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Datum

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OnlineBilanzBlogNiederstwertprinzip Bilanz

Niederstwertprinzip Bilanz 2026: Streng & Gemildert

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das Niederstwertprinzip gehört zu den zentralen Bewertungsgrundsätzen im HGB-Jahresabschluss und verlangt, dass Vermögensgegenstände im Zweifel zu niedrigeren Werten angesetzt werden. Es ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Betriebsvermögensvergleichs in der Bilanz, bei dem Eigen- und Fremdkapital durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva ermittelt werden. Die Anwendung dieses Prinzips ist für alle Unternehmen relevant, die zur Bilanzierung verpflichtet sind. § 253 Abs. 3 und 4 HGB unterscheiden zwischen dem strengen Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen und dem gemilderten Niederstwertprinzip im Anlagevermögen. Dieser Artikel erklärt beide Varianten, die gesetzlichen Grundlagen, das Wertaufholungsgebot und die praktische Anwendung bei Vorräten, Forderungen und Finanzanlagen – Stand 2026.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Das Niederstwertprinzip verpflichtet zur Abschreibung von Vermögensgegenständen auf den niedrigeren Wert am Bilanzstichtag. Im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Jede Wertminderung – ob dauerhaft oder vorübergehend – führt zu einer außerplanmäßigen Abschreibung. Im Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip: Außerplanmäßige Abschreibungen in der Bilanz sind nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung verpflichtend. Entfällt der Grund für die Abschreibung, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot.

Was ist das Niederstwertprinzip in der Bilanz?

Das Niederstwertprinzip ist ein zentraler Grundsatz des deutschen Bilanzrechts und in § 253 Abs. 3 und 4 HGB verankert. Es verpflichtet Kaufleute, Vermögensgegenstände zum Bilanzstichtag mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und dem Wert am Abschlussstichtag anzusetzen. Damit soll eine vorsichtige Bewertung sichergestellt und eine Überbewertung des Vermögens verhindert werden – ein Ausdruck des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

Das Niederstwertprinzip greift immer dann, wenn der beizulegende Zeitwert oder ein anderer Vergleichswert unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Es ergänzt das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB) um eine Wertuntergrenze und sorgt dafür, dass unrealisierte Verluste sofort in der Bilanz erfasst werden, während unrealisierte Gewinne nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) unberücksichtigt bleiben.

Vorsichtsprinzip in der Praxis

Das Niederstwertprinzip ist ein Ausdruck des im HGB verankerten Gläubigerschutzes. Unrealisierte Verluste werden sofort erfasst, unrealisierte Gewinne dagegen erst bei tatsächlicher Realisierung – eine asymmetrische Bewertung zugunsten der Bilanzklarheit.

Strenges Niederstwertprinzip

Gilt für das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB). Auch vorübergehende Wertminderungen müssen abgebildet werden.

Gemildertes Niederstwertprinzip

Gilt für das Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Abschreibung nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung.

Strenges Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen

Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt nach § 253 Abs. 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip. Das bedeutet: Sobald der beizulegende Wert (etwa der Börsenkurs, der Wiederbeschaffungspreis oder der erzielbare Verkaufspreis) am Bilanzstichtag unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, muss zwingend auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben werden – und zwar unabhängig davon, ob die Wertminderung vorübergehend oder dauerhaft ist.

Typische Anwendungsfälle im Umlaufvermögen

  • Vorräte: Rohstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip. Sinken die Marktpreise oder ist die Verkäuflichkeit eingeschränkt, muss abgeschrieben werden.
  • Wertpapiere des Umlaufvermögens: Börsennotierte Wertpapiere werden mit dem Börsenkurs am Stichtag bewertet, sofern dieser unter den Anschaffungskosten liegt.
  • Forderungen: Zweifelhafte oder uneinbringliche Forderungen sind nach § 253 Abs. 4 HGB auf den voraussichtlich erzielbaren Betrag abzuschreiben (Einzelwertberichtigung).

„Besonders bei Vorräten wird das strenge Niederstwertprinzip häufig unterschätzt. Bereits vorübergehende Preisschwankungen am Beschaffungsmarkt oder saisonale Nachfragerückgänge können eine außerplanmäßige Abschreibung auslösen – das muss in der Bewertung zum Bilanzstichtag sorgfältig geprüft werden.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Achtung bei Vorratsbewertung

Auch geringfügige Wertminderungen bei Vorräten sind zwingend abzuschreiben. Fehlt die Abschreibung, liegt ein Bilanzierungsfehler vor, der die Gewinnausschüttung und Steuerlast verzerrt. Das kann bei einer Betriebsprüfung zu Korrekturen führen.

Gemildertes Niederstwertprinzip im Anlagevermögen

Für das Anlagevermögen gilt nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB das gemilderte Niederstwertprinzip. Hier besteht eine Abschreibungspflicht nur dann, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Vorübergehende Wertschwankungen – etwa an der Börse bei Finanzanlagen oder am Immobilienmarkt – müssen nicht abgeschrieben werden. Diese Regelung berücksichtigt den langfristigen Nutzungszweck des Anlagevermögens.

Wann liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

Die Abgrenzung zwischen vorübergehend und dauerhaft ist eine Ermessensfrage und muss zum Bilanzstichtag sorgfältig begründet werden. Indizien für eine dauerhafte Wertminderung sind unter anderem:

  • Anhaltende technische oder wirtschaftliche Veralterung (z. B. bei Maschinen, Software, Patenten)
  • Rechtliche Beschränkungen oder behördliche Auflagen, die die Nutzung dauerhaft beeinträchtigen
  • Dauerhafte Nachfrageverschiebungen am Markt
  • Länger anhaltende Kursverluste bei Wertpapieren des Anlagevermögens (Daumenregel: länger als 12 Monate unterhalb der Anschaffungskosten)

Wahlrecht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

Bei Kapitalgesellschaften besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ein Abschreibungswahlrecht für Finanzanlagen und Wertpapiere des Anlagevermögens, wenn keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Bei dauerhafter Wertminderung hingegen besteht Abschreibungspflicht.

Vermögensgegenstand Abschreibungspflicht bei dauerhafter Wertminderung Vorübergehende Wertminderung
Grundstücke & Gebäude Ja (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB) Keine Abschreibung
Maschinen & Anlagen Ja Keine Abschreibung
Finanzanlagen (Anteile) Ja Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB)
Wertpapiere des AV Ja Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB)

Gesetzliche Grundlagen: § 253 Abs. 3 und 4 HGB

Die gesetzliche Verankerung des Niederstwertprinzips findet sich in § 253 HGB, der die Bewertungsvorschriften für Vermögensgegenstände regelt. Ergänzt wird das Niederstwertprinzip durch die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB (Vorsichtsprinzip, Einzelbewertung, Realisationsprinzip).

§ 253 Abs. 3 HGB – Anlagevermögen

Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB sind planmäßige Abschreibungen nach einem Plan vorzunehmen, wenn die Nutzungsdauer begrenzt ist. Satz 3 regelt die außerplanmäßige Abschreibung: Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist der niedrigere Wert anzusetzen. Satz 4 normiert das Wertaufholungsgebot: Entfallen die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung, ist der Wert wieder zu erhöhen (§ 253 Abs. 5 HGB).

§ 253 Abs. 4 HGB – Umlaufvermögen

§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB schreibt vor, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Wert anzusetzen sind, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Satz 2 erlaubt eine Abschreibung auf einen niedrigeren Wert, der aufgrund besonderer Umstände (z. B. Einzelwertberichtigung bei Forderungen) gerechtfertigt ist.

  • § 253 Abs. 1 HGB: Anschaffungs- und Herstellungskosten als Bewertungsobergrenze
  • § 253 Abs. 3 HGB: Gemildertes Niederstwertprinzip für Anlagevermögen
  • § 253 Abs. 4 HGB: Strenges Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen
  • § 253 Abs. 5 HGB: Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Abschreibungsgründe
  • § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Vorsichtsprinzip als übergeordneter Bewertungsgrundsatz

Abgrenzung Anlagevermögen und Umlaufvermögen für das Niederstwertprinzip

Die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist entscheidend für die Anwendung des richtigen Niederstwertprinzips. Die Abgrenzung erfolgt nach § 247 Abs. 2 HGB anhand der Zweckbestimmung: Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen, zählen zum Anlagevermögen. Alle anderen Vermögensgegenstände sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Entscheidend ist die Absicht zum Bilanzstichtag

Ob ein Vermögensgegenstand dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen ist, richtet sich nach der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung im Unternehmen. Ein und derselbe Gegenstand – etwa ein PKW – kann bei einem Autohändler Umlaufvermögen (Ware), bei einem Dienstleistungsunternehmen aber Anlagevermögen (Firmenwagen) sein. Die Zuordnung muss bei jedem Bilanzstichtag überprüft werden.

Kriterium Anlagevermögen Umlaufvermögen
Zweckbestimmung Dauerhaft dem Betrieb dienen Verbrauch, Verkauf oder kurzfristige Nutzung
Typische Positionen Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Beteiligungen, Software Vorräte, Forderungen, Kasse, Bank, Wertpapiere des UV
Niederstwertprinzip Gemildert (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB) Streng (§ 253 Abs. 4 HGB)
Abschreibung Nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Auch bei vorübergehender Wertminderung

„Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Besonders bei Wertpapieren, Immobilien oder Vorräten, die zwischen kurzfristiger und langfristiger Nutzung wechseln, ist eine sorgfältige Dokumentation der Zweckbestimmung erforderlich – auch für die Betriebsprüfung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB

Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften dazu, außerplanmäßige Abschreibungen rückgängig zu machen, wenn die Gründe für die Abschreibung entfallen sind. Es ist die logische Ergänzung zum Niederstwertprinzip und verhindert, dass ein Vermögensgegenstand dauerhaft zu niedrig bewertet bleibt, obwohl sich sein tatsächlicher Wert wieder erholt hat.

Das Wertaufholungsgebot gilt sowohl für das Anlage- als auch für das Umlaufvermögen. Voraussetzung ist, dass der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist – etwa durch Erholung der Marktpreise, Wegfall technischer Mängel oder verbesserter Absatzprognosen. Die Zuschreibung ist allerdings begrenzt auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich planmäßiger Abschreibungen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Praxis-Beispiel: Wertaufholung bei Wertpapieren

Eine GmbH hält Wertpapiere des Anlagevermögens (Anschaffungskosten: 50.000 €). Zum 31.12.2024 liegt der Börsenkurs bei 35.000 € – die Wertminderung wird als voraussichtlich dauernd eingeschätzt und außerplanmäßig abgeschrieben. Zum 31.12.2025 steigt der Kurs auf 48.000 €. Da die Gründe für die Abschreibung entfallen sind, muss die GmbH eine Zuschreibung vornehmen – maximal bis zur fortgeführten Anschaffungskostenobergrenze (hier: 50.000 €).

Zuschreibungspflicht beachten

Das Wertaufholungsgebot ist zwingend. Eine unterlassene Zuschreibung führt zu einer zu niedrigen Vermögensdarstellung und kann bei Betriebsprüfungen beanstandet werden. Die Zuschreibung muss im Anhang erläutert werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

  • Prüfung zum Bilanzstichtag: Sind die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen?
  • Vergleich des beizulegenden Werts mit dem aktuellen Buchwert
  • Zuschreibung maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Erläuterung der Zuschreibung im Anhang (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

Niederstwertprinzip bei Vorräten und unfertigen Erzeugnissen

Vorräte gehören zum Umlaufvermögen und unterliegen damit dem strengen Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, es sei denn, ein niedrigerer Wert ist am Bilanzstichtag maßgeblich. Dieser niedrigere Wert kann sich aus gesunkenen Beschaffungspreisen, Absatzproblemen, Verderb oder technischer Überalterung ergeben.

Bewertungsmaßstäbe für Vorräte

  • Rohstoffe und Handelswaren: Bewertung zum Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag, falls dieser unter den Anschaffungskosten liegt.
  • Unfertige und fertige Erzeugnisse: Bewertung zu Herstellungskosten oder – bei voraussichtlich niedrigerem Verkaufspreis – zum Nettoveräußerungswert (Verkaufspreis abzüglich noch anfallender Kosten).
  • Langsamdreher und Ladenhüter: Abschreibung auf den voraussichtlich erzielbaren Veräußerungswert, gegebenenfalls auf null bei Unverkäuflichkeit.

Verbrauchsfolgen: FIFO, LIFO, Durchschnitt

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten bei gleichartigen Vorräten können Verbrauchsfolgeverfahren (FIFO, LIFO, gewogener Durchschnitt) angewendet werden. Diese müssen stetig beibehalten werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

Praxisbeispiel: Abschreibung auf den Nettoveräußerungswert

Ein Produktionsunternehmen hat zum 31.12.2025 unfertige Erzeugnisse mit Herstellungskosten von 80.000 €. Der erwartete Verkaufspreis beträgt 75.000 €, abzüglich noch anfallender Vertriebskosten von 5.000 € ergibt sich ein Nettoveräußerungswert von 70.000 €. Nach § 253 Abs. 4 HGB muss eine außerplanmäßige Abschreibung auf 70.000 € vorgenommen werden – auch wenn die Wertminderung nur vorübergehend sein sollte.

„Bei der Vorratsbewertung wird häufig übersehen, dass auch anteilige Gemeinkosten in die Herstellungskosten einfließen müssen – allerdings nur die produktionsbezogenen. Verwaltungs- und Vertriebskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 HGB nicht aktiviert werden. Diese Abgrenzung ist prüfungsrelevant.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Niederstwertprinzip bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen zählen zum Umlaufvermögen und müssen nach § 253 Abs. 4 HGB mit dem niedrigeren Wert angesetzt werden, wenn ihr Einzug unsicher oder unwahrscheinlich ist. In der Praxis geschieht dies über Einzel- und Pauschalwertberichtigungen. Ziel ist eine realistische Darstellung des Forderungsbestands und eine vorsichtige Bewertung des Vermögens.

Einzelwertberichtigung

Für jede einzelne Forderung, bei der konkrete Anhaltspunkte für ein Ausfallrisiko bestehen (z. B. Insolvenz des Schuldners, Zahlungsverzug, erfolglose Mahnungen), ist eine Einzelwertberichtigung zu bilden. Die Höhe bemisst sich nach dem voraussichtlich nicht einbringlichen Betrag. Bei vollständiger Uneinbringlichkeit wird die Forderung auf null abgeschrieben.

Pauschalwertberichtigung

Für den verbleibenden Forderungsbestand, bei dem keine konkreten Ausfallrisiken bekannt sind, kann eine Pauschalwertberichtigung gebildet werden. Diese basiert auf Erfahrungswerten (z. B. durchschnittliche Ausfallquote der Vergangenheit) und dient der vorsichtigen Bewertung des allgemeinen Kreditrisikos.

Wertberichtigung Anwendungsfall Bemessungsgrundlage
Einzelwertberichtigung Konkret gefährdete Forderung (z. B. Insolvenz, Mahnung) Voraussichtlich ausfallender Betrag je Forderung
Pauschalwertberichtigung Allgemeines Ausfallrisiko im restlichen Forderungsbestand Erfahrungswert (z. B. 1–2 % der Forderungen)
Vollabschreibung Forderung uneinbringlich (z. B. Insolvenz ohne Quote) 100 % der Forderung

Dokumentationspflicht bei Wertberichtigungen

Sowohl Einzel- als auch Pauschalwertberichtigungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Fehlende oder unzureichende Begründungen können bei Betriebsprüfungen zur Versagung der steuerlichen Anerkennung führen.

Wer die Bewertung von Forderungen und die Bildung von Wertberichtigungen durch einen Steuerberater vornehmen lassen möchte, findet bei OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zum rechtssicheren Jahresabschluss.

Niederstwertprinzip in der Praxis: Checkliste für GmbH-Geschäftsführer

Die korrekte Anwendung des Niederstwertprinzips ist für GmbH-Geschäftsführer eine zentrale Pflicht – sowohl im Hinblick auf die handelsrechtliche Ordnungsmäßigkeit als auch auf die Haftung nach § 43 GmbHG. Fehler bei der Bewertung können zu einer falschen Gewinndarstellung, unzulässigen Ausschüttungen oder steuerlichen Nachforderungen führen. Die folgende Checkliste unterstützt bei der systematischen Umsetzung.

  • Zuordnung aller Vermögensgegenstände zu Anlage- oder Umlaufvermögen gemäß § 247 Abs. 2 HGB prüfen
  • Für Anlagevermögen: Prüfen, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (gemildertes Niederstwertprinzip)
  • Für Umlaufvermögen: Niedrigeren Wert am Bilanzstichtag ermitteln (strenges Niederstwertprinzip)
  • Wertaufholungsgebot beachten: Sind Gründe für frühere Abschreibungen entfallen (§ 253 Abs. 5 HGB)?
  • Vorräte: Vergleich von Anschaffungs-/Herstellungskosten mit Wiederbeschaffungspreis bzw. Nettoveräußerungswert
  • Forderungen: Einzel- und Pauschalwertberichtigungen bilden und dokumentieren
  • Wertpapiere: Börsenkurs oder beizulegenden Wert ermitteln und ggf. abschreiben
  • Alle Abschreibungen und Zuschreibungen im Anhang erläutern (§ 284 Abs. 2 HGB)
  • Bewertungsmethoden stetig anwenden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
  • Jahresabschluss durch Steuerberater prüfen und unterzeichnen lassen

„Die Bewertung zum Bilanzstichtag ist keine reine Buchhaltungsaufgabe – sie erfordert kaufmännisches Urteilsvermögen, Kenntnis der Rechtslage und eine sorgfältige Dokumentation. Besonders bei komplexen Sachverhalten wie Vorräten, Finanzanlagen oder Forderungen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

OnlineBilanz bietet GmbH-Geschäftsführern die Möglichkeit, den Jahresabschluss 2025 rechtssicher und effizient durch zugelassene Steuerberater erstellen zu lassen – digital koordiniert, mit Festpreisen und ohne Wartezeiten. Dabei wird die Bilanz aus der Summen- und Saldenliste überführt, das Niederstwertprinzip korrekt angewendet und sichergestellt, dass die Bilanz jeder Prüfung standhält.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Niederstwertprinzip auch für immaterielle Vermögensgegenstände?

Ja, das Niederstwertprinzip gilt grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände – auch für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software, Patente oder entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte. Im Anlagevermögen ist eine außerplanmäßige Abschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung verpflichtend (gemildertes Niederstwertprinzip). Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist zusätzlich das Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB zu beachten.

Kann ich im Anlagevermögen auf eine außerplanmäßige Abschreibung verzichten?

Nein, bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB eine Abschreibungspflicht – auch im Anlagevermögen. Das gemilderte Niederstwertprinzip bedeutet lediglich, dass vorübergehende Wertminderungen nicht abgeschrieben werden müssen. Liegt jedoch eine dauerhafte Wertminderung vor, ist die außerplanmäßige Abschreibung zwingend vorzunehmen. Das gilt sowohl für Finanzanlagen als auch für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände.

Was passiert, wenn ich das Niederstwertprinzip nicht anwende?

Ein Verstoß gegen das Niederstwertprinzip führt zu einem fehlerhaften Jahresabschluss. Die Vermögensgegenstände werden zu hoch ausgewiesen, was das Bilanzergebnis verfälscht und gegen § 253 HGB verstößt. Der Jahresabschluss ist dann nicht mehr ordnungsgemäß und kann von den Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat nicht festgestellt werden. Zudem drohen steuerliche Nachteile, da das Finanzamt die Bewertung korrigieren kann. Bei vorsätzlicher Falschbewertung können strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Bilanzfälschung nach § 331 HGB) folgen.

Wie dokumentiere ich die Anwendung des Niederstwertprinzips für den Steuerberater?

Halten Sie für jeden Vermögensgegenstand, bei dem eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen oder geprüft wurde, eine schriftliche Begründung fest: Welcher Wert wurde am Bilanzstichtag ermittelt? Welche Bewertungsmethode kam zum Einsatz (Wiederbeschaffungswert, Börsen- oder Marktpreis, beizulegender Wert)? Ist die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft oder vorübergehend? Diese Dokumentation gehört zu den vorbereitenden Unterlagen für den Jahresabschluss und erleichtert die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater erheblich.

Gibt es Ausnahmen vom Niederstwertprinzip im Steuerrecht?

Das Steuerrecht kennt Besonderheiten: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gilt die Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auch steuerlich. Allerdings sieht § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein Abschreibungsverbot für bestimmte Finanzanlagen vor, wenn deren Börsenwert lediglich vorübergehend gesunken ist. Diese Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz kann zu latenten Steuern führen und muss in der Steuererklärung durch Mehr- oder Wenigerrechnung ausgeglichen werden.

Wie wirkt sich das Niederstwertprinzip auf die Steuerlast aus?

Außerplanmäßige Abschreibungen nach dem Niederstwertprinzip mindern den handelsrechtlichen Gewinn und – bei Übernahme in die Steuerbilanz – auch den zu versteuernden Gewinn. Das senkt die Gewerbe- und Körperschaftsteuer im laufenden Jahr. Bei späterer Wertaufholung entsteht jedoch ein steuerpflichtiger Ertrag. Das Niederstwertprinzip verlagert somit Steuerlast in spätere Jahre, sofern die Wertminderung reversibel ist. In der Praxis ist eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater erforderlich, um handels- und steuerrechtliche Bewertungsunterschiede korrekt abzubilden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 264 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 267 HGB (Größenklassen), § 248 HGB (Aktivierungsverbote und -wahlrechte). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
3
Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
5
Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater