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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogGliederung Bilanz

Gliederung Bilanz 2026: Aufbau nach HGB

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gliederung der Bilanz folgt klaren gesetzlichen Vorgaben aus dem HGB und ist zentral für jeden Jahresabschluss. Aktivseite und Passivseite müssen nach § 266 HGB strukturiert werden – mit größenabhängigen Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Dabei bildet das Fremdkapital in der Bilanz einen wesentlichen Bestandteil der Passivseite. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Bilanz rechtskonform gliedern und typische Fehler vermeiden.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Die Gliederung der Bilanz ist in § 266 HGB für Kapitalgesellschaften verbindlich geregelt. Die Aktivseite gliedert sich in Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzungsposten, die Passivseite in Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung. Kleinere Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB verkürzte Gliederungsschemata verwenden.

Gesetzliche Grundlagen der Bilanzgliederung nach HGB

Die Gliederung der Bilanz ist im Handelsgesetzbuch (HGB) detailliert geregelt. Kapitalgesellschaften wie die GmbH müssen ihre Bilanz nach den Vorschriften der §§ 266, 267 HGB aufstellen. Diese gesetzliche Systematik stellt sicher, dass Jahresabschlüsse vergleichbar, nachvollziehbar und aussagekräftig sind – sowohl für das Finanzamt als auch für Gesellschafter, Banken und andere Stakeholder.

§ 266 HGB gibt das verbindliche Gliederungsschema für Aktiva und Passiva vor. Abhängig von der Unternehmensgröße nach § 267 HGB gelten unterschiedliche Erleichterungen: Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz veröffentlichen, während mittelgroße und große Gesellschaften umfangreichere Angaben machen müssen. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und den Anpassungen durch das DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) sind die Offenlegungspflichten im Unternehmensregister zentralisiert.

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften im Überblick

Paragraph Regelungsinhalt Relevanz für GmbH
§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz Grundpflicht für alle Kaufleute
§ 243 HGB Aufstellungsgrundsätze Klarheit, Übersichtlichkeit, Wahrheit
§ 266 HGB Gliederungsschema Aktiva/Passiva Verbindliches Schema für Kapitalgesellschaften
§ 267 HGB Größenklassen Bestimmt Umfang der Offenlegungs- und Prüfpflicht
§ 325 HGB Offenlegungsfrist (12 Monate) Frist ab Bilanzstichtag, z. B. 31.12.2026

Hinweis

Die Bilanzgliederung ist nicht verhandelbar: Sie folgt einem gesetzlich vorgeschriebenen Schema. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Angabe von Gründen zulässig (§ 265 Abs. 1 HGB).

Aufbau der Aktivseite: Vom Anlagevermögen zum Umlaufvermögen

Die Aktivseite der Bilanz zeigt die Mittelverwendung – also wofür das Kapital des Unternehmens eingesetzt wird. Sie gliedert sich nach § 266 Abs. 2 HGB in drei Hauptbereiche: Anlagevermögen (A), Umlaufvermögen (B) und Rechnungsabgrenzungsposten (C). Hinzu kommen ggf. aktive latente Steuern (D) und aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (E).

A. Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Es gliedert sich in drei Unterkategorien:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände: Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen, EDV-Software, Geschäfts- oder Firmenwert (§ 266 Abs. 2 A I HGB)
  2. Sachanlagen: Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen (§ 266 Abs. 2 A II HGB)
  3. Finanzanlagen: Beteiligungen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Wertpapiere des Anlagevermögens, sonstige Ausleihungen (§ 266 Abs. 2 A III HGB)

B. Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft im Unternehmen verbleiben, sondern dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen:

  1. Vorräte: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen (§ 266 Abs. 2 B I HGB)
  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B II HGB)
  3. Wertpapiere: Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile, sonstige Wertpapiere (§ 266 Abs. 2 B III HGB)
  4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (§ 266 Abs. 2 B IV HGB)

„In der Praxis sorgt die klare Trennung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen oft für Rückfragen: Entscheidend ist die Verweildauer und die Zweckbestimmung. Ein Firmenwagen ist Anlagevermögen, ein zum Verkauf bestimmtes Fahrzeug im Autohaus hingegen Umlaufvermögen.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Aufbau der Passivseite: Eigenkapital und Fremdkapital strukturiert darstellen

Die Passivseite der Bilanz zeigt die Mittelherkunft – also woher das Kapital stammt, das im Unternehmen gebunden ist. Sie gliedert sich nach § 266 Abs. 3 HGB in Eigenkapital (A), Rückstellungen (B), Verbindlichkeiten (C), Rechnungsabgrenzungsposten (D) und passive latente Steuern (E).

A. Eigenkapital

Das Eigenkapital stellt das Reinvermögen der Gesellschaft dar. Bei einer GmbH gliedert es sich wie folgt:

  1. Gezeichnetes Kapital (Stammkapital): Mindestens 25.000 Euro bei der GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbHG)
  2. Kapitalrücklage: Zuführungen aus Agio, Zuzahlungen (§ 272 Abs. 2 HGB)
  3. Gewinnrücklagen: gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG analog), Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige und andere Gewinnrücklagen
  4. Gewinnvortrag / Verlustvortrag: Ergebnis aus Vorjahren
  5. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag: Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres

B. Rückstellungen

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Höhe oder Fälligkeit ungewiss ist. Sie gliedern sich in:

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  • Steuerrückstellungen
  • Sonstige Rückstellungen (z. B. für Gewährleistungen, Prozessrisiken, ausstehende Rechnungen)

C. Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind definierte Fremdkapitalpositionen mit bekannter Höhe und Fälligkeit. § 266 Abs. 3 C HGB unterscheidet u. a.:

  • Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  • Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
  • Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
  • Sonstige Verbindlichkeiten (z. B. aus Steuern und Sozialversicherung)

Hinweis

Verbindlichkeiten müssen nach ihrer Restlaufzeit aufgeschlüsselt werden: bis ein Jahr und über fünf Jahre (§ 268 Abs. 5 HGB). Diese Angabe erfolgt im Anhang bzw. in Klammern unter der Bilanzposition.

Größenabhängige Erleichterungen bei der Bilanzgliederung

Nicht jede GmbH muss ihre Bilanz in voller Detailtiefe offenlegen. § 267 HGB unterscheidet drei Größenklassen – klein, mittelgroß und groß – und gewährt kleinen und mittelgroßen Gesellschaften Erleichterungen bei Gliederungstiefe, Offenlegung und Prüfungspflicht.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Es genügt, wenn zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten stets als große Gesellschaft.

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

  • Bilanz darf verkürzt offengelegt werden: nur Posten mit Buchstaben und römischen Ziffern (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • Anhang kann deutlich verkürzt werden (§ 288 HGB)
  • Keine Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB), außer bei Sonderfällen

Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften

  • Bilanz darf teilweise verkürzt offengelegt werden (§ 327 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung darf verkürzt offengelegt werden (z. B. Zusammenfassung von Umsatzerlösen)
  • Anhang mit Erleichterungen (z. B. keine Angabe von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen, § 288 HGB)
  • Prüfungspflicht besteht (§ 316 Abs. 1 HGB)

Achtung

Auch wenn Erleichterungen genutzt werden dürfen: Die interne Buchführung und Bilanzierung muss stets vollständig nach § 266 HGB erfolgen. Nur die Offenlegung darf verkürzt sein.

Gliederungstiefe und Postenbezeichnungen im Detail

Das Gliederungsschema nach § 266 HGB arbeitet mit einem hierarchischen System: Großbuchstaben (A, B, C) für Hauptgruppen, römische Ziffern (I, II, III) für Untergruppen und arabische Ziffern (1, 2, 3) für Einzelposten. Diese Struktur sorgt für Klarheit und Vergleichbarkeit über alle Jahresabschlüsse hinweg.

Beispiel Aktivseite: Anlagevermögen – Sachanlagen

Ebene Bezeichnung Beispiel
A Anlagevermögen Hauptgruppe
A II Sachanlagen Untergruppe
A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten Einzelposten
A II 2 Technische Anlagen und Maschinen Einzelposten
A II 3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung Einzelposten
A II 4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Einzelposten

Weitere Untergliederung und Zusatzangaben

§ 265 Abs. 5 HGB erlaubt eine weitergehende Untergliederung, sofern sie die Klarheit erhöht. Posten dürfen jedoch nur zusammengefasst werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind oder die Übersichtlichkeit dadurch erhöht wird (§ 265 Abs. 7 HGB). Jede Abweichung vom gesetzlichen Schema muss im Anhang erläutert werden.

  • Gliederungsschema nach § 266 HGB einhalten (A, I, 1)
  • Vorjahreswerte in zusätzlicher Spalte angeben (§ 265 Abs. 2 HGB)
  • Abweichungen vom Schema im Anhang begründen (§ 265 Abs. 1 HGB)
  • Bei verkürzte Offenlegung (kleine KapG) nur Buchstaben und römische Ziffern zeigen
  • Restlaufzeiten bei Verbindlichkeiten angeben (§ 268 Abs. 5 HGB)

„Wer seine Bilanz zum ersten Mal nach § 266 HGB gliedert, unterschätzt oft den Detailgrad. Unser Tipp: Kontenrahmen (z. B. SKR 03 oder SKR 04) bereits so aufbauen, dass die Zuordnung zu den HGB-Bilanzposten automatisch möglich ist. Das spart enorm Zeit bei der Jahresabschlusserstellung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei der Bilanzgliederung und wie Sie sie vermeiden

Auch erfahrene Buchhalter stolpern immer wieder über dieselben Fallstricke bei der Bilanzgliederung. Die häufigsten Fehler betreffen die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die Restlaufzeitangaben bei Verbindlichkeiten und die fehlerhafte Nutzung von Erleichterungen.

1. Falsche Zuordnung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Ein Klassiker: Ein Laptop wird als Umlaufvermögen gebucht, obwohl er dauerhaft im Unternehmen genutzt wird. Entscheidend ist die Zweckbestimmung am Abschlussstichtag (§ 247 Abs. 2 HGB). Wird der Vermögensgegenstand länger als ein Jahr genutzt, gehört er ins Anlagevermögen.

2. Fehlende Restlaufzeitangaben bei Verbindlichkeiten

§ 268 Abs. 5 HGB verlangt die Angabe von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und über fünf Jahren. Diese Angabe kann in Klammern unter dem jeweiligen Posten oder im Anhang erfolgen. Fehlt sie, ist die Bilanz formell fehlerhaft.

3. Unzulässige Saldierung von Aktiv- und Passivposten

Das Verrechnungsverbot nach § 246 Abs. 2 HGB verbietet die Saldierung von Vermögensgegenständen mit Schulden oder von Aufwendungen mit Erträgen. Ausnahmen gelten nur in engen Grenzen (z. B. bei Pensionsrückstellungen mit zugehörigem Planvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).

4. Verkürzte Offenlegung ohne Berechtigung

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen die Bilanz verkürzt offenlegen – aber nur, wenn sie die Schwellenwerte des § 267 HGB tatsächlich an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unterschreiten. Eine voreilige Verkürzung kann zu Ordnungsgeldern führen (§ 335 HGB: 500 bis 25.000 Euro).

Fehler vermeiden

Kontenrahmen (SKR 03/04) so einrichten, dass die Zuordnung zu § 266 HGB automatisch erfolgt. Buchhaltungssoftware mit HGB-Bilanzschema nutzen.

Steuerberater einbinden

Wer unsicher ist, sollte den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen. Plattformen wie OnlineBilanz bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen – ohne lange Wartezeiten.

Bilanzgliederung in der Praxis: Von der Buchführung zum Jahresabschluss

Die Gliederung der Bilanz beginnt nicht erst am Jahresende, sondern bereits bei der laufenden Buchführung. Wer von Anfang an die richtigen Konten verwendet und die Zuordnung zu den gesetzlichen Bilanzposten im Blick hat, spart bei der Jahresabschlusserstellung erheblich Zeit.

Vom Kontenrahmen zur HGB-Bilanz

In Deutschland sind die Standardkontenrahmen SKR 03 (Prozessgliederung) und SKR 04 (Abschlussgliederung nach § 266 HGB) verbreitet. SKR 04 ist für die Bilanzgliederung besonders praktisch, da die Konten bereits nach dem HGB-Schema strukturiert sind. Wer SKR 03 nutzt, muss eine Überleitung vornehmen – moderne Buchhaltungssoftware erledigt das automatisch.

Die wichtigsten Schritte zum fertigen Jahresabschluss

  1. Inventur und Bewertung: Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
  2. Abschlussbuchungen: Abgrenzungen, Rückstellungen, Abschreibungen, Rücklagen
  3. Erstellung der Bilanz: Überführung der Salden in das Gliederungsschema nach § 266 HGB
  4. Gewinn- und Verlustrechnung: Nach § 275 HGB (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
  5. Anhang: Erläuterungen zu Bilanz und GuV (§ 284 ff. HGB)
  6. Feststellung: Durch Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG: 11 Monate bei kleinen, 8 Monate bei mittelgroßen/großen GmbHs)
  7. Offenlegung: Im Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten (§ 325 HGB)

Hinweis

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Frist beträgt 12 Monate ab Bilanzstichtag, z. B. bis 31.12.2026 für das Geschäftsjahr 2025.

„Die Erstellung eines rechtssicheren Jahresabschlusses erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht. Wer den Jahresabschluss digital durch Steuerberater erstellen lassen möchte, findet bei OnlineBilanz transparente Festpreise und zugelassene Steuerberater – ohne lange Wartezeiten.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Digitale Tools und Steuerberater: Moderne Lösungen für die Bilanzgliederung

Die Digitalisierung hat die Erstellung und Gliederung von Bilanzen grundlegend verändert. Moderne Buchhaltungssoftware, cloudbasierte Plattformen und spezialisierte Steuerberater-Dienstleistungen ermöglichen heute eine effiziente, rechtssichere und transparente Jahresabschlusserstellung – auch für kleinere GmbHs ohne eigene Buchhaltungsabteilung.

Buchhaltungssoftware mit HGB-Gliederung

Gängige Softwarelösungen wie DATEV, Lexware, sevDesk oder lexoffice bieten integrierte Funktionen zur automatischen Bilanzgliederung nach § 266 HGB. Sie ordnen die gebuchten Konten den gesetzlichen Bilanzposten zu und erstellen auf Knopfdruck eine vorläufige Bilanz. Wichtig: Die Software ersetzt nicht die fachliche Prüfung durch einen Steuerberater, sondern bereitet die Daten strukturiert auf.

Vorteile digitaler Steuerberater-Plattformen

  • Transparente Festpreise: Keine unerwarteten Honorarrechnungen, klare Kostenstruktur
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Wann lohnt sich die Beauftragung eines Steuerberaters?

Grundsätzlich ist jede GmbH verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen (§ 242 HGB). Ob dieser intern oder durch einen Steuerberater erstellt wird, hängt von der Unternehmensgröße, Komplexität und internen Ressourcen ab. Spätestens bei prüfungspflichtigen Gesellschaften (mittelgroße und große GmbHs nach § 316 HGB) ist die Einbindung eines Steuerberaters faktisch unverzichtbar.

Kleine GmbH

Kann intern buchen und Bilanz erstellen, sollte aber zumindest eine steuerliche Prüfung durch einen Steuerberater vornehmen lassen.

Mittelgroße GmbH

Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Jahresabschluss muss von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden.

Große GmbH

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Wer als Geschäftsführer einer kleinen oder mittelgroßen GmbH den Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte, findet bei OnlineBilanz eine digitale Lösung: Zugelassene Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtsverbindlich, Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter den gesamten Prozess – von der Datenerfassung bis zur Offenlegung im Unternehmensregister. Transparente Festpreise und kurze Bearbeitungszeiten inklusive.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Einzelunternehmen die Bilanz nach § 266 HGB gliedern?

Nein. Die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB gelten nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG). Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Kapitalgesellschafter müssen lediglich die GoB beachten und können die Bilanz freier gestalten – es sei denn, sie sind kapitalmarktorientiert oder freiwillig prüfungspflichtig.

Was passiert, wenn ich die Bilanzgliederung falsch vornehme?

Eine fehlerhafte Gliederung kann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen und den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gefährden. Zudem drohen bei Offenlegung fehlerhafter Bilanzen Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500–25.000 Euro). Im schlimmsten Fall kann die GmbH-Geschäftsführung haftbar gemacht werden.

Darf ich Bilanzposten weglassen, die bei uns Null sind?

Ja, nach § 265 Abs. 8 HGB dürfen Posten, die keinen Betrag ausweisen, weggelassen werden – es sei denn, im Vorjahr war ein Betrag vorhanden. In diesem Fall muss der Posten mit Nullwert ausgewiesen werden, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Kann ich die Reihenfolge der Bilanzposten frei ändern?

Nein. Die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB vorgegebene Reihenfolge und Nummerierung (römische und arabische Ziffern, Buchstaben) ist zwingend. Nur bei besonderen Geschäftsmodellen (z. B. Banken, Versicherungen) gelten abweichende Gliederungsschemata nach speziellen Verordnungen.

Wie tief muss ich die Bilanz gliedern – bis zur letzten Unterposition?

Das hängt von der Unternehmensgröße ab. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB nur Buchstabenpositionen ausweisen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen tiefer gliedern. Grundsätzlich gilt: Die Gliederungstiefe muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage vermitteln.

Gilt die Gliederung nach § 266 HGB auch für die E-Bilanz?

Nein, die E-Bilanz folgt einem eigenen taxonomierten Schema nach der HGB-Taxonomie des Bundesministeriums der Justiz. Viele Positionen entsprechen zwar § 266 HGB, aber die E-Bilanz ist deutlich detaillierter und dient der elektronischen Übermittlung an das Finanzamt – nicht der Offenlegung nach Handelsrecht.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 265 HGB – Allgemeine Gliederungsgrundsätze, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater