EÜR-Rechner 2026: Gewinnermittlung für Freiberufler & Kleinunternehmer
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die vereinfachte Alternative zur Bilanz für Freiberufler und kleine Gewerbetreibende. Sie ermittelt den Gewinn nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und spart erheblichen Aufwand gegenüber der doppelten Buchführung. Wer die EÜR nutzen darf, welche Betriebseinnahmen und -ausgaben relevant sind und wie Sie Ihren Gewinn korrekt berechnen, erfahren Sie in diesem Leitfaden.
Kurzantwort
Die EÜR / Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Methode für Freiberufler, Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einem Jahresumsatz unter 800.000 Euro und Gewinn unter 80.000 Euro. Der Gewinn wird nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sind hingegen zur Bilanzierung verpflichtet und müssen die Gewinnermittlung & Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Anders als bei der doppelten Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden lediglich alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines Wirtschaftsjahres gegenübergestellt.
Die Formel ist denkbar einfach: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergibt den Gewinn. Dieser Gewinn bildet die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer. Die EÜR ist damit wesentlich übersichtlicher und weniger zeitaufwändig als eine vollständige Bilanzierung.
Das zentrale Prinzip der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Eine Einnahme wird erst dann erfasst, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist. Eine Ausgabe wird erst dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich bezahlt wurde. Offene Forderungen oder Verbindlichkeiten spielen zum Jahresende keine Rolle.
Hinweis
Die EÜR ist keine eigene Unternehmensform, sondern eine Methode der Gewinnermittlung. Sie steht im Gegensatz zur Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit §§ 238 ff. HGB, die auf dem Betriebsvermögensvergleich basiert.
„Viele Unternehmer nutzen die EÜR, weil sie den Gewinn transparent und ohne komplexes Buchungssystem ermitteln können. Dennoch müssen alle Belege systematisch gesammelt und die Anlage EÜR korrekt ausgefüllt werden – Fehler können zu steuerlichen Nachteilen führen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer darf die EÜR nutzen?
Nicht alle Unternehmen dürfen die EÜR verwenden. Der Gesetzgeber legt klare Grenzen fest, wer zur vereinfachten Gewinnermittlung berechtigt ist und wer zur doppelten Buchführung verpflichtet wird.
Freiberufler
Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig und dürfen unabhängig von Umsatz und Gewinn immer die EÜR nutzen. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten, Ingenieure, Dolmetscher und Lehrer.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Gewerbetreibende Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) dürfen die EÜR nutzen, solange sie die gesetzlichen Schwellenwerte nach § 141 Abgabenordnung (AO) nicht überschreiten.
| Kriterium | Schwellenwert 2026 |
|---|---|
| Jahresumsatz | unter 800.000 Euro |
| Jahresgewinn | unter 80.000 Euro |
Wer beide Grenzen unterschreitet, ist nicht zur Buchführung verpflichtet und kann die EÜR nutzen. Wird auch nur eine Grenze überschritten, besteht Buchführungspflicht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG sind nach § 6 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 238 HGB stets zur doppelten Buchführung verpflichtet. Sie dürfen die EÜR nicht nutzen und müssen eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.
Achtung
Wenn Sie als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft die Schwellenwerte überschreiten, müssen Sie im Folgejahr zur doppelten Buchführung wechseln. Eine nachträgliche Rückkehr zur EÜR ist nur möglich, wenn Sie drei Jahre lang unter den Grenzen bleiben.
Aufbau der EÜR: Betriebseinnahmen
Die EÜR gliedert sich in zwei Hauptbereiche: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Zahlungseingänge, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.
- Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen (netto oder brutto, je nach Umsatzsteuerpflicht)
- Erlöse aus Nebenleistungen wie Liefergebühren oder Beratungshonorare
- Erhaltene Anzahlungen, die im Wirtschaftsjahr tatsächlich eingegangen sind
- Betriebliche Zinsen aus Geschäftskonten oder Geldanlagen
- Versicherungserstattungen für betriebliche Schäden
- Private Nutzung betrieblicher Güter (z. B. Pkw-Privatnutzung nach 1-%-Regelung)
- Sonstige betriebliche Erträge wie Verkaufserlöse aus Anlagevermögen
Wichtig ist, dass nur tatsächlich zugeflossene Beträge als Betriebseinnahmen gelten. Eine am 30. Dezember 2025 gestellte Rechnung, die erst im Januar 2026 bezahlt wird, zählt steuerlich erst zum Jahr 2026.
Hinweis
Umsatzsteuer wird in der EÜR nur dann als Betriebseinnahme erfasst, wenn Sie Ist-Versteuerer sind. Soll-Versteuerer müssen die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungsstellung abführen, unabhängig vom Zahlungseingang.
Aufbau der EÜR: Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG gehören alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch hier gilt das Abflussprinzip: Nur tatsächlich bezahlte Ausgaben werden im jeweiligen Wirtschaftsjahr berücksichtigt.
Typische Betriebsausgaben
- Wareneinkauf und Materialbeschaffung
- Miete für Geschäftsräume, Lagerräume, Praxisräume
- Gehälter und Löhne für Mitarbeiter
- Beiträge zur Sozialversicherung
- Abschreibungen auf Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Computer)
- Kfz-Kosten (Sprit, Versicherung, Reparaturen)
- Telefon- und Internetkosten
Weitere absetzbare Ausgaben
- Büromaterial und Porto
- Werbekosten und Marketingausgaben
- Fortbildungskosten
- Rechts- und Steuerberatung
- Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht)
- Reisekosten und Bewirtungskosten
- Zinsen für betriebliche Kredite
Besonders wichtig sind Abschreibungen (AfA). Größere Anschaffungen wie Computer, Möbel oder Fahrzeuge dürfen nicht sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sondern müssen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto können sofort abgeschrieben werden.
Achtung
Private Ausgaben dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei gemischter Nutzung (z. B. häusliches Arbeitszimmer, Pkw) ist eine sachgerechte Aufteilung nach betrieblichem und privatem Anteil erforderlich.
Gewinnberechnung: Von den Einnahmen zum steuerpflichtigen Gewinn
Die Gewinnberechnung in der EÜR folgt einem klaren Schema. Sie beginnt mit der Gegenüberstellung aller Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben und berücksichtigt anschließend weitere Korrekturen.
Grundformel
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Dieser Gewinn ist die Grundlage für die Einkommensteuer. Bei Einzelunternehmern wird der Gewinn dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Bei Personengesellschaften wird der Gewinn entsprechend der Gewinnverteilung auf die Gesellschafter aufgeteilt.
Weitere Positionen
Neben Einnahmen und Ausgaben können weitere Positionen den Gewinn beeinflussen:
- Entnahmen: Private Geldentnahmen oder die Privatnutzung betrieblicher Güter erhöhen steuerlich den Gewinn nicht, da sie bereits in den Einnahmen erfasst sind.
- Einlagen: Privateinlagen (z. B. Eigenkapitalzuführung) mindern den Gewinn nicht, da sie keine Betriebsausgabe darstellen.
- Sonderabschreibungen: Bei bestimmten Investitionen (z. B. § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag) können zusätzliche Abschreibungen geltend gemacht werden.
- Vorsteuer: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Vorsteuer als durchlaufenden Posten behandeln.
800.000 €
Umsatzgrenze für EÜR
80.000 €
Gewinngrenze für EÜR
800 €
GWG-Grenze (netto)
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip in der Praxis
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG ist das zentrale Merkmal der EÜR und unterscheidet sie grundlegend von der Bilanzierung. Es besagt, dass Einnahmen und Ausgaben in dem Kalenderjahr steuerlich erfasst werden, in dem sie tatsächlich zu- oder abgeflossen sind.
Zufluss von Einnahmen
Eine Einnahme gilt als zugeflossen, wenn Sie wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen können. Bei Überweisungen ist das der Tag der Gutschrift auf dem Konto, bei Barzahlungen der Tag der Zahlung.
Beispiel: Sie stellen am 20. Dezember 2025 eine Rechnung über 5.000 Euro. Der Kunde überweist am 28. Dezember, das Geld geht am 2. Januar 2026 auf Ihrem Konto ein. Steuerlich zählt die Einnahme zum Jahr 2026.
Abfluss von Ausgaben
Eine Ausgabe gilt als abgeflossen, wenn Sie wirtschaftlich über den Geldbetrag nicht mehr verfügen können. Das ist bei Überweisungen der Tag der Kontobelastung, bei Barzahlungen der Tag der Zahlung.
Beispiel: Sie erhalten am 15. Dezember 2025 eine Rechnung über 2.000 Euro für Büromaterial. Sie überweisen am 29. Dezember, die Abbuchung erfolgt am 3. Januar 2026. Die Ausgabe zählt steuerlich zu 2026.
Hinweis
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ermöglicht eine gewisse Steuergestaltung zum Jahreswechsel: Wer den Gewinn senken möchte, kann Ausgaben noch im Dezember tätigen. Wer den Gewinn erhöhen möchte (z. B. zur Vermeidung von Verlusten), kann Ausgaben ins neue Jahr verschieben.
Achtung
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Miete, Versicherungsbeiträge) können nach § 11 Abs. 2 EStG auch dann noch dem alten Jahr zugerechnet werden, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Jahreswechsel gezahlt werden.
Anlage EÜR beim Finanzamt einreichen
Die formlose EÜR reicht für das Finanzamt nicht aus. Sie müssen Ihre Gewinnermittlung in der Anlage EÜR dokumentieren und zusammen mit der Einkommensteuererklärung elektronisch über ELSTER übermitteln.
Pflicht zur Anlage EÜR
Seit 2017 sind alle Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, verpflichtet, die amtliche Anlage EÜR auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Eine einfache Aufstellung reicht nicht mehr aus.
Die Anlage EÜR umfasst mehrere Seiten und gliedert sich in folgende Bereiche:
- Betriebseinnahmen (differenziert nach Art)
- Betriebsausgaben (differenziert nach Art)
- Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträge
- Kfz-Kosten (mit separater Aufstellung)
- Gewinnermittlung und Überschuss
Fristen für die EÜR
Die Anlage EÜR muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Steuerjahr 2025) gilt die reguläre Abgabefrist bis zum 31. Juli 2026. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist in der Regel bis zum 28. Februar 2027 oder später.
-
Vollständige Erfassung aller Betriebseinnahmen und -ausgaben
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Korrekte Zuordnung zum Wirtschaftsjahr nach Zu- und Abfluss
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Nachweis aller Belege (Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre)
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Elektronische Übermittlung via ELSTER
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Plausibilitätsprüfung: Abgleich mit Umsatzsteuervoranmeldungen
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Korrekte Berechnung von Abschreibungen und GWG
„Die Anlage EÜR ist kein Freitext-Dokument, sondern ein strukturiertes amtliches Formular. Wer zum ersten Mal eine EÜR erstellt, sollte sich die Zeit nehmen, die Anleitung des Finanzamts zu lesen oder einen Steuerberater hinzuziehen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
EÜR-Rechner und digitale Tools
Viele Unternehmer nutzen digitale EÜR-Rechner oder Buchhaltungssoftware, um die Gewinnermittlung zu vereinfachen. Diese Tools bieten unterschiedliche Funktionsumfänge und richten sich an verschiedene Zielgruppen.
Funktionen von EÜR-Rechnern
- Automatische Erfassung von Einnahmen und Ausgaben
- Kategorisierung nach Kontenrahmen (z. B. SKR 03 oder SKR 04)
- Berechnung des Gewinns nach Zufluss-Abfluss-Prinzip
- Automatische Erstellung der Anlage EÜR
- Export für ELSTER und elektronische Übermittlung
- Integration mit Bankkonto (Online-Banking-Schnittstelle)
- Belegverwaltung und digitale Archivierung
Anbieter und Lösungen
Zu den bekanntesten Anbietern von Buchhaltungssoftware mit EÜR-Funktion gehören Lexoffice, sevDesk, WISO EÜR & Kasse und FastBill. Diese Programme sind speziell auf Freiberufler und Kleinunternehmer zugeschnitten.
Für einfache Fälle reicht oft auch eine Excel-Vorlage, die Sie selbst führen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie alle Anforderungen des Finanzamts erfüllen und die Daten für die Anlage EÜR korrekt übertragen.
Hinweis
Ein digitaler EÜR-Rechner ist kein Ersatz für die ordnungsgemäße Belegführung. Sie müssen alle Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge mindestens zehn Jahre aufbewahren – digital oder in Papierform.
Achtung
Wer mit einer Software arbeitet, sollte regelmäßig Datensicherungen erstellen. Bei einem Systemausfall oder Datenverlust kann das Finanzamt die Vorlage aller Belege und Aufzeichnungen verlangen.
Unterschied zwischen EÜR und Bilanz
EÜR und Bilanzierung sind zwei grundlegend verschiedene Methoden der Gewinnermittlung. Wer zur Bilanzierung verpflichtet ist, muss die doppelte Buchführung nach §§ 238 ff. HGB anwenden.
| Merkmal | EÜR | Bilanz |
|---|---|---|
| Gewinnermittlung | Zufluss-Abfluss-Prinzip | Betriebsvermögensvergleich |
| Buchführung | Einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | Doppelte Buchführung (Soll/Haben) |
| Erfassung | Nur Zahlungen | Forderungen und Verbindlichkeiten |
| Jahresabschluss | Anlage EÜR | Bilanz + GuV + Anhang |
| Offenlegung | Nein | Ja, bei Kapitalgesellschaften |
| Aufwand | Gering | Hoch |
| Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 3 EStG | § 4 Abs. 1 EStG, §§ 238 ff. HGB |
Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt der Erfassung: Die EÜR erfasst nur tatsächliche Zahlungsströme, die Bilanz hingegen berücksichtigt auch offene Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen.
Bei der Bilanzierung wird das Betriebsvermögen zu Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahres verglichen. Die Differenz ergibt den Gewinn. Dieses Verfahren ist deutlich komplexer und erfordert eine systematische Verbuchung aller Geschäftsvorfälle.
Hinweis
Kapitalgesellschaften wie die GmbH und UG müssen zusätzlich zur Bilanz auch einen Anhang nach § 284 HGB erstellen und den Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB).
Häufige Fehler bei der EÜR vermeiden
Auch wenn die EÜR einfacher ist als die Bilanzierung, passieren bei der Gewinnermittlung häufig Fehler, die zu steuerlichen Nachteilen oder Problemen bei einer Betriebsprüfung führen können.
Fehler 1: Falsche zeitliche Zuordnung
Der häufigste Fehler ist die Nichtbeachtung des Zufluss-Abfluss-Prinzips. Einnahmen und Ausgaben werden dem falschen Wirtschaftsjahr zugeordnet, weil nicht der Kontoauszug, sondern das Rechnungsdatum maßgeblich erscheint.
Fehler 2: Private Ausgaben absetzen
Private Lebenshaltungskosten, Kleidung, private Versicherungen oder private Pkw-Nutzung dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei gemischter Nutzung ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
Fehler 3: GWG falsch behandeln
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto können sofort abgeschrieben werden. Viele Unternehmer setzen jedoch auch höherwertige Anschaffungen sofort ab, was steuerlich nicht zulässig ist.
Fehler 4: Fehlende Belege
Jede Betriebsausgabe muss durch einen ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen werden. Fehlt der Beleg, kann das Finanzamt die Ausgabe streichen. Bei Barausgaben unter 150 Euro reicht ein Eigenbeleg, der aber alle Pflichtangaben enthalten muss.
Fehler 5: Umsatzsteuer falsch behandeln
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen zwischen Netto- und Bruttobeträgen unterscheiden. Die Umsatzsteuer ist kein Gewinn, sondern ein durchlaufender Posten. Vorsteuer und Umsatzsteuer müssen korrekt in der EÜR erfasst werden.
-
Zufluss-Abfluss-Prinzip konsequent anwenden
-
Private und betriebliche Ausgaben strikt trennen
-
GWG-Grenze von 800 Euro netto beachten
-
Alle Belege vollständig und prüfbar aufbewahren
-
Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten behandeln
-
Abschreibungen korrekt berechnen (AfA-Tabellen nutzen)
-
Anlage EÜR vollständig und fristgerecht einreichen
„Viele Fehler in der EÜR entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus Unwissenheit. Eine Investition in Fachliteratur, Software oder steuerliche Beratung zahlt sich langfristig aus und schützt vor Steuernachzahlungen und Zinsen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Wer darf die EÜR nutzen und wer muss bilanzieren?
Die EÜR dürfen Freiberufler nach § 18 EStG unabhängig von Umsatz und Gewinn nutzen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften dürfen die EÜR verwenden, wenn sie unter 800.000 Euro Jahresumsatz und unter 80.000 Euro Jahresgewinn bleiben. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 238 HGB immer zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip bei der EÜR?
Nach § 11 EStG werden Einnahmen erst dann steuerlich erfasst, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist. Ausgaben zählen erst, wenn sie tatsächlich bezahlt wurden. Offene Rechnungen, Forderungen oder Verbindlichkeiten spielen zum Jahresende keine Rolle. Das unterscheidet die EÜR grundlegend von der Bilanzierung, die nach dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung arbeitet.
Muss ich die Anlage EÜR elektronisch übermitteln?
Ja, seit 2017 sind alle Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, verpflichtet, die amtliche Anlage EÜR auszufüllen und elektronisch über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln. Eine einfache formlose Gewinnermittlung reicht nicht mehr aus. Die Anlage EÜR muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung fristgerecht eingereicht werden.
Kann ich mit der EÜR auch Abschreibungen geltend machen?
Ja, Abschreibungen (AfA) sind auch bei der EÜR möglich und notwendig. Anschaffungen über 800 Euro netto müssen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden (z. B. Computer über 3 Jahre, Pkw über 6 Jahre). Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Abschreibungen werden in der Anlage EÜR separat erfasst.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO), ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


