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Datum

Lesedauer

13–20 Minuten


OnlineBilanzBlogGenehmigung Jahresabschluss

Genehmigung des Jahresabschlusses 2026: Ablauf, Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Genehmigung des Jahresabschlusses ist mehr als eine Formalität – sie macht den Jahresabschluss rechtlich verbindlich und bildet die Grundlage für Gewinnverwendung und Offenlegung. Damit der Jahresabschluss überhaupt genehmigt werden kann, muss er zunächst ordnungsgemäß durch das vertretungsberechtigte Organ aufgestellt werden – alle Details zur Jahresabschlusserstellung finden Sie in unserem Leitfaden. Voraussetzung für die Genehmigung ist außerdem die Billigung des Jahresabschlusses durch das zuständige Organ. Ohne ordnungsgemäße Genehmigung drohen rechtliche Konsequenzen. Dieser Artikel erklärt, wer den Jahresabschluss genehmigt, welche Fristen gelten und wie der Prozess in der Praxis abläuft.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Genehmigung des Jahresabschlusses erfolgt bei der GmbH durch die Gesellschafterversammlung und macht den Jahresabschluss rechtlich verbindlich. Sie ist Voraussetzung für die Gewinnverwendung und Offenlegung. Bei kleinen GmbHs gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a GmbHG, bei mittelgroßen und großen 8 Monate.

Was ist die Genehmigung des Jahresabschlusses?

Die Genehmigung des Jahresabschlusses bezeichnet den formalen Beschluss, mit dem die zuständigen Organe eines Unternehmens den Jahresabschluss offiziell bestätigen und für verbindlich erklären. Dieser Schritt ist rechtlich zwingend erforderlich und macht den Jahresabschluss erst endgültig wirksam.

Der Jahresabschluss selbst wird zunächst vom Geschäftsführer aufgestellt (§ 264 Abs. 1 HGB). Er enthält die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei Kapitalgesellschaften den Anhang. Diese Aufstellung ist jedoch zunächst nur ein Entwurf ohne endgültige Rechtswirkung.

Erst durch die Genehmigung wird der Jahresabschluss rechtlich bindend. Ab diesem Zeitpunkt gelten die darin ausgewiesenen Zahlen als offizielles Ergebnis des Geschäftsjahres und bilden die Grundlage für alle weiteren Schritte wie Gewinnverwendung und Offenlegung.

Hinweis

Wichtig: Der Jahresabschluss ist nicht automatisch gültig, sobald er erstellt wurde. Die rechtliche Verbindlichkeit entsteht erst durch den Genehmigungsbeschluss der zuständigen Organe.

Bedeutung und Rechtswirkung der Genehmigung

Die Genehmigung des Jahresabschlusses erfüllt mehrere zentrale Funktionen im Gesellschaftsrecht und schafft klare rechtliche Verhältnisse für alle Beteiligten.

Rechtliche Bestätigung der Unternehmenszahlen

Durch die Genehmigung bestätigen die Gesellschafter, dass sie die vorgelegten Zahlen geprüft und akzeptiert haben. Der Jahresabschluss erhält damit seine endgültige Form und kann grundsätzlich nicht mehr einseitig geändert werden.

Diese Bestätigung schafft Rechtssicherheit für die Geschäftsführung, die Gesellschafter und externe Partner wie Banken, Lieferanten oder Finanzbehörden. Alle Beteiligten können sich auf die genehmigten Zahlen verlassen.

Grundlage für Gewinnverwendung und Ausschüttungen

Ohne genehmigte Bilanz ist keine Gewinnausschüttung möglich. Erst nach der Genehmigung kann die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließen (§ 29 GmbHG). Dies schützt die Gesellschaft vor unzulässigen Ausschüttungen.

Voraussetzung für die Offenlegung

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Diese Offenlegungspflicht kann erst erfüllt werden, wenn der Jahresabschluss ordnungsgemäß genehmigt wurde. Ohne Genehmigung ist die Offenlegung nicht möglich.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister

Wer genehmigt den Jahresabschluss?

Die Zuständigkeit für die Genehmigung des Jahresabschlusses hängt von der Rechtsform und Größe des Unternehmens ab. Bei Kapitalgesellschaften gelten klare gesetzliche Regelungen.

Genehmigung bei der GmbH

Bei der GmbH ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung für die Genehmigung des Jahresabschlusses zuständig (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn den Gesellschaftern zur Genehmigung vor.

Eine Ausnahme gilt für kleine GmbHs im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB: Hier können die Gesellschafter dem Geschäftsführer die Befugnis zur Feststellung des Jahresabschlusses übertragen (§ 46 Nr. 1 GmbHG). In diesem Fall entfällt die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.

Genehmigung bei der AG

Bei der Aktiengesellschaft stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf. Der Aufsichtsrat prüft und billigt ihn (§ 171 AktG). Erst durch die Billigung des Aufsichtsrats gilt der Jahresabschluss als festgestellt. Eine Genehmigung durch die Hauptversammlung ist nur erforderlich, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen.

Genehmigung bei der UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) folgt den Regelungen der GmbH. Auch hier ist die Gesellschafterversammlung zuständig, sofern nicht die Feststellungsbefugnis auf den Geschäftsführer übertragen wurde.

Rechtsform Zuständiges Organ Rechtsgrundlage
GmbH (normal) Gesellschafterversammlung § 46 Nr. 1 GmbHG
GmbH (klein, mit Übertragung) Geschäftsführer § 46 Nr. 1 GmbHG
UG (haftungsbeschränkt) Gesellschafterversammlung § 46 Nr. 1 GmbHG
AG Aufsichtsrat (Billigung) § 171 AktG

Ablauf der Genehmigung in der Praxis

Der Prozess von der Aufstellung bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses folgt einem klar strukturierten Ablauf, der gesetzlich vorgegeben ist.

Schritt 1: Aufstellung des Jahresabschlusses

Der Geschäftsführer stellt den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres auf (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei kleinen Kapitalgesellschaften verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Aufstellung umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang.

Schritt 2: Prüfung (falls erforderlich)

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 316 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit, sofern keine freiwillige Prüfung erfolgt.

Schritt 3: Einberufung der Gesellschafterversammlung

Der Geschäftsführer beruft die Gesellschafterversammlung ein und legt den Jahresabschluss zur Beschlussfassung vor. Die Einladung muss die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen einhalten. In der Regel beträgt die Ladungsfrist eine Woche, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Schritt 4: Beschlussfassung über die Genehmigung

Die Gesellschafterversammlung fasst einen Beschluss über die Genehmigung des Jahresabschlusses. Dieser Beschluss erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält. Der Beschluss muss protokolliert werden.

Schritt 5: Beschluss über die Gewinnverwendung

Nach der Genehmigung beschließt die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses (§ 29 GmbHG). Dies kann eine Ausschüttung an die Gesellschafter, die Einstellung in Rücklagen oder eine Kombination sein.

„In der Praxis empfiehlt es sich, Genehmigung und Gewinnverwendung in einer Gesellschafterversammlung zu beschließen. Das spart Zeit und stellt sicher, dass alle Fristen eingehalten werden. Gerade bei kleinen GmbHs mit wenigen Gesellschaftern lässt sich dieser Prozess effizient gestalten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen und Termine für die Genehmigung

Für die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses gelten gesetzliche Fristen, die zwingend einzuhalten sind. Verstöße können zu Ordnungsgeldern führen.

Aufstellungsfrist nach § 264 HGB

Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufstellen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies: Aufstellung bis spätestens 30.06.2026 bei kleinen Kapitalgesellschaften.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Die Genehmigung bzw. Feststellung des Jahresabschlusses muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Diese Fristen wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) eingeführt und gelten seit 2009.

Bei kleinen Kapitalgesellschaften beträgt die Feststellungsfrist 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: Feststellung bis spätestens 30.11.2026.

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften beträgt die Feststellungsfrist 8 Monate. Für das Geschäftsjahr 2025: Feststellung bis spätestens 31.08.2026.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Genehmigung muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.

Achtung

Achtung: Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist keine eigenständige Offenlegungsstelle mehr, sondern nur noch das Publikationsmedium des Unternehmensregisters.

Frist Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaft
Aufstellung (§ 264 HGB) 6 Monate (30.06.2026) 3 Monate (31.03.2026)
Feststellung (§ 42a GmbHG) 11 Monate (30.11.2026) 8 Monate (31.08.2026)
Offenlegung (§ 325 HGB) 12 Monate (31.12.2026) 12 Monate (31.12.2026)

Feststellung vs. Genehmigung: Was ist der Unterschied?

Im Gesellschaftsrecht werden die Begriffe Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses häufig synonym verwendet, haben aber eine unterschiedliche rechtliche Bedeutung.

Feststellung des Jahresabschlusses

Von Feststellung spricht man, wenn ein Organ den Jahresabschluss endgültig für verbindlich erklärt, ohne dass ein anderes Organ beteiligt ist. Bei der GmbH kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer die Befugnis zur Feststellung übertragen (§ 46 Nr. 1 GmbHG). In diesem Fall stellt der Geschäftsführer den Jahresabschluss allein fest.

Bei der AG erfolgt die Feststellung durch die Billigung des Aufsichtsrats (§ 172 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat stellen den Jahresabschluss gemeinsam fest.

Genehmigung des Jahresabschlusses

Die Genehmigung bezeichnet den Fall, dass ein Organ (z.B. Geschäftsführer) den Jahresabschluss aufstellt und ein anderes Organ (z.B. Gesellschafterversammlung) ihn anschließend genehmigt. Dies ist bei der GmbH der Regelfall.

Rechtlich führen beide Wege zum gleichen Ergebnis: Der Jahresabschluss wird verbindlich. In der Praxis wird häufig allgemein von Feststellung gesprochen, auch wenn technisch eine Genehmigung gemeint ist.

Feststellung

Endgültige Verbindlichkeit durch ein Organ ohne weitere Genehmigung. Beispiel: Geschäftsführer bei kleiner GmbH mit übertragener Feststellungsbefugnis oder Aufsichtsrat bei der AG.

Genehmigung

Aufstellung durch ein Organ (Geschäftsführer), anschließende Genehmigung durch ein anderes Organ (Gesellschafterversammlung). Dies ist der Regelfall bei der GmbH.

Hinweis

Praxis-Hinweis: Unabhängig von der Begrifflichkeit ist entscheidend, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen durch das zuständige Organ für verbindlich erklärt wird. Ohne diese Verbindlichkeit kann weder ausgeschüttet noch offengelegt werden.

Gewinnverwendung nach der Genehmigung

Nach der Genehmigung des Jahresabschlusses beschließt die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses. Diese Entscheidung ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschafter.

Rechtliche Grundlagen der Gewinnverwendung

Bei der GmbH regelt § 29 GmbHG die Gewinnverwendung. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist.

Der Gewinnverwendungsbeschluss wird in der Regel zusammen mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gefasst. Rechtlich sind es jedoch zwei getrennte Beschlüsse, die auch zeitlich auseinanderfallen können.

Möglichkeiten der Gewinnverwendung

Die Gesellschafterversammlung kann über verschiedene Verwendungen des Jahresergebnisses beschließen. Die häufigsten Optionen sind:

  • Ausschüttung an die Gesellschafter: Verteilung des Gewinns entsprechend der Beteiligungsquoten
  • Einstellung in Gewinnrücklagen: Thesaurierung zur Stärkung der Eigenkapitalbasis
  • Gewinnvortrag: Übertragung auf das folgende Geschäftsjahr
  • Kombination: Teilausschüttung und Teilthesaurierung

Grenzen der Gewinnausschüttung

Nicht jeder ausgewiesene Gewinn kann vollständig ausgeschüttet werden. Das Gesetz sieht bestimmte Beschränkungen vor, um die Kapitalerhaltung zu sichern.

Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht. Diese Rücklage ist von der Ausschüttung ausgeschlossen.

Achtung

Vorsicht: Ausschüttungen, die gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen, müssen zurückgewährt werden (§ 31 GmbHG). Geschäftsführer, die solche Ausschüttungen veranlassen, haften persönlich.

Dokumentation und Nachweis der Genehmigung

Die ordnungsgemäße Dokumentation der Genehmigung ist rechtlich zwingend und praktisch wichtig. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden, Banken und anderen Beteiligten.

Protokollierung des Gesellschafterbeschlusses

Der Beschluss über die Genehmigung des Jahresabschlusses muss protokolliert werden. Das Protokoll sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Ort der Gesellschafterversammlung
  • Teilnehmende Gesellschafter und deren Geschäftsanteile
  • Beschlussgegenstand (Genehmigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025)
  • Abstimmungsergebnis
  • Beschluss über die Gewinnverwendung

Feststellungsvermerk auf der Bilanz

Auf der Bilanz sollte ein Feststellungsvermerk angebracht werden, der die Genehmigung dokumentiert. Dieser Vermerk enthält das Datum der Gesellschafterversammlung und die Unterschriften der Gesellschafter oder des Geschäftsführers (bei übertragener Feststellungsbefugnis).

Beispiel: “Der vorstehende Jahresabschluss wurde von der Gesellschafterversammlung am 15.05.2026 genehmigt.”

Aufbewahrung der Unterlagen

Alle Dokumente zur Genehmigung müssen gemäß § 257 HGB zehn Jahre aufbewahrt werden. Dies betrifft:

  • Protokoll der Gesellschafterversammlung
  • Genehmigte Bilanz mit Feststellungsvermerk
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang
  • Lagebericht (falls erforderlich)
  • Prüfungsbericht (falls erforderlich)
  • Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen
  • Jahresabschluss in der Versammlung vorgelegt
  • Beschluss über Genehmigung gefasst und protokolliert
  • Feststellungsvermerk auf Bilanz angebracht
  • Beschluss über Gewinnverwendung gefasst
  • Alle Unterlagen archiviert

Risiken bei fehlender oder verspäteter Genehmigung

Die unterlassene oder verspätete Genehmigung des Jahresabschlusses kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben. Unternehmer sollten diese Risiken kennen und vermeiden.

Verstoß gegen Feststellungsfristen

Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb der Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG genehmigt, liegt ein Rechtsverstoß vor. Dies kann zur Verhängung von Ordnungsgeldern führen, auch wenn die praktische Durchsetzung selten ist.

Verstoß gegen Offenlegungspflichten

Ohne genehmigte Bilanz kann die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt werden. Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz setzt diese Ordnungsgelder konsequent durch.

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Unternehmen sollten sicherstellen, dass der genehmigte Jahresabschluss rechtzeitig hochgeladen wird.

Unzulässige Gewinnausschüttungen

Werden Gewinne vor der Genehmigung des Jahresabschlusses ausgeschüttet, sind diese Ausschüttungen rechtlich unzulässig. Die Gesellschafter müssen die Beträge zurückzahlen (§ 31 GmbHG). Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er solche Ausschüttungen veranlasst.

Haftungsrisiken für den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Aufstellung und rechtzeitige Vorlage des Jahresabschlusses verantwortlich. Bei schuldhaften Pflichtverstößen haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 GmbHG). Dies betrifft insbesondere:

  • Versäumung der Aufstellungsfrist nach § 264 HGB
  • Unterlassen der Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Veranlassung unzulässiger Ausschüttungen
  • Versäumung der Offenlegungsfrist

Achtung

Achtung: Ordnungsgelder wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht können bis zu 25.000 Euro betragen und werden vom Bundesamt für Justiz im automatisierten Verfahren verhängt. Die Nichteinhaltung der Fristen wird systematisch überwacht.

Feststellungsfrist versäumt

Rechtsverstoß gegen § 42a GmbHG, Ordnungsgeld möglich, Offenlegung verzögert

Offenlegung versäumt

Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro, automatisiertes Verfahren

Vorzeitige Ausschüttung

Rückzahlungspflicht nach § 31 GmbHG, persönliche Haftung des Geschäftsführers

Praxistipps für eine effiziente Genehmigung

Mit systematischer Vorbereitung und klaren Prozessen lässt sich die Genehmigung des Jahresabschlusses effizient und rechtssicher durchführen. Die folgenden Praxistipps helfen Unternehmern, häufige Fehler zu vermeiden.

Frühzeitige Terminplanung

Planen Sie die Gesellschafterversammlung zur Genehmigung frühzeitig. Bei kleinen GmbHs empfiehlt sich ein Termin im ersten Halbjahr des Folgejahres, spätestens jedoch bis November 2026 für das Geschäftsjahr 2025. So bleibt ausreichend Zeit für eventuelle Korrekturen und die Offenlegung.

Prüfung der Vollständigkeit vor der Versammlung

Stellen Sie sicher, dass der Jahresabschluss vollständig ist, bevor Sie ihn den Gesellschaftern vorlegen. Alle Pflichtbestandteile (Bilanz, GuV, Anhang) müssen vorliegen. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften muss auch der Prüfungsbericht verfügbar sein.

Kombination von Genehmigung und Gewinnverwendung

Beschließen Sie die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung in derselben Gesellschafterversammlung. Das spart Zeit und Kosten. Bereiten Sie beide Beschlüsse im Vorfeld vor.

Ordnungsgemäße Protokollierung

Führen Sie ein aussagekräftiges Protokoll der Gesellschafterversammlung. Dokumentieren Sie alle wesentlichen Punkte: Teilnehmer, Beschlussgegenstände, Abstimmungsergebnisse. Lassen Sie das Protokoll von den Gesellschaftern unterzeichnen.

Digitale Prozesse nutzen

Nutzen Sie moderne Tools zur Jahresabschlusserstellung und Offenlegung. Plattformen wie OnlineBilanz ermöglichen die rechtssichere Erstellung, Genehmigung und elektronische Einreichung beim Unternehmensregister aus einer Hand.

Fristen im Blick behalten

Erstellen Sie einen Fristenkalender für alle wichtigen Termine. Tragen Sie Aufstellungsfrist, Feststellungsfrist und Offenlegungsfrist ein. Setzen Sie sich interne Fristen, die einige Wochen vor den gesetzlichen Fristen liegen, um Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen zu haben.

„Ein strukturierter Jahresabschlussprozess beginnt mit der Aufstellung und endet erst mit der erfolgreichen Offenlegung beim Unternehmensregister. Unternehmen, die diesen Prozess frühzeitig planen und digitale Tools nutzen, vermeiden Stress in letzter Minute und reduzieren das Risiko von Ordnungsgeldern erheblich.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Jahresabschluss rechtzeitig aufstellen (bis 30.06.2026 bei kleinen GmbHs)
  • Gesellschafterversammlung frühzeitig planen
  • Jahresabschluss vollständig und geprüft vorlegen
  • Genehmigung und Gewinnverwendung in einer Sitzung beschließen
  • Protokoll ordnungsgemäß erstellen und archivieren
  • Feststellungsvermerk auf Bilanz anbringen
  • Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Genehmigung des Jahresabschlusses bei der GmbH zuständig?

Bei der GmbH ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung für die Genehmigung zuständig (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Bei kleinen GmbHs kann die Gesellschafterversammlung die Feststellungsbefugnis auf den Geschäftsführer übertragen. In diesem Fall entfällt die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 genehmigt werden?

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen: Bei kleinen Kapitalgesellschaften muss die Feststellung bis 30.11.2026 erfolgen (11 Monate), bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften bis 31.08.2026 (8 Monate) gemäß § 42a GmbHG. Die Offenlegung muss bis 31.12.2026 erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses?

Bei der Feststellung erklärt ein Organ den Jahresabschluss allein für verbindlich (z.B. Geschäftsführer bei übertragener Befugnis oder Aufsichtsrat bei der AG). Bei der Genehmigung stellt ein Organ den Jahresabschluss auf (Geschäftsführer) und ein anderes genehmigt ihn (Gesellschafterversammlung). Rechtlich führen beide Wege zum gleichen Ergebnis: Der Jahresabschluss wird verbindlich.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Genehmigung des Jahresabschlusses?

Ohne Genehmigung kann die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt werden. Dies führt zu Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro gemäß § 335 HGB. Zudem sind Gewinnausschüttungen ohne genehmigte Bilanz unzulässig und müssen zurückgezahlt werden (§ 31 GmbHG). Der Geschäftsführer haftet bei schuldhaften Pflichtverstößen persönlich.

Kann der Jahresabschluss vor der Genehmigung offengelegt werden?

Nein, die Genehmigung bzw. Feststellung des Jahresabschlusses ist zwingende Voraussetzung für die Offenlegung beim Unternehmensregister. Nur ein genehmigter Jahresabschluss ist rechtlich verbindlich und kann der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB genügen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister.

Was muss im Protokoll der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung stehen?

Das Protokoll sollte Datum und Ort der Versammlung, teilnehmende Gesellschafter und deren Geschäftsanteile, den Beschlussgegenstand (Genehmigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025), das Abstimmungsergebnis sowie den Beschluss über die Gewinnverwendung enthalten. Das Protokoll muss zehn Jahre aufbewahrt werden (§ 257 HGB).

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB (Aufstellung Jahresabschluss), § 42a GmbHG (Feststellungsfristen), § 325 HGB (Offenlegung), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater