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Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
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BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz Einzelunternehmen

Bilanz Einzelunternehmen 2026: Pflichten & Aufbau

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Einzelunternehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung nach § 238 ff. HGB verpflichtet. Wer die Schwellenwerte überschreitet, muss eine Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung erstellen – mit klaren Fristen und Bewertungsregeln. Um die Bilanz richtig zu verstehen und korrekt aufzubauen, kann die Unterstützung durch einen Steuerberater sinnvoll sein, der diese Aufgabe fachlich korrekt und digital übernimmt.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Einzelunternehmer müssen eine Bilanz erstellen, sobald sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreiten (Umsatz über 800.000 € oder Gewinn über 80.000 €). Die Bilanz umfasst Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital), ergänzt durch die Gewinn- und Verlustrechnung. Privatentnahmen und Einlagen werden im Eigenkapital verbucht, und für Anlagevermögen gelten strikte Bewertungsregeln nach § 252 ff. HGB.

Wer muss als Einzelunternehmen eine Bilanz erstellen?

Die Pflicht zur Bilanzerstellung für Einzelunternehmen richtet sich nach der kaufmännischen Eigenschaft gemäß § 242 HGB. Nicht jeder Selbständige ist automatisch zur Bilanzierung verpflichtet. Entscheidend ist, ob Sie als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts gelten – entweder kraft Rechtsform (Ist-Kaufmann nach § 1 HGB) oder durch Eintragung ins Handelsregister (Kann-Kaufmann nach § 2 HGB).

Kaufmännische Eigenschaft als Ausgangspunkt

Ein gewerbliches Einzelunternehmen wird zum Ist-Kaufmann, wenn es nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an Kriterien wie Umsatzvolumen, Anzahl der Mitarbeiter, Geschäftsbeziehungen und Kapitalbedarf. Als Orientierungswerte gelten seit 2026 weiterhin Jahresumsätze über 600.000 Euro oder Jahresgewinne über 60.000 Euro – wobei diese Schwellenwerte nicht absolut sind.

Praxis-Hinweis

Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten etc.) sind nach § 6 PartGG grundsätzlich keine Kaufleute und daher nicht zur Bilanzierung verpflichtet – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Hier genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

  • Ist-Kaufmann: Gewerbebetrieb erfordert kaufmännische Einrichtung (§ 1 HGB) → Bilanzpflicht kraft Gesetz
  • Kann-Kaufmann: Kleingewerbetreibender trägt sich freiwillig ins Handelsregister ein (§ 2 HGB) → Bilanzpflicht ab Eintragung
  • Kleingewerbetreibender ohne HR-Eintrag: Keine Kaufmannseigenschaft → EÜR ausreichend
  • Freiberufler: Keine Kaufmannseigenschaft → EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG

Aufbau und Bestandteile der Einzelunternehmen-Bilanz

Die Bilanz eines Einzelunternehmens gliedert sich nach § 247 HGB in Aktivseite (Vermögen) und Passivseite (Kapital und Schulden). Im Gegensatz zur GmbH-Bilanz gibt es beim Einzelunternehmen kein gezeichnetes Kapital oder Stammkapital, sondern das Eigenkapital wird als Differenz zwischen Vermögen und Schulden ausgewiesen.

Gliederungsschema nach HGB

Aktivseite

A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen B. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Kasse, Bank C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A. Eigenkapital I. Kapital zu Beginn II. + Gewinn / – Verlust III. – Entnahmen IV. + Einlagen B. RückstellungenC. VerbindlichkeitenD. Rechnungsabgrenzungsposten

Besonderheiten des Eigenkapitalkontos

Das Eigenkapital beim Einzelunternehmen entwickelt sich dynamisch durch Geschäftsvorfälle des laufenden Jahres. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es keine feste Kapitalstruktur. Die Entwicklung wird wie folgt dargestellt:

Position Betrag (EUR) Erläuterung
Eigenkapital 01.01.2025 145.000 Eröffnungsbilanzwert
+ Jahresüberschuss 2025 38.500 Gewinn aus GuV
– Privatentnahmen 42.000 Geldentnahmen, Privatnutzung Pkw
+ Privateinlagen 5.000 Zuführung privater Mittel
= Eigenkapital 31.12.2025 146.500 Schlussbilanzwert

Wichtig

Privatentnahmen und Privateinlagen sind nicht erfolgswirksam. Sie verändern das Eigenkapital direkt, erscheinen aber nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung. Eine saubere Trennung zwischen betrieblichen und privaten Vorgängen ist buchhalterisch zwingend erforderlich.

Privatentnahmen und Privateinlagen richtig verbuchen

Eine der zentralen Besonderheiten der Bilanzierung beim Einzelunternehmen ist die Abbildung von Privatentnahmen und Privateinlagen. Da Einzelunternehmer rechtlich nicht von ihrem Betrieb getrennt sind, fließen oft private und betriebliche Vorgänge ineinander. Das HGB fordert dennoch eine klare Abgrenzung.

Was zählt zu Privatentnahmen?

  • Barentnahmen aus der Kasse oder vom Geschäftskonto für private Zwecke
  • Privatnutzung des betrieblichen Pkw (Bewertung nach 1-%-Methode oder Fahrtenbuch)
  • Entnahme von Waren oder Erzeugnissen für den Eigenverbrauch (zu Selbstkosten)
  • Zahlung privater Versicherungen, Mieten oder Lebenshaltungskosten aus betrieblichen Mitteln
  • Private Nutzung betrieblicher Räume oder Gegenstände

Was zählt zu Privateinlagen?

  • Bareinzahlungen von privaten Konten auf betriebliche Konten
  • Überführung privater Gegenstände ins Betriebsvermögen (zu Teilwerten)
  • Nutzung privater Räume für betriebliche Zwecke (anteilige Miete als Einlage)

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Einzelunternehmer private Ausgaben unbemerkt aus dem Betrieb zahlen. Ohne saubere Erfassung als Privatentnahme entsteht schnell ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Ertragskraft. Unser Steuerberater-Team prüft daher systematisch alle Kontobewegungen auf private Anteile – das ist keine Schikane, sondern schützt vor Betriebsprüfungs-Risiken.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Vorgang Buchungssatz Auswirkung
Barentnahme 2.000 EUR Privat an Kasse EK sinkt, kein GuV-Effekt
Pkw-Privatnutzung 300 EUR/Monat Privat an Fuhrparkkosten EK sinkt, kein GuV-Effekt
Bareinlage 5.000 EUR Kasse an Privat EK steigt, kein GuV-Effekt
Privatrechner ins Betriebsverm. 1.200 EUR BGA an Privat EK steigt, kein GuV-Effekt

Erleichterungen nach § 241a HGB für Kleinunternehmer

Seit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) können auch Einzelkaufleute unter bestimmten Größenkriterien von Erleichterungen bei der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht profitieren. § 241a HGB befreit Einzelkaufleute von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzerstellung, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden:

800.000 €

Umsatzerlöse (netto) p.a.

80.000 €

Jahresüberschuss

10

Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Wichtig: Die Befreiung nach § 241a HGB gilt nur für die handelsrechtliche Buchführungspflicht. Die steuerliche Pflicht zur Gewinnermittlung bleibt bestehen – allerdings kann dann statt einer Bilanz eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG beim Finanzamt eingereicht werden.

Praxis-Tipp

Viele Einzelunternehmer verzichten bewusst auf die Erleichterung nach § 241a HGB und bilanzieren freiwillig weiter – etwa weil Banken, Lieferanten oder Geschäftspartner eine Bilanz verlangen oder weil die Datev-Buchhaltung ohnehin läuft. Die Erleichterung ist ein Wahlrecht, keine Pflicht.

  • Prüfen, ob die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unterschritten werden
  • Entscheidung dokumentieren: Bilanz oder EÜR?
  • Bei Inanspruchnahme der Befreiung: Umstellung der Finanzbuchhaltung auf EÜR
  • Rücksprache mit Steuerberater: steuerliche und betriebswirtschaftliche Folgen abwägen
  • Bei Überschreitung der Grenzen im Folgejahr: Rückkehr zur Bilanzierungspflicht

Fristen für Erstellung und Offenlegung der Bilanz

Auch Einzelunternehmen unterliegen bei Bilanzierungspflicht klaren gesetzlichen Fristen. Zwar gelten für Einzelkaufleute keine Offenlegungspflichten wie bei Kapitalgesellschaften – die internen Aufstellungs- und Aufbewahrungsfristen nach HGB und AO müssen aber eingehalten werden.

Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss

Nach § 243 Abs. 3 HGB ist der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Die Rechtsprechung konkretisiert dies auf maximal 6 bis 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Abschluss mit Stichtag 31.12.2025 bedeutet das: Aufstellung bis spätestens 30.06.2026, besser früher.

Rechtsform Aufstellungsfrist Offenlegungsfrist Rechtsgrundlage
Einzelunternehmen (Kaufmann) 6–12 Monate Keine Offenlegung § 243 Abs. 3 HGB
Kleine GmbH 6 Monate empfohlen 12 Monate § 325 HGB, § 42a GmbHG
OHG / KG (Vollhafter) 6–12 Monate Keine Offenlegung* § 242 HGB

* Ausnahme: OHG/KG ohne persönlich haftenden natürlichen Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) unterliegen der Offenlegungspflicht analog Kapitalgesellschaften.

Aufbewahrungspflichten

Auch ohne Offenlegungspflicht müssen Bilanzen, Inventare und alle Buchungsbelege nach § 257 HGB bzw. § 147 AO für 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Eine Bilanz zum 31.12.2025 muss also bis mindestens 31.12.2036 verfügbar bleiben.

Achtung

Auch wenn Einzelunternehmen nicht offenlegungspflichtig sind: Banken, Vermieter, Lieferanten oder potenzielle Käufer verlangen häufig Bilanzen zur Bonitätsprüfung. Eine rechtzeitige, saubere Aufstellung ist daher auch aus wirtschaftlichen Gründen unverzichtbar.

Bewertung des Anlagevermögens beim Einzelunternehmen

Die Bewertung des Anlagevermögens richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252 ff. HGB. Einzelunternehmer müssen dabei dieselben Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachten wie Kapitalgesellschaften – allerdings ohne erweiterte Publizitätspflichten.

Anschaffungskosten und planmäßige Abschreibung

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB. Die Abschreibung erfolgt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – in der Praxis orientiert sich diese an den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.

  • Gebäude: 33–50 Jahre (je nach Bauart)
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung: 5–13 Jahre
  • Pkw: 6 Jahre
  • IT-Hardware: 3 Jahre (ab 2021 verkürzt)
  • Software: 3 Jahre (bei Standardsoftware)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (ab 2024: 1.000 Euro netto geplant, Stand 2026 weiterhin bei 800 Euro umgesetzt, da gesetzliche Änderung nicht erfolgt ist) besteht nach § 6 Abs. 2 EStG ein Sofortabzugswahlrecht. Alternativ können Güter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro in einem Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG).

Steuerlicher Gestaltungsspielraum

Einzelunternehmer können durch geschickte Nutzung der GWG-Grenze, Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) oder degressiver AfA (wenn gesetzlich zulässig) ihre Steuerlast gezielt steuern. Unser Steuerberater-Team prüft diese Optionen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung automatisch.

„Gerade bei Investitionen in IT, Fuhrpark oder Maschinen lohnt sich eine vorausschauende Planung. Wer zum Jahresende noch Spielraum für Abschreibungen hat, kann durch gezielte Anschaffungen die Steuerlast senken – aber bitte nur bei wirtschaftlich sinnvollen Investitionen, nicht um des Steuervorteils willen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) im Einzelunternehmen

Neben der Bilanz gehört zur vollständigen Buchführung nach § 242 Abs. 3 HGB auch die Gewinn- und Verlustrechnung. Sie zeigt die Ertragslage des abgelaufenen Geschäftsjahres und ermittelt den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag, der dann in das Eigenkapitalkonto der Bilanz übernommen wird.

Gliederung: Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren

Einzelunternehmen können nach § 275 HGB zwischen zwei Darstellungsformen wählen. In der Praxis dominiert das Gesamtkostenverfahren (GKV), da es einfacher aus der laufenden Buchhaltung zu erzeugen ist.

Gesamtkostenverfahren

1. Umsatzerlöse 2. +/– Bestandsveränderungen 3. + andere aktivierte Eigenleistungen 4. + sonstige betriebliche Erträge 5. – Materialaufwand 6. – Personalaufwand 7. – Abschreibungen 8. – sonstige betriebliche Aufwendungen 9. = Betriebsergebnis 10. +/– Finanzergebnis 11. +/– außerordentliches Ergebnis 12. – Steuern = Jahresüberschuss / -fehlbetrag

Umsatzkostenverfahren

1. Umsatzerlöse 2. – Herstellungskosten der Umsätze 3. = Bruttoergebnis vom Umsatz 4. – Vertriebskosten 5. – Verwaltungskosten 6. +/– sonstige Erträge/Aufwendungen 7. = Betriebsergebnis 8. +/– Finanzergebnis 9. +/– außerordentliches Ergebnis 10. – Steuern = Jahresüberschuss / -fehlbetrag

Besonderheiten bei der GuV-Erstellung

  • Keine Privatentnahmen in der GuV: Entnahmen und Einlagen sind eigenkapitalwirksam, aber nicht erfolgswirksam
  • Umsatzsteuer: In der GuV werden Umsatzerlöse netto ausgewiesen; Umsatzsteuer ist durchlaufender Posten
  • Einkommensteuer: Wird nicht als Aufwand gebucht (da persönliche Steuer des Unternehmers)
  • Gewerbesteuer: Wird als Betriebsausgabe erfasst und mindert den Gewinn
  • Außerordentliche Erträge/Aufwendungen: Nur bei echten Ausnahmefällen (z. B. Verkauf Betriebsgrundstück)

Der in der GuV ermittelte Jahresüberschuss wird direkt in die Eigenkapitalveränderung übernommen und bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich).

Digitale Bilanzerstellung durch Steuerberater – Festpreis statt Stundenabrechnung

Viele Einzelunternehmer scheuen den Gang zum Steuerberater – nicht aus fachlichen Gründen, sondern wegen intransparenter Kosten, langer Wartezeiten und unklarer Verantwortlichkeiten. Die digitale Zusammenarbeit über spezialisierte Plattformen verbindet die fachliche Qualität eines zugelassenen Steuerberaters mit den Vorteilen moderner Software: Transparenz, Festpreise, kurze Bearbeitungszeiten.

So funktioniert die digitale Steuerberater-Bilanz

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  3. Fachliche Erstellung durch Steuerberater-Team: Zugelassene Steuerberater erstellen die Bilanz, prüfen Bewertungsansätze, optimieren steuerliche Gestaltungen
  4. Rechtsverbindliche Unterzeichnung: Der Jahresabschluss wird vom Steuerberater unterzeichnet und ist rechtssicher
  5. Transparenter Festpreis: Keine versteckten Stundensätze, keine Überraschungen – der Preis steht vorher fest

„Wir sehen bei OnlineBilanz viele Einzelunternehmer, die jahrelang mit unvollständigen Buchhaltungen oder selbst gebastelten Excel-Bilanzen gearbeitet haben – oft aus Unsicherheit über Kosten und Aufwand. Sobald die erste Bilanz professionell durch unser Steuerberater-Team erstellt ist, ist die Erleichterung groß: rechtssicher, fristgerecht, und vor allem ohne monatelanges Hin und Her.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

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Häufig gestellte Fragen

Kann ein Einzelunternehmer freiwillig bilanzieren, auch wenn er unter den Schwellenwerten liegt?

Ja, ein Einzelunternehmer kann freiwillig zur Bilanzierung übergehen, auch wenn er die Schwellenwerte nach § 241a HGB nicht überschreitet. Dies kann steuerliche oder betriebswirtschaftliche Vorteile bringen, etwa bei Kreditanfragen oder zur besseren Vermögensübersicht. Der Wechsel muss jedoch mit dem Finanzamt abgestimmt und dauerhaft dokumentiert werden.

Was passiert, wenn ich als Einzelunternehmer die Bilanzierungspflicht nicht erfülle?

Bei Nichterfüllung der Bilanzierungspflicht drohen steuerrechtliche Konsequenzen: Das Finanzamt kann Schätzungen vornehmen, die meist nachteilig ausfallen. Zudem können Ordnungsgelder verhängt werden, und im Insolvenzfall kann die fehlende Buchführung strafrechtlich relevant werden (Insolvenzverschleppung). Eine fristgerechte Bilanzerstellung ist daher zwingend einzuhalten.

Muss ein Einzelunternehmer seine Bilanz beim Unternehmensregister offenlegen?

Nein, Einzelunternehmer sind grundsätzlich nicht zur Offenlegung ihrer Bilanz beim Unternehmensregister verpflichtet – diese Pflicht betrifft nur Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) nach § 325 HGB. Einzelunternehmer müssen ihre Bilanz lediglich dem Finanzamt einreichen und für steuerliche Zwecke aufbewahren.

Wie lange muss ein Einzelunternehmer seine Bilanzen aufbewahren?

Nach § 257 HGB und § 147 AO müssen Bilanzen und Jahresabschlüsse zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Bilanz erstellt wurde. Eine frühere Vernichtung kann bei Betriebsprüfungen zu erheblichen Problemen und Strafzahlungen führen.

Kann ich als Einzelunternehmer von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln?

Ein Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Bilanzierungspflicht entfallen – etwa durch dauerhaftes Unterschreiten der Schwellenwerte nach § 241a HGB über zwei aufeinanderfolgende Jahre. Der Wechsel muss mit dem Finanzamt abgestimmt und durch Schlussbilanz dokumentiert werden.

Welche Rolle spielt das Betriebsvermögen bei der Bilanzierung des Einzelunternehmens?

Beim Einzelunternehmen ist klar zwischen Betriebs- und Privatvermögen zu trennen. Nur das Betriebsvermögen erscheint in der Bilanz. Notwendiges Betriebsvermögen muss bilanziert werden, gewillkürtes Betriebsvermögen kann einbezogen werden. Privatvermögen bleibt außen vor. Diese Trennung ist entscheidend für steuerliche und buchhalterische Korrektheit.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 241a HGB – Befreiung für Einzelkaufleute, § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen, § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
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Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater