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Datum

Lesedauer

9–13 Minuten


OnlineBilanzBlogGuV erstellen

GuV erstellen 2026: Gewinn- und Verlustrechnung korrekt aufbauen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 3 HGB. Sie zeigt die Ertragslage der Kapitalgesellschaft und muss nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offengelegt werden. Als wichtige Ergänzung zur korrekt erstellten Bilanz liefert die GuV wesentliche Informationen über die Erfolgsquellen des Unternehmens. Dieser Leitfaden erklärt, wie Sie eine rechtssichere GuV nach § 275 HGB erstellen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die GuV nach § 275 HGB zeigt das Jahresergebnis durch Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen. Kapitalgesellschaften wählen zwischen Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren. Die GuV muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung?

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist nach § 242 Abs. 3 HGB Bestandteil des Jahresabschlusses jeder Kapitalgesellschaft. Sie stellt Erträge und Aufwendungen einer Periode gegenüber und ermittelt das Jahresergebnis.

Während die Bilanz nach § 266 HGB das Vermögen und die Schulden zu einem Stichtag zeigt, dokumentiert die GuV die Ertragslage während des gesamten Geschäftsjahres. Sie beantwortet die Frage: Wurde das Unternehmen profitabel betrieben?

§ 275 HGB

Gliederungsvorschrift

2 Verfahren

Gesamt-/Umsatzkosten

12 Monate

Offenlegungsfrist

Funktion und Adressaten der GuV

Die GuV dient verschiedenen Adressaten zur wirtschaftlichen Beurteilung des Unternehmens. Gesellschafter prüfen die Ertragskraft, Banken bewerten Kreditwürdigkeit, das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlage.

  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenüber Kreditgebern
  • Grundlage für steuerliche Gewinnermittlung nach § 60 EStDV
  • Transparenz für Gesellschafter nach § 42a GmbHG
  • Erfüllung der Publizitätspflicht nach § 325 HGB

Rechtliche Pflichten für Kapitalgesellschaften

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und GuV aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften gelten Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 HGB.

Hinweis

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Fristen nach Bilanzstichtag 31.12.2025

Größenklasse Feststellung (§ 42a GmbHG) Offenlegung (§ 325 HGB)
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate 12 Monate
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate 12 Monate
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate 12 Monate

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

Achtung

Die Frist zur Offenlegung beim Unternehmensregister endet am 31.12.2026 für Geschäftsjahre mit Bilanzstichtag 31.12.2025. Verspätete Einreichungen führen automatisch zu Ordnungsgeldverfahren.

Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB

Das Gesamtkostenverfahren ist in Deutschland das am häufigsten angewandte Verfahren. Es gliedert Aufwendungen nach Kostenarten (Material, Personal, Abschreibungen) und zeigt, welche Kosten im Geschäftsjahr insgesamt entstanden sind.

Gliederungsschema nach § 275 Abs. 2 HGB

  1. Umsatzerlöse
  2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  3. Andere aktivierte Eigenleistungen
  4. Sonstige betriebliche Erträge
  5. Materialaufwand (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren, bezogene Leistungen)
  6. Personalaufwand (Löhne und Gehälter, soziale Abgaben)
  7. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
  8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
  9. Erträge aus Beteiligungen
  10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
  11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  15. Außerordentliche Erträge
  16. Außerordentliche Aufwendungen
  17. Außerordentliches Ergebnis
  18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  19. Sonstige Steuern
  20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Dieses Verfahren eignet sich besonders für produzierende Unternehmen, da Bestandsveränderungen und Eigenleistungen transparent dargestellt werden.

„Das Gesamtkostenverfahren bietet bei produzierenden GmbHs den Vorteil, dass Bestandsveränderungen halbfertiger und fertiger Erzeugnisse direkt in der GuV sichtbar werden. So lässt sich die Produktionsleistung unabhängig vom Absatz darstellen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB

Das Umsatzkostenverfahren ordnet Aufwendungen nicht nach Kostenarten, sondern nach betrieblichen Funktionsbereichen. Es zeigt, welche Kosten direkt mit den erzielten Umsätzen zusammenhängen.

Gliederungsschema nach § 275 Abs. 3 HGB

  1. Umsatzerlöse
  2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  3. Bruttoergebnis vom Umsatz
  4. Vertriebskosten
  5. Allgemeine Verwaltungskosten
  6. Sonstige betriebliche Erträge
  7. Sonstige betriebliche Aufwendungen
  8. Erträge aus Beteiligungen
  9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
  10. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  14. Außerordentliche Erträge
  15. Außerordentliche Aufwendungen
  16. Außerordentliches Ergebnis
  17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  18. Sonstige Steuern
  19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Dieses Verfahren wird häufig im internationalen Kontext verwendet, da es mit dem anglo-amerikanischen Rechnungslegungssystem (IFRS, US-GAAP) kompatibel ist.

Vorteile

  • Direkte Zuordnung der Kosten zu Umsätzen
  • Bessere Margenanalyse möglich
  • International verständlicher
  • Klare Trennung von Herstellung, Vertrieb und Verwaltung

Nachteile

  • Höherer Erfassungsaufwand durch Kostenzuordnung
  • Komplexere interne Kostenrechnung erforderlich
  • Weniger verbreitet in Deutschland
  • Bestandsveränderungen nicht direkt sichtbar

GuV erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Erstellung der GuV erfolgt systematisch auf Basis der Finanzbuchhaltung. Folgende Schritte sind notwendig, um eine rechtssichere GuV nach § 275 HGB zu erstellen.

  • Buchführung vollständig und korrekt abschließen (§ 238 HGB)
  • Alle Geschäftsvorfälle des Jahres erfasst und verbucht
  • Abgrenzungsposten nach § 250 HGB bilden (aktive/passive Rechnungsabgrenzung)
  • Rückstellungen nach § 249 HGB bewerten und bilden
  • Abschreibungen nach § 253 HGB berechnen und verbuchen
  • Summen- und Saldenliste aus der Buchhaltung ziehen
  • Positionen den GuV-Posten nach § 275 HGB zuordnen
  • Verfahren wählen: Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren
  • GuV-Schema gemäß gewähltem Verfahren aufbauen
  • Jahresergebnis ermitteln und mit Bilanz abstimmen
  • Formelle Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG

Wichtige Abstimmungen

Das Jahresergebnis der GuV muss zwingend mit dem Eigenkapitalposten in der Bilanz übereinstimmen. Differenzen deuten auf Buchungsfehler oder unvollständige Erfassung hin.

Hinweis

Bei kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB dürfen bestimmte Posten zusammengefasst werden. Diese Erleichterungen reduzieren den Offenlegungsumfang erheblich.

Größenabhängige Erleichterungen nach § 276 HGB

Das HGB sieht für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB Erleichterungen bei der GuV-Gliederung vor. Nach § 276 HGB dürfen bestimmte Posten zusammengefasst werden.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenklassenwechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB).

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Nach § 276 HGB können kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung folgende Posten zusammenfassen:

  • Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge zu einer Position (Rohergebnis)
  • Material- und Personalaufwand müssen nicht getrennt ausgewiesen werden
  • Nur das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist Pflicht
  • Außerordentliche Erträge und Aufwendungen entfallen seit BilRUG 2015

Achtung

Die Erleichterungen gelten nur für die Offenlegung. Intern muss die GuV vollständig nach § 275 HGB aufgestellt werden, da dies Grundlage für Steuererklärungen und Gesellschafterbeschlüsse ist.

Häufige Fehler bei der GuV-Erstellung

In der Praxis treten bei der Erstellung der GuV immer wieder typische Fehler auf, die zu Rückfragen des Finanzamts, Ordnungsgeldverfahren oder fehlerhaften Jahresabschlüssen führen.

Typische Fehlerquellen

Periodenfehler

Aufwendungen und Erträge werden nicht dem richtigen Geschäftsjahr zugeordnet. Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB fehlen oder sind falsch gebildet.

Falsche Zuordnung

Positionen werden dem falschen GuV-Posten zugeordnet, z.B. Zinsaufwendungen bei sonstigen betrieblichen Aufwendungen statt unter Finanzergebnis.

Fehlende Abstimmung

Das Jahresergebnis der GuV stimmt nicht mit der Eigenkapitalveränderung in der Bilanz überein. Ursache sind meist unvollständige Buchungen.

Weitere häufige Fehler

  • Unvollständige Erfassung von Verbindlichkeiten zum Jahresende
  • Fehlende oder falsch bewertete Rückstellungen nach § 249 HGB
  • Private Kfz-Nutzung nicht als Entnahme erfasst
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG) nicht berücksichtigt
  • Umsatzsteuervorauszahlungen fälschlicherweise in GuV erfasst
  • Gewerbesteuer in sonstigen Steuern statt bei Ertragsteuern ausgewiesen

„Ein häufiger Fehler ist die mangelnde Periodenabgrenzung. Werden Versicherungsprämien oder Mieten für 2026 bereits 2025 bezahlt, müssen sie als aktive Rechnungsabgrenzung bilanziert werden. Andernfalls ist das Jahresergebnis 2025 verfälscht.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Prüfung und Offenlegung der GuV

Nach Erstellung der GuV sind mehrere formelle Schritte erforderlich, bevor der Jahresabschluss rechtswirksam wird und offengelegt werden kann.

Feststellung durch Gesellschafterversammlung

Der Jahresabschluss muss nach § 42a GmbHG durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine Frist von 11 Monaten, für mittelgroße und große von 8 Monaten nach Bilanzstichtag.

Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der im Protokoll dokumentiert wird. Ohne Feststellung ist der Jahresabschluss nicht wirksam und kann nicht offengelegt werden.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister elektronisch einreichen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig.

  • Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen lassen
  • Protokoll der Feststellung dokumentieren
  • Offenlegungsumfang nach Größenklasse bestimmen (§ 326, § 327 HGB)
  • Jahresabschluss elektronisch im XBRL- oder PDF-Format aufbereiten
  • Einreichung beim Unternehmensregister über zugelassenes Portal
  • Bestätigung der Veröffentlichung prüfen
  • Unterlagen archivieren (10 Jahre nach § 257 HGB)

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro.

Achtung

Das Ordnungsgeld ist keine Strafe, sondern ein Zwangsmittel. Auch nach Zahlung bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Bei fortgesetzter Nichtoffenlegung können weitere Ordnunggelder festgesetzt werden.

OnlineBilanz unterstützt Sie bei der rechtssicheren Erstellung, Feststellung und elektronischen Offenlegung Ihres Jahresabschlusses inklusive GuV beim Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Welches GuV-Verfahren muss eine GmbH verwenden?

Kapitalgesellschaften können nach § 275 HGB frei zwischen Gesamtkostenverfahren (Abs. 2) und Umsatzkostenverfahren (Abs. 3) wählen. Das gewählte Verfahren sollte beibehalten werden (Stetigkeitsgrundsatz § 265 Abs. 1 HGB). In Deutschland ist das Gesamtkostenverfahren deutlich verbreiteter, da es einfacher in der Anwendung ist und keine komplexe Kostenstellenrechnung erfordert.

Bis wann muss die GuV 2025 offengelegt werden?

Für Geschäftsjahre mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB am 31.12.2026 – also 12 Monate nach Bilanzstichtag. Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss bei kleinen Kapitalgesellschaften bis 30.11.2026 (11 Monate), bei mittelgroßen und großen bis 31.08.2026 (8 Monate) erfolgen. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister.

Können kleine GmbHs die GuV verkürzt offenlegen?

Ja. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB dürfen nach § 276 HGB eine verkürzte GuV offenlegen. Dabei können Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge zusammengefasst werden. Material- und Personalaufwand müssen nicht getrennt ausgewiesen werden. Diese Erleichterungen gelten nur für die Offenlegung – intern muss die GuV vollständig nach § 275 HGB erstellt werden.

Was passiert bei Nichtoffenlegung der GuV?

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung bestehen. Bei fortgesetzter Nichtoffenlegung können weitere Ordnunggelder festgesetzt werden. Zudem kann die Nichtoffenlegung negative Auswirkungen auf Bonität und Kreditwürdigkeit haben.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 275 HGB – Gliederung der GuV, § 325 HGB – Offenlegungspflicht, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
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    KI-Steuerberater