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Stammkapital25.000 €
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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss Inhalte

Jahresabschluss Inhalte 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss besteht aus mehreren rechtlich vorgeschriebenen Bestandteilen, die je nach Rechtsform und Unternehmensgröße variieren. Dieser Leitfaden zeigt, welche Inhalte nach § 242 HGB, § 264 HGB und § 267 HGB verpflichtend sind und welche zusätzlichen Angaben für GmbH, UG und AG im Jahr 2026 relevant werden. Für die korrekte Erstellung dieser Pflichtbestandteile empfiehlt sich der Einsatz einer geeigneten Software für Jahresabschluss 2026. Neben der Erstellung sind auch die gesetzlichen Offenlegungsfristen zu beachten – Details dazu finden Sie unter Frist Veröffentlichung Jahresabschluss 2023.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB). Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Mittelgroße und große Gesellschaften benötigen zudem einen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Grundbestandteile des Jahresabschlusses nach HGB

Der Jahresabschluss bildet den rechnerischen Abschluss eines Geschäftsjahres und dient der Rechenschaftslegung gegenüber Gesellschaftern, Finanzbehörden und Gläubigern. Die Mindestbestandteile sind in § 242 Abs. 3 HGB geregelt.

Jeder Kaufmann muss zum Ende des Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Diese beiden Dokumente bilden die Kernbestandteile jedes Jahresabschlusses.

Hinweis

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gelten erweiterte Anforderungen nach § 264 HGB. Zusätzlich zu Bilanz und GuV ist ein Anhang verpflichtend, der Erläuterungen und Zusatzinformationen enthält.

Die konkreten Inhalte und der Umfang des Jahresabschlusses hängen von der Rechtsform und der Unternehmensgröße ab. Während Einzelkaufleute nur die Grundbestandteile benötigen, müssen Kapitalgesellschaften umfangreichere Angaben machen.

2

Mindestbestandteile für Einzelkaufleute

3

Pflichtteile für kleine GmbH

4

Bestandteile für mittelgroße GmbH

Bilanz: Aufbau und Pflichtinhalte nach § 266 HGB

Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens zum Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Kapitalpositionen) und muss nach § 266 HGB einem vorgeschriebenen Schema folgen.

Aktivseite der Bilanz

Die Aktivseite zeigt, wofür das Kapital verwendet wurde. Sie unterteilt sich in Anlagevermögen (langfristig gebundene Werte) und Umlaufvermögen (kurzfristig verfügbare Mittel).

  • Anlagevermögen: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen
  • Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand und Bankguthaben
  • Rechnungsabgrenzungsposten: Ausgaben vor dem Bilanzstichtag für die Zeit danach
  • Aktive latente Steuern: Optional nach § 274 HGB

Passivseite der Bilanz

Die Passivseite zeigt die Herkunft des Kapitals. Sie unterscheidet zwischen Eigenkapital (von Gesellschaftern) und Fremdkapital (von Gläubigern).

  • Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag
  • Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten: Anleihen, Bankverbindlichkeiten, Lieferantenverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten: Einnahmen vor dem Bilanzstichtag für die Zeit danach

Hinweis

Das Gliederungsschema nach § 266 HGB ist für Kapitalgesellschaften verbindlich. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB veröffentlichen.

Gewinn- und Verlustrechnung: Struktur und Wahlrechte

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres. Sie stellt Aufwendungen und Erträge gegenüber und ermittelt so den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

Nach § 275 HGB können Kapitalgesellschaften zwischen zwei Darstellungsformen wählen: dem Gesamtkostenverfahren (GKV) und dem Umsatzkostenverfahren (UKV).

Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)

  • Umsatzerlöse
  • Bestandsveränderungen
  • Materialaufwand
  • Personalaufwand
  • Abschreibungen
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen

Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)

  • Umsatzerlöse
  • Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • Vertriebskosten
  • Allgemeine Verwaltungskosten
  • Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen

Unabhängig von der gewählten Methode müssen beide Verfahren zum gleichen Jahresergebnis führen. Die einmal gewählte Methode sollte aus Gründen der Vergleichbarkeit beibehalten werden (Stetigkeitsgrundsatz nach § 265 Abs. 1 HGB).

Achtung

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte GuV offenlegen (§ 276 HGB). Die vollständige GuV muss jedoch intern erstellt und beim Unternehmensregister hinterlegt werden.

Anhang bei Kapitalgesellschaften: Pflichtangaben nach § 284 HGB

Der Anhang ist ein zwingender Bestandteil des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB). Er dient dazu, die Bilanz und GuV zu erläutern und zusätzliche Informationen bereitzustellen, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind.

Pflichtangaben für alle Kapitalgesellschaften

Nach § 284 HGB muss der Anhang mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Erläuterungen zu Bilanzposten und GuV-Posten, soweit nicht in Bilanz oder GuV vermerkt
  • Angaben zu Beteiligungen nach § 285 Nr. 11 HGB
  • Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 HGB)
  • Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss
  • Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB)

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB profitieren von deutlichen Erleichterungen. Nach § 288 HGB sind viele Angaben optional oder entfallen vollständig.

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können den Anhang komplett weglassen, wenn bestimmte Mindestangaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).

„In der Praxis wird der Anhang häufig unterschätzt. Dabei ist er gerade für Banken und Investoren oft wichtiger als die nackten Zahlen in Bilanz und GuV – er liefert die notwendige Einordnung und zeigt die Substanz hinter den Posten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Lagebericht: Wann ist er erforderlich?

Der Lagebericht ist ein eigenständiges Dokument, das den Jahresabschluss um eine qualitative Berichterstattung ergänzt. Er erläutert den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage und die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens.

Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht befreit (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Pflichtinhalte des Lageberichts nach § 289 HGB

  • Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Geschäftsergebnisse
  • Darstellung der Lage der Gesellschaft (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage)
  • Beschreibung der wesentlichen Chancen und Risiken (Risikobericht)
  • Voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Prognosebericht)
  • Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
  • Zweigniederlassungen der Gesellschaft
  • Übernahmerelevante Angaben bei börsennotierten Gesellschaften (§ 289a HGB)
Unternehmensgröße Lagebericht erforderlich Rechtsgrundlage
Kleinstkapitalgesellschaft Nein § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
Kleine Kapitalgesellschaft Nein § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Ja § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB
Große Kapitalgesellschaft Ja § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB

Achtung

Achtung: Sobald ein Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei Größenmerkmale überschreitet, gilt es ab dem folgenden Geschäftsjahr als mittelgroß und wird lageberichtspflichtig (§ 267 Abs. 4 HGB).

Größenabhängige Unterschiede: Was gilt für welche GmbH?

Die Anforderungen an Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses variieren erheblich je nach Unternehmensgröße. § 267 HGB definiert die Schwellenwerte für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größe Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Eine Gesellschaft gilt als klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Die gleiche Logik gilt für mittelgroße und große Gesellschaften.

Erleichterungen nach Größenklasse

Kleine Kapitalgesellschaft

  • Verkürzte Bilanz offenlegungspflichtig
  • Verkürzte GuV offenlegungspflichtig
  • Anhang mit reduzierten Angaben
  • Kein Lagebericht erforderlich
  • Befreiung von Abschlussprüfung möglich

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

  • Vollständige Bilanz erforderlich
  • Verkürzte GuV möglich (§ 276 HGB)
  • Anhang mit erweiterten Angaben
  • Lagebericht verpflichtend
  • Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer

Große Kapitalgesellschaft

  • Vollständige Bilanz erforderlich
  • Vollständige GuV erforderlich
  • Anhang mit allen Pflichtangaben
  • Erweiterter Lagebericht
  • Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) profitieren von weitreichenden Vereinfachungen und können auf den Anhang verzichten.

Weitere mögliche Bestandteile des Jahresabschlusses

Neben den Pflichtbestandteilen gibt es weitere Dokumente und Berichte, die je nach Unternehmenssituation, Rechtsform oder gesetzlichen Vorgaben Teil des Jahresabschlusses werden oder ihm beigefügt werden müssen.

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind prüfungspflichtig nach § 316 HGB. Der Wirtschaftsprüfer erstellt nach der Prüfung einen Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB), der dem Jahresabschluss beizufügen ist.

Der Bestätigungsvermerk enthält das Prüfungsurteil (uneingeschränkt, eingeschränkt, versagt oder Urteilsverweigerung) und wird beim Unternehmensregister mit offengelegt.

Ergebnisverwendungsbeschluss

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses (Gewinnausschüttung, Einstellung in Rücklagen) ist bei der Offenlegung mit einzureichen, sofern er zum Zeitpunkt der Einreichung bereits gefasst wurde.

Konzernabschluss und Konzernlagebericht

Mutterunternehmen, die einen Konzern bilden, müssen zusätzlich zum Einzelabschluss einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach §§ 290 ff. HGB erstellen. Diese Dokumente fassen die wirtschaftliche Lage aller Konzerngesellschaften zusammen.

Eigenkapitalspiegel

Der Eigenkapitalspiegel stellt die Entwicklung der einzelnen Eigenkapitalposten während des Geschäftsjahres dar. Er ist nach HGB nicht verpflichtend, wird aber in der Praxis häufig als zusätzliche Information erstellt.

  • Zeigt Veränderungen in gezeichnetem Kapital, Rücklagen und Gewinnvortrag
  • Erhöht die Transparenz gegenüber Banken und Investoren
  • Nach internationalen Standards (IFRS) verpflichtend

Praxistipps zur Erstellung des Jahresabschlusses

Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstellung des Jahresabschlusses erfordert strukturierte Vorbereitung. Diese praktischen Hinweise helfen, häufige Fehler zu vermeiden und die gesetzlichen Fristen einzuhalten.

  • Frühzeitig beginnen: Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate (klein) bzw. 8 Monate (mittel/groß) nach § 42a GmbHG – nicht erst kurz vor Fristablauf starten
  • Vollständige Buchführung: Alle Geschäftsvorfälle müssen zeitnah und lückenlos erfasst sein
  • Inventur durchführen: Körperliche Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
  • Bewertungsmethoden dokumentieren: Einheitliche Bewertung nach § 252 HGB und Dokumentation im Anhang
  • Größenklasse prüfen: Schwellenwerte nach § 267 HGB kontrollieren – bei Überschreitung gelten andere Pflichten
  • Offenlegungsfrist beachten: 12 Monate nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB)
  • Prüfungspflicht klären: Mittelgroße und große Gesellschaften benötigen Wirtschaftsprüfer (§ 316 HGB)

Digitale Unterstützung nutzen

Moderne Software-Lösungen erleichtern die Jahresabschlusserstellung erheblich. Sie führen durch die Pflichtangaben, prüfen Plausibilität und erstellen die notwendigen Dokumente im richtigen Format für die elektronische Offenlegung.

Hinweis

OnlineBilanz unterstützt Sie bei der Erstellung des kompletten Jahresabschlusses inklusive Bilanz, GuV und Anhang nach HGB. Die Software berücksichtigt automatisch Ihre Größenklasse und führt Sie durch alle Pflichtangaben.

Häufige Fehlerquellen vermeiden

  • Unvollständiger Anhang: Pflichtangaben nach § 284/285 HGB werden übersehen
  • Falsche Größenklasse: Schwellenwerte nicht korrekt angewendet, dadurch fehlende Angaben
  • Fehlende Unterschriften: Jahresabschluss muss von allen Geschäftsführern unterzeichnet werden (§ 245 HGB)
  • Verspätete Offenlegung: Frist von 12 Monaten wird überschritten, Ordnungsgeld droht (§ 335 HGB: 500-25.000 €)
  • Falsches Format: Unternehmensregister erfordert seit DiRUG (01.08.2022) strukturierte Daten im ESEF-Format bei bestimmten Gesellschaften

„Die größte Fehlerquelle in der Praxis ist nicht die Zahlenwelt, sondern die Textarbeit: Ein unvollständiger oder ungenauer Anhang führt häufiger zu Beanstandungen als rechnerische Fehler in Bilanz oder GuV. Nehmen Sie sich Zeit für sorgfältige Erläuterungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Was gehört mindestens in den Jahresabschluss einer GmbH?

Jede GmbH muss nach § 264 Abs. 1 HGB mindestens drei Bestandteile erstellen: (1) Bilanz nach § 266 HGB, (2) Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB und (3) Anhang nach § 284 HGB. Mittelgroße und große GmbHs benötigen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Anhang verzichten.

Welche Unterschiede gibt es zwischen kleinen und großen Kapitalgesellschaften?

Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt den Umfang der Pflichten: Kleine Kapitalgesellschaften dürfen verkürzte Fassungen veröffentlichen und benötigen keinen Lagebericht. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen vollständige Dokumente erstellen, einen Lagebericht verfassen und sind prüfungspflichtig nach § 316 HGB. Die Schwellenwerte: Klein bis 6 Mio. € Bilanzsumme, 12 Mio. € Umsatz, 50 Mitarbeiter.

Ist der Anhang für alle Kapitalgesellschaften Pflicht?

Ja, grundsätzlich ist der Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend. Eine Ausnahme gilt für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB: Sie können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang verzichten, wenn sie bestimmte Mindestangaben unter der Bilanz machen. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von reduzierten Anforderungen nach § 288 HGB.

Wann muss ein Lagebericht erstellt werden?

Der Lagebericht ist nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht befreit. Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Merkmale überschreitet: 6 Mio. € Bilanzsumme, 12 Mio. € Umsatz, 50 Mitarbeiter (§ 267 Abs. 2 HGB).

Wo wird der Jahresabschluss eingereicht?

Seit dem DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Bei verspäteter Einreichung droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Der Bundesanzeiger dient nur noch als Publikationsplattform.

Kann ich zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren wechseln?

Ein Wechsel zwischen den beiden Verfahren nach § 275 Abs. 2 und 3 HGB ist grundsätzlich möglich, widerspricht aber dem Stetigkeitsgrundsatz nach § 265 Abs. 1 HGB. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Wechsel zulässig, muss dann aber im Anhang erläutert und begründet werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Aus Gründen der Vergleichbarkeit sollte die einmal gewählte Methode beibehalten werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 264 HGB (Pflicht für Kapitalgesellschaften), § 266 HGB (Gliederung der Bilanz), § 267 HGB (Größenklassen), § 275 HGB (Gliederung der GuV), § 284 HGB (Angaben im Anhang), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
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Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

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Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

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Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

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Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

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Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

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Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

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Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

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Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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KI-Assistenz