Firmenwert Bilanz 2026: Ansatz & Abschreibung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Firmenwert in der Bilanz entsteht bei Unternehmenserwerben und stellt die Differenz zwischen Kaufpreis und Nettovermögen dar. Seine Bilanzierung unterliegt strengen handelsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben — von der Ermittlung über die planmäßige Abschreibung bis zu den Anhangangaben. Die Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode richten sich dabei nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, während für andere Wirtschaftsgüter die AfA-Tabelle 2026 maßgebliche Orientierung bietet. Wer den Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lässt, sichert die fachgerechte Behandlung des Firmenwerts. Die Übermittlung erfolgt bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen über die E-Bilanz über ELSTER.
Kurzantwort
Der Firmenwert (Goodwill) entsteht, wenn der Kaufpreis für ein Unternehmen dessen identifizierbare Nettovermögenswerte übersteigt. Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ist er als immaterieller Vermögensgegenstand aktivierungspflichtig und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Steuerlich gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine pauschale Nutzungsdauer von 15 Jahren.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Firmenwert in der Bilanz?
- Wann entsteht ein Firmenwert in der Bilanz?
- Wie wird der Firmenwert ermittelt und angesetzt?
- Wie erfolgt die Abschreibung des Firmenwerts?
- Wie wird der Firmenwert steuerlich behandelt?
- Welche Angaben zum Firmenwert gehören in den Anhang?
- Häufige Fehler bei der Bilanzierung des Firmenwerts
- Besonderheiten beim Firmenwert im Konzernabschluss
Was ist der Firmenwert in der Bilanz?
Der Firmenwert (auch Goodwill genannt) ist ein immaterieller Vermögensgegenstand, der in der Handelsbilanz unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden darf. Wie andere immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz unterliegt er besonderen Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Er entsteht, wenn ein Unternehmen oder Betriebsteil erworben wird und der gezahlte Kaufpreis die Summe der einzeln bewerteten Vermögensgegenstände abzüglich Schulden übersteigt. Diese Differenz repräsentiert den Mehrwert, den der Erwerber für immaterielle Faktoren wie Kundenbeziehungen, Marktstellung, Know-how oder Synergieeffekte zahlt.
Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ist der Firmenwert als Vermögensgegenstand zu aktivieren, sofern er entgeltlich erworben wurde. Entscheidend ist, dass ausschließlich der derivative Goodwill – also der durch Unternehmenskauf entstandene – bilanziert werden darf. Ein selbst geschaffener (originärer) Firmenwert unterliegt dem Aktivierungsverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB.
Praxis-Hinweis
Der Firmenwert erscheint in der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Er ist zwingend über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben – maximal jedoch über zehn Jahre gemäß § 285 Nr. 13 HGB.
Derivativer vs. originärer Firmenwert
<strong>Derivativer Firmenwert</strong>
Entsteht durch entgeltlichen Erwerb eines Unternehmens oder Betriebsteils. Aktivierung in der Handelsbilanz nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB zulässig und bei positivem Unterschiedsbetrag verpflichtend.
<strong>Originärer Firmenwert</strong>
Selbst geschaffener Firmenwert durch eigene Aufbauarbeit, Markenbildung oder Kundenstamm. Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB – darf nicht in der Bilanz angesetzt werden.
Wann entsteht ein Firmenwert in der Bilanz?
Ein Firmenwert entsteht im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausschließlich im Rahmen eines Unternehmenserwerbs oder beim Kauf eines Betriebsteils. Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis die Summe der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden zum Erwerbszeitpunkt übersteigt. Diese Differenz wird als positiver Unterschiedsbetrag bezeichnet und ist nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als Firmenwert zu aktivieren.
Typische Erwerbskonstellationen
- Asset Deal: Erwerb einzelner Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens oder Betriebsteils – Firmenwert ergibt sich aus Kaufpreisallokation
- Share Deal: Anteilserwerb an einer GmbH oder AG – Firmenwert entsteht im Konzernabschluss bei Vollkonsolidierung nach HGB oder IFRS
- Verschmelzung: Übernahme einer Gesellschaft durch Verschmelzung – Firmenwert kann im aufnehmenden Unternehmen aktiviert werden
- Betriebsübernahme: Kauf eines ganzen Geschäftsbetriebs inklusive stiller Reserven und Kundenstamm
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer den Firmenwert nach einem Unternehmenskauf übersehen oder falsch ansetzen. Die korrekte Kaufpreisallokation und Dokumentation ist entscheidend – nicht nur für die Bilanzierung, sondern auch für die steuerliche Abschreibung.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wichtig: Der Firmenwert entsteht nur bei entgeltlichem Erwerb. Unentgeltliche Übertragungen (z. B. Schenkung, Erbfall) führen nicht zu einem aktivierungspflichtigen Firmenwert, da kein Kaufpreis gezahlt wurde.
Wie wird der Firmenwert ermittelt und angesetzt?
Die Ermittlung des Firmenwerts erfolgt durch eine Kaufpreisallokation (Purchase Price Allocation). Dabei wird der gezahlte Kaufpreis auf die einzelnen übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden verteilt. Der verbleibende positive Unterschiedsbetrag ist der Firmenwert.
Berechnungsschema
- Ermittlung des Kaufpreises (inkl. Nebenkosten wie Notar, Rechtsberatung, Due Diligence)
- Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) – inklusive stiller Reserven
- Ansatz der übernommenen Schulden zum Erfüllungsbetrag
- Bildung der Differenz: Kaufpreis abzüglich Reinvermögen = Firmenwert
- Aktivierung des Firmenwerts in der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen
| Position | Betrag (EUR) |
|---|---|
| Gezahlter Kaufpreis | 500.000 |
| ./. Vermögensgegenstände (Zeitwerte) | 380.000 |
| ./. abzgl. übernommene Schulden | – 70.000 |
| = Reinvermögen | 310.000 |
| = Firmenwert | 190.000 |
Achtung bei stillen Reserven
Bei der Kaufpreisallokation müssen alle stillen Reserven aufgedeckt werden – insbesondere bei Grundstücken, Maschinen oder immateriellen Vermögensgegenständen wie Patenten. Werden diese nicht erfasst, fällt der Firmenwert zu hoch aus und die Abschreibung belastet das Ergebnis unnötig stark.
Nach § 253 Abs. 3 HGB sind die Anschaffungskosten des Firmenwerts um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Nutzungsdauer ist nach der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzung zu bemessen, darf aber zehn Jahre nicht übersteigen (§ 285 Nr. 13 HGB). In der Praxis wird häufig eine Nutzungsdauer von fünf bis zehn Jahren gewählt.
Wie erfolgt die Abschreibung des Firmenwerts?
Der Firmenwert unterliegt nach § 253 Abs. 3 HGB der planmäßigen Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Diese darf gemäß § 285 Nr. 13 HGB maximal zehn Jahre betragen. Die Abschreibung erfolgt in der Regel linear, das heißt mit einem gleichbleibenden jährlichen Betrag.
Planmäßige Abschreibung
Die Nutzungsdauer ist im Einzelfall zu schätzen und sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Faktoren wie die Branche, die Wettbewerbssituation, die Kundenstruktur und erwartete Synergieeffekte fließen in die Einschätzung ein. In der Bilanz wird die Abschreibung als Aufwand erfasst und mindert das Jahresergebnis.
10 Jahre
Maximale Nutzungsdauer nach § 285 Nr. 13 HGB
Linear
Übliche Abschreibungsmethode
§ 253 Abs. 3
Gesetzliche Grundlage HGB
Außerplanmäßige Abschreibung
Sinkt der beizulegende Wert des Firmenwerts unter den Buchwert, ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Ertragslage des erworbenen Unternehmens dauerhaft verschlechtert, Synergien nicht realisiert werden oder Kunden verloren gehen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist erfolgswirksam und mindert das Eigenkapital.
-
Nutzungsdauer bei Erstansatz festlegen und dokumentieren (max. 10 Jahre)
-
Jährliche planmäßige Abschreibung im Jahresabschluss erfassen
-
Werthaltigkeitsprüfung bei jedem Bilanzstichtag durchführen
-
Bei dauerhafter Wertminderung außerplanmäßige Abschreibung vornehmen
-
Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer im Anhang gem. § 285 Nr. 13 HGB angeben
„Viele Mandanten unterschätzen die Pflicht zur laufenden Werthaltigkeitsprüfung. Gerade in volatilen Branchen oder nach Krisen muss geprüft werden, ob der Firmenwert noch gerechtfertigt ist – sonst drohen Nachfragen bei der Betriebsprüfung.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie wird der Firmenwert steuerlich behandelt?
In der Steuerbilanz gelten für den Firmenwert teilweise andere Regelungen als in der Handelsbilanz. Nach § 5 Abs. 2 EStG ist der handelsrechtlich aktivierte Firmenwert auch steuerlich anzusetzen, jedoch mit abweichenden Abschreibungsregelungen.
Abschreibung in der Steuerbilanz
Steuerlich ist der Firmenwert nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren linear abzuschreiben – unabhängig von der handelsrechtlich gewählten Nutzungsdauer. Dies führt in der Praxis häufig zu Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die im Rahmen der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung oder mittels latenter Steuern nach § 274 HGB zu berücksichtigen sind.
<strong>Handelsbilanz</strong>
Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 HGB: individuell schätzbar, maximal 10 Jahre. Lineare oder degressive Abschreibung möglich.
<strong>Steuerbilanz</strong>
Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG: zwingend 15 Jahre. Nur lineare Abschreibung zulässig.
Asset Deal vs. Share Deal
Die steuerliche Behandlung hängt stark von der Erwerbsstruktur ab. Bei einem Asset Deal entsteht der Firmenwert direkt in der Bilanz des erwerbenden Unternehmens und ist steuerlich über 15 Jahre abschreibbar. Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer lediglich Anteile an der Zielgesellschaft – ein Firmenwert entsteht nur im Konzernabschluss, nicht jedoch in der Einzelbilanz. Steuerlich sind die Anteile in der Regel nicht abschreibbar, es sei denn, es liegt eine dauerhafte Wertminderung vor.
Praxis-Tipp: Steuerplanung bei Unternehmenskauf
Aus steuerlicher Sicht ist ein Asset Deal häufig vorteilhafter, da der Firmenwert sowie aufgedeckte stille Reserven sofort abschreibbar sind und die Steuerlast mindern. Bei Share Deals sollte geprüft werden, ob eine steuerliche Organschaft oder Step-up-Möglichkeiten bestehen.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von einer integrierten Betrachtung beider Bilanzen und der Optimierung latenter Steuern. Auf OnlineBilanz.de bieten zugelassene Steuerberater digitale Jahresabschluss-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne Wartezeiten und mit direkter Koordination durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart.
Welche Angaben zum Firmenwert gehören in den Anhang?
Nach § 285 Nr. 13 HGB sind im Anhang zum Jahresabschluss bestimmte Angaben zum Firmenwert verpflichtend. Diese Transparenzpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften, die einen Firmenwert in der Bilanz ansetzen.
Verpflichtende Anhangangaben gemäß § 285 Nr. 13 HGB
- Entwicklung des Firmenwerts: Anschaffungskosten zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres, Zugänge, Abgänge und Abschreibungen (Anlagenspiegel)
- Nutzungsdauer: Angabe der zugrunde gelegten Nutzungsdauer und Begründung, sofern diese zehn Jahre übersteigt (was handelsrechtlich nicht zulässig ist)
- Abschreibungsmethode: Linear oder degressiv, Begründung der gewählten Methode
- Außerplanmäßige Abschreibungen: Höhe, Grund und betroffene Posten
- Wertaufholungen: Falls zutreffend, nach § 280 HGB
Zusätzlich sind nach § 268 Abs. 2 HGB im Anlagenspiegel die Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände – einschließlich des Firmenwerts – detailliert darzustellen. Dies umfasst Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen und Endbestand.
| Anlagenspiegel-Position | Firmenwert (EUR) |
|---|---|
| Anschaffungskosten 01.01.2025 | 190.000 |
| + Zugänge | 0 |
| – Abgänge | 0 |
| Anschaffungskosten 31.12.2025 | 190.000 |
| Kumulierte Abschreibungen 01.01.2025 | 0 |
| + Abschreibungen des Geschäftsjahres | 19.000 |
| Kumulierte Abschreibungen 31.12.2025 | 19.000 |
| Buchwert 31.12.2025 | 171.000 |
Achtung: Offenlegungspflicht
Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss inklusive Anhang gemäß § 325 HGB offenlegen – ausschließlich beim Unternehmensregister (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG vom 01.08.2022). Die Offenlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach Bilanzstichtag. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB können von Erleichterungen profitieren und den Anhang verkürzt darstellen. Dennoch sind die Angaben zum Firmenwert nach § 285 Nr. 13 HGB grundsätzlich erforderlich.
Häufige Fehler bei der Bilanzierung des Firmenwerts
Die Bilanzierung des Firmenwerts birgt in der Praxis zahlreiche Fehlerquellen – von der Kaufpreisallokation über die Abschreibung bis zur Anhangangabe. Nachfolgend die häufigsten Stolpersteine, die in Betriebsprüfungen oder bei der Jahresabschluss-Prüfung auffallen.
1. Unvollständige Kaufpreisallokation
Werden stille Reserven bei Grundstücken, Maschinen oder Forderungen nicht aufgedeckt, fließen diese fälschlicherweise in den Firmenwert ein. Die Folge: Der Firmenwert wird überhöht angesetzt und über zu viele Jahre abgeschrieben, während abnutzbare Vermögensgegenstände zu niedrig bewertet sind.
2. Aktivierung eines originären Firmenwerts
Selbst geschaffene Firmenwerte – etwa durch Markenaufbau oder Kundenstamm – dürfen nach § 248 Abs. 2 HGB nicht aktiviert werden. Nur der derivative, entgeltlich erworbene Firmenwert ist ansatzfähig.
3. Falsche Nutzungsdauer
Handelsrechtlich beträgt die maximale Nutzungsdauer zehn Jahre (§ 285 Nr. 13 HGB), steuerlich sind es zwingend 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wer diese Differenz nicht beachtet, riskiert Fehler in der Steuerbilanz und bei latenten Steuern.
4. Fehlende Werthaltigkeitsprüfung
Verschlechtert sich die Ertragslage des erworbenen Unternehmens dauerhaft, ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB erforderlich. Das Unterlassen führt zu einer Überbewertung und verstößt gegen das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
<strong>Fehler</strong>
Firmenwert ohne Kaufpreisallokation pauschal angesetzt
<strong>Folge</strong>
Überhöhter Firmenwert, zu niedrige Vermögenswerte, falsche Abschreibung
<strong>Lösung</strong>
Detaillierte Bewertung aller Vermögensgegenstände zum Fair Value durch Steuerberater
„Gerade bei kleineren Unternehmenskäufen wird die Kaufpreisallokation oft vernachlässigt. Das rächt sich spätestens bei der Betriebsprüfung. Wir empfehlen, schon vor dem Closing eine saubere Bewertung durch den Steuerberater vornehmen zu lassen – das spart später viel Ärger.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
5. Fehlende oder unvollständige Anhangangaben
Die Angabepflichten nach § 285 Nr. 13 HGB werden häufig übersehen oder unvollständig umgesetzt. Fehlen Informationen zur Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode oder zu außerplanmäßigen Abschreibungen, liegt ein Verstoß gegen die handelsrechtlichen Vorschriften vor.
-
Kaufpreisallokation vollständig und nachvollziehbar dokumentieren
-
Nur derivative Firmenwerte aktivieren – nie originäre
-
Nutzungsdauer handelsrechtlich max. 10 Jahre, steuerlich 15 Jahre beachten
-
Jährliche Werthaltigkeitsprüfung durchführen und dokumentieren
-
Alle Pflichtangaben nach § 285 Nr. 13 HGB im Anhang aufnehmen
-
Anlagenspiegel nach § 268 Abs. 2 HGB korrekt führen
Besonderheiten beim Firmenwert im Konzernabschluss
Im Konzernabschluss nach HGB oder IFRS spielt der Firmenwert eine zentrale Rolle. Er entsteht bei der Kapitalkonsolidierung, wenn ein Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen erwirbt und die Anschaffungskosten der Beteiligung höher sind als das anteilige Reinvermögen der Tochtergesellschaft.
Entstehung im Konzernabschluss
Nach § 301 Abs. 3 HGB ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital der Tochtergesellschaft als Firmenwert (Geschäfts- oder Firmenwert) in der Konzernbilanz anzusetzen. Diese Regelung gilt für die Erstkonsolidierung nach der Erwerbsmethode.
Im Konzernabschluss nach IFRS (insbesondere IFRS 3) wird der Goodwill nach der Purchase-Price-Allocation ermittelt und ist ebenfalls zu aktivieren. Allerdings erfolgt nach IFRS keine planmäßige Abschreibung, sondern ein jährlicher Impairment-Test (Werthaltigkeitsprüfung). Dies führt häufig zu erheblichen Unterschieden zwischen HGB- und IFRS-Konzernabschlüssen.
<strong>HGB-Konzernabschluss</strong>
Planmäßige Abschreibung des Firmenwerts über die Nutzungsdauer (max. 10 Jahre nach § 285 Nr. 13 HGB analog). Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung.
<strong>IFRS-Konzernabschluss</strong>
Keine planmäßige Abschreibung. Jährlicher Impairment-Test nach IAS 36. Wertminderung nur bei festgestellter Überbewertung (dauerhaft oder vorübergehend).
Negativer Unterschiedsbetrag (Badwill)
Ist der Kaufpreis niedriger als das anteilige Reinvermögen, entsteht ein passiver Unterschiedsbetrag (sogenannter Badwill oder Lucky Buy). Nach § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB ist dieser Betrag gesondert auszuweisen und über die voraussichtliche Nutzungsdauer erfolgswirksam aufzulösen oder sofort ertragswirksam zu vereinnahmen, je nach Grund des Unterschiedsbetrags.
Konzernabschluss digital erstellen lassen
Wer als Konzernmutter einen HGB- oder IFRS-Konzernabschluss erstellen muss, profitiert von der digitalen Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberatern. Auf OnlineBilanz.de koordiniert Servet Gündogan als Büroleiter die Abstimmung zwischen Tochtergesellschaften und dem Steuerberater-Team – transparent, digital und zu Festpreisen.
Die Offenlegung des Konzernabschlusses erfolgt ebenfalls beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Seit dem DiRUG (01.08.2022) ist der Bundesanzeiger nicht mehr zuständig.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein selbst geschaffener Firmenwert bilanziert werden?
Nein. Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht ein Ansatzverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, zu denen auch der originäre Firmenwert zählt. Nur ein derivativer Firmenwert aus einem entgeltlichen Unternehmenserwerb darf und muss aktiviert werden.
Was passiert bei negativem Firmenwert (Badwill)?
Ein negativer Unterschiedsbetrag (Badwill) entsteht, wenn der Kaufpreis unter dem Nettovermögen liegt. Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB kann er nach eingehender Prüfung passiviert werden oder ist als Ertrag zu vereinnahmen. Die Behandlung hängt von der Ursache ab — etwa erwartete künftige Verluste oder ein günstiger Kaufpreis.
Muss der Firmenwert bei jeder Bilanz geprüft werden?
Ja. Neben der planmäßigen Abschreibung ist zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB erforderlich ist. Bei dauerhafter Wertminderung besteht handelsrechtlich eine Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert.
Kann ein abgeschriebener Firmenwert wieder zugeschrieben werden?
Nach HGB besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Zuschreibungsgebot, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind. Allerdings gilt für den Firmenwert nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB ein Zuschreibungsverbot — außerplanmäßige Abschreibungen dürfen nicht rückgängig gemacht werden.
Wie unterscheidet sich die Firmenwertbilanzierung nach IFRS?
Nach IFRS (IAS 36) erfolgt keine planmäßige Abschreibung des Goodwill. Stattdessen ist jährlich ein Impairment-Test (Werthaltigkeitsprüfung) durchzuführen. Außerplanmäßige Wertminderungen werden erfasst, Zuschreibungen sind ebenfalls verboten. Die Ermittlung und Zuordnung zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten unterscheidet sich deutlich vom HGB.
Welche Rolle spielt der Firmenwert bei der Unternehmensbewertung?
Der bilanzierte Firmenwert ist eine historische Größe aus dem Erwerbszeitpunkt und nicht mit dem aktuellen Unternehmenswert gleichzusetzen. Für Bewertungszwecke (Verkauf, Erbschaft, Finanzierung) werden eigenständige Bewertungsverfahren wie Ertragswert- oder DCF-Methode herangezogen, die den aktuellen Goodwill neu ermitteln.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 246 HGB – Vollständigkeit, Verrechnungsverbot, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


