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Datum

Lesedauer

10–14 Minuten


OnlineBilanzBlogLohnbuchhaltung Jahresabschluss

Lohnbuchhaltung im Jahresabschluss 2026: Bilanz & GuV

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Lohnbuchhaltung hat erhebliche Auswirkungen auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss. Personalkosten, Sozialabgaben, Rückstellungen und latente Steuern müssen korrekt erfasst und ausgewiesen werden. Dieser Artikel erklärt die buchhalterische und bilanzielle Behandlung von Lohn- und Gehaltsaufwendungen nach HGB für das Geschäftsjahr 2025.

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Kurzantwort

Lohnbuchhaltung wirkt sich im Jahresabschluss auf mehrere Positionen aus: Personalaufwendungen in der GuV nach § 275 HGB, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherung und Finanzamt in der Bilanz sowie Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Tantiemen. Latente Steuern entstehen bei zeitlichen Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Grundlagen der Lohnbuchhaltung im Jahresabschluss

Die Lohnbuchhaltung ist integraler Bestandteil des Rechnungswesens und hat unmittelbare Auswirkungen auf den Jahresabschluss nach § 242 HGB. Personalkosten gehören in den meisten Unternehmen zu den größten Aufwandspositionen und müssen periodengerecht abgegrenzt werden.

Im Jahresabschluss zum 31.12.2025 müssen alle Lohn- und Gehaltsaufwendungen sowie die damit verbundenen Sozialabgaben und Steuern dem Geschäftsjahr 2025 zugeordnet werden, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Periodenabgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB.

Hinweis

Die korrekte Erfassung der Lohnbuchhaltung im Jahresabschluss betrifft sowohl die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) als auch die Bilanz (§ 266 HGB). Fehler führen zu falschen Jahresergebnissen und können Ordnungsgelder nach § 335 HGB auslösen.

Für die Bilanzierung sind insbesondere folgende Aspekte relevant: Abgrenzung von Personalaufwendungen zwischen den Geschäftsjahren, Erfassung von Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern, Bildung von Rückstellungen für offene Urlaubsansprüche und variable Vergütungen sowie die Berücksichtigung latenter Steuern bei temporären Differenzen.

Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung

Nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB (Gesamtkostenverfahren) bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 5 HGB (Umsatzkostenverfahren) sind Personalaufwendungen gesondert in der GuV auszuweisen. Die Position gliedert sich in mehrere Unterpositionen.

Gliederung nach § 275 HGB

  • Löhne und Gehälter (Bruttobezüge ohne Arbeitgeberanteile)
  • Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
  • Davon für Altersversorgung (sofern wesentlich)
Position Inhalt Rechtsgrundlage
Löhne und Gehälter Bruttolöhne, Gehälter, Tantiemen, Sachbezüge § 275 Abs. 2 Nr. 6a HGB
Soziale Abgaben Arbeitgeberanteile zur SV, Berufsgenossenschaft § 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB
Altersversorgung Betriebliche Altersvorsorge, Pensionsrückstellungen § 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB
Sonstige Sozialkosten Vermögenswirksame Leistungen, Unfallversicherung § 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB

Wichtig ist die periodengerechte Zuordnung: Dezembergehälter, die erst im Januar 2026 ausgezahlt werden, sind als Aufwand 2025 zu erfassen und als Verbindlichkeit in der Bilanz zum 31.12.2025 auszuweisen.

„Die exakte Abgrenzung der Personalaufwendungen zwischen den Geschäftsjahren ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei Jahresabschlüssen. Besonders Jahresendprämien, 13. Monatsgehälter und Urlaubsrückstellungen werden oft nicht korrekt periodengerecht erfasst.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bilanzpositionen aus der Lohnbuchhaltung

Auf der Passivseite der Bilanz nach § 266 HGB ergeben sich aus der Lohnbuchhaltung verschiedene Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Diese müssen zum Bilanzstichtag vollständig und korrekt ausgewiesen werden.

Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

Unter den Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C HGB) sind folgende Positionen aus der Lohnbuchhaltung auszuweisen:

Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern

Nettolöhne/-gehälter, die zum Bilanzstichtag noch nicht ausgezahlt wurden. Typischerweise Dezembergehälter, die erst im Januar fällig werden.

Verbindlichkeiten gegenüber Finanzbehörden

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus der Dezemberabrechnung, die erst im Januar 2026 abgeführt werden.

Diese Verbindlichkeiten sind mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auszuweisen (§ 268 Abs. 5 HGB). Die Fälligkeit liegt typischerweise innerhalb weniger Tage bis Wochen nach dem Bilanzstichtag.

Achtung

Nicht erfasste Verbindlichkeiten aus der Lohnbuchhaltung führen zu einem zu hohen Jahresüberschuss und können als Bilanzierungsfehler nach § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) gewertet werden.

Rückstellungen für Personalkosten

Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Im Bereich der Lohnbuchhaltung betrifft dies insbesondere noch nicht genommene Urlaubsansprüche, variable Vergütungsbestandteile und drohende Verpflichtungen.

Urlaubsrückstellungen

Für zum Bilanzstichtag bestehende, aber noch nicht genommene Urlaubsansprüche muss eine Rückstellung gebildet werden. Die Bewertung erfolgt mit den voraussichtlichen Erfüllungsbeträgen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, also den Lohn-/Gehaltskosten einschließlich Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.

  • Ermittlung der offenen Urlaubstage je Mitarbeiter zum 31.12.2025
  • Berechnung des Tagesentgelts (Bruttolohn/Gehalt + AG-Anteil SV)
  • Multiplikation: Urlaubstage × Tagesentgelt = Rückstellungsbetrag
  • Buchung: Personalaufwand an Rückstellung für Urlaub

Rückstellungen für variable Vergütungen

Tantiemen, Prämien und Bonuszahlungen, die wirtschaftlich dem Geschäftsjahr 2025 zuzuordnen sind, aber erst im Jahr 2026 ausgezahlt werden, sind als Rückstellung zu bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob die exakte Höhe zum Bilanzstichtag bereits feststeht.

Hinweis

Bei variablen Vergütungen ist eine Schätzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zulässig. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Verursachung im Geschäftsjahr 2025, nicht der formale Beschluss über die Auszahlung.

Weitere personalbezogene Rückstellungen

  • Jubiläumsrückstellungen: Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für künftige Jubiläumszuwendungen bei wirtschaftlicher Verursachung in der Vergangenheit
  • Altersteilzeitverpflichtungen: Aufstockungsbeträge und Aufwendungen im Blockmodell
  • Abfindungen: Wenn rechtliche oder faktische Verpflichtung zum Bilanzstichtag besteht
  • Nachzahlungen aus Tarifverhandlungen: Rückwirkende Gehaltserhöhungen für 2025

Latente Steuern bei Lohnaufwendungen

Nach § 274 HGB sind latente Steuern zu bilanzieren, wenn sich zeitliche Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben. Im Bereich der Lohnbuchhaltung entstehen solche Differenzen häufig bei Rückstellungen und Pensionsverpflichtungen.

Passive latente Steuern

Passive latente Steuern entstehen, wenn in der Handelsbilanz Aufwendungen später erfasst werden als in der Steuerbilanz. Dies kann bei folgenden Sachverhalten relevant sein:

Sachverhalt Handelsbilanz Steuerbilanz Latenz
Pensionsrückstellung Teilwertverfahren § 253 HGB Höherer Abzinsungssatz § 6a EStG Passiv
Urlaubsrückstellung Voller Ansatz Ggf. eingeschränkter Ansatz Passiv
Jubiläumsrückstellung Ansatz nach § 249 HGB Keine Rückstellung nach § 5 EStG Passiv

Aktive latente Steuern

Aktive latente Steuern entstehen, wenn in der Handelsbilanz Aufwendungen früher erfasst werden als in der Steuerbilanz. Typische Fälle im Personalbereich:

  • Nicht abzugsfähige Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Handelsbilanz sofort, steuerlich erst bei Zahlung abzugsfähig sind
  • Sozialplanrückstellungen, die handelsrechtlich zulässig, steuerlich aber erst bei Auszahlung abzugsfähig sind
  • Drohverlustrückstellungen aus Personalverpflichtungen (steuerlich nicht zulässig nach § 5 Abs. 4a EStG)

„Die Berechnung latenter Steuern bei Pensionsverpflichtungen ist komplex und betrifft vor allem mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 274a Nr. 5 HGB auf die Bilanzierung verzichten, müssen dies aber im Anhang angeben.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die Bewertung latenter Steuern erfolgt mit dem unternehmensspezifischen Steuersatz aus Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt) und Gewerbesteuer. Der kombinierte Steuersatz liegt typischerweise zwischen 28 % und 33 %.

Praxisbeispiele und Buchungssätze

Die folgenden Beispiele zeigen die typischen Buchungsvorgänge zum Jahresabschluss 31.12.2025 im Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung. Die Konten richten sich nach dem SKR 03.

Beispiel 1: Dezembergehälter

Ein Unternehmen hat im Dezember 2025 Bruttolöhne von 100.000 € abgerechnet. Die Nettolöhne (65.000 €) werden erst am 5. Januar 2026 ausgezahlt. Lohnsteuer beträgt 20.000 €, Sozialversicherung (AN-Anteil) 15.000 €, Arbeitgeberanteil SV 20.000 €.

Buchungssatz Soll Haben Betrag
Lohnaufwand 6000 100.000 €
Gesetzliche soziale Aufwendungen 6100 20.000 €
Verbindlichkeiten L+G (Netto) 1740 65.000 €
Verbindlichkeiten Finanzamt (LSt) 1780 20.000 €
Verbindlichkeiten Sozialvers. (AN) 1750 15.000 €
Verbindlichkeiten Sozialvers. (AG) 1750 20.000 €

Beispiel 2: Urlaubsrückstellung

Zum 31.12.2025 haben Mitarbeiter noch 250 Urlaubstage offen. Die durchschnittlichen Kosten pro Urlaubstag betragen 200 € (Bruttolohn + AG-Anteil). Die Rückstellung beträgt somit 50.000 €.

Buchungssatz Soll Haben Betrag
Personalaufwand (Zuführung Rückstellung) 6800 50.000 €
Rückstellung für Urlaubsverpflichtungen 0980 50.000 €

Beispiel 3: Tantieme an Geschäftsführer

Für das Geschäftsjahr 2025 wird eine Tantieme an den Geschäftsführer von 30.000 € vereinbart. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses im Juli 2026.

Buchungssatz Soll Haben Betrag
Gehälter Geschäftsführung 6030 30.000 €
Rückstellung für Tantieme 0983 30.000 €

Hinweis

Bei Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu prüfen, ob diese einer verdeckten Gewinnausschüttung unterliegen (§ 8 Abs. 3 KStG). Voraussetzung für steuerliche Anerkennung: Zeitnaher Beschluss und zivilrechtlich wirksame Vereinbarung.

Häufige Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden

Bei der Integration der Lohnbuchhaltung in den Jahresabschluss treten immer wieder typische Fehler auf, die zu Fehlbilanzierungen und falschen Jahresergebnissen führen können.

Top 7 Fehlerquellen

Fehlende Periodenabgrenzung

Dezembergehälter werden nicht abgegrenzt, wenn die Zahlung erst im Januar erfolgt. Folge: Personalaufwand zu niedrig, Gewinn zu hoch.

Urlaubsrückstellung vergessen

Offene Urlaubsansprüche werden nicht als Rückstellung erfasst, obwohl § 249 Abs. 1 HGB dies vorschreibt.

Sozialabgaben unvollständig

Nur Arbeitnehmeranteile, aber nicht Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden als Verbindlichkeit ausgewiesen.

Achtung

Systematische Fehler bei der Lohnbuchhaltung im Jahresabschluss können als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und zu Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach § 43 GmbHG führen.

Checkliste Jahresabschluss Lohnbuchhaltung

  • Alle Dezemberlöhne und -gehälter als Verbindlichkeit erfasst
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vollständig gebucht
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung des Dezember als Verbindlichkeit ausgewiesen
  • Urlaubsrückstellung für alle offenen Urlaubstage gebildet
  • Rückstellungen für Tantiemen, Prämien und Bonuszahlungen erfasst
  • Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Gutachten bewertet
  • Latente Steuern auf temporäre Differenzen berechnet und gebucht
  • Anhangangaben zu Personalaufwand und Mitarbeiterzahl erstellt (§ 285 Nr. 7 HGB)

Offenlegung beim Unternehmensregister 2026

Nach Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 müssen Kapitalgesellschaften diesen beim Unternehmensregister offenlegen. Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Fristen für den Jahresabschluss 2025

31.11.2026

Feststellung kleine GmbH

31.08.2026

Feststellung mittelgroße/große GmbH

31.12.2026

Offenlegungsfrist

Die Feststellungsfristen ergeben sich aus § 42a GmbHG: 11 Monate für kleine Kapitalgesellschaften, 8 Monate für mittelgroße und große. Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB einheitlich 12 Monate nach Bilanzstichtag.

Ordnungsgeldverfahren

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch und verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 € und 25.000 €.

Achtung

Das Ordnungsgeld ist unabhängig von Verschulden zu zahlen. Auch kleine GmbHs mit vereinfachten Offenlegungspflichten müssen die Frist einhalten, sonst drohen Bußgelder.

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Häufig gestellte Fragen

Wie werden Dezembergehälter im Jahresabschluss behandelt, wenn die Auszahlung erst im Januar erfolgt?

Dezembergehälter sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB periodengerecht dem Geschäftsjahr 2025 zuzuordnen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. In der GuV werden sie als Personalaufwand erfasst, in der Bilanz als Verbindlichkeit gegenüber Arbeitnehmern ausgewiesen. Auch die damit verbundenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sind zum 31.12.2025 zu passivieren.

Muss für offene Urlaubsansprüche eine Rückstellung gebildet werden?

Ja, für zum Bilanzstichtag bestehende, aber nicht genommene Urlaubsansprüche ist nach § 249 Abs. 1 HGB zwingend eine Rückstellung zu bilden. Die Bewertung erfolgt mit den voraussichtlichen Erfüllungsbeträgen gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, also dem Bruttolohn inklusive Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Eine Nichtberücksichtigung stellt einen Bilanzierungsfehler dar.

Wann entstehen latente Steuern bei Personalaufwendungen?

Latente Steuern nach § 274 HGB entstehen bei zeitlichen Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Typische Fälle: Pensionsrückstellungen (unterschiedliche Bewertung), Jubiläumsrückstellungen (handelsrechtlich zulässig, steuerlich verboten) oder Sozialplanrückstellungen. Die Bewertung erfolgt mit dem unternehmensspezifischen Steuersatz aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.

Welche Fristen gelten für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025?

Der Jahresabschluss zum 31.12.2025 muss bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Zuvor muss er festgestellt sein: kleine GmbH bis 31.11.2026, mittelgroße/große GmbH bis 31.08.2026 (§ 42a GmbHG). Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 € nach § 335 HGB. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG nur noch beim Unternehmensregister.

Wie sind Tantiemen und Bonuszahlungen bilanziell zu behandeln?

Tantiemen und Bonuszahlungen, die wirtschaftlich dem Geschäftsjahr 2025 zuzuordnen sind, müssen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt als Personalaufwand in der GuV und als Rückstellung in der Bilanz erfasst werden (§ 249 Abs. 1 HGB). Maßgeblich ist die wirtschaftliche Verursachung. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zusätzlich zu prüfen, ob die Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG) einzustufen ist.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 249 HGB – Rückstellungen, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 274 HGB – Latente Steuern, § 275 HGB – Gliederung der GuV, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater