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OnlineBilanzBlogKassenbuch Gastronomie

Kassenbuch führen Gastronomie 2026: Pflichten & Anforderungen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gastronomie arbeitet täglich mit Bargeld – und das Finanzamt prüft gerade hier besonders intensiv. Wer sein Kassenbuch nicht ordnungsgemäß führt, riskiert empfindliche Strafen. Dieser Artikel erklärt, welche gesetzlichen Anforderungen für Gastronomiebetriebe gelten, wie Sie Ihr Kassenbuch korrekt führen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

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Servet Gündogan

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Kurzantwort

Gastronomiebetriebe mit doppelter Buchführung müssen ein vollständiges Kassenbuch führen. Jeder Barvorgang ist tagesaktuell mit Datum, Betrag, Beleg und Beschreibung zu erfassen. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind immer kassenbuchpflichtig und unterliegen darüber hinaus strengen Bilanzierungspflichten. Verstöße führen zu Hinzuschätzungen und Strafen durch das Finanzamt.

Was ist ein Kassenbuch und warum braucht die Gastronomie es?

Ein Kassenbuch ist eine vollständige chronologische Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen eines Betriebs. Es dokumentiert jeden Bareingang und jeden Bargeldausgang täglich und lückenlos.

Das Kassenbuch zeigt zu jedem Zeitpunkt den theoretischen Kassenbestand. Die Differenz zwischen Anfangsbestand, Eingängen und Ausgängen ergibt den aktuellen Kassensaldo. Dieser muss jederzeit mit dem tatsächlichen Bargeld in der Kasse übereinstimmen.

In der Gastronomie fließt täglich besonders viel Bargeld. Gäste zahlen an der Theke, Kellner kassieren am Tisch, Trinkgelder werden verteilt. Deshalb ist das Kassenbuch hier nicht nur eine buchhalterische Pflicht, sondern auch ein wichtiges Kontrollinstrument.

Hinweis

Das Kassenbuch ist die Grundlage für die gesamte Buchhaltung. Ohne ein korrektes Kassenbuch fehlt der Finanzbuchhaltung ein wesentlicher Bestandteil – und die Erstellung der Bilanz wird unmöglich.

Das Finanzamt prüft Gastronomiebetriebe besonders intensiv. Der Grund: Wo täglich viel Bargeld fließt, besteht aus Sicht der Behörden ein erhöhtes Risiko für nicht gemeldete Einnahmen. Ein lückenloses Kassenbuch ist deshalb der beste Schutz vor Hinzuschätzungen.

Wer ist in der Gastronomie zur Kassenbuchführung verpflichtet?

Nicht jeder Gastronomiebetrieb ist automatisch zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Die Pflicht hängt von der Rechtsform und der Buchführungsart ab.

Rechtsform / Buchführung Kassenbuchpflicht
Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) Ja, immer Kassenbuchpflicht
Einzelunternehmen mit Bilanzpflicht Ja, Kassenbuch ist Pflicht
Einzelunternehmen mit EÜR Kein formales Kassenbuch, aber Aufzeichnungspflicht
Personengesellschaft (OHG, KG) Ja, bei Buchführungspflicht

Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die Unternehmergesellschaft (UG) sind nach § 238 HGB immer zur doppelten Buchführung verpflichtet. Deshalb gilt für sie auch immer die Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs.

Einzelunternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, müssen zwar kein formales Kassenbuch führen. Sie sind aber dennoch verpflichtet, alle Bareinnahmen vollständig aufzuzeichnen (§ 22 UStG, § 146 AO).

Achtung

Auch ohne formale Kassenbuchpflicht kann das Finanzamt bei fehlenden Aufzeichnungen Bareinnahmen hinzuschätzen. Die Dokumentationspflicht gilt für alle Gastronomiebetriebe – unabhängig von der Rechtsform.

Gesetzliche Grundlagen der Kassenbuchführung

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kassenführung ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO).

Rechtsgrundlage Inhalt
§ 238 HGB Buchführungspflicht für Kaufleute
§ 239 HGB Führung der Handelsbücher
§ 145 AO Ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung von Büchern
§ 146 AO Aufzeichnungspflichten
§ 147 AO Aufbewahrungsfristen (10 Jahre)
§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten für Umsatzsteuerzwecke

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen.

§ 146 Abs. 1 AO konkretisiert diese Pflicht: Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Diese Grundsätze gelten auch für das Kassenbuch.

„Das Finanzamt kann auch bei kleineren Gastronomiebetrieben die Führung eines Kassenbuchs verlangen, wenn regelmäßige Bareinnahmen anfallen. Die Aufzeichnungspflicht beginnt mit dem ersten Geschäftstag – nicht erst nach der ersten Betriebsprüfung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Pflichtangaben: Was muss das Kassenbuch enthalten?

Ein ordnungsgemäßes Kassenbuch muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Nur dann erkennt das Finanzamt es als korrekt an. Für jeden einzelnen Geschäftsvorfall sind folgende Angaben erforderlich:

  • Datum des Geschäftsvorfalls
  • Belegnummer (fortlaufend)
  • Beschreibung des Vorgangs (z.B. ‘Tageseinnahme Restaurant’, ‘Wechselgeldentnahme’)
  • Betrag (Einnahme oder Ausgabe)
  • Aktueller Kassenbestand nach dem Vorgang

Zusätzlich muss das Kassenbuch den Anfangsbestand zu Beginn des Tages und den Endbestand am Ende des Tages ausweisen. Der Endbestand eines Tages ist gleichzeitig der Anfangsbestand des Folgetages.

Datum Beleg-Nr. Beschreibung Einnahme Ausgabe Bestand
01.01.2026 Anfangsbestand 500,00 €
01.01.2026 001 Tageseinnahme Restaurant 2.450,00 € 2.950,00 €
01.01.2026 002 Einkauf Lieferant bar 320,00 € 2.630,00 €
01.01.2026 Endbestand 2.630,00 €

Achtung

Jede Buchung muss durch einen Beleg nachgewiesen werden. Fehlen Belege oder sind die Aufzeichnungen unvollständig, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und Einnahmen schätzen.

So führen Sie das Kassenbuch korrekt in der Gastronomie

Die korrekte Kassenbuchführung folgt klaren Regeln. Wer diese konsequent einhält, vermeidet Probleme bei der Betriebsprüfung.

Tägliche Erfassung ist Pflicht

Alle Bargeldbewegungen müssen täglich erfasst werden. Nachträgliche Eintragungen für mehrere Tage auf einmal sind nicht zulässig. Das Kassenbuch muss zeitnah geführt werden – idealerweise am selben Geschäftstag.

Keine Negativbestände

Der Kassenbestand darf niemals negativ werden. Eine negative Kasse ist ein klares Zeichen für fehlerhafte Aufzeichnungen und führt bei Prüfungen zu Beanstandungen.

Keine Änderungen oder Löschungen

Einmal gebuchte Vorgänge dürfen nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden. Fehler werden durch Stornobuchungen korrigiert. Die ursprüngliche Buchung bleibt sichtbar.

Hinweis

Bei elektronischen Kassenbüchern muss die Software sicherstellen, dass nachträgliche Änderungen protokolliert werden. Seit 2020 gilt für elektronische Kassensysteme die Pflicht zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).

Belegpflicht beachten

Zu jedem Kassenbucheintrag muss ein Beleg existieren. Das können Kassenzettel, Quittungen, Rechnungen oder Eigenbelege sein. Die Belege sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und aufzubewahren.

  • Tageseinnahmen durch Z-Bericht dokumentieren
  • Privatentnahmen gesondert erfassen
  • Bareinlagen dokumentieren
  • Trinkgelder nur erfassen, wenn sie durch die Kasse laufen
  • Wechselgeldentnahmen und -einlagen buchen

Elektronische Kassensysteme und TSE-Pflicht

Seit dem 01.01.2020 gelten für elektronische Kassensysteme in der Gastronomie verschärfte Anforderungen. Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme verpflichtend.

Die TSE protokolliert jeden Geschäftsvorfall manipulationssicher. Jede Transaktion erhält eine eindeutige Signatur, die nachträglich nicht mehr veränderbar ist. Damit soll verhindert werden, dass Umsätze nachträglich gelöscht oder verändert werden.

TSE-Pflicht

  • Gilt für alle elektronischen Kassensysteme
  • Manipulationssichere Speicherung
  • Zertifizierte Sicherheitseinrichtung erforderlich
  • Digitale Schnittstelle zum Finanzamt (DSFinV-K)

Belegausgabepflicht

  • Jeder Kunde muss einen Beleg erhalten können
  • Gilt auch für kleine Beträge
  • Elektronische Belege sind zulässig
  • Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden

Die rechtliche Grundlage für die TSE-Pflicht findet sich in § 146a AO. Die technischen Anforderungen sind in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geregelt.

Achtung

Wer elektronische Kassen ohne TSE betreibt, riskiert ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro. Zudem kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und Umsätze hinzuschätzen.

Auch bei elektronischen Kassensystemen muss zusätzlich ein Kassenbuch geführt werden, wenn Bargeldbewegungen außerhalb der Kasse stattfinden – etwa Privatentnahmen, Bankeinzahlungen oder Bareinkäufe ohne Kassenvorgang.

Kassensturz und tägliche Kontrolle

Ein Kassensturz ist die Zählung des tatsächlichen Bargeldbestands in der Kasse. Er dient der Kontrolle, ob der im Kassenbuch ausgewiesene Bestand mit dem tatsächlichen Bargeld übereinstimmt.

In der Gastronomie sollte mindestens einmal täglich – üblicherweise am Ende des Geschäftstags – ein Kassensturz durchgeführt werden. Das Ergebnis wird protokolliert und mit dem Kassenbuchbestand abgeglichen.

Ablauf eines Kassensturzes

  1. Alle Bargeldbewegungen des Tages im Kassenbuch erfassen
  2. Theoretischen Kassenbestand laut Kassenbuch ermitteln
  3. Tatsächliches Bargeld in der Kasse zählen
  4. Ist-Bestand mit Soll-Bestand vergleichen
  5. Differenzen dokumentieren und klären
  6. Kassenprotokoll erstellen und ablegen

Kleine Differenzen (Kassendifferenzen) sind in der Gastronomie normal – etwa durch Wechselgeldfehler oder Rundungen. Diese müssen jedoch dokumentiert und in der Buchhaltung gebucht werden.

Hinweis

Regelmäßige hohe Kassendifferenzen sind ein Warnsignal für das Finanzamt. Sie können ein Indiz für fehlerhafte Kassenführung oder Manipulationen sein und führen zu intensiveren Prüfungen.

Dokumentation der Kassendifferenz

Kassendifferenzen sind als eigener Geschäftsvorfall zu buchen. Fehlbeträge werden als Ausgabe, Überschüsse als Einnahme gebucht. Die Buchung erfolgt auf ein separates Konto ‘Kassendifferenzen’.

Häufige Fehler bei der Kassenbuchführung in der Gastronomie

In der Praxis passieren immer wieder typische Fehler, die bei Betriebsprüfungen zu Problemen führen. Wer diese kennt, kann sie vermeiden.

Fehler Folge Vermeidung
Nicht-tägliche Erfassung Verstoß gegen § 146 AO Tägliche Buchung zur Routine machen
Fehlende Belege Buchführung kann verworfen werden Alle Vorgänge belegen, Eigenbelege nutzen
Negativer Kassenbestand Klares Indiz für Fehler Täglichen Kassensturz durchführen
Rundungsbeträge Verdacht auf Manipulation Exakte Beträge laut Z-Bericht buchen
Nachträgliche Korrekturen Manipulation nachweisbar Nur Stornobuchungen verwenden

Privatentnahmen vergessen

Viele Gastronomen entnehmen Bargeld für private Zwecke, ohne dies zu buchen. Das führt zu Differenzen zwischen Kassenbuch und tatsächlichem Bestand. Jede Privatentnahme muss als Ausgabe gebucht werden.

Trinkgelder falsch erfassen

Trinkgelder, die direkt an das Personal gehen, gehören nicht in die Kasse und nicht ins Kassenbuch. Nur Trinkgelder, die durch die Kasse laufen (z.B. bei Kartenzahlung), müssen erfasst werden.

Achtung

Sammeleinträge wie ‘diverse Einnahmen’ sind nicht zulässig. Jeder Geschäftsvorfall muss einzeln und nachvollziehbar gebucht werden. Bei Verstößen kann das Finanzamt die gesamte Kassenführung verwerfen.

Keine Aufbewahrung der Z-Berichte

Der tägliche Z-Bericht (Tagesabschluss der Registrierkasse) ist der zentrale Beleg für die Tageseinnahme. Er muss vollständig und dauerhaft aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).

Betriebsprüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt führt bei Gastronomiebetrieben regelmäßig Kassenprüfungen durch. Diese können als Kassennachschau unangemeldet erfolgen oder im Rahmen einer regulären Betriebsprüfung.

Kassennachschau nach § 146b AO

Die Kassennachschau ist ein Instrument der Finanzbehörden, um ohne vorherige Ankündigung die Kassenführung zu prüfen. Der Prüfer kann während der üblichen Geschäftszeiten unangemeldet erscheinen.

  • Prüfer darf Kassenbuch und Belege einsehen
  • Prüfer kann Kassensturz verlangen
  • Prüfer darf elektronisches Kassensystem prüfen
  • Prüfer kann TSE-Daten auslesen
  • Betrieb muss sofort Zugang gewähren

Wer die Kassennachschau verweigert oder behindert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 379 AO).

Was prüft das Finanzamt?

Bei der Kassenprüfung untersucht das Finanzamt vor allem die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Typische Prüfungsschwerpunkte sind:

  • Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen
  • Tägliche Erfassung der Geschäftsvorfälle
  • Keine negativen Kassenbestände
  • Vorhandensein aller Belege (insbesondere Z-Berichte)
  • Ordnungsgemäße Funktion der TSE
  • Plausibilität der Einnahmen (Vergleich mit Vorjahren, Branchen-Richtwerten)

„Eine saubere Kassenführung ist die beste Vorbereitung auf jede Betriebsprüfung. Wer sein Kassenbuch täglich pflegt und alle Belege aufbewahrt, hat bei der Kassenprüfung nichts zu befürchten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Strafen und Sanktionen bei fehlerhafter Kassenführung

Verstöße gegen die Kassenbuchpflicht können erhebliche finanzielle Folgen haben. Das Finanzamt hat mehrere Sanktionsmöglichkeiten.

Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen (§ 158 AO). In diesem Fall schätzt die Behörde die Betriebseinnahmen – meist deutlich höher als tatsächlich erzielt.

Für die Schätzung verwendet das Finanzamt oft Richtwerte aus der Gastronomiebranche oder führt eine Zeitreihenanalyse durch. Die Beweislast liegt dann beim Steuerpflichtigen.

Steuernachzahlungen und Zinsen

Hinzugeschätzte Einnahmen führen zu Nachzahlungen bei Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Zusätzlich berechnet das Finanzamt Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (§ 233a AO) – das sind 6 % pro Jahr.

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Bußgeld bei Kassenverstößen

6 %

Zinsen pro Jahr auf Nachzahlungen

10 Jahre

Aufbewahrungspflicht Kassenbücher

Bußgelder und Strafverfahren

Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 379 AO).

Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung droht ein Strafverfahren nach § 370 AO. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren – in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Achtung

Auch fahrlässige Verstöße können teuer werden. Wer seine Kassenführung nicht ernst nimmt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch persönliche Haftung – insbesondere Geschäftsführer einer GmbH.

Sicherheitszuschlag nach § 162 AO

Wenn das Finanzamt Einnahmen schätzen muss, weil die Buchführung unverwertbar ist, kann es zusätzlich einen Sicherheitszuschlag erheben. Dieser beträgt typischerweise 10-30 % auf die geschätzten Einnahmen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Gastronom immer ein Kassenbuch führen?

Das hängt von Ihrer Rechtsform ab. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) sind immer zur Kassenbuchführung verpflichtet. Einzelunternehmer mit Bilanzpflicht ebenfalls. Wer seinen Gewinn per EÜR ermittelt, muss kein formales Kassenbuch führen, ist aber dennoch verpflichtet, alle Bareinnahmen vollständig aufzuzeichnen.

Was passiert, wenn ich mein Kassenbuch nicht täglich führe?

Die nicht-tägliche Erfassung verstößt gegen § 146 AO. Das Finanzamt kann die Buchführung als nicht ordnungsgemäß verwerfen und Einnahmen hinzuschätzen. Nachträgliche Eintragungen für mehrere Tage auf einmal sind nicht zulässig und gelten als Indiz für Manipulationen.

Brauche ich eine TSE für meine Registrierkasse?

Ja, seit dem 01.01.2020 ist für alle elektronischen Kassensysteme eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend. Die TSE verhindert nachträgliche Manipulationen durch manipulationssichere Speicherung jeder Transaktion. Wer elektronische Kassen ohne TSE betreibt, riskiert ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro.

Wie lange muss ich Kassenbücher und Belege aufbewahren?

Die Aufbewahrungsfrist für Kassenbücher und zugehörige Belege beträgt 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde. Für das Kassenbuch 2026 gilt die Aufbewahrungspflicht also bis Ende 2036.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 146 AO – Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, § 146a AO – Kassen-Nachschau, § 147 AO – Aufbewahrungsfristen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater