktiengesellschaften.
Pflicht zur IFRS-Anwendung
- Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen für Konzernabschluss (§ 315e Abs. 1 HGB)
- Börsennotierte AG mit zugelassenen Wertpapieren
- Unternehmen mit Zulassung an EU-regulierten Märkten
Wahlrecht zur IFRS-Anwendung
- Nicht kapitalmarktorientierte Konzerne (§ 315e Abs. 3 HGB)
- Einzelabschlüsse nur für informatorische Zwecke
- Mittelständische Unternehmen mit internationalen Investoren
Achtung
Wichtig für den Einzelabschluss: Nach § 325 Abs. 2a HGB sind IFRS-Einzelabschlüsse in Deutschland nicht für handelsrechtliche Zwecke (Ausschüttungsbemessung, Steuerbilanz) zugelassen. Der handelsrechtliche Einzelabschluss nach HGB bleibt auch bei IFRS-Konzernabschlüssen verpflichtend.
Nicht kapitalmarktorientierte Konzerne haben gemäß § 315e Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zur Anwendung der IFRS. Dieses Wahlrecht wird häufig von Unternehmen genutzt, die internationale Geschäftsbeziehungen pflegen oder ausländische Investoren haben. Die Entscheidung sollte sorgfältig abgewogen werden, da ein einmal gewählter Rechnungslegungsstandard nur unter engen Voraussetzungen gewechselt werden kann.
Bestandteile eines IFRS Jahresabschlusses
Ein vollständiger IFRS-Abschluss besteht gemäß IAS 1 aus fünf Hauptbestandteilen. Diese Komponenten sind verpflichtend und müssen zusammen einen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens geben.
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Bilanz (Statement of Financial Position) – Darstellung der Vermögens- und Finanzlage zum Stichtag
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Gesamtergebnisrechnung (Statement of Comprehensive Income) – Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres
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Eigenkapitalveränderungsrechnung (Statement of Changes in Equity) – Entwicklung des Eigenkapitals
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Kapitalflussrechnung (Statement of Cash Flows) – Darstellung der Zahlungsströme
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Anhang (Notes) – Erläuterungen, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bilanz nach IFRS
Die IFRS-Bilanz (Statement of Financial Position) zeigt die Vermögenswerte (Assets), Schulden (Liabilities) und das Eigenkapital (Equity) zum Bilanzstichtag. Im Gegensatz zur HGB-Bilanz gibt es keine strenge Gliederungsvorschrift nach § 266 HGB. Stattdessen ermöglicht IAS 1 eine flexible Gliederung nach Liquidität oder Fristigkeit.
Die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen sowie zwischen lang- und kurzfristigen Schulden erfolgt nach dem 12-Monats-Kriterium. Vermögenswerte, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag realisiert werden, gelten als kurzfristig (current assets).
Gesamtergebnisrechnung
Die Gesamtergebnisrechnung umfasst sowohl das Periodenergebnis (Profit or Loss) als auch das sonstige Ergebnis (Other Comprehensive Income). Das sonstige Ergebnis enthält erfolgsneutrale Wertänderungen, die nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung laufen, etwa unrealisierte Gewinne aus der Neubewertung von Immobilien oder Währungsumrechnungsdifferenzen.
Nach IAS 1 kann die Darstellung in einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder in zwei getrennten Rechnungen erfolgen. Die Erfolgsrechnung kann nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) oder dem Umsatzkostenverfahren (function of expense method) gegliedert werden.
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt die Entwicklung aller Eigenkapitalkomponenten dar. Sie zeigt Veränderungen durch Kapitalerhöhungen, Gewinnausschüttungen, Periodenergebnisse und sonstige erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen. Diese Übersicht ist nach HGB nicht verpflichtend, nach IFRS jedoch zwingender Bestandteil.
Kapitalflussrechnung
Die Kapitalflussrechnung nach IAS 7 gliedert die Zahlungsströme in drei Bereiche: operativer Cashflow (aus laufender Geschäftstätigkeit), Investitions-Cashflow (aus Investitionstätigkeit) und Finanzierungs-Cashflow (aus Finanzierungstätigkeit). Während für große Kapitalgesellschaften nach HGB gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ebenfalls eine Kapitalflussrechnung verpflichtend ist, gelten bei IFRS detailliertere Vorgaben.
Anhang (Notes)
Der IFRS-Anhang ist deutlich umfangreicher als der HGB-Anhang. Er enthält detaillierte Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu allen Bilanzposten, Risikoinformationen, Segmentberichterstattung nach IFRS 8 sowie Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen nach IAS 24.
Zentrale Unterschiede zwischen IFRS und HGB
Während das HGB als regelbasiertes System dem Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip verpflichtet ist, verfolgen die IFRS als prinzipienbasiertes System primär die Informationsfunktion für Investoren. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen führen zu fundamentalen Abweichungen in Ansatz, Bewertung und Ausweis.
| Merkmal | HGB | IFRS |
|---|---|---|
| Grundprinzip | Vorsichtsprinzip, Gläubigerschutz | Fair Presentation, Investorenorientierung |
| Ansatzvorschriften | Strenge Aktivierungsverbote (§ 248 HGB) | Weitergehende Aktivierungspflichten |
| Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte | Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 HGB) | Aktivierungspflicht nach IAS 38 |
| Bewertung | Anschaffungs-/Herstellungskosten | Wahlrecht: Anschaffungskosten oder Fair Value |
| Neubewertungsmodell | Nicht zulässig | Zulässig für Sachanlagen (IAS 16) und immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) |
| Währungsumrechnung | Einzelbewertungsprinzip | Funktionale Währung nach IAS 21 |
| Rückstellungen | Vorsichtsprinzip, weiter Ansatz | Wahrscheinlichkeit >50%, engerer Ansatz |
Ein wesentlicher Unterschied betrifft die Entwicklungskosten. Während nach § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht besteht, sind nach IAS 38 Entwicklungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zwingend zu aktivieren. Dies führt bei forschungsintensiven Unternehmen zu erheblichen Bilanzunterschieden.
Bei der Bewertung von Sachanlagen erlaubt IAS 16 neben dem Anschaffungskostenmodell auch das Neubewertungsmodell (revaluation model). Dabei können Sachanlagen zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet werden. Das HGB kennt dieses Wahlrecht nicht – hier gilt strikt das Anschaffungskostenprinzip gemäß § 253 Abs. 1 HGB.
Hinweis
Wichtig: Die unterschiedlichen Bilanzierungsgrundsätze führen dazu, dass das Jahresergebnis nach IFRS deutlich vom HGB-Ergebnis abweichen kann. Eine Überleitung (Reconciliation) ist daher bei paralleler Rechnungslegung oft erforderlich.
Bei Rückstellungen gelten nach IAS 37 engere Ansatzkriterien als nach HGB. Eine Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% zu einem Ressourcenabfluss führt. Aufwandsrückstellungen wie nach § 249 Abs. 2 HGB (aufgehoben durch BilMoG) sind nach IFRS generell unzulässig.
Grundsätze der Bilanzierung und Bewertung nach IFRS
Die Bilanzierung und Bewertung nach IFRS folgt dem im Conceptual Framework verankerten Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung (accrual basis). Geschäftsvorfälle werden erfasst, wenn sie wirtschaftlich anfallen, nicht erst bei Zahlung.
Ansatzkriterien für Vermögenswerte und Schulden
Ein Vermögenswert (Asset) wird nach dem Conceptual Framework definiert als Ressource, die aufgrund vergangener Ereignisse beherrscht wird und von der künftiger wirtschaftlicher Nutzen erwartet wird. Eine Schuld (Liability) ist eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen, deren Erfüllung einen Abfluss von Ressourcen erwarten lässt.
Der Ansatz eines Postens in der Bilanz erfolgt nur, wenn der Zufluss bzw. Abfluss wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist und der Wert verlässlich ermittelt werden kann. Diese Kriterien sind strenger als im HGB, wo teilweise auch bei geringer Wahrscheinlichkeit bilanziert wird.
Bewertungsmaßstäbe
IFRS kennt verschiedene Bewertungsmaßstäbe, die je nach Standard unterschiedlich angewendet werden. Die wichtigsten sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten (historical cost), beizulegender Zeitwert (fair value), Nutzungswert (value in use) und Nettoveräußerungswert (net realizable value).
Anschaffungskosten-Modell
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen. Standardbewertung für Sachanlagen nach IAS 16.
Neubewertungsmodell
Bewertung zum Fair Value abzüglich kumulierter Abschreibungen. Wahlrecht für Sachanlagen (IAS 16) und immaterielle Vermögenswerte (IAS 38).
Fair-Value-Bewertung
Zwingend für bestimmte Finanzinstrumente nach IFRS 9 und als Zugangsbewertung bei Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3.
Wertminderungen (Impairment)
Nach IAS 36 müssen Vermögenswerte auf Wertminderung (Impairment) getestet werden, wenn Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen. Der erzielbare Betrag (recoverable amount) ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert.
Liegt der erzielbare Betrag unter dem Buchwert, ist eine Wertminderung zu erfassen. Anders als im HGB sind Wertaufholungen (außer beim Geschäfts- oder Firmenwert) grundsätzlich zulässig, wenn die Gründe für die Wertminderung entfallen sind. Dies entspricht dem Grundsatz der Fair Presentation.
Besonderheiten bei Finanzinstrumenten
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten erfolgt nach IFRS 9, der IAS 39 ab 2018 abgelöst hat. Finanzielle Vermögenswerte werden in drei Kategorien klassifiziert: zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost), erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVOCI) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL).
Die Klassifizierung hängt vom Geschäftsmodell des Unternehmens und den Zahlungsstrommerkmalen des Instruments ab. IFRS 9 führte zudem ein neues Wertminderungsmodell ein, das auf erwarteten Kreditverlusten (Expected Credit Loss Model) basiert statt auf eingetretenen Verlusten.
Offenlegungspflichten für IFRS-Abschlüsse
Kapitalgesellschaften, die einen IFRS-Konzernabschluss erstellen, unterliegen den Offenlegungspflichten nach § 325 HGB. Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 ausschließlich über das elektronische Unternehmensregister.
Achtung
Wichtiger Hinweis: Die Offenlegung erfolgt seit August 2022 nicht mehr über den Bundesanzeiger, sondern ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Die Einreichung muss in strukturierter elektronischer Form (XBRL-Format) erfolgen.
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen offengelegt werden: der IFRS-Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung. Bei börsennotierten Gesellschaften ist zusätzlich die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB offenzulegen.
Umfang der Offenlegung nach Größenklasse
Der Umfang der Offenlegungspflichten richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Auch Konzerne, die nach IFRS bilanzieren, werden für Offenlegungszwecke nach den HGB-Größenkriterien klassifiziert. Allerdings greift die Offenlegungserleichterung für kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 HGB nicht für IFRS-Bilanzierer.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten unabhängig von den Schwellenwerten immer als große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB. Für sie gelten die umfassendsten Offenlegungs- und Prüfungspflichten.
Sanktionen bei Offenlegungsverstößen
Kommt eine Gesellschaft ihrer Offenlegungspflicht nicht fristgerecht nach, kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Das Ordnungsgeld kann zwischen 500 Euro und 25.000 Euro betragen. Die Bemessung richtet sich nach Unternehmensgröße, Verschuldensgrad und Dauer der Fristüberschreitung.
Zusätzlich werden säumige Gesellschaften im Unternehmensregister öffentlich bekannt gemacht, was zu Reputationsschäden führen kann. Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie die Offenlegung schuldhaft versäumen.
Vor- und Nachteile der IFRS-Rechnungslegung
Die Entscheidung für oder gegen eine IFRS-Rechnungslegung sollte sorgfältig abgewogen werden. Während die internationalen Standards erhebliche Vorteile für kapitalmarktorientierte und international tätige Unternehmen bieten, sind sie mit höheren Anforderungen und Kosten verbunden.
Vorteile der IFRS
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Internationale Vergleichbarkeit: Investoren weltweit können Abschlüsse besser verstehen und vergleichen
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Zugang zu internationalen Kapitalmärkten: Voraussetzung für Listings an vielen ausländischen Börsen
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Attraktivität für internationale Investoren: Transparenz schafft Vertrauen bei ausländischen Kapitalgebern
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Moderne Bewertungsgrundsätze: Fair-Value-Bewertung bildet wirtschaftliche Realität oft besser ab
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Konzernweite Harmonisierung: Einheitliche Rechnungslegung in internationalen Konzernstrukturen
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Informationsqualität: Umfangreiche Anhangangaben und Segmentberichterstattung erhöhen Transparenz
Besonders für wachstumsorientierte Unternehmen, die internationale Finanzierungsrunden planen oder einen Börsengang anstreben, ist die IFRS-Rechnungslegung vorteilhaft. Internationale Venture-Capital-Geber und institutionelle Investoren erwarten häufig IFRS-Abschlüsse.
Nachteile und Herausforderungen
Die IFRS-Rechnungslegung bringt auch Herausforderungen mit sich, die nicht unterschätzt werden sollten:
- Höhere Komplexität: IFRS-Standards sind umfangreich und erfordern tiefgreifende Fachkenntnisse, insbesondere bei Finanzinstrumenten (IFRS 9) und Leasingverhältnissen (IFRS 16)
- Erhöhter Aufwand: Erstellung, Prüfung und Offenlegung sind zeitintensiver als bei HGB-Abschlüssen
- Höhere Kosten: Schulungen, Beratung, Softwareanpassungen und Prüfungskosten steigen deutlich
- Doppelte Buchführung: In Deutschland bleibt der HGB-Einzelabschluss für Steuerzwecke und Ausschüttungsbemessung verpflichtend
- Volatilität: Fair-Value-Bewertungen können zu stärkeren Ergebnisschwankungen führen
- Kontinuierliche Weiterentwicklung: IFRS-Standards werden laufend angepasst, was permanente Weiterbildung erfordert
„Mittelständische Unternehmen sollten den Wechsel zu IFRS nicht unterschätzen. Neben den direkten Kosten für Beratung und Umstellung entstehen laufende Mehraufwände in der Buchhaltung und Abschlusserstellung. Der strategische Nutzen muss diese Mehrkosten rechtfertigen – etwa durch erleichterten Zugang zu internationalem Kapital oder verbesserte Vergleichbarkeit in Übernahmeverhandlungen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Strategische Entscheidungskriterien
Die Entscheidung für IFRS sollte von strategischen Überlegungen geleitet werden. Folgende Faktoren sprechen für eine IFRS-Anwendung:
- Geplanter Börsengang oder Kapitalmarktorientierung
- Internationale Geschäftstätigkeit mit ausländischen Tochtergesellschaften
- Internationale Investoren oder geplante Finanzierungsrunden
- Branchenübliche IFRS-Anwendung bei Wettbewerbern
- Geplante Übernahmen oder Fusionen mit IFRS-Unternehmen
Fristen für IFRS-Abschlüsse 2026
Für Unternehmen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten für das Jahr 2026 folgende gesetzliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des IFRS-Konzernabschlusses. Die Fristen unterscheiden sich je nach Größenklasse und Rechtsform.
Aufstellungsfristen
Die Aufstellung des IFRS-Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts muss nach § 290 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 HGB innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Für Aktiengesellschaften gilt nach § 170 AktG eine Frist von drei Monaten nach Bilanzstichtag – also bis zum 31.03.2026.
Bei GmbH-Konzernen gibt es keine gesetzlich fixierte Aufstellungsfrist, jedoch leitet sich aus der Feststellungsfrist eine faktische Aufstellungspflicht ab. Der Konzernabschluss muss vor der Feststellung vorliegen.
Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG
Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss nach § 42a GmbHG innerhalb folgender Fristen erfolgen:
11 Monate
Kleine Kapitalgesellschaften (bis 30.11.2026)
8 Monate
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (bis 31.08.2026)
Diese Fristen gelten auch für den Konzernabschluss, sofern dieser feststellungspflichtig ist. Bei AG gilt die Feststellung durch den Aufsichtsrat nach § 172 AktG, nicht durch die Hauptversammlung.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Die Offenlegung des IFRS-Konzernabschlusses im Unternehmensregister muss gemäß § 325 HGB spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies:
Hinweis
Offenlegungsfrist 2026: Spätestens bis zum 31.12.2026 muss der IFRS-Konzernabschluss elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht sein. Die Einreichung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form, bei offenlegungspflichtigen Positionen im XBRL-Format.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen unterliegen zusätzlich den Veröffentlichungspflichten nach WpHG. Der Konzernabschluss muss gemäß § 114 WpHG innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres veröffentlicht werden – also bis zum 30.04.2026.
Prüfungsfristen
Der IFRS-Konzernabschluss ist nach § 316 HGB prüfungspflichtig, wenn die Muttergesellschaft eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft ist. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind stets prüfungspflichtig. Der Abschlussprüfer sollte frühzeitig – idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr – eingebunden werden, um eine zeitgerechte Prüfung zu ermöglichen.
Die Prüfung umfasst neben dem Konzernabschluss auch den Konzernlagebericht. Bei börsennotierten Unternehmen erfolgt zusätzlich eine prüferische Durchsicht der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB.
Achtung
Ordnungsgeld bei Fristversäumnis: Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungsfristen und leitet bei Verstößen automatisiert Ordnungsgeldverfahren ein.
Fristenübersicht Bilanzstichtag 31.12.2025
| Frist | AG | GmbH (mittel/groß) | GmbH (klein) |
|---|---|---|---|
| Aufstellung | 31.03.2026 (§ 170 AktG) | Angemessene Frist | Angemessene Frist |
| Feststellung | Aufsichtsrat nach § 172 AktG | 31.08.2026 (§ 42a GmbHG) | 30.11.2026 (§ 42a GmbHG) |
| Offenlegung | 31.12.2026 (§ 325 HGB) | 31.12.2026 (§ 325 HGB) | 31.12.2026 (§ 325 HGB) |
| Veröffentlichung (kapitalmarktorientiert) | 30.04.2026 (§ 114 WpHG) | 30.04.2026 (§ 114 WpHG) | Nicht relevant |
Häufig gestellte Fragen
Wer ist in Deutschland zur Erstellung eines IFRS-Abschlusses verpflichtet?
Nach § 315e Abs. 1 HGB sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen. Als kapitalmarktorientiert gelten Unternehmen gemäß § 264d HGB, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt zum Handel zugelassen sind. Nicht kapitalmarktorientierte Konzerne haben nach § 315e Abs. 3 HGB ein Wahlrecht. Der HGB-Einzelabschluss bleibt auch bei IFRS-Konzernabschlüssen für Steuerzwecke und Ausschüttungsbemessung verpflichtend.
Welche Bestandteile muss ein vollständiger IFRS-Jahresabschluss enthalten?
Ein vollständiger IFRS-Abschluss nach IAS 1 besteht aus fünf Komponenten: Bilanz (Statement of Financial Position), Gesamtergebnisrechnung (Statement of Comprehensive Income), Eigenkapitalveränderungsrechnung (Statement of Changes in Equity), Kapitalflussrechnung (Statement of Cash Flows) und Anhang (Notes). Alle Bestandteile sind verpflichtend und müssen zusammen einen umfassenden Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geben.
Was sind die zentralen Unterschiede zwischen IFRS und HGB?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Zielsetzung: Das HGB dient dem Gläubigerschutz und folgt dem Vorsichtsprinzip, IFRS zielt auf Investoreninformation und Fair Presentation ab. Konkret unterscheiden sich beide Systeme bei der Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte (HGB-Verbot, IFRS-Pflicht nach IAS 38), bei Bewertungswahlrechten (IFRS erlaubt Fair-Value- und Neubewertungsmodelle), bei Rückstellungen (engere IFRS-Kriterien) und beim Umfang der Anhangangaben (IFRS deutlich umfangreicher).
Bis wann muss ein IFRS-Konzernabschluss 2026 offengelegt werden?
Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt eine Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB – also bis zum 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen zusätzlich nach § 114 WpHG innerhalb von vier Monaten (bis 30.04.2026) veröffentlichen. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss offenlegen, Konzernabschluss erstellen, Bilanzierung nach HGB, Jahresabschluss Fristen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


