Prüfungspflicht GmbH Größe 2026: Schwellenwerte & Kriterien
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Prüfungspflicht einer GmbH hängt maßgeblich von ihrer Größe ab. Maßgeblich sind drei Schwellenwerte nach § 267 HGB: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl. Diese Schwellenwerte bestimmen nicht nur die Prüfungspflicht, sondern auch, ab wann man bilanzieren muss. Wer als mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft eingestuft wird, unterliegt der Prüfungspflicht des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer – mit allen damit verbundenen Kosten und Fristen.
Kurzantwort
Eine GmbH ist prüfungspflichtig, wenn sie die Größenmerkmale einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB erfüllt. Entscheidend ist die Zwei-von-drei-Kriterien-Regel: Werden an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl) überschritten, besteht Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Kleine GmbHs sind grundsätzlich von der Jahresabschlussprüfung befreit.
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet Prüfungspflicht bei der GmbH?
- Größenklassen nach § 267 HGB im Detail
- Wann ist eine GmbH prüfungspflichtig?
- Zwei-von-drei-Kriterien-Regel in der Praxis
- Ablauf und Fristen der Jahresabschlussprüfung
- Kosten und Aufwand der Abschlussprüfung
- Befreiung von der Prüfungspflicht: Ausnahmen
- Prüfungspflicht und Offenlegung: Wichtige Unterschiede
- Checkliste: Ist Ihre GmbH prüfungspflichtig?
Was bedeutet Prüfungspflicht bei der GmbH?
Die Prüfungspflicht nach § 316 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften – also auch die GmbH – zur Prüfung ihres Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Anders als bei der Erstellung des Jahresabschlusses, die in der Regel durch den Steuerberater erfolgt, handelt es sich bei der Prüfung um eine zusätzliche, unabhängige Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht.
Ob Ihre GmbH prüfungspflichtig ist, hängt ausschließlich von ihrer Größe ab. Der Gesetzgeber knüpft die Prüfungspflicht an die Größenklassen nach § 267 HGB. Kleine GmbHs sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hingegen schon. Die Größenklasse wird anhand von drei Schwellenwerten ermittelt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl.
Hinweis
Die Prüfungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung – sie kann nicht durch Gesellschafterbeschluss abgewählt werden. Bei Nichteinhaltung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB bis zu 25.000 Euro sowie persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte und eine mittelgroße oder große GmbH führt, sollte die Prüfungspflicht frühzeitig einplanen. Auf OnlineBilanz.de erhalten Sie nicht nur den Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater, sondern auch eine transparente Einschätzung zur Prüfungspflicht – digital koordiniert mit Festpreisen.
Größenklassen nach § 267 HGB im Detail
Das Handelsgesetzbuch unterscheidet in § 267 HGB drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften: kleine, mittelgroße und große. Die Einordnung erfolgt nach dem Zwei-von-drei-Prinzip: Mindestens zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenwechsel eintritt.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter (Ø) |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | 6–20 Mio. € | 12–40 Mio. € | 51–250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) und die Feststellung 2026 gelten diese Schwellenwerte unverändert. Die Größenklasse bestimmt nicht nur die Prüfungspflicht nach § 316 HGB, sondern auch Umfang der Offenlegung (§ 325 HGB), Erleichterungen bei Aufstellung und Gliederung sowie die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts (§ 264 Abs. 1 HGB).
„Viele Geschäftsführer übersehen, dass die Größenklasse anhand der Vorjahreswerte und der aktuellen Werte ermittelt wird. Ein einmaliges Überschreiten der Schwellenwerte löst noch keine Prüfungspflicht aus – erst wenn zwei aufeinanderfolgende Abschlüsse betroffen sind.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
In der Praxis bedeutet dies: Eine GmbH, die 2024 und 2025 jeweils zwei der drei Kriterien für “mittelgroß” erfüllt, wird für 2025 prüfungspflichtig. Umgekehrt entfällt die Prüfungspflicht erst, wenn zwei Jahre in Folge die Schwellenwerte unterschritten werden.
Wann ist eine GmbH prüfungspflichtig?
Nach § 316 Abs. 1 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet. Die Prüfung muss durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchgeführt werden.
Prüfungspflicht für mittelgroße GmbHs
Eine GmbH gilt als mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt:
- Bilanzsumme von mehr als 6 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro
- Umsatzerlöse von mehr als 12 Mio. Euro bis 40 Mio. Euro
- Mehr als 50 bis 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Prüfungspflicht für große GmbHs
Als groß gilt eine GmbH, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale überschreitet:
- Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro
- Umsatzerlöse von mehr als 40 Mio. Euro
- Mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Achtung
Achtung: Wird die Schwelle zur Prüfungspflicht erstmals überschritten, gilt das Zwei-Jahres-Prinzip. Die Prüfungspflicht entsteht erst, wenn die Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sind. Umgekehrt endet sie erst nach zweimaliger Unterschreitung.
Kleine GmbHs – die zwei von drei Kriterien unterschreiten – sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit (§ 316 Abs. 1 HGB). Ausnahmen gelten nur bei Sondertatbeständen wie kapitalmarktorientiert, Genossenschaften oder bestimmten Branchen.
Zwei-von-drei-Kriterien-Regel in der Praxis
Die Zwei-von-drei-Regel nach § 267 HGB sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheit. Entscheidend ist: Es reicht nicht aus, dass ein Schwellenwert überschritten wird. Mindestens zwei der drei Größenmerkmale müssen gleichzeitig zutreffen – und das an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen.
Beispiel: Wechsel von klein zu mittelgroß
Eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12. weist folgende Werte auf:
| Jahr | Bilanzsumme | Umsatz | Mitarbeiter | Größenklasse |
|---|---|---|---|---|
| 2024 | 5,2 Mio. € | 11,8 Mio. € | 48 | Klein |
| 2025 | 7,5 Mio. € | 14,2 Mio. € | 55 | → Mittelgroß |
| 2026 | 8,1 Mio. € | 15,9 Mio. € | 58 | Mittelgroß (bestätigt) |
Im Jahr 2025 werden erstmals zwei Schwellenwerte überschritten (Bilanzsumme und Umsatz). Die GmbH wechselt jedoch erst für das Geschäftsjahr 2026 in die Größenklasse “mittelgroß”, da die Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen erfüllt sein müssen. Ab dem Jahresabschluss 2026 besteht dann Prüfungspflicht nach § 316 HGB.
Berechnung der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl
Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer wird nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt: Es zählen alle Arbeitnehmer (ohne Auszubildende), die im Geschäftsjahr durchschnittlich beschäftigt waren. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.
„In der Beratungspraxis erleben wir häufig, dass Geschäftsführer die Mitarbeiterzahl falsch ermitteln – etwa indem sie nur zum Stichtag zählen statt im Jahresdurchschnitt. Das kann zu Fehleinschätzungen bei der Prüfungspflicht führen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Ablauf und Fristen der Jahresabschlussprüfung
Die Jahresabschlussprüfung nach § 316 HGB folgt einem gesetzlich geregelten Ablauf. Der Prüfer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt (§ 318 Abs. 1 HGB) und muss unabhängig sein. Die Prüfung umfasst den Jahresabschluss, den Lagebericht und – bei großen GmbHs – ggf. weitere Bestandteile wie den Konzernabschluss.
Zeitlicher Ablauf
- Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer (§ 264 Abs. 1 HGB) – in der Regel durch den Steuerberater erstellt.
- Bestellung des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung, idealerweise bereits vor Beginn des Geschäftsjahres.
- Durchführung der Prüfung: Der Wirtschaftsprüfer prüft Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht auf Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften.
- Erteilung des Bestätigungsvermerks (§ 322 HGB) oder – bei Beanstandungen – Versagung bzw. Einschränkung.
- Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung binnen 8 Monaten (mittelgroß/groß) oder 11 Monaten (klein) nach § 42a GmbHG.
- Offenlegung beim Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB.
Achtung
Achtung Fristenkette: Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) muss die Feststellung bis spätestens 31.08.2026 (mittelgroß/groß) erfolgen, die Offenlegung bis 31.12.2026. Verspätete Offenlegung führt zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro).
Die Prüfung selbst kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen – je nach Komplexität der Buchführung und Größe des Unternehmens. Eine frühzeitige Koordination zwischen Steuerberater (Erstellung), Wirtschaftsprüfer (Prüfung) und Geschäftsführung ist daher unerlässlich.
Kosten und Aufwand der Abschlussprüfung
Die Kosten einer Jahresabschlussprüfung richten sich nach dem Umfang der Prüfung, der Größe und Komplexität der GmbH sowie dem Honorar des Wirtschaftsprüfers. Für eine mittelgroße GmbH bewegen sich die Prüfungskosten typischerweise zwischen 5.000 und 15.000 Euro, bei großen Gesellschaften können sie deutlich darüber liegen.
5.000–15.000 €
Typische Prüfungskosten mittelgroße GmbH
15.000–50.000 €
Prüfungskosten große GmbH
3–6 Wochen
Durchschnittliche Prüfungsdauer
Faktoren für die Kostenhöhe
- Bilanzsumme und Umsatz: Je größer die Gesellschaft, desto umfangreicher die Prüfung.
- Komplexität der Geschäftsvorfälle: Internationales Geschäft, komplexe Verträge oder viele Tochtergesellschaften erhöhen den Aufwand.
- Qualität der Buchführung: Eine ordnungsgemäße, digitalisierte Buchhaltung reduziert den Prüfungsaufwand erheblich.
- Erstmalige Prüfung: Beim ersten Mal ist der Aufwand höher, da der Prüfer sich einarbeiten muss.
- Standort und Reputation des Prüfers: Große WP-Gesellschaften berechnen oft höhere Stundensätze.
Neben den reinen Prüfungskosten entstehen auch interne Kosten: Geschäftsführer und Buchhaltung müssen Unterlagen aufbereiten, Fragen beantworten und ggf. Nacharbeiten vornehmen. Eine saubere Vorbereitung durch den Steuerberater kann diesen Aufwand erheblich reduzieren.
„Wir empfehlen unseren Mandanten, die Jahresabschlusserstellung und -prüfung frühzeitig zu planen. Eine gut vorbereitete Buchhaltung spart nicht nur Prüfungskosten, sondern vermeidet auch Zeitdruck bei der Feststellung und Offenlegung.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Für GmbHs, die den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen, bietet OnlineBilanz transparente Festpreise – digital koordiniert durch Servet Gündogan und fachlich erstellt durch zugelassene Steuerberater. So erhalten Sie nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch eine klare Einschätzung zu Prüfungspflicht und weiteren Compliance-Anforderungen.
Befreiung von der Prüfungspflicht: Ausnahmen
Die Prüfungspflicht nach § 316 HGB ist grundsätzlich zwingend – eine Befreiung durch Gesellschafterbeschluss ist nicht möglich. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmekonstellationen, in denen kleine GmbHs trotz Unterschreitung der Schwellenwerte prüfungspflichtig werden oder umgekehrt Erleichterungen greifen.
Prüfungspflicht trotz kleiner Größe
Auch kleine Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen prüfungspflichtig werden:
- Kapitalmarktorientierung (§ 264d HGB): Wenn die GmbH Wertpapiere am organisierten Markt ausgegeben hat.
- Organschaft: Bei steuerlicher Organschaft kann die Prüfungspflicht auf die Organgesellschaft ausstrahlen.
- Satzungsregelung: Die Gesellschafter können freiwillig eine Prüfungspflicht in der Satzung verankern (z.B. auf Wunsch von Banken oder Investoren).
- Branchenspezifische Regelungen: Banken, Versicherungen und bestimmte andere Finanzinstitute unterliegen unabhängig von der Größe besonderen Prüfungspflichten.
Konzernbefreiung und Erleichterungen
Tochtergesellschaften, die in einen geprüften Konzernabschluss einbezogen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einzelabschlussprüfung befreit werden (§ 264 Abs. 3 HGB). Diese Befreiung betrifft allerdings primär Offenlegungs- und Größenklassenerleichterungen, nicht die Prüfungspflicht selbst.
Hinweis
Für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Mitarbeiter) gelten weitreichende Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung – eine Prüfungspflicht besteht in der Regel nicht.
In der Praxis sollten Geschäftsführer jährlich prüfen, ob die Größenklasse stabil bleibt. Wächst die GmbH kontinuierlich, ist ein Wechsel zur Prüfungspflicht absehbar – und sollte rechtzeitig budgetiert und organisatorisch vorbereitet werden.
Prüfungspflicht und Offenlegung: Wichtige Unterschiede
Viele Geschäftsführer verwechseln Prüfungspflicht und Offenlegungspflicht – dabei handelt es sich um zwei getrennte Rechtspflichten mit unterschiedlichen Adressaten, Fristen und Konsequenzen.
Prüfungspflicht (§ 316 HGB)
- Betrifft nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
- Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
- Ziel: Unabhängige Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit
- Erteilung eines Bestätigungsvermerks (§ 322 HGB)
- Keine direkte Frist, aber faktisch vor Feststellung erforderlich
Offenlegungspflicht (§ 325 HGB)
- Betrifft alle Kapitalgesellschaften (inkl. kleine und Kleinst-GmbH)
- Einreichung beim Unternehmensregister (seit DiRUG 01.08.2022)
- Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag
- Umfang abhängig von Größenklasse (Erleichterungen für kleine/Kleinst)
- Ordnungsgeld bei Versäumnis: 500–25.000 € (§ 335 HGB)
Seit der Reform durch das DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) zum 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Das Unternehmensregister ist die zentrale, digitale Plattform für alle handelsrechtlichen Publizitätspflichten.
Fristenkette für das Geschäftsjahr 2025
| Größenklasse | Feststellung (§ 42a GmbHG) | Offenlegung (§ 325 HGB) |
|---|---|---|
| Klein | Bis 30.11.2026 (11 Monate) | Bis 31.12.2026 (12 Monate) |
| Mittelgroß | Bis 31.08.2026 (8 Monate) | Bis 31.12.2026 (12 Monate) |
| Groß | Bis 31.08.2026 (8 Monate) | Bis 31.12.2026 (12 Monate) |
Achtung
Achtung: Die Offenlegungsfrist läuft unabhängig von der Feststellung. Auch wenn die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss erst im November feststellt, endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026. Versäumnisse führen automatisch zu Ordnungsgeldverfahren.
Geschäftsführer sollten beide Pflichten im Blick behalten: Die Prüfung ist aufwendig und kostenintensiv, die Offenlegung hingegen schnell erledigt – aber bei Versäumnis mit empfindlichen Sanktionen verbunden. Wer den Jahresabschluss professionell durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält in der Regel auch Unterstützung bei Feststellung und Offenlegung.
Checkliste: Ist Ihre GmbH prüfungspflichtig?
Mit dieser Checkliste können Sie selbst prüfen, ob für Ihre GmbH eine Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht. Entscheidend ist die Größenklasse nach § 267 HGB, ermittelt nach dem Zwei-von-drei-Prinzip an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen.
-
Ermitteln Sie die Bilanzsumme zum 31.12.2024 und 31.12.2025 (Aktivseite der Bilanz).
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Ermitteln Sie die Umsatzerlöse (Position aus der Gewinn- und Verlustrechnung) für 2024 und 2025.
-
Berechnen Sie die durchschnittliche Mitarbeiterzahl im Jahresdurchschnitt (ohne Auszubildende, Teilzeit anteilig).
-
Prüfen Sie, ob in beiden Jahren mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden (Bilanzsumme > 6 Mio. €, Umsatz > 12 Mio. €, Mitarbeiter > 50).
-
Falls ja: Ihre GmbH ist mittelgroß oder groß – Prüfungspflicht besteht ab dem zweiten Jahr des Überschreitens.
-
Bestellen Sie rechtzeitig einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (idealerweise vor Beginn des Geschäftsjahres).
-
Koordinieren Sie den Zeitplan mit Ihrem Steuerberater: Erst Erstellung, dann Prüfung, dann Feststellung.
-
Planen Sie die Offenlegung beim Unternehmensregister ein – Frist 12 Monate nach Bilanzstichtag (31.12.2026 für GJ 2025).
„Die häufigsten Fehler passieren bei der Mitarbeiterzahl und beim Zwei-Jahres-Prinzip. Viele Mandanten zählen nur zum Stichtag oder übersehen, dass die Prüfungspflicht erst im zweiten Jahr greift. Eine saubere Dokumentation und jährliche Kontrolle ist entscheidend.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Falls Sie unsicher sind oder Unterstützung bei der Ermittlung der Größenklasse benötigen: Die Steuerberater von OnlineBilanz prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung automatisch die Größenklasse und weisen auf Prüfungspflichten hin – transparent, digital koordiniert und zu Festpreisen.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es eine Prüfungspflicht für kleine GmbHs bei besonderen Geschäftsarten?
Ja, bestimmte Branchen unterliegen unabhängig von der Größe besonderen Prüfungspflichten. Das gilt etwa für Kreditinstitute nach § 340k HGB, Versicherungsunternehmen nach § 341k HGB oder Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB. Auch bei Kapitalmarktorientierung oder konzernspezifischen Sachverhalten können zusätzliche Prüfungspflichten greifen, selbst wenn die GmbH formal klein ist.
Kann eine GmbH freiwillig eine Jahresabschlussprüfung durchführen lassen?
Ja, auch kleine GmbHs ohne gesetzliche Prüfungspflicht können freiwillig eine Jahresabschlussprüfung beauftragen. Das kann sinnvoll sein, um Kreditgebern, Investoren oder Geschäftspartnern eine höhere Vertrauenswürdigkeit zu signalisieren. Die freiwillige Prüfung folgt denselben Standards wie die gesetzliche Pflichtprüfung und wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigt Buchprüfungsgesellschaft durchgeführt.
Wer bestellt den Abschlussprüfer bei einer prüfungspflichtigen GmbH?
Der Abschlussprüfer wird gemäß § 318 Abs. 1 HGB von der Gesellschafterversammlung gewählt, in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres. Der Auftrag sollte zeitnah erteilt werden, damit der Prüfer die Prüfung rechtzeitig planen und durchführen kann. Bei Nichtwahl oder bei Streit kann das Registergericht auf Antrag einen Abschlussprüfer bestellen (§ 318 Abs. 3 HGB).
Was passiert, wenn eine prüfungspflichtige GmbH keine Prüfung durchführen lässt?
Das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar. Der Jahresabschluss gilt als nicht ordnungsgemäß festgestellt nach § 316 HGB. Es drohen Ordnungsgelder nach § 334 HGB, zivilrechtliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen. Zudem kann die Offenlegung beim Unternehmensregister abgelehnt werden, wenn der Bestätigungsvermerk fehlt.
Gilt die Prüfungspflicht auch für eine neu gegründete GmbH im ersten Geschäftsjahr?
Nein, im ersten Geschäftsjahr nach der Gründung ist eine GmbH grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, da die Zwei-von-drei-Kriterien-Regel zwei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage voraussetzt. Die Größenklasse wird erstmals am Ende des zweiten Geschäftsjahres relevant. Ausnahme: Branchenspezifische Sondervorschriften oder eine freiwillige Prüfung können auch im ersten Jahr greifen.
Kann ein Steuerberater die Jahresabschlussprüfung durchführen?
Nein, die gesetzliche Jahresabschlussprüfung nach § 316 HGB darf nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Steuerberater sind für diese Aufgabe nicht zugelassen, auch wenn sie den Jahresabschluss erstellen dürfen. Nur bei kleinen Genossenschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch vereidigte Buchprüfer tätig werden (§ 319 Abs. 1 HGB).
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 267 HGB – Größenklassen, § 316 HGB – Prüfungspflicht, § 318 HGB – Wahl des Abschlussprüfers, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


