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9–13 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss Genossenschaft

Feststellung Jahresabschluss Genossenschaft 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss einer Genossenschaft unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen nach § 336 HGB und dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung wirken bei der Feststellung zusammen. Wie bei allen Unternehmen gelten auch hier verbindliche Fristen und Pflichten zur Erstellung sowie zur Einreichung des Jahresabschlusses im Firmenbuch, die es einzuhalten gilt. Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Grundlagen, Fristen und den kompletten Ablauf der Feststellung und Offenlegung für das Geschäftsjahr 2025.

SG
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Kurzantwort

Der Jahresabschluss einer Genossenschaft wird vom Vorstand aufgestellt, vom Aufsichtsrat geprüft und durch die Generalversammlung festgestellt. Die Feststellung muss innerhalb von 11 Monaten erfolgen, die Offenlegung beim Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB.

Was ist eine Genossenschaft?

Eine Genossenschaft ist eine Rechtsform, bei der sich mehrere Mitglieder zur Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Interessen zusammenschließen. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften steht nicht primär die Gewinnmaximierung im Vordergrund, sondern die Mitgliederförderung nach § 1 GenG.

Genossenschaften sind juristische Personen des Privatrechts und werden durch Eintragung ins Genossenschaftsregister rechtsfähig. Sie finden sich in vielen Wirtschaftsbereichen: Volksbanken, Raiffeisenbanken, Wohnungsbaugenossenschaften, Energiegenossenschaften oder Handwerkergenossenschaften.

Organisationsstruktur einer Genossenschaft

Die Genossenschaft verfügt über eine dreigliedrige Organisationsstruktur, die gesetzlich vorgeschrieben ist:

  • Vorstand: Vertritt die Genossenschaft nach außen und führt die Geschäfte (§ 24 GenG)
  • Aufsichtsrat: Überwacht den Vorstand und prüft den Jahresabschluss (§ 36 GenG)
  • Generalversammlung: Oberstes Organ mit Beschlussfassung über Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Entlastung (§ 43 GenG)

Hinweis

Die Mitgliederanzahl bei Genossenschaften ist nicht begrenzt. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung grundsätzlich eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung (demokratisches Prinzip nach § 43 Abs. 3 GenG).

Rechtsgrundlagen für den Jahresabschluss

Der Jahresabschluss von Genossenschaften unterliegt einem dualen Regelungswerk aus Handelsgesetzbuch (HGB) und Genossenschaftsgesetz (GenG). Die rechtlichen Anforderungen entsprechen weitgehend denen von Kapitalgesellschaften.

Anwendbare Vorschriften

Nach § 336 Abs. 2 HGB gelten für den Jahresabschluss und Lagebericht von Genossenschaften die Vorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechend. Konkret bedeutet das:

  • § 242 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses
  • § 243 HGB: Aufstellungsgrundsätze
  • § 264 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach handelsrechtlichen Vorschriften
  • § 266 HGB: Gliederung der Bilanz
  • § 275 HGB: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
  • § 284 ff. HGB: Inhalt des Anhangs
  • § 289 HGB: Inhalt des Lageberichts (bei mittelgroßen und großen Genossenschaften)

Zusätzlich gelten die speziellen genossenschaftsrechtlichen Vorschriften des GenG, insbesondere die §§ 33, 36, 48 und 53 GenG bezüglich Aufstellung, Prüfung und Feststellung.

„Genossenschaften müssen sowohl die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften als auch die spezifischen genossenschaftsrechtlichen Verfahrensregeln beachten. Besonders wichtig ist die Koordination zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bestandteile des Jahresabschlusses einer Genossenschaft

Der Jahresabschluss einer Genossenschaft besteht aus denselben Komponenten wie bei einer Kapitalgesellschaft. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.

Pflichtbestandteile für alle Genossenschaften

  • Bilanz nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang nach §§ 284 ff. HGB

Kleine Genossenschaften können Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB (verkürzte Bilanz) und § 276 HGB in Anspruch nehmen.

Zusätzliche Bestandteile bei mittelgroßen und großen Genossenschaften

  • Lagebericht: Pflicht nach § 289 HGB für mittelgroße und große Genossenschaften
  • Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel: Nur für kapitalmarktorientierte Genossenschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB
Bestandteil Klein Mittelgroß Groß
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Lagebericht

Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand

Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt ausschließlich dem Vorstand der Genossenschaft nach § 33 Abs. 1 GenG. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Buchführung und die rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

Aufgaben des Vorstands bei der Aufstellung

  • Erstellung der Bilanz nach § 266 HGB
  • Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Erstellung des Anhangs mit allen erforderlichen Angaben
  • Bei Pflicht: Erstellung des Lageberichts nach § 289 HGB
  • Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch alle Vorstandsmitglieder

Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten Monate des neuen Geschäftsjahres aufzustellen. Es gelten keine gesetzlich fixierten Aufstellungsfristen wie bei der GmbH, jedoch bestimmt die Satzung oder die Generalversammlung üblicherweise entsprechende Termine.

Achtung

Der Vorstand haftet für die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses. Bei Verstößen gegen Rechnungslegungspflichten drohen neben Haftungsrisiken auch Bußgelder nach § 334 HGB.

Inventur als Grundlage

Vor der Aufstellung des Jahresabschlusses muss eine ordnungsgemäße Inventur nach § 240 HGB durchgeführt werden. Die Inventur erfasst sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden und bildet die Grundlage für die Bilanzierung.

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften durchläuft der Jahresabschluss einer Genossenschaft einen mehrstufigen Prüfungs- und Feststellungsprozess, an dem mehrere Organe beteiligt sind.

Prüfung durch den Aufsichtsrat

Nach § 48 GenG muss der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss prüfen. Der Aufsichtsrat überprüft dabei insbesondere:

  • Übereinstimmung mit Buchführung und Bestandsaufnahme
  • Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorschriften
  • Vollständigkeit und Richtigkeit der Darstellung
  • Vorschlag zur Ergebnisverwendung

Der Aufsichtsrat erstellt einen schriftlichen Prüfungsbericht und legt diesen zusammen mit dem Jahresabschluss der Generalversammlung vor.

Pflichtprüfung durch Genossenschaftsverband

Jede Genossenschaft unterliegt zusätzlich der gesetzlichen Pflichtprüfung durch einen Prüfungsverband nach § 53 GenG. Diese Pflichtprüfung umfasst neben der Jahresabschlussprüfung auch die Prüfung der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Hinweis

Die Prüfung durch den Genossenschaftsverband ist zwingend vorgeschrieben und kann nicht durch eine Wirtschaftsprüferprüfung ersetzt werden. Sie muss mindestens alle zwei Jahre erfolgen (§ 53 Abs. 1 GenG).

Feststellung durch die Generalversammlung

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung nach § 48 Abs. 1 GenG. Anders als bei der GmbH, wo die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss feststellt, haben bei Genossenschaften alle Mitglieder ein Mitspracherecht.

Die Generalversammlung beschließt über:

  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Verwendung des Jahresüberschusses bzw. Behandlung des Jahresfehlbetrags
  • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

Erst mit dem Feststellungsbeschluss wird der Jahresabschluss verbindlich.

Größenklassen nach § 267 HGB

Genossenschaften werden wie Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB in drei Größenklassen eingeteilt. Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten.

Größenkriterien gemäß § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Eine Genossenschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB).

Erleichterungen für kleine Genossenschaften

  • Verkürzte Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB
  • Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 276 HGB
  • Reduzierter Anhang nach § 288 HGB
  • Keine Lageberichtspflicht
  • Keine Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB (aber Pflichtprüfung durch Genossenschaftsverband bleibt)

Achtung

Auch kleine Genossenschaften müssen den Jahresabschluss vollständig beim Unternehmensregister offenlegen. Die Größenklasse beeinflusst den Umfang, nicht aber die grundsätzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Fristen für Feststellung und Offenlegung 2026

Für den Jahresabschluss zum Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 konkrete gesetzliche Fristen, die zwingend einzuhalten sind.

Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 336 Abs. 2 HGB gelten für Genossenschaften folgende Feststellungsfristen:

Kleine Genossenschaften

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Feststellungsfrist bis: 30.11.2026

Mittelgroße und große Genossenschaften

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Feststellungsfrist bis: 31.08.2026

Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB müssen alle Genossenschaften den festgestellten Jahresabschluss binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen.

31.12.2026

Offenlegungsfrist für GJ 2025

500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Achtung

Bei verspäteter Offenlegung wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro gemäß § 335 HGB. Die Höhe richtet sich nach Größenklasse und Verzögerungsdauer.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere Einreichung beim Bundesanzeiger ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Offenlegungspflichtige Unterlagen

Folgende Unterlagen sind gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister einzureichen:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang
  • Lagebericht (bei mittelgroßen und großen Genossenschaften)
  • Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung (bei prüfungspflichtigen Genossenschaften)
  • Bericht des Aufsichtsrats an die Generalversammlung (sofern nach Satzung erforderlich)

Einreichungsformat: ESEF und XBRL

Seit dem 01.01.2023 müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen ihren Jahresabschluss im ESEF-Format (European Single Electronic Format) einreichen. Für nicht-kapitalmarktorientierte Genossenschaften ist weiterhin die Einreichung im PDF-Format zulässig.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Einreichungsportal des Unternehmensregisters. Dabei ist eine Authentifizierung erforderlich, beispielsweise über ELSTER-Zertifikat oder qualifizierte elektronische Signatur.

Hinweis

Die offengelegten Unterlagen werden im Unternehmensregister dauerhaft gespeichert und sind öffentlich einsehbar. Jeder kann gegen Gebühr Auszüge anfordern.

Erleichterungen bei der Offenlegung

Kleine Genossenschaften können nach § 326 HGB von bestimmten Offenlegungserleichterungen Gebrauch machen. Allerdings sind die Erleichterungen geringer als bei kleinen GmbHs, da die genossenschaftsrechtlichen Transparenzpflichten weiter greifen.

Digitale Einreichung mit OnlineBilanz

OnlineBilanz unterstützt Genossenschaften bei der rechtssicheren Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Software führt Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess – von der Dateneingabe bis zur elektronischen Einreichung beim Unternehmensregister.

Funktionsumfang für Genossenschaften

  • Automatische Erstellung von Bilanz nach § 266 HGB und GuV nach § 275 HGB
  • Vorausgefüllter Anhang mit allen notwendigen Pflichtangaben
  • Größenklassenprüfung nach § 267 HGB
  • Elektronische Signatur und Authentifizierung
  • Direkte Einreichung beim Unternehmensregister
  • Automatische Fristenüberwachung
  • Rechtssichere Archivierung gemäß GoBD

„Mit OnlineBilanz können Genossenschaften den gesamten Offenlegungsprozess digital abwickeln. Die Software prüft automatisch alle gesetzlichen Anforderungen und warnt rechtzeitig vor Fristablauf.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Vorteile der digitalen Abwicklung

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Automatische Übernahme von Vorjahresdaten, vorausgefüllte Formulare und automatisierte Plausibilitätsprüfungen reduzieren den Aufwand erheblich.

Rechtssicherheit

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Ablauf der digitalen Einreichung

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  5. Elektronische Signatur durch den Vorstand
  6. Direkte Übermittlung an das Unternehmensregister
  7. Empfangsbestätigung und rechtssichere Archivierung

Hinweis

OnlineBilanz stellt nach erfolgreicher Einreichung eine Empfangsbestätigung aus, die als Nachweis für die fristgerechte Offenlegung dient und vor Ordnungsgeldern schützt.

Häufig gestellte Fragen

Wer stellt den Jahresabschluss einer Genossenschaft fest?

Der Jahresabschluss wird vom Vorstand aufgestellt, vom Aufsichtsrat geprüft und durch die Generalversammlung festgestellt. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Mitglieder gemäß § 48 GenG. Zusätzlich erfolgt eine Pflichtprüfung durch den Genossenschaftsverband nach § 53 GenG.

Welche Fristen gelten für Genossenschaften im Jahr 2026?

Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gilt: Kleine Genossenschaften müssen bis 30.11.2026 feststellen, mittelgroße und große bis 31.08.2026. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss für alle Größenklassen bis spätestens 31.12.2026 erfolgen (§ 325 HGB).

Müssen Genossenschaften den Jahresabschluss offenlegen?

Ja, alle Genossenschaften sind nach § 325 HGB zur Offenlegung verpflichtet. Die Einreichung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Bei verspäteter Offenlegung drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro gemäß § 335 HGB.

Was unterscheidet den Jahresabschluss einer Genossenschaft von dem einer GmbH?

Der Hauptunterschied liegt im Feststellungsverfahren: Bei Genossenschaften wirken Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung zusammen. Zudem besteht eine zwingende Pflichtprüfung durch den Genossenschaftsverband nach § 53 GenG. Die Rechnungslegungsvorschriften nach HGB sind weitgehend identisch.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Genossenschaftsgesetz (GenG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater