Herstellungskosten Bilanz 2026: Definition & Berechnung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB bilden neben den Anschaffungskosten in der Bilanz die zweite zentrale Bewertungsgrundlage für das Anlagevermögen und die Vorräte. Sie umfassen alle Aufwendungen, die durch die Fertigung eines Vermögensgegenstands oder die Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung eines bereits vorhandenen Gegenstands entstehen. Die korrekte Ermittlung dieser Kosten beeinflusst sowohl den Vermögensausweis als auch das Eigenkapital in der Bilanz, da eine höhere Aktivierung zu einem höheren Bilanzergebnis führt. Für Jahresabschlüsse 2026 sind die handelsrechtlichen Wahlrechte sowie die Abweichungen zum Steuerrecht von entscheidender Bedeutung.
Kurzantwort
Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 HGB alle Aufwendungen, die durch die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands entstehen. Sie setzen sich aus Pflichtbestandteilen (Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten, Material- und Fertigungsgemeinkosten) und Wahlbestandteilen (z. B. angemessene Teile der Verwaltungskosten) zusammen. Die korrekte Ermittlung ist für die handelsrechtliche Bewertung und steuerliche Gewinnermittlung zentral.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Herstellungskosten in der Bilanz?
- Gesetzliche Definition nach § 255 Abs. 2 HGB
- Pflichtbestandteile der Herstellungskosten
- Wahlrechte bei Herstellungskosten
- Einbeziehungsverbote und Abgrenzung
- Bewertungsvereinfachungsverfahren bei Herstellungskosten
- Unterschiede zwischen Handelsrecht und Steuerrecht
- Herstellungskosten in der Praxis: Beispiele und Fallstricke
- Bedeutung für Jahresabschluss und Bilanzanalyse
Was sind Herstellungskosten in der Bilanz?
Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen. Sie bilden die Bewertungsgrundlage für selbst erstellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Umlaufvermögens — insbesondere unfertige und fertige Erzeugnisse sowie selbst erstellte Anlagen.
Im Gegensatz zu Anschaffungskosten, die beim Fremderwerb anfallen, erfassen Herstellungskosten den internen Wertverzehr bei der Produktion. Die gesetzliche Definition legt fest, welche Kostenbestandteile zwingend, welche wahlweise und welche gar nicht einbezogen werden dürfen. Diese Abgrenzung ist für die bilanzielle Bewertung, die Gewinnermittlung und die steuerliche Bemessungsgrundlage von zentraler Bedeutung.
Praxis-Hinweis
Die korrekte Ermittlung der Herstellungskosten ist nicht nur handelsrechtlich vorgeschrieben, sondern beeinflusst auch die steuerliche Gewinnermittlung nach § 6 EStG. Fehlerhafte Bewertungen können zu Nachforderungen oder Verzögerungen bei der Betriebsprüfung führen.
Abgrenzung zu Anschaffungskosten
Während Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) den Erwerb von außen betreffen, erfassen Herstellungskosten die eigene Leistungserstellung. Entscheidend ist, ob ein Vermögensgegenstand durch Kauf oder durch eigene Fertigung in das Unternehmen gelangt. Bei Erweiterung oder wesentlicher Verbesserung bereits vorhandener Anlagen fallen ebenfalls Herstellungskosten an.
Gesetzliche Definition nach § 255 Abs. 2 HGB
§ 255 Abs. 2 HGB definiert Herstellungskosten als Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei klar zwischen Pflichtbestandteilen, Wahlrechtsbestandteilen und Einbeziehungsverboten.
Die drei Kategorien der Kostenbestandteile
| Kategorie | Bestandteile | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Pflichtbestandteile | Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, anteilige Materialgemeinkosten, anteilige Fertigungsgemeinkosten, Werteverzehr des Anlagevermögens (soweit fertigungsbedingt) | Zwingend anzusetzen |
| Wahlrechtsbestandteile | Angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung (soweit fertigungsbezogen) | Aktivierung möglich, aber nicht verpflichtend |
| Einbeziehungsverbote | Vertriebskosten, Forschungskosten (Grundlagenforschung), unangemessene Verwaltungskosten, Zinsen für Fremdkapital (außer Aktivierungswahlrecht nach § 255 Abs. 3 HGB) | Dürfen nicht angesetzt werden |
Die Abgrenzung zwischen den Kategorien erfordert eine sorgfältige Kostenrechnung. Insbesondere bei Gemeinkosten ist die sachgerechte Schlüsselung auf Kostenstellen und Kostenträger erforderlich. Die Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt, dass einmal getroffene Wahlrechte in Folgejahren beibehalten werden, sofern keine sachlichen Gründe für eine Änderung vorliegen.
„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Unternehmen die Wahlrechte bei Verwaltungsgemeinkosten nicht konsequent ausüben. Eine systematische Dokumentation der Bewertungsmethoden bereits bei der laufenden Buchhaltung erspart später aufwändige Korrekturen im Jahresabschluss.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Pflichtbestandteile der Herstellungskosten
Die Pflichtbestandteile bilden das Mindestmaß der Herstellungskosten und müssen zwingend in die Bewertung einfließen. Sie umfassen alle Kosten, die dem Herstellungsvorgang unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind und ohne die eine Fertigung nicht möglich wäre.
Materialeinzelkosten
Materialeinzelkosten sind alle Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, die dem Erzeugnis direkt zurechenbar sind. Dazu zählen beispielsweise Stahl für ein Maschinenbauteil, Lacke und Beschichtungen oder elektronische Bauteile. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten wie Fracht und Zölle, abzüglich Preisnachlässe.
Fertigungseinzelkosten
Hierunter fallen alle Lohnkosten, die dem Fertigungsprozess direkt zugeordnet werden können — etwa Akkordlöhne, Fertigungslöhne einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben. Auch Sondereinzelkosten der Fertigung wie spezielle Werkzeuge, Modelle oder Lizenzen für ein konkretes Produkt gehören zu den Pflichtbestandteilen.
Material- und Fertigungsgemeinkosten
Gemeinkosten entstehen für mehrere Kostenträger gleichzeitig und müssen mittels Schlüssel verteilt werden. Zu den Materialgemeinkosten gehören Lagerhaltung, Wareneingangsprüfung oder Einkaufsverwaltung. Fertigungsgemeinkosten umfassen Gehälter der Meister, Energiekosten der Produktionshallen, Instandhaltung von Maschinen sowie die planmäßige Abschreibung fertigungsbezogener Anlagen. Nur der angemessene, fertigungsbezogene Anteil ist anzusetzen.
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Materialeinzelkosten (Rohstoffe, Hilfsstoffe direkt dem Produkt zurechenbar)
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Fertigungseinzelkosten (Fertigungslöhne, Akkordlöhne inkl. Sozialabgaben)
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Sondereinzelkosten der Fertigung (Spezialwerkzeuge, Modelle, Lizenzen)
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Materialgemeinkosten (anteilig: Lagerhaltung, Einkaufsverwaltung)
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Fertigungsgemeinkosten (anteilig: Meistergehälter, Energiekosten, Instandhaltung)
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Abschreibungen auf Produktionsanlagen (soweit fertigungsbedingt)
Wahlrechte bei Herstellungskosten
Neben den Pflichtbestandteilen räumt § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht für bestimmte Kosten ein. Die Ausübung dieser Wahlrechte ermöglicht es Unternehmen, ihre Bilanzpolitik zu steuern — mit direkten Auswirkungen auf Gewinnausweis, Eigenkapital und steuerliche Bemessungsgrundlagen.
Allgemeine Verwaltungskosten
Angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten dürfen in die Herstellungskosten einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dazu zählen etwa anteilige Geschäftsführergehälter, Buchhaltungskosten oder Raumkosten der Verwaltung. Entscheidend ist die sachgerechte Abgrenzung zu reinen Verwaltungskosten ohne Fertigungsbezug und zu Vertriebskosten.
Soziale Kosten der betrieblichen Altersversorgung
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung können ebenfalls aktiviert werden, soweit sie dem Fertigungsbereich zugeordnet werden können. Dies betrifft beispielsweise Pensionsrückstellungen für Produktionsmitarbeiter oder Betriebskantinen.
Achtung: Bewertungsstetigkeit
Die Ausübung von Wahlrechten muss nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig erfolgen. Eine willkürliche Änderung von Jahr zu Jahr ist unzulässig und kann zur Nichtanerkennung des Jahresabschlusses führen. Änderungen sind nur bei sachlichen Gründen zulässig und im Anhang zu erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 3 HGB
Seit dem BilMoG 2009 besteht für Zinsen auf Fremdkapital ein Aktivierungswahlrecht, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Dies gilt insbesondere für langfristige Fertigungsprozesse wie Anlagenbau oder Immobilienentwicklung. Voraussetzung ist, dass die Zinsen tatsächlich auf die Finanzierung des Herstellungsvorgangs zurückzuführen sind.
Aktivierung nutzen
- Höherer Gewinnausweis im Herstellungsjahr
- Höheres Eigenkapital
- Bessere Bilanzkennzahlen kurzfristig
- Spätere Gewinnbelastung durch Abschreibung
Wahlrecht nicht ausüben
- Sofortiger Aufwand, niedrigerer Gewinn
- Niedrigeres Eigenkapital
- Geringere Steuerbelastung im Herstellungsjahr
- Keine spätere Abschreibungsbelastung
Einbeziehungsverbote und Abgrenzung
Nicht alle Kosten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung anfallen, dürfen in die Herstellungskosten einbezogen werden. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB nennt ausdrücklich Vertriebskosten, die nicht aktiviert werden dürfen. Darüber hinaus sind nach herrschender Meinung und steuerlicher Rechtsprechung weitere Kostenarten ausgeschlossen.
Vertriebskosten
Alle Kosten, die nach Fertigstellung des Produkts anfallen oder die der Vermarktung und dem Absatz dienen, sind zwingend als Aufwand zu erfassen. Dazu gehören Werbekosten, Provisionen, Versandkosten, Gehälter des Vertriebs sowie Kosten der Vertriebsverwaltung. Die Abgrenzung ist insbesondere bei integrierten Prozessen (z. B. kundenspezifische Fertigung mit Montage vor Ort) sorgfältig vorzunehmen.
Forschungskosten
Kosten der Grundlagenforschung dürfen nicht aktiviert werden. Anders verhält es sich mit Entwicklungskosten: Diese können unter den Voraussetzungen des § 255 Abs. 2a HGB als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden, sofern sie einem konkreten Projekt zuzuordnen sind und eine künftige wirtschaftliche Nutzung wahrscheinlich ist.
Unangemessene Kosten und Ineffizienzen
Kosten, die auf Verschwendung, außergewöhnlichem Ausschuss, Stillstandszeiten oder Fehlplanungen beruhen, sind nicht Teil der Herstellungskosten. Ebenso wenig dürfen Kosten für übermäßige Lagerbestände oder unterlassene Instandhaltung aktiviert werden. Die Herstellungskosten dürfen nur den Werteverzehr bei ordnungsgemäßer Betriebsführung abbilden.
| Kostenart | Einbeziehung | Rechtsgrundlage / Hinweis |
|---|---|---|
| Vertriebskosten | Verboten | § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB |
| Forschungskosten (Grundlagenforschung) | Verboten | Herrschende Meinung, BFH-Rechtsprechung |
| Entwicklungskosten | Ggf. als immat. VG nach § 255 Abs. 2a HGB | Gesondertes Aktivierungswahlrecht |
| Zinsen für Fremdkapital | Wahlrecht (§ 255 Abs. 3 HGB) | Nur soweit Herstellung betroffen |
| Außergewöhnlicher Ausschuss | Verboten | Keine angemessenen Kosten |
| Verwaltungskosten (fertigungsbezogen) | Wahlrecht | § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB |
„Die Abgrenzung zwischen fertigungsbezogenen Verwaltungskosten und Vertriebskosten ist in der Praxis oft strittig. Bei Betriebsprüfungen wird hier besonders genau hingesehen. Eine klare Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung ist unverzichtbar.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bewertungsvereinfachungsverfahren bei Herstellungskosten
Für die praktische Ermittlung der Herstellungskosten bei Vorräten (unfertige und fertige Erzeugnisse) lässt § 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren zu. Diese ermöglichen eine Bewertung auch dann, wenn eine Einzelbewertung unwirtschaftlich oder unmöglich wäre.
Durchschnittsbewertung
Nach § 240 Abs. 4 HGB sind gewogene Durchschnittswerte oder andere sachgerechte Bewertungsverfahren zulässig. Bei schwankenden Material- oder Fertigungskosten kann so ein repräsentativer Durchschnittspreis ermittelt werden, der für alle gleichartigen Erzeugnisse gilt.
Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB
Bei Vorräten, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, kann eine Festbewertung mit konstantem Wert erfolgen, sofern der Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt.
Verbrauchsfolgeverfahren: FIFO, LIFO
§ 256 Satz 1 HGB erlaubt ausdrücklich die Fifo-Methode (First-In-First-Out) und die Lifo-Methode (Last-In-First-Out). Während Fifo unterstellt, dass die zuerst hergestellten Erzeugnisse zuerst verbraucht werden, geht Lifo vom Verbrauch der zuletzt gefertigten Einheiten aus. Steuerlich ist Lifo seit 2008 für Zugänge nach dem 31.12.2007 nicht mehr zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
Praxis-Tipp
Wer eine aussagekräftige Kalkulation für Herstellungskosten aufbauen möchte, sollte bereits in der laufenden Buchhaltung eine saubere Kostenarten- und Kostenstellenrechnung führen. Dies erleichtert nicht nur die Jahresabschlusserstellung, sondern auch betriebswirtschaftliche Steuerungsentscheidungen.
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Durchschnittsbewertung bei gleichartigen Erzeugnissen prüfen
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Festbewertung nur bei nachrangigen, stabilen Vorräten
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Verbrauchsfolgeverfahren (FIFO) dokumentieren
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LIFO steuerlich seit 2008 unzulässig (Achtung bei Altbeständen)
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Bewertungsstetigkeit in Folgejahren sicherstellen
Unterschiede zwischen Handelsrecht und Steuerrecht
Obwohl § 5 Abs. 1 EStG den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz festschreibt, bestehen bei der Ermittlung der Herstellungskosten teils erhebliche Unterschiede. Diese ergeben sich aus spezifischen steuerlichen Vorschriften, insbesondere aus § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG und R 6.3 EStR.
Umfang der Pflichtbestandteile
Steuerlich sind nach R 6.3 Abs. 1 EStR alle angemessenen Teile der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten sowie des Werteverzehrs des Anlagevermögens zwingend anzusetzen. Auch fertigungsbezogene Verwaltungskosten und Aufwendungen für soziale Einrichtungen sind steuerlich Pflichtbestandteile, während sie handelsrechtlich dem Wahlrecht unterliegen.
Dies führt in der Praxis dazu, dass die steuerlichen Herstellungskosten regelmäßig höher ausfallen als die handelsrechtlichen, wenn handelsrechtlich auf die Aktivierung von Wahlrechtsbestandteilen verzichtet wird.
Fremdkapitalzinsen
Handelsrechtlich besteht nach § 255 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen. Steuerlich war dieses Wahlrecht bis zur Unternehmensteuerreform 2008 nicht anerkannt; seither gilt steuerlich das handelsrechtliche Wahlrecht entsprechend. Wird es handelsrechtlich ausgeübt, ist dies auch steuerlich zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Verbrauchsfolgeverfahren: LIFO-Verbot
Während handelsrechtlich nach § 256 HGB sowohl FIFO als auch LIFO zulässig sind, ist steuerlich die Lifo-Methode seit 2008 für Neuzugänge unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Bestehende Lifo-Pools aus Altbeständen dürfen fortgeführt werden, Neuzugänge sind aber nach anderen Verfahren zu bewerten.
| Kostenbestandteil | Handelsrecht (HGB) | Steuerrecht (EStG) |
|---|---|---|
| Materialeinzelkosten | Pflicht | Pflicht |
| Fertigungseinzelkosten | Pflicht | Pflicht |
| Material-/Fertigungsgemeinkosten | Pflicht (angemessener Teil) | Pflicht (vollständig angemessen) |
| Verwaltungsgemeinkosten (fertigungsbezogen) | Wahlrecht | Pflicht |
| Soziale Kosten (fertigungsbezogen) | Wahlrecht | Pflicht |
| Fremdkapitalzinsen | Wahlrecht (§ 255 Abs. 3) | Wahlrecht (Maßgeblichkeit) |
| Vertriebskosten | Verbot | Verbot |
| LIFO-Verfahren | Zulässig (§ 256 HGB) | Seit 2008 unzulässig für Neuzugänge |
Achtung: Latente Steuern
Unterschiede zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Herstellungskosten führen zu temporären Differenzen und lösen nach § 274 HGB die Pflicht zur Bildung latenter Steuern aus (für Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 274a HGB fallen). Diese müssen im Jahresabschluss ausgewiesen werden.
Herstellungskosten in der Praxis: Beispiele und Fallstricke
Die korrekte Ermittlung der Herstellungskosten erfordert eine detaillierte Kostenrechnung und saubere Abgrenzung zwischen Kostenarten und Kostenstellen. In der Praxis treten regelmäßig Fragen auf, die einer differenzierten Beurteilung bedürfen.
Beispiel 1: Maschinenbau — Herstellung einer Fertigungsanlage
Ein Maschinenbauunternehmen fertigt eine CNC-Fräsmaschine für den Verkauf. Die Kalkulation sieht wie folgt aus:
- Materialeinzelkosten: 45.000 € (Stahl, Elektronikbauteile, Hydraulikkomponenten)
- Fertigungseinzelkosten: 30.000 € (Fertigungslöhne inkl. Sozialabgaben)
- Sondereinzelkosten der Fertigung: 5.000 € (Spezialwerkzeuge)
- Materialgemeinkosten: 4.500 € (10 % der Materialeinzelkosten, Lagerhaltung, Wareneingangsprüfung)
- Fertigungsgemeinkosten: 18.000 € (60 % der Fertigungseinzelkosten, Energiekosten, Abschreibungen Produktionsanlagen, Meistergehalt)
- Verwaltungsgemeinkosten (fertigungsbezogen): 3.000 € (Wahlrecht)
Handelsrechtliche Herstellungskosten (Minimum): 102.500 € (Pflichtbestandteile) Handelsrechtliche Herstellungskosten (Maximum): 105.500 € (mit Wahlrecht Verwaltung) Steuerliche Herstellungskosten: 105.500 € (Verwaltungsgemeinkosten steuerlich Pflicht)
Beispiel 2: Bauunternehmen — Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für eigene Nutzung
Ein Unternehmen errichtet ein eigenes Bürogebäude. Hier fallen Herstellungskosten für das Anlagevermögen an:
- Materialkosten (Beton, Ziegel, Dämmstoffe, Fenster): 800.000 €
- Fremdleistungen (Dachdecker, Elektriker, Heizung): 400.000 €
- Planungskosten (Architekt, Statiker): 80.000 €
- Baustellengemeinkosten (Bauleitung, Gerüst, Baustrom): 50.000 €
- Fremdkapitalzinsen während 18 Monate Bauzeit: 45.000 € (Wahlrecht)
Herstellungskosten (ohne Zinsaktivierung): 1.330.000 € Herstellungskosten (mit Zinsaktivierung): 1.375.000 €
Die Entscheidung zur Zinsaktivierung wirkt sich direkt auf die Abschreibungsbasis und damit auf den Gewinnausweis der kommenden Jahrzehnte aus.
Typische Fehlerquellen
- Vertriebskosten werden irrtümlich aktiviert (z. B. Verpackungskosten, die nach Fertigstellung anfallen)
- Verwaltungsgemeinkosten ohne fertigungsbezogenen Schlüssel pauschal aktiviert
- Bewertungswahlrechte werden jährlich unterschiedlich ausgeübt (Verstoß gegen Stetigkeit)
- Außergewöhnlicher Ausschuss oder Stillstandskosten werden nicht ausgeschieden
- LIFO-Verfahren wird steuerlich angewandt (seit 2008 unzulässig für Neuzugänge)
„Viele Mandanten unterschätzen, wie stark sich die Wahl der Bewertungsmethode bei Herstellungskosten auf Bilanzrelationen, Gewinnausweis und Steuerlast auswirkt. Eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater bereits in der Planungsphase lohnt sich — besonders bei mehrjährigen Projekten oder langfristiger Fertigung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bedeutung für Jahresabschluss und Bilanzanalyse
Die Höhe der Herstellungskosten beeinflusst nicht nur den Ansatz von Vorräten und Anlagevermögen, sondern wirkt sich unmittelbar auf zentrale Bilanzpositionen, Kennzahlen und Gewinnausweis aus. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist daher ein Verständnis der bilanziellen Auswirkungen unerlässlich.
Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung
Werden Herstellungskosten aktiviert, erfolgt keine sofortige Gewinnbelastung. Die Kosten fließen stattdessen in die Bestandsveränderungen bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Gesamtkostenverfahren) oder mindern die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Umsatzkostenverfahren).
Ein hoher Lagerbestand durch umfangreiche Aktivierung von Wahlrechtsbestandteilen führt kurzfristig zu einem höheren Gewinnausweis, belastet aber spätere Perioden durch Abschreibungen oder Verbrauch.
Einfluss auf Bilanzkennzahlen
Eigenkapitalquote
Steigt bei Aktivierung
Working Capital
Erhöht sich durch höhere Vorräte
Gesamtkapitalrentabilität
Kann verzerrt werden
Kreditgeber und Investoren achten auf die Konsistenz der Bewertungsmethoden. Sprünge bei der Aktivierung von Wahlrechtsbestandteilen oder Methodenwechsel können das Vertrauen beeinträchtigen und erfordern eine transparente Erläuterung im Anhang nach § 284 Abs. 2 HGB.
Offenlegungspflichten nach § 325 HGB
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 Abs. 1 HGB). Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Die Bewertung der Herstellungskosten muss im Anhang erläutert werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), insbesondere die angewandten Bewertungsmethoden und Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Bei fehlender oder fehlerhafter Offenlegung drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Praxis-Tipp
Wer den Jahresabschluss digital und termingerecht erstellen lassen möchte, findet bei OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet — die digitale Koordination über die Plattform erspart lange Wartezeiten und sorgt für termingerechte Offenlegung.
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Bewertungsmethoden für Herstellungskosten im Anhang dokumentieren
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Bestandsveränderungen plausibel darstellen (GuV-Position prüfen)
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Wahlrechte konsequent und stetig ausüben
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Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag einhalten
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Bei Methodenwechsel: sachliche Begründung und Erläuterung im Anhang
Häufig gestellte Fragen
Müssen Herstellungskosten für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden?
Ja, seit dem BilMoG (2009) besteht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungsgebot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – sofern sie die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllen. Die Herstellungskosten sind dann zu aktivieren. Kleine Kapitalgesellschaften können von dem Wahlrecht in § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB Gebrauch machen und auf die Aktivierung verzichten.
Wie wirken sich unterschiedliche Herstellungskosten-Ansätze auf die Bilanzpolitik aus?
Die Wahlrechte bei Herstellungskosten – insbesondere die Einbeziehung von Verwaltungs-, Sozialkosten und kalkulatorischen Zinsen – ermöglichen es, die Höhe des bilanzierten Vermögens und damit Eigenkapital und Gewinn zu beeinflussen. Ein höherer Ansatz erhöht das Vermögen und reduziert den sofortigen Aufwand. Dies ist ein klassisches bilanzpolitisches Instrument zur Steuerung von Kennzahlen wie Eigenkapitalquote oder Umsatzrentabilität.
Welche Rolle spielen Herstellungskosten bei der Bewertung unfertiger Erzeugnisse?
Unfertige Erzeugnisse werden in der Bilanz zu Herstellungskosten bewertet. Dabei dürfen nur die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Pflicht- und gewählten Wahlbestandteile einbezogen werden. Die korrekte Zuordnung der Gemeinkosten über Verteilungsschlüssel oder Zuschlagssätze ist entscheidend, um eine zutreffende Bewertung der unfertigen Erzeugnisse sicherzustellen und eine periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten.
Kann die Wahl zwischen Voll- und Teilkostenrechnung die Höhe der Herstellungskosten beeinflussen?
Ja. Das Handelsrecht erlaubt für bestimmte Kostenbestandteile (z. B. Verwaltungsgemeinkosten, Sozialkosten) ein Wahlrecht, sodass Unternehmen zwischen einer Vollkostenrechnung (Einbeziehung aller Wahlbestandteile) und einer Teilkostenrechnung (nur Pflichtbestandteile) wählen können. Die Entscheidung beeinflusst die Höhe der bilanzierten Herstellungskosten und damit die Vermögens- und Erfolgslage im Jahresabschluss.
Sind Forschungskosten in die Herstellungskosten einzubeziehen?
Nein. Forschungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2a HGB nicht in die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands einbezogen werden. Sie sind stets sofort als Aufwand zu erfassen. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entwicklungsphase beginnt und die Aktivierungsvoraussetzungen nach § 248 Abs. 2 HGB erfüllt sind, dürfen Entwicklungskosten als Herstellungskosten aktiviert werden.
Wie werden nachträgliche Herstellungskosten behandelt?
Nachträgliche Herstellungskosten liegen vor, wenn nach der Erstherstellung Aufwendungen für Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands anfallen. Sie sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu aktivieren und erhöhen den Buchwert des Vermögensgegenstands. Reine Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltung, Reparaturen) dürfen hingegen nicht aktiviert werden, sondern sind sofort als Aufwand zu verbuchen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 248 HGB – Aktivierungswahlrechte, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 6 EStG – Bewertung des Betriebsvermögens. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


