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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten


OnlineBilanzBlogInventur Jahresabschluss

Inventur im Jahresabschluss 2026: Pflicht, Verfahren & Bewertung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Inventur bildet nach § 240 HGB die Grundlage jedes Jahresabschlusses. Alle buchführungspflichtigen Unternehmen müssen zum Bilanzstichtag ein Bestandsverzeichnis erstellen. Erfahren Sie, welche Inventurverfahren zulässig sind und welche Fristen gelten. Die im Rahmen der Inventur erfassten Vermögensgegenstände und Schulden müssen anschließend nach den handelsrechtlichen Vorschriften bewertet werden – Details hierzu finden Sie unter Bewertung im Jahresabschluss. Bei Beständen in ausländischer Währung ist dabei die Bewertung von Fremdwährungspositionen nach speziellen Regeln vorzunehmen. Ob zusätzlich ein Erstellungsbericht zum Jahresabschluss erforderlich ist, hängt von weiteren gesetzlichen Vorgaben ab.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen organisiert er zudem den Ablauf für das Testat des Jahresabschlusses.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Nach § 240 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zum Bilanzstichtag (meist 31.12.) eine Inventur durchzuführen. Dabei werden alle Vermögensgegenstände und Schulden mengen- und wertmäßig erfasst. Die Inventur kann als Stichtagsinventur, zeitverschobene oder permanente Inventur durchgeführt werden und bildet die Grundlage für Bilanz und Jahresabschluss.

Grundlagen der Inventurpflicht nach § 240 HGB

Nach § 240 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Verzeichnis sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Dieses Verzeichnis wird als Inventar bezeichnet, der Vorgang der Bestandsaufnahme als Inventur.

Die Inventurpflicht betrifft alle buchführungspflichtigen Unternehmen, insbesondere GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Die Inventur bildet die Grundlage für die Bilanz gemäß § 266 HGB und ist unverzichtbarer Bestandteil der ordnungsgemäßen Buchführung nach § 238 HGB.

Hinweis

Rechtsgrundlage: § 240 HGB regelt die Inventurpflicht, § 241 HGB enthält Erleichterungen für bestimmte Vermögensgegenstände. Die Inventur ist Voraussetzung für einen rechtskonformen Jahresabschluss nach § 242 HGB.

31.12.2025

Typischer Bilanzstichtag

§ 240 HGB

Gesetzliche Grundlage

100 %

Vollständige Erfassung

Wer ist inventurpflichtig?

Die Inventurpflicht trifft alle Kaufleute im Sinne des HGB. Dazu gehören sowohl Einzelkaufleute als auch alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG).

  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – vollständige Inventurpflicht
  • Aktiengesellschaften (AG) – umfassende Dokumentationspflicht
  • Personengesellschaften (OHG, KG) – bei Überschreitung der Schwellenwerte
  • Einzelkaufleute – bei Überschreitung der Umsatz- und Gewinngrenzen nach § 241a HGB
  • Freiberufler – nur bei freiwilliger Buchführung oder wenn sie als Kaufleute einzustufen sind

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB sind zwar von einigen Erleichterungen bei der Offenlegung betroffen, die Inventurpflicht bleibt jedoch uneingeschränkt bestehen.

Inventurverfahren im Überblick

Das HGB sieht verschiedene Inventurverfahren vor, die je nach Unternehmensstruktur und organisatorischen Möglichkeiten gewählt werden können. Die Wahl des Verfahrens muss sich an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) orientieren.

Inventurverfahren Rechtsgrundlage Zeitpunkt Anwendungsbereich
Stichtagsinventur § 240 Abs. 2 HGB Am Bilanzstichtag (31.12.) Standard, alle Unternehmen
Vor- oder nachverlegte Inventur § 241 Abs. 3 HGB ±3 Monate zum Stichtag Bei fortlaufender Mengenbuchführung
Permanente Inventur § 241 Abs. 2 HGB Laufend im Geschäftsjahr Bei lückenloser Lagerbuchführung
Stichprobeninventur § 241 Abs. 1 HGB Nach statistischen Verfahren Bei großen, gleichartigen Beständen

Die Auswahl des Verfahrens muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten erfolgen. Wesentlich ist, dass das gewählte Verfahren eine vollständige und nachprüfbare Bestandsaufnahme gewährleistet.

„Viele Unternehmen unterschätzen die organisatorischen Anforderungen der Inventur. Eine klare Verfahrensdokumentation und rechtzeitige Planung sind entscheidend, um Fehler und Verzögerungen beim Jahresabschluss zu vermeiden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Stichtagsinventur nach § 240 HGB

Die Stichtagsinventur ist das klassische und am weitesten verbreitete Inventurverfahren. Sie erfolgt am Bilanzstichtag selbst, in der Regel am 31. Dezember des Geschäftsjahres.

Nach § 240 Abs. 2 HGB sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln aufzunehmen und zu bewerten. Das bedeutet: körperliche Zählungen, Messungen oder Wiegungen für Vorräte, Anlagen und sonstige Sachmittel.

Ablauf der Stichtagsinventur

  1. Vorbereitung: Festlegung der Inventurteams, Bereitstellung von Zähllisten, technischen Hilfsmitteln (Scanner, Apps)
  2. Körperliche Bestandsaufnahme: Zählen, Wiegen, Messen aller Vermögensgegenstände am Stichtag
  3. Dokumentation: Erfassung der Mengen in Inventurlisten mit Unterschrift der Verantwortlichen
  4. Bewertung: Ermittlung der Wertansätze gemäß § 253 HGB (Anschaffungskosten, Teilwerte, Niederstwertprinzip)
  5. Inventar erstellen: Zusammenstellung aller erfassten Positionen zu einem Bestandsverzeichnis
  6. Abgleich mit Buchführung: Vergleich Soll-Bestand (Buchhaltung) mit Ist-Bestand (Inventur), Klärung von Differenzen

Achtung

Achtung: Die Stichtagsinventur am 31.12. bedeutet oft Betriebsunterbrechung oder Inventur außerhalb der Geschäftszeiten. Viele Unternehmen weichen deshalb auf zeitversetzte oder permanente Verfahren aus.

Was muss inventiert werden?

Vermögensgegenstände

  • Anlagevermögen (Grundstücke, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Kasse, Bank)
  • Immaterielle Vermögensgegenstände (soweit aktivierungsfähig)

Schulden & Verbindlichkeiten

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  • Bankverbindlichkeiten, Darlehen
  • Rückstellungen (z. B. für Steuern, Urlaubsansprüche)
  • Sonstige Schulden

Zeitversetzte Inventur nach § 241 Abs. 3 HGB

Die vor- oder nachverlegte Inventur erlaubt es, die körperliche Bestandsaufnahme in einem Zeitraum von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag durchzuführen.

Voraussetzung nach § 241 Abs. 3 HGB ist eine ordnungsgemäße Fortschreibung der Bestände zwischen Inventurstichtag und Bilanzstichtag. Das Unternehmen muss durch lückenlose Lagerbuchführung sicherstellen, dass die Bestände zum 31.12. rechnerisch ermittelt werden können.

Hinweis

Praxistipp: Die zeitversetzte Inventur wird häufig genutzt, um die Inventur außerhalb der Hochsaison durchzuführen (z. B. im Einzelhandel vor Weihnachten) oder Betriebsunterbrechungen zu vermeiden.

Anforderungen an die Fortschreibung

  • Lückenlose Lagerbuchführung mit allen Zu- und Abgängen
  • Rechnerische Fortschreibung oder Rückrechnung zum Bilanzstichtag
  • Dokumentation aller Bestandsveränderungen
  • Nachvollziehbare Belegführung (Lieferscheine, Entnahmescheine)

Der Zeitraum für die vorverlegte Inventur beginnt am 1. Oktober (drei Monate vor dem 31.12.), der Zeitraum für die nachverlegte Inventur endet am 28. Februar (zwei Monate nach dem 31.12.).

  • Lagerbuchführung ist lückenlos und aktuell
  • Alle Zu- und Abgänge werden zeitnah erfasst
  • Fortschreibung zum Bilanzstichtag ist dokumentiert
  • Inventurverfahren ist in einer Verfahrensanweisung festgelegt

Permanente Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB

Bei der permanenten Inventur (auch: zeitnahe Inventur) werden die Bestände nicht zu einem Stichtag, sondern fortlaufend während des Geschäftsjahres aufgenommen. Jede Artikelgruppe wird mindestens einmal jährlich körperlich erfasst.

Rechtsgrundlage ist § 241 Abs. 2 HGB. Voraussetzung ist ein funktionierendes Lagerverwaltungssystem, das zu jedem Zeitpunkt einen aktuellen Überblick über die Bestände ermöglicht.

Vorteile der permanenten Inventur

  • Keine Betriebsunterbrechung zum Jahresende erforderlich
  • Gleichmäßige Auslastung der Inventurteams über das Jahr
  • Frühzeitige Erkennung von Differenzen und Schwund
  • Bessere Bestandsführung und Lagerkontrolle
  • Geeignet für Unternehmen mit hoher Artikelvielfalt

Die permanente Inventur eignet sich besonders für Handelsunternehmen mit großen Warenlagern und modernen ERP- oder Warenwirtschaftssystemen. Die Bestände müssen dabei mindestens einmal im Jahr körperlich gezählt und mit dem Buchbestand abgeglichen werden.

Achtung

Wichtig: Die permanente Inventur erfordert eine hohe Disziplin bei der Buchführung. Jede Bestandsveränderung muss sofort und korrekt erfasst werden. Systemausfälle oder fehlerhafte Buchungen können zu erheblichen Abweichungen führen.

Technische Voraussetzungen

Software

  • Warenwirtschaftssystem
  • ERP-System mit Lagerverwaltung
  • Schnittstellen zur Buchhaltung

Hardware

  • Barcode- oder RFID-Scanner
  • Mobile Datenerfassungsgeräte
  • Inventur-Apps

Organisation

  • Inventurplan mit Zyklus
  • Geschultes Personal
  • Verfahrensdokumentation

Bewertung des Inventars nach HGB

Nach der mengenmäßigen Erfassung erfolgt die wertmäßige Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden. Die Bewertungsvorschriften sind in § 252 bis § 256 HGB geregelt.

Grundsätzlich gilt das Anschaffungskostenprinzip nach § 253 Abs. 1 HGB: Vermögensgegenstände sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige Abschreibungen.

Bewertungsgrundsätze im Überblick

Grundsatz Rechtsgrundlage Bedeutung
Anschaffungskostenprinzip § 253 Abs. 1 HGB Zugangsbewertung zu historischen Kosten
Niederstwertprinzip § 253 Abs. 3-4 HGB Wertminderungen sind zwingend zu berücksichtigen
Einzelbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Jeder Vermögensgegenstand ist separat zu bewerten
Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste berücksichtigen
Stetigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB Beibehaltung der Bewertungsmethoden

Bewertung von Vorräten

Für die Bewertung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren gelten nach § 256 HGB besondere Vereinfachungsverfahren:

  • FIFO-Verfahren (First in, first out): Die zuerst angeschafften Güter werden als zuerst verbraucht angenommen
  • LIFO-Verfahren (Last in, first out): Die zuletzt angeschafften Güter gelten als zuerst verbraucht (steuerlich nicht mehr zulässig)
  • Durchschnittsmethode: Bewertung zu gewogenen Durchschnittspreisen
  • Festwertverfahren: Bei gleichbleibendem Bestand und untergeordneter Bedeutung (§ 240 Abs. 3 HGB)

Hinweis

Niederstwertprinzip beachten: Ist der Zeitwert am Bilanzstichtag niedriger als die Anschaffungskosten (z. B. bei verdorbenen Waren, Marktpreisverfall), muss auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB).

„Gerade bei der Vorratsbewertung entstehen häufig Fehler. Die korrekte Anwendung der Vereinfachungsverfahren und die konsequente Berücksichtigung von Wertminderungen sind zentral für einen rechtskonformen Jahresabschluss.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Inventurdifferenzen & Schwund

In der Praxis kommt es regelmäßig zu Inventurdifferenzen – Abweichungen zwischen dem Buchbestand (Soll) und dem tatsächlich gezählten Bestand (Ist). Diese Differenzen müssen aufgeklärt und buchhalterisch korrekt erfasst werden.

Ursachen für Inventurdifferenzen

Organisatorische Ursachen

  • Fehlerhafte Buchungen (Zahlendreher, falsche Mengen)
  • Nicht erfasste Wareneingänge oder -ausgänge
  • Falsche Lagerzuordnung
  • Zählfehler bei der Inventur

Tatsächliche Verluste

  • Natürlicher Schwund (Verdunstung, Verderb)
  • Diebstahl (intern oder extern)
  • Beschädigung, Bruch
  • Nicht dokumentierte Entnahmen

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Vorsichtsprinzip) sind Verluste aus Inventurdifferenzen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Sie werden in der Regel als Aufwand gebucht und mindern das Betriebsergebnis.

Buchhalterische Behandlung

Differenzart Buchung Konto
Minderbestand (Ist < Soll) Soll: Aufwand / Haben: Bestand Inventurdifferenzen, Schwund
Mehrbestand (Ist > Soll) Soll: Bestand / Haben: Ertrag Bestandserhöhungen
Wertberichtigung bei Verderb Soll: Aufwand / Haben: Bestand Abschreibungen auf Vorräte
Diebstahl mit Nachweis Soll: Sonstige Aufwendungen / Haben: Bestand Außergewöhnliche Aufwendungen

Achtung

Achtung: Erhebliche oder regelmäßige Inventurdifferenzen können auf Mängel in der Lagerverwaltung oder im internen Kontrollsystem hinweisen. Bei Betriebsprüfungen werden solche Auffälligkeiten kritisch hinterfragt.

Eine Schwundquote von 1-2 % gilt in vielen Branchen als üblich. Höhere Abweichungen sollten detailliert analysiert und dokumentiert werden, um bei Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer oder Finanzamt Nachweise vorlegen zu können.

Digitale Inventur & technische Hilfsmittel

Die Digitalisierung hat die Inventur erheblich vereinfacht. Moderne Inventur-Software, mobile Apps und Scansysteme reduzieren den manuellen Aufwand und minimieren Fehlerquellen.

Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sind digitale Inventurverfahren zulässig, wenn sie nachvollziehbar, prüfbar und unveränderbar sind.

Digitale Hilfsmittel im Einsatz

Mobile Apps

  • Erfassung direkt am Lagerort
  • Online/Offline-Synchronisation
  • Foto-Dokumentation
  • Sofortige Datenübertragung

Scanner-Systeme

  • Barcode-Scanner
  • RFID-Technologie
  • QR-Code-Erfassung
  • Automatische Mengenerfassung

ERP-Integration

  • Direkte Buchhaltungsanbindung
  • Automatischer Soll-Ist-Vergleich
  • Differenzen-Reports
  • Revisionssichere Archivierung

Vorteile digitaler Inventur

  • Zeitersparnis: Schnellere Erfassung durch Scannen statt manuellem Zählen und Aufschreiben
  • Fehlerreduktion: Automatische Plausibilitätsprüfungen, keine Übertragungsfehler
  • Echtzeit-Übersicht: Aktueller Stand der Inventur jederzeit abrufbar
  • Dokumentation: Automatische Protokollierung, Zeitstempel, Verantwortlichkeiten
  • Auswertung: Sofortige Differenzanalyse und Reporting

Hinweis

GoBD-Konformität beachten: Digitale Inventursysteme müssen die Anforderungen der GoBD erfüllen: Unveränderbarkeit der Daten, Nachvollziehbarkeit, Revisionssicherheit und ordnungsgemäße Archivierung über 10 Jahre.

Viele moderne Warenwirtschaftssysteme bieten integrierte Inventurfunktionen. Die Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung ermöglicht einen nahtlosen Datenfluss vom Lager bis zur Bilanz.

Fristen, Dokumentation & Aufbewahrung

Die Inventur muss nicht nur durchgeführt, sondern auch vollständig dokumentiert werden. Das Inventar als Ergebnis unterliegt den gleichen Aufbewahrungspflichten wie andere Buchführungsunterlagen.

Fristen für Jahresabschluss und Offenlegung 2026

Für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2025 enden, gelten folgende Fristen für GmbH und UG:

Pflicht Frist Rechtsgrundlage
Aufstellung Jahresabschluss (klein) 30.11.2026 (11 Monate) § 42a Abs. 2 GmbHG
Aufstellung Jahresabschluss (mittel/groß) 31.08.2026 (8 Monate) § 42a Abs. 1 GmbHG
Feststellung Jahresabschluss Gesellschafterbeschluss erforderlich § 42a GmbHG
Offenlegung im Unternehmensregister 31.12.2026 (12 Monate) § 325 HGB

Achtung

Wichtig: Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Dokumentationspflichten

  • Inventarlisten: Vollständige Aufstellung aller erfassten Positionen mit Mengen und Werten
  • Bewertungsunterlagen: Nachweise zu Anschaffungskosten, Bewertungsmethoden, Abschreibungen
  • Inventurrichtlinien: Verfahrensdokumentation, Anweisungen, Verantwortlichkeiten
  • Unterschriften: Bestätigung der Inventurverantwortlichen auf den Zähllisten
  • Differenzanalyse: Dokumentation und Begründung von Abweichungen

Nach § 257 HGB beträgt die Aufbewahrungsfrist für Inventare 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Für das Inventar zum 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2035.

  • Inventur rechtzeitig planen (Personal, Technik, Zeitraum)
  • Inventurrichtlinie erstellen oder aktualisieren
  • Inventur durchführen und alle Positionen erfassen
  • Bewertung vornehmen und Inventar erstellen
  • Differenzen analysieren und buchen
  • Inventar archivieren (10 Jahre aufbewahren)
  • Jahresabschluss fristgerecht aufstellen und feststellen
  • Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026

„Eine sorgfältige Inventur ist die Basis für einen belastbaren Jahresabschluss. Unternehmen sollten die Verfahren frühzeitig festlegen, dokumentieren und konsequent einhalten – das spart Zeit und verhindert spätere Korrekturen bei Prüfungen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Wann muss die Inventur für das Geschäftsjahr 2025 durchgeführt werden?

Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 kann die Stichtagsinventur direkt am 31.12.2025 erfolgen. Alternativ ist eine vorverlegte Inventur ab 01.10.2025 oder eine nachverlegte Inventur bis 28.02.2026 zulässig, sofern eine lückenlose Fortschreibung der Bestände gewährleistet ist (§ 241 Abs. 3 HGB).

Welche Inventurverfahren sind nach HGB zulässig?

Nach HGB sind folgende Verfahren zulässig: Stichtagsinventur am Bilanzstichtag (§ 240 HGB), zeitversetzte Inventur innerhalb von 3 Monaten vor oder 2 Monaten nach dem Stichtag (§ 241 Abs. 3 HGB), permanente Inventur mit fortlaufender Bestandsaufnahme während des Jahres (§ 241 Abs. 2 HGB) sowie Stichprobeninventur bei großen gleichartigen Beständen (§ 241 Abs. 1 HGB).

Wie werden Inventurdifferenzen buchhalterisch behandelt?

Inventurdifferenzen (Abweichungen zwischen Buchbestand und Ist-Bestand) müssen nach dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) erfasst werden. Minderbestände werden als Aufwand gebucht (z. B. auf Konto Inventurdifferenzen oder Schwund), Mehrbestände als Ertrag. Erhebliche Differenzen sollten analysiert und dokumentiert werden, da sie auf Mängel im Kontrollsystem hinweisen können.

Wie lange müssen Inventurunterlagen aufbewahrt werden?

Inventurunterlagen (Inventarlisten, Zähllisten, Bewertungsunterlagen) müssen nach § 257 HGB für 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Inventur durchgeführt wurde. Für das Inventar zum 31.12.2025 endet die Aufbewahrungsfrist am 31.12.2035.

Wo muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist für Geschäftsjahre, die am 31.12.2025 enden, läuft bis zum 31.12.2026 (12 Monate nach § 325 HGB). Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Welche Bewertungsmethoden sind für Vorräte zulässig?

Für die Bewertung von Vorräten sind nach § 256 HGB verschiedene Vereinfachungsverfahren zulässig: FIFO (First in, first out), Durchschnittsmethode (gewogener Durchschnitt) oder Festwertverfahren bei gleichbleibendem Bestand (§ 240 Abs. 3 HGB). Grundsätzlich gilt das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB), bei Wertminderungen ist das Niederstwertprinzip zu beachten (§ 253 Abs. 4 HGB).

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 240 HGB – Inventar, § 241 HGB – Inventurvereinfachungen, § 252 HGB – Bewertungsgrundsätze, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, Unternehmensregister – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater