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Datum

Lesedauer

8–13 Minuten

OnlineBilanzBlogJahresabschluss Offenlegung GmbH

GmbH Jahresabschluss Offenlegung 2026: Pflicht, Fristen & Umfang

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GmbH Jahresabschluss Offenlegung ist gesetzliche Pflicht für alle Kapitalgesellschaften. Sie dient der wirtschaftlichen Transparenz und setzt voraus, dass Unternehmen zunächst ihren Jahresabschluss erstellen und dabei die Aufstellungsfristen nach HGB einhalten, bevor dieser beim Unternehmensregister hinterlegt wird. Umfassende Informationen zu den Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses sowie zur Frist Jahresabschluss 2026 helfen dabei, die Termine einzuhalten. Wer die Frist versäumt, riskiert Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Jede GmbH muss ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB bis 25.000 Euro.

Was ist die Offenlegung des GmbH Jahresabschlusses?

Die Offenlegung des Jahresabschlusses bedeutet, dass bestimmte Rechnungslegungsunterlagen der GmbH öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Dies erfolgt durch Einreichung beim Unternehmensregister, wo sie für jeden einsehbar sind.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 325 HGB. Seit dem DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Der Zweck der Offenlegungspflicht ist wirtschaftliche Transparenz. Da die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, sollen Geschäftspartner, Gläubiger und Banken die finanzielle Lage einschätzen können.

Hinweis

Die Offenlegung ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht für alle Kapitalgesellschaften – unabhängig von Größe, Umsatz oder Anzahl der Gesellschafter. Im Gegensatz dazu unterliegen Personengesellschaften wie die GbR anderen Jahresabschluss-Regelungen, die sich grundlegend von denen der GmbH unterscheiden.

Die Verantwortung für die fristgerechte Offenlegung liegt beim Geschäftsführer. Er muss sicherstellen, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig eingereicht werden.

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Die Offenlegungspflicht trifft alle Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 HGB. Dazu gehören GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG sowie GmbH & Co. KG, sofern keine natürliche Person als Vollhafter fungiert.

Auch Sonderfälle sind offenlegungspflichtig: Eine Ein-Personen-GmbH, eine neu gegründete GmbH ohne Geschäftsbetrieb oder eine GmbH ohne Umsatz muss den Jahresabschluss offenlegen.

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (haftungsbeschränkt), auch Unternehmergesellschaft genannt
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Komplementär
  • SE (Societas Europaea) mit Sitz in Deutschland

Nicht offenlegungspflichtig sind hingegen Einzelkaufleute sowie klassische Personengesellschaften wie OHG oder KG, bei denen eine natürliche Person persönlich haftet.

Achtung

Auch eine ruhende GmbH oder eine GmbH in Liquidation bleibt offenlegungspflichtig, solange sie im Handelsregister eingetragen ist.

Fristen und Termine der Offenlegung 2026

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Allerdings muss der Jahresabschluss zunächst festgestellt werden. Die Feststellungsfrist richtet sich nach § 42a GmbHG und beträgt 11 Monate für kleine GmbHs bzw. 8 Monate für mittelgroße und große GmbHs.

Bilanzstichtag Feststellungsfrist (klein) Feststellungsfrist (mittel/groß) Offenlegungsfrist
31.12.2025 30.11.2026 31.08.2026 31.12.2026
30.06.2025 31.05.2026 28.02.2026 30.06.2026
31.03.2025 28.02.2026 30.11.2025 31.03.2026

Nach Feststellung durch die Gesellschafterversammlung beginnt die praktische Umsetzung: Die Unterlagen müssen elektronisch aufbereitet und beim Unternehmensregister eingereicht werden.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen den Zeitaufwand zwischen Feststellung und technischer Einreichung. Planen Sie mindestens zwei bis drei Wochen für die Aufbereitung der Unterlagen und die elektronische Übermittlung ein.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wird die Offenlegungsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Eine Fristverlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Größenklassen nach § 267 HGB

Der Umfang der Offenlegungspflicht hängt von der Größenklasse der GmbH ab. § 267 HGB unterscheidet drei Kategorien: klein, mittelgroß und groß.

Die Einordnung erfolgt anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Eine GmbH gehört zu einer Größenklasse, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale erfüllt.

Kleine Kapitalgesellschaft

Eine GmbH gilt als klein, wenn sie mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:

6 Mio. €

Bilanzsumme

12 Mio. €

Umsatzerlöse

50

Arbeitnehmer

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Eine GmbH ist mittelgroß, wenn sie die Grenzen einer kleinen Gesellschaft überschreitet, aber mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:

20 Mio. €

Bilanzsumme

40 Mio. €

Umsatzerlöse

250

Arbeitnehmer

Große Kapitalgesellschaft

Eine GmbH gilt als groß, wenn sie mindestens zwei der drei Schwellenwerte für mittelgroße Gesellschaften überschreitet. Außerdem gelten kapitalmarktorientierte Gesellschaften immer als groß.

Hinweis

Die Größenklasse muss an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sein, damit ein Wechsel der Kategorie wirksam wird. Dies verhindert häufige Wechsel durch kurzfristige Schwankungen.

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 325 HGB. Je größer die Gesellschaft, desto umfangreicher die Publizitätspflicht.

Kleine GmbH

Kleine Kapitalgesellschaften müssen nach § 326 Abs. 1 HGB offenlegen:

  • Verkürzte Bilanz nach § 266 HGB (zusammengefasste Posten)
  • Anhang in verkürzter Form nach § 288 HGB

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist von der Offenlegungspflicht befreit. Kleine GmbHs können ihre Ertragslage somit weitgehend vertraulich behandeln.

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können weitere Erleichterungen nutzen, müssen aber dennoch eine verkürzte Bilanz offenlegen.

Mittelgroße GmbH

Mittelgroße Gesellschaften müssen nach § 327 HGB offenlegen:

  • Vollständige Bilanz nach § 266 HGB
  • Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 276 HGB
  • Vollständiger Anhang nach § 284 ff. HGB
  • Lagebericht gemäß § 289 HGB (sofern erstellt)

Große GmbH

Große Kapitalgesellschaften müssen nach § 325 HGB sämtliche Unterlagen offenlegen:

  • Vollständige Bilanz nach § 266 HGB
  • Vollständige Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Vollständiger Anhang nach § 284 ff. HGB
  • Lagebericht nach § 289 HGB
  • Bestätigungsvermerk oder Vermerk über die Versagung der Bestätigung gemäß § 322 HGB
Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht Bestätigungsvermerk
Klein Verkürzt Nein Verkürzt Nein Nein
Mittelgroß Vollständig Verkürzt Vollständig Ja Nein
Groß Vollständig Vollständig Vollständig Ja Ja

Achtung

Auch wenn die GuV nicht offenlegungspflichtig ist, muss sie intern erstellt und festgestellt werden. Die Befreiung betrifft nur die Veröffentlichung, nicht die Erstellung.

Einreichung beim Unternehmensregister

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.

Die Übermittlung muss in einem strukturierten Datenformat erfolgen. Für Jahresabschlüsse wird das ESEF-Format (European Single Electronic Format) oder XBRL verwendet.

Zur Einreichung benötigt der Geschäftsführer:

  • Einen ELSTER-Zugang oder ein qualifiziertes Zertifikat
  • Die Unterlagen im vorgeschriebenen elektronischen Format
  • Die korrekte Handelsregisternummer der GmbH
  • Angaben zum Bilanzstichtag und zur Größenklasse

Die Einreichung kann direkt über das Portal des Unternehmensregisters oder über spezialisierte Softwarelösungen wie OnlineBilanz erfolgen, die den gesamten Prozess automatisieren.

„Die elektronische Einreichung ist technisch anspruchsvoll. Fehlerhafte Formate oder fehlende Pflichtangaben führen zur Zurückweisung. Eine professionelle Software spart Zeit und vermeidet kostspielige Verzögerungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Nach erfolgreicher Einreichung wird die Veröffentlichung im Unternehmensregister automatisch vorgenommen. Eine Veröffentlichungsgebühr ist zu entrichten – diese variiert je nach Umfang der Unterlagen.

Versäumnis der Offenlegung: Sanktionen und Ordnungsgeld

Wird die Offenlegungsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Dies erfolgt automatisch und ohne vorherige Mahnung.

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Größe der Gesellschaft.

Achtung

Das Ordnungsgeld ist keine Strafe im strafrechtlichen Sinne, sondern ein Zwangsmittel. Es kann mehrfach verhängt werden, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist.

Neben dem Ordnungsgeld drohen weitere Konsequenzen:

  • Verlust der Klagebefugnis: Nach § 325a HGB können Gesellschafter ihre Rechte vor Gericht nicht durchsetzen, solange die Offenlegung aussteht
  • Reputationsschaden: Die Versäumnis ist öffentlich einsehbar und kann Geschäftsbeziehungen gefährden
  • Banken und Lieferanten: Kreditgeber können Kredite kündigen oder die Bonität herabstufen
  • Persönliche Haftung: Bei grober Pflichtverletzung kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden

Das Ordnungsgeld ist vom Geschäftsführer persönlich zu tragen – eine Erstattung durch die GmbH ist nach herrschender Rechtsprechung unzulässig.

Hinweis

Auch nach Verhängung eines Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Die Einreichung muss nachgeholt werden – weitere Ordnungsgelder können folgen.

Ein Einspruch gegen das Ordnungsgeld ist nach § 335 Abs. 4 HGB möglich, muss aber innerhalb von zwei Wochen beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden.

Praxistipps für Geschäftsführer

Die rechtzeitige und korrekte Offenlegung erfordert eine sorgfältige Planung. Folgende Praxistipps helfen Geschäftsführern, die Pflicht fristgerecht zu erfüllen:

Frühzeitig planen

Beginnen Sie mit der Jahresabschlusserstellung unmittelbar nach dem Bilanzstichtag. Nutzen Sie die gesamte Feststellungsfrist aus, um Fehler zu vermeiden.

Planen Sie zusätzliche Zeit für die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung, die Protokollierung des Feststellungsbeschlusses und die technische Aufbereitung der Unterlagen ein.

Größenklasse korrekt bestimmen

Prüfen Sie jährlich, ob Ihre GmbH die Schwellenwerte nach § 267 HGB überschreitet. Ein Wechsel der Größenklasse hat direkten Einfluss auf den Offenlegungsumfang und die Prüfungspflicht.

Software nutzen

Eine professionelle Software wie OnlineBilanz übernimmt die Erstellung, Formatierung und elektronische Einreichung. Sie reduziert Fehlerquellen und beschleunigt den gesamten Prozess erheblich.

Dokumentation sicherstellen

Bewahren Sie folgende Dokumente sorgfältig auf:

  • Protokoll der Gesellschafterversammlung mit Feststellungsbeschluss
  • Bestätigung über die erfolgreiche Einreichung beim Unternehmensregister
  • Zahlungsnachweis der Veröffentlichungsgebühr
  • Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

Steuerberater einbinden

Ihr Steuerberater kennt die Besonderheiten Ihrer GmbH und kann den Jahresabschluss fachgerecht erstellen. Klären Sie frühzeitig die Verantwortlichkeiten – idealerweise übernimmt der Berater auch die Einreichung.

„Die Offenlegung ist kein administrativer Luxus, sondern eine Kernpflicht der GmbH. Geschäftsführer sollten sie mit derselben Sorgfalt behandeln wie die Steuererklärung – und mindestens ebenso frühzeitig planen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Checkliste: Schritte zur fristgerechten Offenlegung

  • Jahresabschluss erstellen (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Größenklasse nach § 267 HGB prüfen
  • Gesellschafterversammlung einberufen und Jahresabschluss feststellen
  • Feststellungsbeschluss protokollieren
  • Unterlagen in elektronisches Format konvertieren (XBRL/ESEF)
  • Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister durchführen
  • Veröffentlichungsgebühr bezahlen
  • Bestätigung über erfolgreiche Einreichung archivieren

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH ihren Jahresabschluss offenlegen?

Ja, die Offenlegungspflicht gilt ausnahmslos für alle GmbHs und UGs nach § 325 HGB. Dies umfasst auch Einpersonen-GmbHs, ruhende Gesellschaften und GmbHs ohne Geschäftsbetrieb. Eine Befreiung existiert nicht.

Wo muss der GmbH Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Die Einreichung muss elektronisch in einem strukturierten Datenformat erfolgen. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Welche Frist gilt für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025?

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Zuvor muss der Jahresabschluss festgestellt werden – die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate (kleine GmbH) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG.

Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?

Das Bundesamt für Justiz verhängt ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld trifft den Geschäftsführer persönlich und kann mehrfach verhängt werden. Zusätzlich droht der Verlust der Klagebefugnis nach § 325a HGB und ein erheblicher Reputationsschaden.

Muss eine kleine GmbH die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?

Nein, kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der GuV befreit. Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang veröffentlichen. Die GuV muss aber intern erstellt und festgestellt werden.

Wer ist für die Offenlegung verantwortlich?

Die Verantwortung liegt beim Geschäftsführer der GmbH. Er muss sicherstellen, dass die Unterlagen vollständig, fristgerecht und im korrekten Format beim Unternehmensregister eingereicht werden. Bei Pflichtverletzung haftet er persönlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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