Bilanz aufstellen Frist GmbH 2026: Alle Termine im Überblick
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Geschäftsführer einer GmbH müssen den Jahresabschluss fristgerecht aufstellen, feststellen lassen und offenlegen – drei rechtlich eigenständige Pflichten mit unterschiedlichen Terminen. Wer die gesetzlichen Fristen nach § 264 HGB, § 42a GmbHG und § 325 HGB versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro und persönliche Haftung. Dieser Beitrag zeigt, welche Fristen 2026 gelten und wie sie ineinandergreifen. Eine detaillierte Übersicht zu allen Fristen für den Jahresabschluss 2026 hilft Ihnen als Geschäftsführer, die Termine sicher einzuhalten.
Kurzantwort
GmbH-Geschäftsführer müssen den Jahresabschluss innerhalb der ersten Monate des Folgejahres aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB), die Gesellschafter haben je nach Größenklasse 8 bzw. 11 Monate zur Feststellung (§ 42a GmbHG), und die Offenlegung im Unternehmensregister muss binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 HGB). Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro und persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.
Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Aufstellungsfristen für GmbH
- Feststellungsfrist für Gesellschafter
- Offenlegungsfrist im Unternehmensregister
- Sanktionen bei Fristversäumnis
- Praktische Umsetzung und Fristeneinhaltung
- Sonderfälle und Ausnahmen bei Fristen
- Handels- und Steuerbilanz: Fristenunterschiede
- Checkliste für professionelles Fristenmanagement
Welche gesetzlichen Fristen gelten für die Aufstellung der Bilanz einer GmbH?
Die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses einer GmbH richtet sich nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Demnach haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Aufstellung somit bis spätestens 31. März 2026 erfolgen. Detaillierte Informationen zu dieser und weiteren Fristen finden Sie in unserem Beitrag zur HGB Aufstellung Jahresabschluss Frist 2026.
Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB profitieren von einer verlängerten Aufstellungsfrist: Sie haben nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB sechs Monate Zeit. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist damit bis 30. Juni 2026. Diese Erleichterung gilt für Gesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 Mio. Euro Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Aufstellung vs. Feststellung: Wichtige Unterscheidung
Die Aufstellung erfolgt durch die Geschäftsführung und bedeutet die technische Erstellung der Bilanz sowie der weiteren Bestandteile des Jahresabschlusses. Die Feststellung hingegen ist ein Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG und erfolgt zeitlich später – in der Regel durch die Gesellschafterversammlung. Die Aufstellungsfrist ist daher eine reine Pflicht der Geschäftsführung und unabhängig von der Gesellschafterversammlung.
| Größenklasse | Aufstellungsfrist (§ 264 HGB) | Beispiel Stichtag 31.12.2025 |
|---|---|---|
| Kleine GmbH | 6 Monate | Bis 30.06.2026 |
| Mittelgroße GmbH | 3 Monate | Bis 31.03.2026 |
| Große GmbH | 3 Monate | Bis 31.03.2026 |
Wie lange haben die Gesellschafter Zeit für die Feststellung des Jahresabschlusses?
Nach der Aufstellung durch die Geschäftsführung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Diese Feststellung erfolgt gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG durch Gesellschafterbeschluss. Die Feststellungsfristen sind deutlich länger als die Aufstellungsfristen und orientieren sich ebenfalls an der Größenklasse der GmbH.
- Kleine GmbH: 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Bei Stichtag 31.12.2025 also bis 30.11.2026.
- Mittelgroße und große GmbH: 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei Stichtag 31.12.2025 also bis 31.08.2026.
„Viele GmbH-Geschäftsführer verwechseln Aufstellungs- und Feststellungsfrist. Die Aufstellung durch die Geschäftsführung ist lediglich der erste Schritt. Erst die Feststellung durch die Gesellschafter macht den Jahresabschluss rechtsverbindlich – und diese Frist ist deutlich großzügiger bemessen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Die Feststellung ist nicht nur formaler Akt, sondern auch materiell bedeutsam: Erst mit der Feststellung wird über die Ergebnisverwendung entschieden, können Gewinnausschüttungen beschlossen und kann die Entlastung der Geschäftsführung erteilt werden. Die Dokumentation des Feststellungsbeschlusses sollte im Gesellschafterprotokoll erfolgen und das Datum der Feststellung klar ausweisen.
Bis wann muss die GmbH den Jahresabschluss offenlegen?
Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Für einen Jahresabschluss mit Stichtag 31.12.2025 läuft die Frist damit bis zum 31.12.2026. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Wer die Offenlegungsfrist versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro fest – je nach Größe der Gesellschaft und Dauer der Verspätung. Die Androhung erfolgt automatisiert, eine Fristverlängerung ist in der Regel nicht möglich.
Inhalt und Umfang der Offenlegung
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse ab. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen und sind von der Pflicht zur Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit, sofern bestimmte Angaben in den Anhang aufgenommen werden. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen den vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht offenlegen. Die elektronische Einreichung erfolgt über das Einreichportal des Unternehmensregisters oder über Software-Schnittstellen.
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Jahresabschluss durch Gesellschafter festgestellt (§ 42a GmbHG)
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Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers vorhanden
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Unterlagen im elektronischen Format (XBRL oder PDF) vorbereitet
-
Einreichung über Unternehmensregister.de erfolgt
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Bestätigung der erfolgreichen Veröffentlichung archiviert
Welche Sanktionen drohen bei Versäumnis der Fristen?
Die Nichteinhaltung der Aufstellungs-, Feststellungs- und Offenlegungsfristen kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Sanktionen reichen von Ordnungsgeldern über persönliche Haftungsrisiken bis hin zu strafrechtlichen Folgen.
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Das Bundesamt für Justiz verhängt bei verspäteter Offenlegung automatisiert Ordnungsgelder. Die Höhe orientiert sich an der Größe der Gesellschaft und der Schwere der Pflichtverletzung. In der Praxis werden Ordnungsgelder zwischen 500 Euro (kleine GmbH, geringe Verspätung) und 25.000 Euro (große GmbH, erhebliche Verspätung) festgesetzt. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft, kann aber auch gegen die Geschäftsführer persönlich verhängt werden.
Haftungsrisiken der Geschäftsführung
Geschäftsführer, die ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses verletzen, haften der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz. Dies kann insbesondere relevant werden, wenn durch die verspätete Aufstellung beispielsweise steuerliche Nachteile, Vertragsstrafen oder Finanzierungsprobleme entstehen. Auch Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO können durch fehlende Bilanzen nicht rechtzeitig erkannt werden – mit der Gefahr der Insolvenzverschleppung.
Ordnungsrechtliche Sanktionen
- Automatisiertes Verfahren durch Bundesamt für Justiz
- Androhung und Festsetzung auch bei erstmaliger Verspätung
- Wiederholte Festsetzung bei fortdauernder Pflichtverletzung
Zivilrechtliche Haftung
- Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft
- Haftung bei Insolvenzverschleppung § 15a InsO
- Persönliche Inanspruchnahme durch Gesellschafter oder Insolvenzverwalter
„Die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen sind keine Kann-Bestimmungen. Gerade bei wirtschaftlich angespannten Gesellschaften kann eine verspätete Bilanz den Vorwurf der Insolvenzverschleppung begründen – mit persönlicher Haftung des Geschäftsführers. Wir empfehlen, die Fristen strikt einzuhalten und die Beauftragung des Steuerberaters frühzeitig vorzunehmen.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie stellen GmbH-Geschäftsführer die Einhaltung der Fristen sicher?
Die rechtzeitige Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert eine sorgfältige Planung und klare Prozesse. In der Praxis scheitert die Fristeinhaltung häufig an fehlender Koordination zwischen Geschäftsführung, Buchhaltung, Steuerberater und Gesellschaftern.
Zeitplan und Meilensteine definieren
Bereits zu Beginn des neuen Geschäftsjahres sollten die relevanten Termine festgelegt und kommuniziert werden. Ein strukturierter Zeitplan umfasst: Abschluss der laufenden Buchhaltung, Erstellung der Inventur, Übergabe der Unterlagen an den Steuerberater, interne Prüfung des Entwurfs, Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Feststellung, Einreichung beim Unternehmensregister. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt – beispielsweise über digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de mit transparenten Festpreisen und festen Ansprechpartnern – profitiert von klaren Prozessen und verbindlichen Fristen.
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Buchhaltung zeitnah und vollständig führen (monatlicher Abschluss empfohlen)
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Belege und Kontoauszüge digital archivieren und strukturieren
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Steuerberater frühzeitig beauftragen (spätestens Januar bei Stichtag 31.12.)
-
Gesellschafterversammlung terminieren (vor Ablauf Feststellungsfrist)
-
Offenlegung rechtzeitig vorbereiten und einreichen (Puffer einplanen)
Rolle des Steuerberaters
Die Erstellung des Jahresabschlusses ist komplex und erfordert fundierte Kenntnisse in Handels- und Steuerrecht. Steuerberater übernehmen nicht nur die technische Erstellung, sondern prüfen auch die handelsrechtliche Ordnungsmäßigkeit, erstellen den Anhang, beraten zur Ergebnisverwendung und unterstützen bei der Offenlegung. Die Beauftragung eines Steuerberaters ist für GmbH-Geschäftsführer faktisch Standard – und reduziert Haftungsrisiken erheblich.
Digitale Steuerberater-Plattformen nutzen
Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz verbinden die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen. Geschäftsführer erhalten ihren Jahresabschluss zu transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten und mit persönlicher Koordination durch feste Ansprechpartner wie Servet Gündogan in Stuttgart. Die Unterzeichnung erfolgt durch zugelassene Steuerberater – mit voller rechtlicher Verantwortung.
Welche Sonderfälle und Ausnahmen gibt es bei den Fristen?
Neben den regulären Aufstellungs- und Feststellungsfristen existieren verschiedene Sonderkonstellationen, die zu abweichenden Fristen oder besonderen Anforderungen führen können. Diese betreffen unter anderem abweichende Geschäftsjahre, Konzerngesellschaften, Umwandlungen und Insolvenzfälle.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Nicht jede GmbH bilanziert zum 31.12. eines Jahres. Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr (z. B. Stichtag 30.06. oder 30.09.) berechnen die Fristen entsprechend ab ihrem individuellen Bilanzstichtag. Eine GmbH mit Geschäftsjahresende 30.06.2025 muss den Jahresabschluss als mittelgroße Gesellschaft bis 30.09.2025 aufstellen, bis 28.02.2026 feststellen und bis 30.06.2026 offenlegen.
Konzernabschluss und Prüfungspflicht
Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach § 290 HGB aufstellen müssen, haben gemäß § 290 Abs. 1 HGB ebenfalls eine Aufstellungsfrist von drei Monaten (kleine Mutterunternehmen: sechs Monate). Prüfungspflichtige Gesellschaften müssen zusätzlich die Prüfungsfrist des Wirtschaftsprüfers einkalkulieren. Die Feststellungsfrist verlängert sich in diesen Fällen nicht – der Prüfungsprozess muss also innerhalb der regulären Feststellungsfrist abgeschlossen sein.
Rumpfwirtschaftsjahre bei Gründung, Umwandlung oder Insolvenz
Bei Gründung, Umwandlung, Verschmelzung oder Insolvenz entstehen häufig Rumpfwirtschaftsjahre – Zeiträume von weniger als zwölf Monaten. Auch für diese gilt die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. Die Aufstellungsfrist beginnt mit dem Ende des Rumpfwirtschaftsjahres und beträgt ebenfalls drei bzw. sechs Monate. In der Insolvenz erstellt der Insolvenzverwalter den Jahresabschluss, die Feststellung entfällt, jedoch besteht weiterhin Offenlegungspflicht.
| Sonderfall | Besonderheit bei Fristen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abweichendes Wirtschaftsjahr | Fristen ab individuellem Stichtag | § 264 HGB analog |
| Konzernabschluss | Zusätzlicher Konzernabschluss, gleiche Fristen | § 290 HGB |
| Prüfungspflichtige GmbH | Prüfung muss innerhalb Feststellungsfrist erfolgen | § 316 HGB |
| Rumpfwirtschaftsjahr | Verkürzte Periode, gleiche Aufstellungsfrist | § 264 HGB |
| Insolvenz | Abschluss durch Insolvenzverwalter, keine Feststellung | § 155 InsO |
Wie unterscheiden sich Fristen für Handelsbilanz und Steuerbilanz?
GmbH-Geschäftsführer müssen zwischen der Handelsbilanz (nach HGB) und der Steuerbilanz (nach EStG/KStG) unterscheiden. Beide Bilanzen basieren zwar häufig auf denselben Daten, unterliegen jedoch unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben – und verschiedenen Fristen.
Handelsbilanz: Aufstellungs- und Offenlegungspflicht
Die Handelsbilanz ist Teil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach §§ 242 ff. HGB. Sie dient der Information von Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit. Die Aufstellungsfrist beträgt drei Monate (kleine GmbH: sechs Monate), die Offenlegungsfrist zwölf Monate. Die Handelsbilanz ist grundsätzlich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erstellen und muss beim Unternehmensregister eingereicht werden.
Steuerbilanz: Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung
Die Steuerbilanz ist Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns und damit für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Sie wird zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 (bei Erstellung durch Steuerberater) beträgt nach § 149 Abs. 3 AO bis zum 31. Juli 2027 – also deutlich länger als die handelsrechtliche Offenlegungsfrist. In der Praxis wird zunächst die Handelsbilanz erstellt, aus der dann die Steuerbilanz abgeleitet wird (unter Berücksichtigung steuerlicher Korrekturen und Wahlrechte).
Handelsbilanz (HGB)
- Aufstellungsfrist: 3 Monate (kleine GmbH: 6 Monate)
- Feststellungsfrist: 8 Monate (kleine GmbH: 11 Monate)
- Offenlegungsfrist: 12 Monate beim Unternehmensregister
- Zweck: Information, Gläubigerschutz, Publizität
Steuerbilanz (EStG/KStG)
- Abgabefrist Steuererklärung 2025: 31.07.2027 (mit Steuerberater)
- Keine gesonderte Offenlegungspflicht
- Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG)
- Zweck: Steuerliche Gewinnermittlung
„Die verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die handelsrechtlichen Fristen deutlich kürzer sind. Wer erst im Sommer 2027 die Steuerbilanz 2025 erstellt, hat die Offenlegungsfrist nach HGB längst versäumt – mit entsprechenden Ordnungsgeldern. Eine parallele Erstellung von Handels- und Steuerbilanz ist daher sinnvoll.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Schritte sind für ein professionelles Fristenmanagement notwendig?
Ein strukturiertes Fristenmanagement ist die Grundlage für die rechtzeitige Erfüllung aller Aufstellungs-, Feststellungs- und Offenlegungspflichten. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Schritte und Maßnahmen, die GmbH-Geschäftsführer implementieren sollten.
Jahresplanung und Terminkalender
Zu Beginn jedes Geschäftsjahres sollten alle relevanten Fristen in einem zentralen Terminkalender erfasst werden. Dies umfasst nicht nur die gesetzlichen Fristen nach HGB und GmbHG, sondern auch interne Meilensteine (z. B. Abschluss der Inventur, Übergabe der Unterlagen an den Steuerberater, Entwurfsprüfung). Moderne Gesellschaften nutzen digitale Fristenmanagementsysteme oder Steuerberater-Plattformen, die automatische Erinnerungen versenden.
Dokumentation und Nachweispflicht
Alle wesentlichen Schritte – von der Aufstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung – sollten dokumentiert werden. Dies umfasst: Datum der Aufstellung (Unterschrift der Geschäftsführer auf der Bilanz), Protokoll der Gesellschafterversammlung mit Feststellungsbeschluss, Einreichungsbestätigung des Unternehmensregisters. Diese Dokumentation dient nicht nur der internen Kontrolle, sondern auch als Nachweis gegenüber Behörden, Prüfern oder im Haftungsfall.
Vorbereitung (bis Februar)
- Laufende Buchhaltung abschließen
- Inventur durchführen und dokumentieren
- Belege vollständig digital archivieren
- Steuerberater beauftragen
Erstellung (bis März/Juni)
- Jahresabschluss durch Geschäftsführung oder Steuerberater aufstellen
- Entwurf intern prüfen
- Gesellschafterversammlung einberufen
- Feststellungsbeschluss herbeiführen
Offenlegung (bis Dezember)
- Unterlagen im XBRL-Format vorbereiten
- Einreichung beim Unternehmensregister
- Bestätigung der Veröffentlichung prüfen
- Dokumentation archivieren
Geschäftsführer, die ihre Jahresabschlüsse durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen – beispielsweise über OnlineBilanz.de mit transparenten Festpreisen und digitaler Koordination – profitieren von einem professionellen Fristenmanagement. Der Büroleiter Servet Gündogan und das Steuerberater-Team übernehmen die Koordination zwischen Mandant und Steuerberater, sodass alle Fristen sicher eingehalten werden.
3–6
Monate Aufstellungsfrist
8–11
Monate Feststellungsfrist
12
Monate Offenlegungsfrist
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Versäumnis
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Aufstellungsfrist auch für neu gegründete GmbH im ersten Geschäftsjahr?
Ja, auch im Rumpfgeschäftsjahr einer Neugründung gelten die gesetzlichen Fristen nach § 264 HGB und § 42a GmbHG. Die Fristen beginnen ab dem ersten Bilanzstichtag zu laufen, der bei Gründung unterjährig liegen kann. Geschäftsführer sollten bereits im Gründungsjahr einen Zeitplan für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung erstellen, da die Fristen unabhängig von der Geschäftsdauer gelten.
Kann die Gesellschafterversammlung die Feststellungsfrist verlängern?
Nein, die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG sind gesetzlich zwingend und können weder durch Gesellschafterbeschluss noch durch Satzungsregelung verlängert werden. Auch eine nachträgliche Fristverlängerung durch die Gesellschafter ist rechtlich unwirksam. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann das Registergericht auf Antrag eine Fristverlängerung für die Offenlegung gewähren, nicht jedoch für die Feststellung.
Was passiert, wenn der Steuerberater den Jahresabschluss nicht rechtzeitig liefert?
Der Geschäftsführer bleibt trotz Beauftragung eines Steuerberaters persönlich verantwortlich für die Fristeneinhaltung. Bei verspäteter Lieferung haftet zwar der Steuerberater gegenüber dem Mandanten für den Verzugsschaden, das Ordnungsgeldverfahren richtet sich jedoch gegen die GmbH und deren Geschäftsführer. Deshalb sollten Geschäftsführer frühzeitig klare Termine mit dem Steuerberater vereinbaren und regelmäßig den Status abfragen.
Muss eine GmbH in Liquidation ebenfalls alle Fristen einhalten?
Ja, auch eine GmbH in Liquidation unterliegt den Pflichten zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 264, 325 HGB sowie § 42a GmbHG. Der Liquidator tritt an die Stelle des Geschäftsführers und trägt die Verantwortung für die Fristeneinhaltung. Erst mit der Löschung der GmbH im Handelsregister enden die Rechnungslegungspflichten endgültig.
Gibt es eine Pflicht zur elektronischen Offenlegung oder ist Papierform möglich?
Seit Einführung des Unternehmensregisters erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Eine Offenlegung in Papierform ist nicht mehr zulässig und erfüllt die gesetzliche Pflicht nach § 325 HGB nicht. Die elektronische Einreichung erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Authentifizierung über ELSTER.
Kann eine Kleinstkapitalgesellschaft auf die Offenlegung verzichten?
Nein, auch Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB sind zur Offenlegung verpflichtet. Sie profitieren jedoch von erheblichen Erleichterungen: Sie dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen und können unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Anhang und Lagebericht verzichten. Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB gilt jedoch unverändert, ebenso die Sanktionen bei Versäumnis.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 325 HGB (Offenlegung), § 42a GmbHG (Feststellung), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


