Sonderabschreibung § 7g EStG 2026: Alle Fakten
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 20 % der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zusätzlich zur regulären AfA steuerlich geltend zu machen. In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag lässt sich die Steuerlast deutlich steuern. Dieser Artikel erklärt Voraussetzungen, begünstigte Wirtschaftsgüter, Berechnung und häufige Fehler – Stand 2026.
Kurzantwort
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG erlaubt kleinen und mittleren Betrieben, in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung bis zu 20 % der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zusätzlich zur regulären AfA abzuschreiben. Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen am Bilanzstichtag 235.000 Euro nicht übersteigt. Für GmbHs, die einen abweichenden Bilanzstichtag wählen, ist dabei der für das jeweilige Wirtschaftsjahr maßgebliche Stichtag entscheidend. Die Sonderabschreibung kann mit dem Investitionsabzugsbetrag kumuliert werden und führt zu latenten Steuern in der Handelsbilanz.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?
- Welche Betriebsgrößen-Voraussetzungen gelten?
- Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?
- Wie hoch ist die Sonderabschreibung und wie wird sie berechnet?
- Kann die Sonderabschreibung mit dem Investitionsabzugsbetrag kumuliert werden?
- Wie wird die Sonderabschreibung handelsrechtlich behandelt?
- Beispielrechnung: Sonderabschreibung in der Praxis
- Welche häufigen Fehler sollten vermieden werden?
- Fazit: Wann lohnt sich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?
Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein steuerliches Förderinstrument für kleine und mittlere Unternehmen. Sie ermöglicht es, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts zusätzlich zur regulären AfA eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend zu machen.
Die Sonderabschreibung ist Teil eines Gesamtkonzepts zur Förderung von Investitionen: Sie kann mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1–4 EStG kumuliert werden. Damit können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden – die Sonderabschreibung kommt dann im Investitionsjahr zusätzlich zum Tragen.
Praxishinweis: Kombination IAB + Sonderabschreibung
Wer im Jahr 2024 einen IAB in Höhe von 50 % bildet und 2025 investiert, kann im Jahr 2025 die Sonderabschreibung von 20 % auf die (geminderte) Bemessungsgrundlage anwenden. Die Kombination beider Instrumente führt zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil durch Steuerverschiebung.
Die Vorschrift ist systematisch in § 7g EStG verankert und gilt für Wirtschaftsjahre ab 2020. Sie ist nicht im Jahresabschluss nach HGB abzubilden, sondern ausschließlich in der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). Für GmbHs bedeutet dies: Die Sonderabschreibung mindert den steuerlichen Gewinn, nicht den handelsrechtlichen Jahresüberschuss.
Welche Betriebsgrößen-Voraussetzungen gelten?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG steht ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen zu. Maßgeblich ist die Betriebsgröße, gemessen am Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
| Kriterium | Grenzwert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Betriebsvermögen | max. 235.000 € | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| Wirtschaftsgüter | bewegliche WG des Anlagevermögens | § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Nutzung | ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich (mind. 90 %) | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG |
Das Betriebsvermögen wird nach den Wertansätzen der steuerlichen Gewinnermittlung ermittelt. Nicht begünstigt sind Unternehmen, die die 235.000-Euro-Grenze überschreiten. Für GmbHs gilt: Maßgeblich ist das Betriebsvermögen der GmbH selbst, nicht das Vermögen des Gesellschafters.
Achtung: Betriebsvermögen am Vorjahresende
Die Prüfung der 235.000-Euro-Grenze erfolgt stichtagsbezogen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wer diese Grenze überschreitet, verliert den Anspruch auf Sonderabschreibung für das laufende Jahr – auch wenn die Investition bereits getätigt wurde.
Die Betriebsgrößenprüfung erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen Buchführung, Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass die steuerlichen Wahlrechte – einschließlich § 7g EStG – fachgerecht geprüft und dokumentiert werden. Auf OnlineBilanz.de finden GmbHs digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?
Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres verbleiben und im Inland ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Typische begünstigte Wirtschaftsgüter
- Maschinen und Produktionsanlagen (z. B. CNC-Fräsen, Druckmaschinen, Verpackungsanlagen)
- Büroausstattung (z. B. IT-Hardware, Server, Telekommunikationsanlagen)
- Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Transporter – sofern mindestens 90 % betrieblich genutzt)
- Betriebs- und Geschäftsausstattung (z. B. Möbel, Ladeneinrichtung, Messeausstattung)
- Digitale Infrastrtur (z. B. Software, soweit aktivierungspflichtig nach § 5 Abs. 2 EStG)
Nicht begünstigt
- Immobilien und Gebäude (unbewegliche Wirtschaftsgüter)
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG (sofort abziehbar, kein Anlagevermögen)
- Umlaufvermögen (z. B. Warenbestand, Rohstoffe)
- Wirtschaftsgüter mit weniger als 90 % betrieblicher Nutzung (z. B. privat mitgenutzter Pkw unter 90 % betrieblich)
„In der Praxis sehen wir häufig Unsicherheit bei Pkw und Software. Für Pkw gilt: Eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % muss durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden, wenn die 1-%-Regelung nicht angewendet wird. Bei Software ist die Aktivierungspflicht nach § 5 Abs. 2 EStG zu prüfen – Cloud-Abos sind in der Regel nicht begünstigt.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie hoch ist die Sonderabschreibung und wie wird sie berechnet?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Jahren insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Verteilung dieser 20 % kann der Steuerpflichtige frei wählen – er kann die gesamte Sonderabschreibung im ersten Jahr geltend machen oder auf bis zu fünf Jahre verteilen.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um einen eventuell gebildeten Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Wurde im Vorjahr ein IAB in Höhe von 50 % abgezogen, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nur noch 50 % der ursprünglichen AHK.
| Position | Betrag (Beispiel) | Rechenschritt |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten (brutto) | 100.000 € | |
| ./. IAB (50 %) | 50.000 € | § 7g Abs. 1 EStG |
| = Bemessungsgrundlage | 50.000 € | |
| Sonderabschreibung (20 %) | 10.000 € | § 7g Abs. 5 EStG |
| Reguläre AfA (z. B. 10 % linear) | 5.000 € | § 7 Abs. 1 EStG |
| = Gesamtabschreibung Jahr 1 | 15.000 € |
Die reguläre AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG läuft parallel weiter. Die Sonderabschreibung ist ein zusätzlicher Abzug, der den steuerlichen Gewinn im Jahr der Geltendmachung mindert. Die reguläre AfA wird über die gesamte Nutzungsdauer verteilt, die Sonderabschreibung konzentriert sich auf die ersten fünf Jahre.
Wahlrecht: Verteilung der 20 %
Das Gesetz schreibt nicht vor, die gesamten 20 % im ersten Jahr in Anspruch zu nehmen. Sie können die Sonderabschreibung auch auf mehrere Jahre verteilen – je nach Gewinnsituation. Die Entscheidung ist in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres zu treffen und kann in Folgejahren angepasst werden (innerhalb der 5-Jahres-Frist).
Kann die Sonderabschreibung mit dem Investitionsabzugsbetrag kumuliert werden?
Ja. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1–4 EStG kumuliert werden. Das ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und in der Praxis eines der wirkungsvollsten Instrumente zur Steueroptimierung bei Investitionen.
Zeitlicher Ablauf der Kumulierung
- Jahr 1 (vor Investition): Bildung eines IAB in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Der IAB mindert den Gewinn außerbilanziell (§ 7g Abs. 1 EStG).
- Jahr 2 oder 3 (Investitionsjahr): Anschaffung des Wirtschaftsguts. Der IAB wird hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG), die Anschaffungskosten werden um den IAB gemindert.
- Jahr 2–6 (ab Investition): Inanspruchnahme der Sonderabschreibung von bis zu 20 % der (geminderten) Anschaffungskosten, verteilt nach freiem Ermessen.
50 %
IAB vor Investition (max.)
20 %
Sonderabschreibung ab Investition
70 %
Gesamtförderung (kumuliert)
Die Kombination beider Instrumente führt dazu, dass bis zu 70 % der Anschaffungskosten in den ersten Jahren steuerlich geltend gemacht werden können (zusätzlich zur regulären AfA). Das bedeutet eine erhebliche Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands und damit einen Liquiditätsvorteil durch Steuerstundung.
„Die Kumulierung von IAB und Sonderabschreibung ist rechtlich zulässig und wird von der Finanzverwaltung anerkannt (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, IV C 6 – S 2139-b/07/10002 :002). Wichtig ist die korrekte Dokumentation in der Anlage IAB und in den Erläuterungen zur Gewinnermittlung – das übernehmen wir für unsere Mandanten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Achtung: Rückgängigmachung bei Nichtinvestition
Wird der IAB gebildet, aber innerhalb von drei Jahren nicht investiert, ist der IAB rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Das führt zu Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und zu einer Gewinnerhöhung im Jahr der Auflösung. Die Sonderabschreibung entfällt dann komplett.
Wie wird die Sonderabschreibung handelsrechtlich behandelt?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein rein steuerliches Wahlrecht. Sie ist nicht im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach HGB abzubilden. Das HGB kennt keine Sonderabschreibungen – handelsrechtlich gilt ausschließlich das Prinzip der planmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB.
Konsequenzen für GmbHs
Für GmbHs bedeutet dies: Im handelsrechtlichen Jahresabschluss wird das Wirtschaftsgut mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die Sonderabschreibung mindert ausschließlich den steuerlichen Gewinn in der Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 EStDV).
Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Aktivierung mit vollen AHK, planmäßige AfA nach § 253 Abs. 3 HGB über Nutzungsdauer. Keine Sonderabschreibung.
Steuerliche Gewinnermittlung
Aktivierung mit AHK abzgl. IAB, planmäßige AfA + Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen.
Die Differenz zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Buchwert führt zu latenten Steuern nach § 274 HGB (für mittelgroße und große GmbHs). Die erhöhte steuerliche Abschreibung im Investitionsjahr führt zu einer passiven latenten Steuer, die in den Folgejahren wieder aufgelöst wird.
| Position | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
|---|---|---|
| AHK | 100.000 € | 50.000 € (nach IAB) |
| AfA Jahr 1 (linear 10 %) | 10.000 € | 5.000 € |
| Sonderabschreibung Jahr 1 | 0 € | 10.000 € |
| Buchwert 31.12. | 90.000 € | 35.000 € |
| Differenz (latente Steuer) | 55.000 € | bei 30 % KSt/GewSt ca. 16.500 € passiv |
Die korrekte Abbildung der Sonderabschreibung in der steuerlichen Überleitungsrechnung und – falls erforderlich – die Berechnung latenter Steuern erfordert Fachkenntnis im Steuer- und Bilanzrecht. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle steuerlichen Wahlrechte korrekt dokumentiert und die handelsrechtlichen Konsequenzen ordnungsgemäß abgebildet werden.
Beispielrechnung: Sonderabschreibung in der Praxis
Eine GmbH mit einem Betriebsvermögen von 180.000 € plant die Anschaffung einer Maschine für 100.000 € (netto) mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Die GmbH möchte die Investition steuerlich optimal gestalten.
Variante 1: Ohne IAB und Sonderabschreibung
| Jahr | AfA (10 % linear) | Buchwert 31.12. | Steuerersparnis (30 %) |
|---|---|---|---|
| 2025 | 10.000 € | 90.000 € | 3.000 € |
| 2026 | 10.000 € | 80.000 € | 3.000 € |
| 2027 | 10.000 € | 70.000 € | 3.000 € |
| 2028 | 10.000 € | 60.000 € | 3.000 € |
| 2029 | 10.000 € | 50.000 € | 3.000 € |
Variante 2: Mit IAB (2024) und Sonderabschreibung (ab 2025)
| Jahr | Maßnahme | Gewinnminderung | Steuerersparnis (30 %) |
|---|---|---|---|
| 2024 | IAB 50 % = 50.000 € | 50.000 € | 15.000 € |
| 2025 | IAB-Auflösung + AfA 5.000 € + SonderAfA 10.000 € | 15.000 € (netto) | 4.500 € |
| 2025 | Sonderabschreibung 20 % auf 50.000 € | 10.000 € | (enthalten) |
| 2026 | AfA 10 % auf 50.000 € | 5.000 € | 1.500 € |
| 2027 | AfA | 5.000 € | 1.500 € |
15.000 €
Steuerersparnis 2024 (IAB)
4.500 €
Steuerersparnis 2025 (netto)
19.500 €
Gesamteffekt Jahre 1+2
Der Liquiditätsvorteil ergibt sich durch die Vorverlagerung der Steuerersparnis. Während in Variante 1 über 10 Jahre verteilt jeweils 3.000 € Steuerersparnis anfallen, konzentriert sich in Variante 2 die Steuerersparnis auf die ersten zwei Jahre: 15.000 € in 2024 (IAB) und netto 4.500 € in 2025 (nach IAB-Auflösung, aber mit Sonderabschreibung).
„Die Beispielrechnung zeigt: Die Kumulierung von IAB und Sonderabschreibung ist vor allem bei hohen Gewinnen in den Jahren vor und nach der Investition sinnvoll. Wer die Investition sowieso tätigt, sollte die steuerlichen Instrumente nutzen – sie kosten nichts, bringen aber echte Liquidität.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche häufigen Fehler sollten vermieden werden?
In der Praxis führen mehrere typische Fehler dazu, dass die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht oder nicht optimal in Anspruch genommen werden kann. Die folgenden Punkte sollten sorgfältig geprüft werden:
1. Betriebsgrößengrenze übersehen
Die 235.000-Euro-Grenze für das Betriebsvermögen wird zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres geprüft. Wer diese Grenze auch nur geringfügig überschreitet, verliert den Anspruch für das laufende Jahr – auch wenn die Investition bereits getätigt wurde. Eine rechtzeitige Prüfung ist daher essenziell.
2. Mindestbehaltedauer nicht eingehalten
Das begünstigte Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf das Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres im Betriebsvermögen verbleiben (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG). Wird es vorher veräußert oder entnommen, ist die Sonderabschreibung rückgängig zu machen.
3. Betriebliche Nutzung unter 90 %
Die Nutzung muss ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich erfolgen – das bedeutet mindestens 90 %. Bei Pkw ist dies durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, wenn die 1-%-Regelung nicht angewendet wird. Wird die 90-%-Grenze unterschritten, entfällt die Begünstigung komplett.
4. Handelsrechtliche Abbildung falsch
Die Sonderabschreibung ist nicht in der Handelsbilanz abzubilden. Wird sie dennoch in der Handelsbilanz berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen § 253 Abs. 3 HGB vor, der den Jahresabschluss fehlerhaft macht. Die Sonderabschreibung ist ausschließlich in der steuerlichen Überleitungsrechnung zu erfassen.
-
Betriebsvermögen zum 31.12. des Vorjahres < 235.000 €
-
Wirtschaftsgut ist beweglich und gehört zum Anlagevermögen
-
Betriebliche Nutzung mindestens 90 % (Nachweis!)
-
Mindestbehaltedauer: bis Ende des Folgejahres
-
Sonderabschreibung nur in steuerlicher Gewinnermittlung, nicht in Handelsbilanz
-
Bei Kumulierung mit IAB: Investition innerhalb von 3 Jahren nach IAB-Bildung
Dokumentationspflicht
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss in der Steuererklärung (Anlage IAB, Anlage GK bei Körperschaften) dokumentiert werden. Fehlende oder fehlerhafte Angaben führen dazu, dass das Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkennt. Eine sorgfältige Dokumentation durch den Steuerberater ist daher unverzichtbar.
Fazit: Wann lohnt sich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein wirksames Instrument zur Steueroptimierung für kleine und mittlere Unternehmen. Sie ermöglicht eine Vorverlagerung von Abschreibungen und damit eine Steuerstundung, die Liquidität schafft. Besonders wirkungsvoll ist die Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag – zusammen können bis zu 70 % der Anschaffungskosten in den ersten Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Wann lohnt sich die Sonderabschreibung?
- Hohe Gewinne vor/nach Investition: Wer in den Jahren vor und nach der Investition hohe Gewinne erzielt, profitiert maximal von der Gewinnminderung.
- Geplante Investitionen: Wer sowieso investieren muss oder möchte, sollte die steuerlichen Instrumente nutzen – sie kosten nichts, bringen aber echte Liquidität.
- Betriebsvermögen unter 235.000 €: Nur dann ist die Sonderabschreibung möglich. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte die Investition ggf. vorziehen.
- Mehrjährige Investitionsplanung: Die Kombination von IAB (Jahr 1) und Sonderabschreibung (ab Jahr 2) erfordert Planung, zahlt sich aber aus.
Handlungsempfehlung
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung erfordert eine präzise Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, eine korrekte Dokumentation in der Steuererklärung und – bei GmbHs – die saubere Trennung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Eine Fehleinschätzung kann dazu führen, dass die Begünstigung komplett entfällt oder nachträglich rückgängig gemacht werden muss.
„Wir empfehlen GmbHs, die Investitionsplanung frühzeitig mit dem Steuerberater abzustimmen. Die Bildung eines IAB im Jahr vor der Investition und die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Investitionsjahr sind Wahlrechte, die im Rahmen der Jahresabschlusserstellung fachgerecht geprüft und dokumentiert werden müssen. Wer das versäumt, verschenkt bares Geld.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle steuerlichen Wahlrechte – einschließlich § 7g EStG – fachgerecht geprüft, optimal genutzt und rechtssicher dokumentiert werden. Auf OnlineBilanz.de erhalten GmbHs und UGs ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Sonderabschreibung nach § 7g EStG auch für Freiberufler?
Ja, die Sonderabschreibung nach § 7g EStG steht grundsätzlich allen Gewinnermittlungsarten offen – also Bilanzierenden nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ebenso wie Einnahmen-Überschuss-Rechnern nach § 4 Abs. 3 EStG. Freiberufler können die Sonderabschreibung somit in Anspruch nehmen, sofern sie die Betriebsgrößengrenze von 235.000 Euro Betriebsvermögen einhalten und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen.
Kann ich die Sonderabschreibung auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen?
Ja, § 7g EStG differenziert nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, das die sonstigen Voraussetzungen erfüllt. Auch gebrauchte Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung sind daher begünstigt, solange sie mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.
Was passiert, wenn das Betriebsvermögen im Folgejahr die 235.000-Euro-Grenze überschreitet?
Die Betriebsgrößengrenze von 235.000 Euro muss nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts erfüllt sein. Ein späteres Überschreiten der Grenze in den Folgejahren führt nicht zur Rückgängigmachung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibung. Die einmal begonnene Verteilung über bis zu fünf Jahre kann daher fortgesetzt werden, auch wenn das Betriebsvermögen inzwischen gewachsen ist.
Muss ich die Sonderabschreibung jedes Jahr in gleicher Höhe geltend machen?
Nein, die Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann flexibel auf die ersten fünf Jahre nach Anschaffung oder Herstellung verteilt werden. Sie können in einem Jahr den vollen Betrag von 20 % nutzen, die Sonderabschreibung über mehrere Jahre aufteilen oder in einzelnen Jahren ganz darauf verzichten. Diese Flexibilität ermöglicht eine gezielte Steuergestaltung je nach Ertragslage des Betriebs.
Wie wirkt sich die Sonderabschreibung auf die Gewerbesteuer aus?
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG mindert den steuerlichen Gewinn und damit auch den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Da die Gewerbesteuer auf Grundlage des nach EStG ermittelten Gewinns berechnet wird, führt die Sonderabschreibung zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Allerdings gibt es für die Gewerbesteuer keine eigenen Sondervorschriften – die steuerliche Gewinnminderung wirkt automatisch durch.
Kann ich die Sonderabschreibung rückwirkend für Vorjahre beantragen?
Nein, die Sonderabschreibung nach § 7g EStG muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bzw. in den vier Folgejahren geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Inanspruchnahme für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume ist nicht möglich. Sofern Sie die Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr nicht angesetzt haben, können Sie sie jedoch in den Folgejahren – innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums – noch nachholen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, § 4 EStG – Gewinnermittlung, § 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten, § 7 GewStG – Gewerbeertrag. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


