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Datum

Lesedauer

11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogAusgeschiedener Geschäftsführer

Jahresabschluss bei ausgeschiedenem Geschäftsführer 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wenn ein Geschäftsführer während oder nach dem Geschäftsjahr ausscheidet, entstehen besondere Herausforderungen bei der Feststellung des Jahresabschlusses. Wer ist für die Aufstellung verantwortlich, wer muss unterschreiben, und welche rechtlichen Pflichten bestehen? Dieser Artikel erklärt die Rechtslage nach HGB und GmbHG, zeigt typische Fehlerquellen und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen für Gesellschafter und Geschäftsführer.

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Kurzantwort

Bei ausgeschiedenem Geschäftsführer bleibt dieser für den Zeitraum seiner Amtszeit verantwortlich und muss den Jahresabschluss mit aufstellen. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung erfolgt nach § 42a GmbHG. Die neue Geschäftsführung übernimmt die Fertigstellung und Offenlegung beim Unternehmensregister.

Rechtliche Grundlagen der Jahresabschlussfeststellung

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein zentraler Akt der Unternehmensführung und gesetzlich klar geregelt. Bei einer GmbH unterscheidet das Gesetz strikt zwischen der Aufstellung durch die Geschäftsführung und der Feststellung durch die Gesellschafter.

Nach § 264 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter – also die Geschäftsführer – den Jahresabschluss aufzustellen. Die Feststellung erfolgt dann gemäß § 42a GmbHG durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diese Trennung ist fundamental und gilt auch bei Geschäftsführerwechsel.

Hinweis

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der Geschäftsführung (§ 264 HGB), die Feststellung Sache der Gesellschafter (§ 42a GmbHG). Diese Kompetenzverteilung bleibt auch beim Ausscheiden eines Geschäftsführers bestehen.

Der Jahresabschluss umfasst nach § 242 HGB die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften müssen zudem einen Anhang erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommt der Lagebericht hinzu (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).

§ 264 HGB

Aufstellungspflicht Geschäftsführung

§ 42a GmbHG

Feststellung Gesellschafter

§ 335 HGB

Ordnungsgeld bis 25.000 €

Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses

Die Aufstellungspflicht nach § 264 Abs. 1 HGB trifft die Geschäftsführung. Entscheidend ist: Diese Pflicht bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr, unabhängig davon, wer zu welchem Zeitpunkt Geschäftsführer war.

Wenn ein Geschäftsführer während oder nach dem Geschäftsjahr ausscheidet, gilt folgende Regel: Der ausgeschiedene Geschäftsführer bleibt für den Zeitraum seiner Amtsführung verantwortlich. Der neue Geschäftsführer übernimmt die Verantwortung ab seinem Amtsantritt und ist zuständig für die Fertigstellung des gesamten Abschlusses.

Aufgabenteilung bei Geschäftsführerwechsel

Ausgeschiedener Geschäftsführer

  • Verantwortlich für Buchführung während der Amtszeit
  • Mitwirkungspflicht bei der Aufstellung
  • Auskunftspflicht gegenüber Nachfolger
  • Haftung für Fehler aus seiner Amtszeit

Neuer Geschäftsführer

  • Fertigstellung des Jahresabschlusses
  • Prüfung der übernommenen Zahlen
  • Unterzeichnung des Abschlusses
  • Verantwortung für Offenlegung

„In der Praxis wird häufig übersehen, dass der ausgeschiedene Geschäftsführer eine Mitwirkungspflicht bei der Jahresabschlusserstellung hat. Ohne seine Zuarbeit fehlen oft wichtige Informationen zu Geschäftsvorfällen aus seiner Amtszeit.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die praktische Herausforderung besteht darin, dass der neue Geschäftsführer Geschäftsvorfälle bewerten muss, die vor seiner Zeit lagen. Er ist berechtigt und verpflichtet, vom Vorgänger alle notwendigen Auskünfte einzuholen.

Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 42a GmbHG ausschließlich Sache der Gesellschafterversammlung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat oder nicht.

Mit der Feststellung erklären die Gesellschafter verbindlich, dass der vorgelegte Jahresabschluss geprüft wurde und den gesetzlichen sowie satzungsmäßigen Anforderungen entspricht. Erst nach der Feststellung kann über die Ergebnisverwendung beschlossen werden.

Fristen für die Feststellung

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG gelten für 2026 folgende Feststellungsfristen bei Bilanzstichtag 31.12.2025:

Unternehmensgröße Frist nach § 42a GmbHG Fristende bei Stichtag 31.12.2025
Kleine GmbH/UG 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate 31.08.2026
Große GmbH 8 Monate 31.08.2026

Achtung

Die Feststellungsfrist ist eine gesellschaftsrechtliche Ordnungsfrist. Bei Versäumnis können Gesellschafter die Feststellung einklagen. Zudem ist die Offenlegung nach § 325 HGB erst nach Feststellung möglich – bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Die Gesellschafterversammlung kann den Jahresabschluss auch ablehnen und die Geschäftsführung zur Überarbeitung auffordern. Bei ausgeschiedenem Geschäftsführer kann dies zu Konflikten führen, wenn Korrekturen seinen Verantwortungsbereich betreffen.

Typische Übergangssituationen in der Praxis

Der Zeitpunkt des Ausscheidens hat erheblichen Einfluss auf die Abwicklung. In der Praxis lassen sich drei Hauptkonstellationen unterscheiden:

Szenario 1: Ausscheiden während des Geschäftsjahres

Der Geschäftsführer verlässt das Unternehmen beispielsweise zum 30.06.2025. Der Jahresabschluss für das gesamte Jahr 2025 wird dann erst Monate später erstellt. Der ausgeschiedene Geschäftsführer war nur für die erste Jahreshälfte operativ verantwortlich, muss aber für diesen Zeitraum bei der Abschlusserstellung mitwirken.

Die neue Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss für das gesamte Jahr und muss die Vorarbeit des Vorgängers einbeziehen. Wichtig ist eine saubere Übergabedokumentation mit Kontenabstimmungen und offenen Posten.

Szenario 2: Ausscheiden nach Jahresende, vor Feststellung

Der Geschäftsführer scheidet beispielsweise zum 28.02.2026 aus, also nach dem Bilanzstichtag 31.12.2025, aber vor der Feststellung. Er war für das gesamte Geschäftsjahr 2025 verantwortlich, ist aber bei der formalen Feststellung nicht mehr im Amt.

Hier muss geklärt werden: Hat der ausgeschiedene Geschäftsführer den Jahresabschluss noch selbst aufgestellt und unterschrieben? Oder übernimmt der Nachfolger die komplette Aufstellung? Eine klare Regelung im Abwicklungsvertrag verhindert Streitigkeiten.

Szenario 3: Ausscheiden nach vollständiger Feststellung

Der unkomplizierteste Fall: Der Geschäftsführer stellt den Jahresabschluss auf, die Gesellschafter stellen ihn fest, danach erfolgt das Ausscheiden. Die Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister nach § 325 HGB verbleibt jedoch bei der neuen Geschäftsführung.

  • Übergabeprotokoll mit Kontenabstimmungen erstellen
  • Zugriff auf Buchhaltungssystem und Belege sichern
  • Offene Bilanzierungsfragen dokumentieren
  • Regelung zur Mitwirkung im Abwicklungsvertrag treffen
  • Auskunftsrechte der neuen Geschäftsführung schriftlich festhalten

Unterschrift und Unterzeichnung des Jahresabschlusses

Nach § 245 HGB ist der Jahresabschluss von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Bei einer GmbH sind dies sämtliche Geschäftsführer – alle Geschäftsführer müssen den Jahresabschluss unterschreiben, damit die formale Voraussetzung für die Feststellung erfüllt ist.

Bei ausgeschiedenem Geschäftsführer stellt sich die Frage: Wer muss unterschreiben? Die Antwort hängt vom Zeitpunkt der Aufstellung ab.

Unterzeichnungspflicht nach Ausscheiden

Grundsätzlich gilt: Unterschreiben muss, wer zum Zeitpunkt der Aufstellung Geschäftsführer ist. Wurde der Jahresabschluss noch während der Amtszeit des ausgeschiedenen Geschäftsführers aufgestellt, muss dieser unterschreiben – auch wenn er danach ausscheidet.

Wird der Jahresabschluss erst nach dem Ausscheiden fertiggestellt, unterschreibt die neue Geschäftsführung. Die Verantwortung des Vorgängers für seinen Zeitraum bleibt davon unberührt.

Hinweis

Bei mehreren Geschäftsführern müssen alle zum Zeitpunkt der Aufstellung amtierenden Geschäftsführer den Jahresabschluss unterzeichnen. Fehlt eine Unterschrift, ist die formelle Ordnungsmäßigkeit gefährdet.

In der Praxis empfiehlt sich bei Geschäftsführerwechsel während der Aufstellungsphase eine gemeinsame Unterzeichnung durch Alt- und Neugeschäftsführer. Dies dokumentiert die geteilte Verantwortung und vermeidet spätere Haftungsdiskussionen.

Zeitpunkt Aufstellung Unterschriftspflicht Besonderheit
Vor Ausscheiden Ausgeschiedener GF Auch wenn später festgestellt wird
Nach Ausscheiden Neuer GF Vorgänger hat Auskunftspflicht
Während Übergang Beide GF empfohlen Dokumentiert geteilte Verantwortung

Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter

Das Ausscheiden eines Geschäftsführers beendet nicht automatisch dessen Haftung für Fehler aus seiner Amtszeit. Die Haftung nach § 43 GmbHG bleibt für alle Pflichtverletzungen während der Geschäftsführung bestehen.

Werden im Jahresabschluss Fehler entdeckt, die auf Handlungen des ausgeschiedenen Geschäftsführers zurückgehen, haftet dieser der Gesellschaft auf Schadensersatz. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab Entstehung des Schadens (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers

  • Fehlerhafte Buchführung während der Amtszeit
  • Falsche Bilanzansätze oder Bewertungen
  • Verstoß gegen Auskunftspflichten gegenüber Nachfolger
  • Nichtbeachtung von Rückstellungs- oder Abschreibungspflichten

Haftung des neuen Geschäftsführers

Der neue Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht für Fehler seines Vorgängers. Er muss aber bei der Übernahme eine angemessene Prüfung vornehmen. Entdeckt er erkennbare Fehler nicht oder wirkt bei deren Fortführung mit, kann auch er haftbar werden.

Achtung

Der neue Geschäftsführer muss den übernommenen Zahlenbestand kritisch prüfen. Offensichtliche Unregelmäßigkeiten darf er nicht einfach übernehmen. Eine Due Diligence bei Amtsübernahme reduziert das Haftungsrisiko erheblich.

„Ich empfehle jedem neuen Geschäftsführer eine schriftliche Dokumentation der Übernahme: Welche Unterlagen wurden übergeben, welche Auskünfte erteilt, welche Punkte sind unklar? Diese Dokumentation ist im Haftungsfall essentiell.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Auch die Gesellschafter haben eine Prüfungspflicht vor der Feststellung. Stellen sie den Jahresabschluss trotz erkennbarer Mängel fest, können sie ihre Ansprüche gegen den Geschäftsführer verlieren (§ 46 Nr. 1 GmbHG i.V.m. § 42a GmbHG).

Fristen und Termine bei Geschäftsführerwechsel

Die gesetzlichen Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung bleiben auch bei Geschäftsführerwechsel unverändert bestehen. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten 2026 folgende Termine:

Aufstellungsfrist

Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

Unternehmensgröße Aufstellungsfrist § 264 HGB Fristende für 2025
Kleine Kapitalgesellschaft 3 Monate 31.03.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 6 Monate 30.06.2026
Große Kapitalgesellschaft 6 Monate 30.06.2026

Feststellungsfrist

Die Feststellung muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb von acht Monaten (mittelgroße und große) bzw. elf Monaten (kleine Gesellschaften) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Offenlegungsfrist

Nach § 325 Abs. 1 HGB sind die offenlegungspflichtigen Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einzureichen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

31.03.2026

Aufstellung kleine GmbH

30.11.2026

Feststellung kleine GmbH

31.12.2026

Offenlegung spätestens

Achtung

Ein Geschäftsführerwechsel verlängert keine gesetzlichen Fristen. Auch bei ungeklärten Übergabefragen läuft die Frist weiter. Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Praktische Umsetzung: Checkliste für den Geschäftsführerwechsel

Eine strukturierte Übergabe ist der Schlüssel zur rechtssicheren Jahresabschlusserstellung nach Geschäftsführerwechsel. Die folgenden Schritte sollten dokumentiert und konsequent abgearbeitet werden.

Phase 1: Vor dem Ausscheiden

  • Abstimmung aller Konten zum Übergabezeitpunkt
  • Dokumentation offener Geschäftsvorfälle und laufender Verträge
  • Übergabe aller Buchhaltungsunterlagen und Zugangsdaten
  • Klärung offener Bilanzierungsfragen
  • Regelung der weiteren Mitwirkung im Abwicklungsvertrag
  • Festlegung, wer den Jahresabschluss aufstellt und unterschreibt

Phase 2: Während der Aufstellung

  • Prüfung der übernommenen Zahlen durch neuen Geschäftsführer
  • Rückfragen an ausgeschiedenen Geschäftsführer dokumentieren
  • Klärung von Bewertungsfragen (Rückstellungen, Abschreibungen)
  • Erstellung eines Entwurfs und Abstimmung mit Gesellschaftern
  • Unterzeichnung durch die zuständigen Geschäftsführer

Phase 3: Feststellung und Offenlegung

  • Einberufung Gesellschafterversammlung zur Feststellung
  • Vorlage des vollständigen Jahresabschlusses an Gesellschafter
  • Beschlussfassung über Feststellung und Ergebnisverwendung
  • Protokollierung des Gesellschafterbeschlusses
  • Offenlegung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB
  • Archivierung aller Unterlagen nach § 257 HGB

„Eine saubere Übergabedokumentation ist Gold wert. Sie schützt beide Seiten vor Haftungsrisiken und verhindert, dass wichtige Informationen verloren gehen. Investieren Sie hier ausreichend Zeit.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Auskunftsersuchen und deren Beantwortung. Verweigert der ausgeschiedene Geschäftsführer die Mitwirkung, sollte dies schriftlich festgehalten werden – es kann im Haftungsfall relevant sein.

Typische Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis zeigen sich bei der Jahresabschlusserstellung nach Geschäftsführerwechsel immer wieder dieselben Probleme. Die häufigsten Fehlerquellen und ihre Vermeidung im Überblick:

Fehler 1: Unklare Verantwortungsabgrenzung

Oft ist nicht geregelt, wer für welchen Teil des Jahresabschlusses verantwortlich ist. Der ausgeschiedene Geschäftsführer fühlt sich nicht mehr zuständig, der neue kennt die Vorjahre nicht.

Lösung: Im Abwicklungsvertrag explizit regeln, dass der ausgeschiedene Geschäftsführer zur Mitwirkung bei der Aufstellung verpflichtet ist und Auskünfte erteilen muss. Zeitlichen Rahmen und Vergütung für diese Mitwirkung festlegen.

Fehler 2: Fehlende Übergabedokumentation

Konten werden nicht abgestimmt, offene Posten nicht dokumentiert, laufende Geschäftsvorfälle nicht übergeben. Der neue Geschäftsführer muss mühsam rekonstruieren.

Lösung: Strukturiertes Übergabeprotokoll mit Kontenabstimmungen, offenen Posten, laufenden Verträgen und bekannten Risiken erstellen. Von beiden Seiten unterzeichnen lassen.

Fehler 3: Versäumte Fristen

Durch die Übergangssituation verzögert sich die Aufstellung. Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG oder die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB werden überschritten.

Lösung: Fristen im Blick behalten und notfalls externe Unterstützung (Steuerberater, OnlineBilanz) einschalten. Ein Geschäftsführerwechsel verlängert keine gesetzlichen Fristen.

Fehler 4: Unterschriften fehlen

Der ausgeschiedene Geschäftsführer ist nicht mehr erreichbar oder verweigert die Unterschrift. Der Jahresabschluss ist formal nicht ordnungsgemäß.

Lösung: Bereits vor dem Ausscheiden klären, ob der Jahresabschluss noch gemeinsam erstellt und unterschrieben wird. Falls der Abschluss erst später erstellt wird, dokumentieren, warum keine Unterschrift des Vorgängers vorliegt.

Vermeidbar

  • Übergabeprotokoll erstellen
  • Verantwortung vertraglich regeln
  • Fristen im Kalender markieren

Kritisch

  • Fristversäumnis → Ordnungsgeld
  • Fehlende Unterschrift → formell mangelhaft
  • Falsche Bewertungen → Haftung

Professionell

  • Externe Beratung einschalten
  • Alle Schritte dokumentieren
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Hinweis

OnlineBilanz unterstützt Sie bei der rechtssicheren Erstellung und Offenlegung Ihres Jahresabschlusses – auch bei Geschäftsführerwechsel. Von der Bilanzierung nach HGB bis zur elektronischen Einreichung beim Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Muss der ausgeschiedene Geschäftsführer den Jahresabschluss noch unterschreiben?

Das hängt vom Zeitpunkt der Aufstellung ab. Wurde der Jahresabschluss noch während seiner Amtszeit aufgestellt, muss er unterschreiben – auch wenn er danach ausscheidet. Wird der Abschluss erst nach seinem Ausscheiden erstellt, unterschreibt die neue Geschäftsführung. Die Verantwortung für seinen Zeitraum bleibt davon unberührt.

Haftet der neue Geschäftsführer für Fehler seines Vorgängers?

Grundsätzlich nein. Der neue Geschäftsführer haftet nicht für Fehler aus der Zeit vor seiner Bestellung. Er muss aber bei Amtsübernahme eine angemessene Prüfung vornehmen. Entdeckt er erkennbare Fehler nicht oder führt diese fort, kann auch er nach § 43 GmbHG haftbar werden. Eine sorgfältige Due Diligence bei Übernahme ist daher essentiell.

Welche Frist gilt für die Feststellung bei Geschäftsführerwechsel im Jahr 2026?

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG bleibt unverändert: Für kleine Kapitalgesellschaften 11 Monate nach Bilanzstichtag (bei 31.12.2025 also bis 30.11.2026), für mittelgroße und große 8 Monate (bis 31.08.2026). Ein Geschäftsführerwechsel verlängert diese Fristen nicht.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Einreichung muss nach § 325 HGB spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen – bei Stichtag 31.12.2025 also bis 31.12.2026. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater