Umsatzsteuervoranmeldung Frist 2026 – Termine & Fristen
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Umsatzsteuervoranmeldung gehört zu den häufigsten Steuerpflichten von Unternehmen. Im Jahr 2026 gelten klare gesetzliche Fristen – je nach Turnus monatlich oder vierteljährlich. Wer die Termine versäumt, riskiert Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge. Dieser Artikel erklärt, welche Fristen 2026 gelten, wer zur Abgabe verpflichtet ist und wie Sie mit Dauerfristverlängerung und ELSTER alle Termine sicher einhalten.
Kurzantwort
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss je nach Vorjahres-Zahllast monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden. Die gesetzliche Frist endet jeweils am 10. des Folgemonats (bzw. Folgequartals). Mit einer Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV verlängert sich die Frist um einen Monat. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über ELSTER.
Inhaltsverzeichnis
- Umsatzsteuervoranmeldung Frist 2026: Welche Termine gelten?
- Wer muss die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
- Monatlich oder vierteljährlich: Welcher Rhythmus gilt für Sie?
- Dauerfristverlängerung: Einen Monat mehr Zeit gewinnen
- ELSTER-Übermittlung: So reichen Sie die Voranmeldung elektronisch ein
- Was passiert bei verspäteter Abgabe oder Nicht-Abgabe?
- Umsatzsteuervoranmeldung vs. Umsatzsteuerjahreserklärung: Was ist der Unterschied?
- Häufige Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung – und wie Sie sie vermeiden
- Fristen-Controlling: So behalten Sie den Überblick über alle Termine 2026
Umsatzsteuervoranmeldung Frist 2026: Welche Termine gelten?
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine verpflichtende Steuererklärung, die Unternehmen regelmäßig beim Finanzamt einreichen müssen. Nach § 18 Abs. 1 UStG sind Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben, in der sie die Umsatzsteuer für den abgelaufenen Zeitraum berechnen und an das Finanzamt melden. Die Fristen für 2026 richten sich nach dem Rhythmus, den das Finanzamt dem Unternehmen vorgibt: monatlich oder vierteljährlich.
Für das Jahr 2026 bedeutet dies konkret: Bei monatlicher Abgabe ist die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2026 bis zum 10. Februar 2026 fällig, für Februar 2026 bis zum 10. März 2026 und so weiter. Bei vierteljährlicher Abgabe müssen Unternehmen die Voranmeldung für das erste Quartal (Januar bis März 2026) bis zum 10. April 2026 einreichen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
| Voranmeldungszeitraum | Frist (10. des Folgemonats) | Bei Dauerfristverlängerung |
|---|---|---|
| Januar 2026 | 10. Februar 2026 | 10. März 2026 |
| Februar 2026 | 10. März 2026 | 10. April 2026 |
| 1. Quartal 2026 (Jan–Mär) | 10. April 2026 | 10. Mai 2026 |
| 2. Quartal 2026 (Apr–Jun) | 10. Juli 2026 | 10. August 2026 |
| 3. Quartal 2026 (Jul–Sep) | 10. Oktober 2026 | 10. November 2026 |
| 4. Quartal 2026 (Okt–Dez) | 10. Januar 2027 | 10. Februar 2027 |
Hinweis
Wichtig: Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung muss zwingend elektronisch über ELSTER erfolgen. Eine Abgabe in Papierform wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Sorgen Sie deshalb frühzeitig für einen ELSTER-Zugang oder beauftragen Sie Ihren Steuerberater mit der Übermittlung.
Wer muss die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt. Dies betrifft insbesondere GmbHs, UGs, Einzelunternehmen und Freiberufler. Die Verpflichtung besteht unabhängig von der Rechtsform – entscheidend ist allein die unternehmerische Tätigkeit und die daraus resultierende Umsatzsteuerpflicht.
Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 UStG erzielen (z. B. Ärzte, Versicherungsmakler), sind von der Abgabepflicht befreit. Gleiches gilt für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind – allerdings müssen Kleinunternehmer im Gründungsjahr und im Folgejahr dennoch monatliche Voranmeldungen abgeben, auch wenn keine Umsatzsteuer anfällt.
Sonderfall: Neugründungen und Kleinunternehmer
- Neugründungen: Im Jahr der Gründung und im Folgejahr besteht grundsätzlich monatliche Abgabepflicht, unabhängig von der Höhe der Umsatzsteuer-Zahllast (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
- Kleinunternehmer: Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss in den ersten beiden Jahren monatliche Nullmeldungen abgeben, sofern keine Umsatzsteuer anfällt.
- Organschaften: Bei umsatzsteuerlichen Organschaften gibt nur der Organträger die Umsatzsteuervoranmeldung ab, nicht die Organgesellschaften.
„Viele Gründer unterschätzen die Abgabepflicht im ersten und zweiten Jahr. Auch wenn keine Umsatzsteuer zu zahlen ist, müssen monatliche Voranmeldungen eingereicht werden – Versäumnisse führen schnell zu Verspätungszuschlägen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Monatlich oder vierteljährlich: Welcher Rhythmus gilt für Sie?
Ob Sie die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgeben müssen, hängt von der Höhe der Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr ab. Nach § 18 Abs. 2 UStG gilt: Beträgt die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr mehr als 7.500 Euro, ist die monatliche Abgabe verpflichtend. Liegt die Zahllast zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro, erfolgt die Abgabe vierteljährlich. Unterschreitet die Zahllast 1.000 Euro, kann das Finanzamt Sie von der Abgabepflicht befreien – allerdings nur auf Antrag.
| Umsatzsteuer-Zahllast Vorjahr | Voranmeldungszeitraum | Rechtliche Grundlage |
|---|---|---|
| Über 7.500 Euro | Monatlich | § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG |
| 1.000 bis 7.500 Euro | Vierteljährlich | § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG |
| Unter 1.000 Euro | Befreiung möglich (auf Antrag) | § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG |
| Neugründung / Jahr 1+2 | Monatlich (zwingend) | § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG |
Die Zahllast errechnet sich aus der Umsatzsteuer, die das Unternehmen im Vorjahr an das Finanzamt abgeführt hat, abzüglich der erstatteten Vorsteuer. Entscheidend ist die Summe der tatsächlichen Zahlungen, nicht die gebuchten Beträge. Das Finanzamt teilt den Voranmeldungszeitraum in der Regel automatisch mit – eine eigenständige Wahl ist nicht möglich, es sei denn, Sie beantragen eine Dauerfristverlängerung oder Befreiung.
Hinweis
Praxis-Tipp: Für viele GmbHs ist die vierteljährliche Abgabe administrativ einfacher. Wenn Ihre Zahllast knapp über 7.500 Euro liegt, können Sie durch geschickte Steuergestaltung (z. B. Vorverlagerung von Investitionen mit Vorsteuerabzug) möglicherweise unter die Grenze rutschen und künftig quartalsweise abgeben.
Dauerfristverlängerung: Einen Monat mehr Zeit gewinnen
Die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV verlängert die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat. Statt am 10. des Folgemonats ist die Voranmeldung dann erst am 10. des übernächsten Monats fällig. Beispiel: Die Voranmeldung für Januar 2026 wäre nicht am 10. Februar, sondern erst am 10. März 2026 fällig. Diese Verlängerung gilt für alle Voranmeldungszeiträume des Jahres – sie muss also nur einmal beantragt werden und wirkt dann dauerhaft.
Die Dauerfristverlängerung muss bis zum 10. Februar des laufenden Jahres beim Finanzamt beantragt werden – für 2026 also bis zum 10. Februar 2026. Der Antrag erfolgt elektronisch über ELSTER (Formular UStVA, Kennziffer 10). Wichtig: Wer monatlich voranmeldet, muss im Gegenzug eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Zahllast leisten. Diese wird mit der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnet. Vierteljährliche Voranmelder zahlen keine Sondervorauszahlung.
Voraussetzungen und Beantragung
-
Antrag bis spätestens 10. Februar 2026 beim Finanzamt (für das laufende Jahr)
-
Elektronische Übermittlung über ELSTER (Formular UStVA, Kennziffer 10)
-
Bei monatlicher Voranmeldung: Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Zahllast
-
Bei vierteljährlicher Voranmeldung: keine Sondervorauszahlung erforderlich
-
Einmaliger Antrag – gilt dauerhaft, bis er widerrufen wird
Achtung
Achtung: Auch mit Dauerfristverlängerung bleibt die Zahlungsfrist unverändert. Die Umsatzsteuer-Zahllast muss weiterhin bis zum 10. des Folgemonats entrichtet werden – nur die Abgabefrist der Voranmeldung verschiebt sich. Wer verspätet zahlt, muss mit Säumniszuschlägen nach § 240 AO rechnen (1 % pro Monat).
„Die Dauerfristverlängerung verschafft vor allem bei quartalsweiser Abgabe echten Freiraum. Unsere Steuerberater empfehlen sie allen Mandanten, die regelmäßig Liquiditätsengpässe zum Monatsende haben – die Sondervorauszahlung fällt bei Quartalszahlern ohnehin weg.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
ELSTER-Übermittlung: So reichen Sie die Voranmeldung elektronisch ein
Seit 2005 ist die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER (Elektronische Steuererklärung) verpflichtend. Eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr zulässig. ELSTER ist das offizielle Portal der Finanzverwaltung und kann kostenlos unter www.elster.de genutzt werden. Für die Nutzung benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat, das Sie einmalig beantragen müssen – die Freischaltung dauert in der Regel 1–2 Wochen.
Alternativ können Sie die Voranmeldung über ein Buchhaltungsprogramm oder eine Steuersoftware erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Die meisten modernen Buchhaltungslösungen (z. B. DATEV, Lexware, sevDesk) bieten eine direkte ELSTER-Schnittstelle. Wer die Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Steuerberater erstellen lässt, muss sich um die technische Übermittlung nicht selbst kümmern – der Steuerberater übermittelt die Voranmeldung im Auftrag des Mandanten.
Schritt-für-Schritt: ELSTER-Zugang einrichten
- Registrierung: Rufen Sie www.elster.de auf und registrieren Sie sich mit Ihren persönlichen Daten (als GmbH-Geschäftsführer).
- Zertifikat beantragen: Nach der Registrierung erhalten Sie eine Aktivierungs-ID per Post an die Meldeadresse – dieser Vorgang dauert ca. 1–2 Wochen.
- Aktivierung: Geben Sie die Aktivierungs-ID im ELSTER-Portal ein und laden Sie Ihr Zertifikat herunter. Bewahren Sie es sicher auf (Passwort-geschützt).
- Voranmeldung ausfüllen: Wählen Sie im Portal “Umsatzsteuer-Voranmeldung”, geben Sie die Steuernummer der GmbH ein und füllen Sie die Umsätze und Vorsteuern aus.
- Übermittlung: Prüfen Sie die Berechnung, unterschreiben Sie digital und übermitteln Sie die Voranmeldung. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail.
Hinweis
Tipp für GmbH-Geschäftsführer: Planen Sie den ELSTER-Zugang rechtzeitig ein – die Aktivierung kann bis zu zwei Wochen dauern. Wer die erste Voranmeldung abgeben muss, sollte spätestens im Dezember des Vorjahres die Registrierung starten. Alternativ können Sie die Voranmeldung durch einen Steuerberater übermitteln lassen, der bereits über einen ELSTER-Zugang verfügt.
Was passiert bei verspäteter Abgabe oder Nicht-Abgabe?
Wer die Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht abgibt, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Nach § 152 AO kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen – bei der Umsatzsteuervoranmeldung beträgt dieser 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Bei einer Zahllast von 10.000 Euro und drei Monaten Verspätung wären das bereits 750 Euro Verspätungszuschlag.
Zusätzlich können Säumniszuschläge nach § 240 AO anfallen, wenn die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig gezahlt wird – diese betragen 1 % der Steuerschuld pro angefangenem Monat. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt bei wiederholter Nicht-Abgabe ein Zwangsgeld nach § 329 AO androhen oder die Umsatzsteuer schätzen (§ 162 AO). Eine geschätzte Festsetzung fällt in der Regel deutlich höher aus als die tatsächliche Steuerlast, da das Finanzamt im Zweifel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen schätzt.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Sanktion |
|---|---|---|
| Verspätete Abgabe | § 152 AO | 0,25 % der Steuer pro Monat, mind. 25 €/Monat |
| Verspätete Zahlung | § 240 AO | 1 % Säumniszuschlag pro angefangenem Monat |
| Nicht-Abgabe (wiederholt) | § 329 AO | Zwangsgeld, ggf. Schätzung nach § 162 AO |
| Steuerhinterziehung (vorsätzlich) | § 370 AO | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
Achtung
Wichtig für GmbH-Geschäftsführer: Als Geschäftsführer einer GmbH haften Sie persönlich für die rechtzeitige Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer (§ 69 AO, § 34 AO). Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann das Finanzamt Sie in Haftung nehmen – auch wenn die GmbH insolvent ist. Sorgen Sie deshalb für verlässliche Prozesse und Fristen-Controlling.
„Viele Mandate kommen zu uns, nachdem das Finanzamt bereits Verspätungszuschläge festgesetzt hat. In der Koordination mit unseren Steuerberatern können wir solche Situationen oft noch entschärfen – aber Prävention ist deutlich günstiger. Wer frühzeitig delegiert, vermeidet teure Sanktionen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Umsatzsteuervoranmeldung vs. Umsatzsteuerjahreserklärung: Was ist der Unterschied?
Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuerjahreserklärung sind zwei verschiedene Meldungen mit unterschiedlichen Zielen. Die Voranmeldung dient der unterjährigen Abrechnung und Zahlung der Umsatzsteuer – sie ist eine vorläufige Berechnung auf Basis der bisherigen Umsätze. Die Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG ist dagegen die abschließende Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr und muss bis zum 31. Juli des Folgejahres (ohne Steuerberater) bzw. bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres (mit Steuerberater) abgegeben werden. Ähnliche Fristverlängerungen gelten auch bei der Steuererklärung 2025 mit Steuerberater, deren Abgabefrist sich bis 2026 verlängert.
Für das Jahr 2025 bedeutet dies: Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist ohne Steuerberater bis zum 31. Juli 2026 fällig, mit Steuerberater bis zum 28. Februar 2027. In der Jahreserklärung werden alle Umsätze und Vorsteuern des Jahres zusammengefasst und die bereits geleisteten Vorauszahlungen (aus den Voranmeldungen) gegengerechnet. Die Differenz wird entweder nachgezahlt oder erstattet.
Umsatzsteuervoranmeldung
- Monatlich oder vierteljährlich
- Frist: 10. des Folgemonats (bzw. übernächsten Monats mit Dauerfristverlängerung)
- Vorläufige Berechnung und Zahlung
- Zwingend elektronisch über ELSTER
- Rechtliche Grundlage: § 18 Abs. 1–2 UStG
Umsatzsteuerjahreserklärung
- Einmal jährlich
- Frist: 31. Juli Folgejahr (ohne StB) bzw. 28. Februar übernächstes Jahr (mit StB)
- Abschließende Jahresabrechnung
- Gegenrechnung aller Vorauszahlungen
- Rechtliche Grundlage: § 18 Abs. 3 UStG
In der Praxis werden die Voranmeldungen oft als “Vorauszahlungen” auf die Jahressteuerschuld bezeichnet. Wer seine Voranmeldungen korrekt und vollständig abgegeben hat, erlebt in der Jahreserklärung meist keine Überraschungen – die Summe der Voranmeldungen entspricht in etwa der Jahressteuerschuld. Größere Abweichungen können durch nachträgliche Korrekturen, Rechnungsberichtigungen oder Sondereffekte (z. B. Investitionsabzugsbeträge) entstehen.
Hinweis
Praxis-Hinweis: Wer die Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert automatisch von der verlängerten Abgabefrist für die Jahreserklärung (28. Februar statt 31. Juli). Für viele GmbHs ist dies ein wesentlicher Vorteil, da die Buchhaltung zum Jahresende oft noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Auf OnlineBilanz.de finden Sie digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – auch für laufende Umsatzsteuervoranmeldungen.
Häufige Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung – und wie Sie sie vermeiden
In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Rückfragen des Finanzamts, Nachzahlungen oder Verspätungszuschlägen führen. Besonders häufig sind Fehler bei der korrekten Zuordnung von Umsätzen zu den verschiedenen Steuersätzen (19 %, 7 %, 0 % bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) sowie bei der Abgrenzung von abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuern. Auch die korrekte Erfassung von Reverse-Charge-Umsätzen (§ 13b UStG) und innergemeinschaftlichen Erwerben bereitet vielen Unternehmen Schwierigkeiten.
Die 7 häufigsten Fehler in der Voranmeldung
- Falsche Steuersätze: Verwechslung von 19 % und 7 % Umsatzsteuer (z. B. bei Lebensmitteln, Büchern, kulturellen Leistungen). Prüfen Sie die aktuelle Liste begünstigter Umsätze nach § 12 Abs. 2 UStG.
- Nicht abziehbare Vorsteuern: Vorsteuer aus Bewirtungskosten ist nur zu 70 % abziehbar (§ 15 Abs. 1a UStG). Vorsteuer aus Geschenken über 50 Euro pro Empfänger ist nicht abziehbar.
- Reverse Charge vergessen: Bei Bauleistungen, Gebäudereinigung oder Schrottlieferungen gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) – der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer abführen, nicht der Leistende.
- Innergemeinschaftliche Erwerbe nicht gemeldet: Wer Waren aus dem EU-Ausland bezieht, muss den Erwerb in der Voranmeldung mit 19 % versteuern und gleichzeitig die Vorsteuer abziehen (Zeilen 32 und 37 im Formular).
- Rechnungsberichtigungen nicht berücksichtigt: Nachträgliche Rechnungskorrekturen (z. B. Gutschriften, Skonti) müssen in der Voranmeldung des Berichtigungszeitraums erfasst werden.
- Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung): Wer nach vereinnahmten Entgelten versteuert, darf nur die tatsächlich eingegangenen Zahlungen melden – nicht die Rechnungssummen.
- Fehlende Belege: Alle Angaben in der Voranmeldung müssen durch Belege (Rechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge) nachweisbar sein. Das Finanzamt kann jederzeit eine Belegprüfung durchführen.
Achtung
Achtung bei Reverse Charge: Viele GmbHs vergessen, dass bei Bauleistungen nach § 13b UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet – nicht der Bauleister. Wer als GmbH Bauleistungen bezieht, muss diese in der Voranmeldung selbst versteuern (Zeile 40) und kann gleichzeitig die Vorsteuer abziehen (Zeile 41). Fehler führen zu Nachzahlungen.
„Die meisten Fehler entstehen bei grenzüberschreitenden Geschäften und Reverse-Charge-Fällen. Unsere Steuerberater prüfen jede Voranmeldung auf solche Risikopositionen – das spart Mandanten teure Nachforderungen und Diskussionen mit dem Finanzamt.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Fristen-Controlling: So behalten Sie den Überblick über alle Termine 2026
Ein professionelles Fristen-Controlling ist für jede GmbH unverzichtbar, um Verspätungszuschläge und Sanktionen zu vermeiden. Viele Geschäftsführer verlassen sich auf manuelle Erinnerungen oder Kalendereinträge – das funktioniert bei steigender Komplexität jedoch nicht mehr zuverlässig. Empfehlenswert ist der Einsatz einer Buchhaltungssoftware mit automatischen Fristen-Erinnerungen oder die Delegation der Voranmeldung an einen Steuerberater, der neben der Umsatzsteuervoranmeldung auch andere wichtige Fristen wie den Jahresabschluss professionell überwacht.
Für Unternehmen, die die Voranmeldung selbst erstellen, empfiehlt sich ein strukturierter Prozess: Legen Sie feste Verantwortlichkeiten fest (wer erfasst die Belege, wer prüft, wer übermittelt?), definieren Sie interne Fristen (z. B. Belegerfassung bis zum 5. des Folgemonats, Übermittlung bis zum 8.), und nutzen Sie digitale Tools für die Erinnerung. Wichtig ist auch die Abstimmung mit der Buchhaltung – nur wenn alle Belege zeitnah erfasst sind, kann die Voranmeldung korrekt erstellt werden.
Checkliste: Umsatzsteuervoranmeldung 2026 fristgerecht abgeben
-
ELSTER-Zugang rechtzeitig einrichten (Aktivierung kann bis zu 2 Wochen dauern)
-
Voranmeldungszeitraum prüfen: monatlich oder vierteljährlich?
-
Dauerfristverlängerung bis 10. Februar 2026 beantragen (falls gewünscht)
-
Interne Fristen festlegen: Belegerfassung, Prüfung, Übermittlung
-
Alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen vollständig erfassen
-
Reverse-Charge-Fälle und innergemeinschaftliche Erwerbe prüfen
-
Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats (bzw. übernächsten Monats) übermitteln
-
Zahlung der Umsatzsteuer-Zahllast bis zum 10. des Folgemonats veranlassen
-
Bestätigung der Übermittlung archivieren (E-Mail von ELSTER)
-
Bei Unsicherheiten: Rücksprache mit Steuerberater oder Nutzung digitaler StB-Plattformen wie OnlineBilanz.de
10.
Fälligkeitstag (Folgemonat)
1 %
Säumniszuschlag pro Monat
0,25 %
Verspätungszuschlag pro Monat
Wer die Umsatzsteuervoranmeldung nicht selbst erstellen möchte, kann diese Aufgabe an einen Steuerberater delegieren. Auf OnlineBilanz.de finden Sie digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – auch für laufende Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldungen. Servet Gündogan und das OnlineBilanz Steuerberater-Team koordinieren die gesamte Abwicklung und sorgen für fristgerechte Übermittlung.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Umsatzsteuervoranmeldung auch per Post einreichen?
Nein. Seit 2005 ist die Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG zwingend elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Eine postalische Einreichung ist nicht mehr zulässig. Das Finanzamt akzeptiert nur authentifizierte elektronische Übermittlungen.
Was ist der Unterschied zwischen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag?
Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO wird für die verspätete Abgabe der Voranmeldung erhoben (unabhängig von der Zahlung). Der Säumniszuschlag nach § 240 AO fällt an, wenn die fällige Umsatzsteuer nicht rechtzeitig gezahlt wird – auch wenn die Voranmeldung pünktlich eingereicht wurde. Beide Zuschläge können gleichzeitig anfallen.
Gilt die Dauerfristverlängerung automatisch jedes Jahr?
Ja. Die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV muss nur einmalig beim Finanzamt beantragt werden und gilt dann unbefristet für alle Folgejahre, bis sie vom Unternehmen widerrufen oder vom Finanzamt widerrufen wird. Eine jährliche Neubeantragung ist nicht erforderlich.
Muss ich auch eine Nullmeldung abgeben, wenn keine Umsätze angefallen sind?
Ja. Auch wenn im Voranmeldungszeitraum keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielt wurden, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (sog. Nullmeldung). Das Finanzamt prüft sonst, ob eine Voranmeldung fehlt, und kann Verspätungszuschläge festsetzen.
Kann ich von monatlicher auf vierteljährliche Voranmeldung wechseln?
Ein Wechsel ist nur möglich, wenn sich die Vorjahres-Zahllast entsprechend verändert. Die Zahllast des Vorjahres bestimmt den Turnus: Über 7.500 Euro bedeutet monatliche Pflicht, 1.000 bis 7.500 Euro vierteljährlich, unter 1.000 Euro auf Antrag Befreiung. Ein freiwilliger Wechsel ohne Änderung der Zahllast ist nicht vorgesehen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), Abgabenordnung (AO), ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


