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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogElektronische Einreichung Finanzamt

Jahresabschluss elektronisch beim Finanzamt einreichen 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen an das Finanzamt ist seit Jahren gesetzliche Pflicht. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG gibt es keine Papierform mehr – die Daten müssen über ELSTER oder steuerliche Software übermittelt werden. Dieser Artikel erklärt, welche Unterlagen elektronisch eingereicht werden müssen, welche Fristen gelten und was bei Verstößen droht.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt ist für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und gewerbliche Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Die Übermittlung des Jahresabschlusses ans Finanzamt erfolgt über ELSTER oder steuerliche Software. Neben den Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) wird der Jahresabschluss als E-Bilanz übertragen. Dabei müssen Unternehmen die gesetzlichen Einreichungsfristen beim Finanzamt beachten, um Sanktionen zu vermeiden.

Was bedeutet elektronische Einreichung des Jahresabschlusses?

Die elektronische Einreichung bedeutet, dass der Jahresabschluss und die zugehörigen Steuererklärungen nicht mehr in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden, sondern digital über die Infrastruktur der Finanzverwaltung übermittelt werden.

In Deutschland erfolgt die Übermittlung über ELSTER (Elektronische Steuererklärung) oder über zertifizierte Steuerberater-Software, die an die ELSTER-Schnittstelle angebunden ist. Die Daten werden verschlüsselt und authentifiziert übertragen.

Der Jahresabschluss wird dabei nicht als PDF oder Scan übermittelt, sondern als strukturierter Datensatz nach einem standardisierten Format – der sogenannten E-Bilanz gemäß § 5b EStG.

Hinweis

Wichtig: Die elektronische Einreichung beim Finanzamt ist nicht zu verwechseln mit der Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB. Beides sind eigenständige Pflichten mit unterschiedlichen Fristen und Empfängern. Einen Überblick über die Fristen für Feststellung & Offenlegung für den Jahresabschluss 2025 finden Sie in unserem separaten Beitrag.

Gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen ergibt sich aus § 25 Abs. 4 EStG und § 31 Abs. 1a KStG. Für Kapitalgesellschaften und gewerbliche Unternehmen ist die elektronische Abgabe gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Abgabe in Papierform ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Das Finanzamt kann Papiererklärungen zurückweisen und die elektronische Einreichung nachfordern.

Wer ist betroffen?

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) – Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung
  • Gewerblich tätige Einzelunternehmer und Personengesellschaften (OHG, KG) – Einkommensteuererklärung bzw. Feststellungserklärung und Gewerbesteuererklärung
  • Freiberufler mit Gewinneinkünften – Einkommensteuererklärung
  • Alle buchführungspflichtigen Unternehmen – E-Bilanz nach § 5b EStG

Ausnahmen in Härtefällen

Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht sind nur in eng definierten Härtefällen möglich. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Der Antrag auf Befreiung muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. In der Praxis werden solche Ausnahmen selten gewährt. Die technische Umsetzung über einen Steuerberater ist zumutbar.

Welche Unterlagen werden elektronisch übermittelt?

Bei der elektronischen Einreichung werden verschiedene Dokumente und Datensätze an das Finanzamt übermittelt. Die Zusammensetzung hängt von der Rechtsform und der Tätigkeit des Unternehmens ab.

Für eine GmbH (typischer Fall)

  • Körperschaftsteuererklärung – nach § 31 KStG
  • Gewerbesteuererklärung – nach § 14a GewStG
  • E-Bilanz – Bilanz und GuV in strukturierter Form nach § 5b EStG
  • Umsatzsteuerjahreserklärung – sofern nicht bereits monatlich/quartalsweise abgegeben
  • Ggf. weitere Anlagen (z. B. Anlage WA für Auslandsbeteiligungen, Anlage zur Angabe von Organschaften)

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften

  • Einkommensteuererklärung bzw. Feststellungserklärung (bei Personengesellschaften)
  • Gewerbesteuererklärung (bei gewerblicher Tätigkeit)
  • E-Bilanz – bei Buchführungspflicht nach § 140 AO oder § 141 AO
  • Umsatzsteuerjahreserklärung

Achtung

Achtung: Die E-Bilanz ersetzt nicht die Offenlegung im Unternehmensregister. Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss zusätzlich nach § 325 HGB offenlegen – dies geschieht separat über das Unternehmensregister.

E-Bilanz: Taxonomie und technisches Format

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem strukturierten Datenformat. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 5b EStG.

Die Daten werden nicht als Freitext oder PDF übermittelt, sondern als XML-Datei nach der amtlichen Taxonomie des Bundesministeriums der Finanzen. Die Taxonomie ist ein standardisiertes Schema, das alle Positionen der Bilanz und GuV definiert.

Taxonomie-Versionen

Die Taxonomie wird regelmäßig aktualisiert. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Abgabe 2026) gilt die Taxonomie-Version 6.7 oder höher. Die jeweils gültige Version wird vom BMF veröffentlicht und muss von der verwendeten Software unterstützt werden.

Umfang der E-Bilanz

  • Handelsbilanz (nach HGB) oder steuerliche Überleitungsrechnung
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
  • Summen- und Saldenliste (optional, aber empfohlen)
  • Kontenzuordnung zu den Taxonomie-Positionen

„Die E-Bilanz erfordert eine saubere Kontenzuordnung in der Buchhaltung. Wer von Anfang an mit einer Software arbeitet, die die Taxonomie unterstützt, spart sich später aufwändige manuelle Anpassungen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die meisten Buchhaltungs- und Steuerprogramme erzeugen die E-Bilanz automatisch aus den gebuchten Geschäftsvorfällen. Wichtig ist, dass die Konten korrekt den Taxonomie-Positionen zugeordnet sind.

Fristen und Termine für die elektronische Einreichung 2026

Für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen gelten gesetzliche Fristen. Diese unterscheiden sich je nachdem, ob die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt wird oder nicht.

Abgabefristen für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025)

Situation Abgabefrist Rechtsgrundlage
Ohne steuerlichen Berater 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 AO
Mit steuerlichem Berater 28. Februar 2027 § 149 Abs. 3 AO
Fristverlängerung möglich Auf Antrag bis 30. September 2027 § 109 AO

Die Abgabefrist beginnt mit dem Ende des Wirtschaftsjahres. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist für Nicht-Berater bis 31.07.2026, für Steuerberater-Mandanten bis 28.02.2027.

Achtung

Vorsicht: Die Abgabefrist beim Finanzamt ist nicht identisch mit der Offenlegungsfrist im Unternehmensregister. Nach § 325 HGB muss der Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag offengelegt werden – für 2025 also bis 31.12.2026.

Verspätungszuschlag bei Fristüberschreitung

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung, kann aber deutlich höher ausfallen.

Zusätzlich kann das Finanzamt bei wiederholter Verspätung ein Zwangsgeld nach § 328 AO festsetzen.

Übermittlung über ELSTER und Steuerberater-Software

Die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen erfolgt über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung oder über zertifizierte Software, die an die ELSTER-Schnittstelle angebunden ist.

ELSTER-Portal (Mein ELSTER)

Das kostenlose Online-Portal der Finanzverwaltung ermöglicht die Abgabe von Steuererklärungen direkt im Browser. Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Nach der Registrierung erhalten Sie ein Zertifikat, mit dem Sie sich authentifizieren.

  • Registrierung unter www.elster.de
  • Zertifikatsdatei oder ElsterSecure-App zur Authentifizierung
  • Formulare für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer verfügbar
  • E-Bilanz-Upload als XML-Datei möglich

Steuerberater-Software und Buchhaltungssoftware

Professionelle Buchhaltungs- und Steuerprogramme (z. B. DATEV, Addison, Agenda, lexoffice) sind in der Regel an die ELSTER-Schnittstelle angebunden. Sie erzeugen die E-Bilanz automatisch aus den Buchhaltungsdaten und übermitteln die Steuererklärungen direkt an das Finanzamt.

Steuerberater nutzen diese Software im Auftrag ihrer Mandanten. Der Mandant erhält eine Vollmacht und der Steuerberater übermittelt die Erklärungen mit eigenem ELSTER-Zertifikat.

  • Registrierung bei ELSTER oder Beauftragung eines Steuerberaters
  • E-Bilanz aus Buchhaltungssoftware exportieren oder manuell erstellen
  • Steuererklärungen ausfüllen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
  • Daten auf Plausibilität prüfen (Validierung durch Software)
  • Übermittlung und Empfangsbestätigung aufbewahren

Hinweis

Tipp: Bewahren Sie die Empfangsbestätigung (Telenummer) auf. Sie ist der Nachweis für die fristgerechte Abgabe beim Finanzamt.

Fehler und Verspätung: Konsequenzen und Sanktionen

Fehlerhafte oder verspätete Einreichung der Steuererklärungen kann steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben. Das Finanzamt hat verschiedene Instrumente, um die Einhaltung der Pflichten durchzusetzen.

Verspätungszuschlag nach § 152 AO

Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Die Höhe beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung.

Beispiel: Bei einer festgesetzten Körperschaftsteuer von 20.000 Euro und drei Monaten Verspätung beträgt der Zuschlag mindestens 150 Euro (3 × 50 Euro), kann aber auch höher ausfallen.

Zwangsgeld nach § 328 AO

Wenn die Steuererklärung trotz Aufforderung nicht eingereicht wird, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld zwischen 25 und 25.000 Euro festsetzen. Bei wiederholter Nichteinhaltung kann das Zwangsgeld mehrfach festgesetzt werden.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO

Wenn die Steuererklärung nicht oder unvollständig abgegeben wird, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Die Schätzung fällt in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus.

Technische Fehler bei der E-Bilanz

Wenn die E-Bilanz formal fehlerhaft ist (z. B. falsche Taxonomie-Zuordnung, fehlerhafte XML-Struktur), wird sie vom ELSTER-System abgelehnt. Sie erhalten eine Fehlermeldung und müssen die E-Bilanz korrigieren und erneut übermitteln.

Achtung

Wichtig: Eine abgelehnte E-Bilanz gilt als nicht eingereicht. Die Frist läuft weiter. Korrigieren Sie Fehler umgehend und übermitteln Sie die Daten erneut.

25–25.000 €

Zwangsgeld bei Nichtabgabe

0,25 %

Verspätungszuschlag (mind. 25 €/Monat)

31.07.2026

Frist ohne Berater (für 2025)

Sonderfälle und Ausnahmen von der E-Bilanz-Pflicht

Nicht alle Unternehmen sind zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Es gibt Ausnahmen und Sonderfälle, die im Folgenden erläutert werden.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind nicht zur E-Bilanz verpflichtet. Allerdings muss die EÜR elektronisch über ELSTER übermittelt werden (Anlage EÜR).

Die EÜR-Pflicht besteht für Freiberufler und für Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind.

Buchführungspflicht nach HGB und AO

Die E-Bilanz-Pflicht besteht nur für Unternehmen, die nach § 140 AO (aufgrund handelsrechtlicher Buchführungspflicht nach § 238 HGB) oder nach § 141 AO (bei Überschreiten der Umsatz- und Gewinngrenzen) buchführungspflichtig sind.

  • § 140 AO: Alle Kaufleute i. S. d. HGB (z. B. GmbH, UG, AG, e.K.)
  • § 141 AO: Gewerbetreibende mit Umsatz > 600.000 € oder Gewinn > 60.000 € im Kalenderjahr
  • Freiberufler ohne Buchführungspflicht: Keine E-Bilanz, aber EÜR elektronisch

Kleinunternehmer und Kleinstkapitalgesellschaften

Auch Kleinunternehmer und Kleinstkapitalgesellschaften sind – sofern buchführungspflichtig – zur E-Bilanz verpflichtet. Es gibt keine Befreiung aufgrund der Größenklasse nach § 267 HGB.

Allerdings können kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit sein. Dies betrifft aber nur die Offenlegung im Unternehmensregister, nicht die Abgabe beim Finanzamt.

„Viele Mandanten verwechseln die E-Bilanz-Pflicht beim Finanzamt mit der Offenlegungspflicht im Unternehmensregister. Beides sind separate Pflichten mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, Fristen und Empfängern.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Neugründungen und Eröffnungsbilanz

Auch bei Neugründungen und im ersten Wirtschaftsjahr besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Die Eröffnungsbilanz muss als E-Bilanz übermittelt werden, sofern Buchführungspflicht besteht.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH den Jahresabschluss elektronisch beim Finanzamt einreichen?

Ja. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen und der E-Bilanz gesetzlich vorgeschrieben (§ 5b EStG, § 31 Abs. 1a KStG). Eine Abgabe in Papierform ist nicht zulässig. Ausnahmen sind nur in eng definierten Härtefällen möglich und müssen beim Finanzamt beantragt werden.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden?

Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt: ohne steuerlichen Berater bis 31.07.2026, mit Steuerberater bis 28.02.2027. Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich (§ 109 AO). Die Frist beim Finanzamt ist nicht identisch mit der Offenlegungsfrist im Unternehmensregister (12 Monate nach § 325 HGB).

Was passiert, wenn die E-Bilanz zu spät oder fehlerhaft übermittelt wird?

Bei verspäteter Abgabe setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO fest (mindestens 25 Euro pro Monat). Bei Nichtabgabe trotz Aufforderung droht ein Zwangsgeld nach § 328 AO (25 bis 25.000 Euro). Bei technischen Fehlern wird die E-Bilanz abgelehnt und muss korrigiert werden – die Frist läuft weiter.

Welche Software wird für die elektronische Übermittlung benötigt?

Die Übermittlung erfolgt über das kostenlose ELSTER-Portal (www.elster.de) oder über zertifizierte Buchhaltungs- und Steuersoftware (z. B. DATEV, Addison, lexoffice). Die Software muss die aktuelle Taxonomie-Version unterstützen und die E-Bilanz als XML-Datei erzeugen. Steuerberater nutzen eigene ELSTER-Zertifikate und übermitteln im Auftrag ihrer Mandanten.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 5b EStG (E-Bilanz), § 325 HGB (Offenlegung), § 152 AO (Verspätungszuschlag), ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater