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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogGesellschafterwechsel Feststellung

Feststellung Jahresabschluss bei Gesellschafterwechsel 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Gesellschafterwechsel stellt Unternehmen vor besondere Herausforderungen bei der Feststellung des Jahresabschlusses. Wer ist stimmberechtigt? Welche Fristen gelten? Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie den Prozess bei einer Änderung der Gesellschafterstruktur rechtssicher gestalten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Bei einem Gesellschafterwechsel müssen Sie klären, welche Gesellschafter stimmberechtigt sind und welcher Stichtag maßgeblich ist. Grundsätzlich stellen die Gesellschafter fest, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetragen sind. Die Feststellung muss innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG erfolgen.

Grundlagen der Jahresabschluss-Feststellung

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein zwingender Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG. Ohne diesen Beschluss ist der Jahresabschluss rechtlich nicht wirksam. Die Gesellschafterversammlung Feststellung Jahresabschluss folgt dabei einem formellen Verfahren, das gesetzlich vorgeschrieben ist. Ähnliche Regelungen gelten auch für die Feststellung Jahresabschluss Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter den Abschluss ebenfalls förmlich feststellen müssen.

Der Geschäftsführer erstellt den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB. Die Gesellschafter stellen ihn anschließend fest und beschließen über die Ergebnisverwendung. Besonderheiten ergeben sich, wenn der Jahresabschluss bei ausgeschiedenem Geschäftsführer festzustellen ist. Erst nach der Feststellung dürfen Gewinne ausgeschüttet werden.

Bestandteile des Jahresabschlusses

  • Bilanz nach § 266 HGB mit Aktiva und Passiva
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang nach § 284 HGB (bei kleinen GmbH teilweise Erleichterungen nach § 288 HGB)
  • Lagebericht bei mittelgroßen und großen Gesellschaften nach § 289 HGB

Hinweis

Die Feststellung ist kein bloßer Formalakt: Sie schafft Rechtssicherheit für die Gesellschafter, sichert die Grundlage für Gewinnausschüttungen und ist Voraussetzung für die Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB.

Was ist ein Gesellschafterwechsel?

Ein Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn Geschäftsanteile an einer GmbH oder UG ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen werden. Dies kann durch Verkauf, Schenkung, Erbfolge oder Einziehung von Anteilen erfolgen.

Typische Konstellationen

  • Verkauf von Geschäftsanteilen an externe Dritte oder bestehende Gesellschafter
  • Aufnahme neuer Gesellschafter durch Kapitalerhöhung oder Anteilsübertragung
  • Ausscheiden von Gesellschaftern durch Tod, Kündigung oder Einziehung
  • Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie oder an Mitarbeiter
  • Beteiligungen von Investoren oder strategischen Partnern

Bei jedem Gesellschafterwechsel muss die Anteilsübertragung notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist maßgeblich für die Rechte und Pflichten der neuen Gesellschafter.

Achtung

Ein Gesellschafterwechsel während des laufenden Geschäftsjahres oder zwischen Bilanzstichtag und Feststellung erfordert besondere Aufmerksamkeit: Die Stimmberechtigung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht nach dem Bilanzstichtag.

Wer ist bei Gesellschafterwechsel stimmberechtigt?

Die zentrale Frage beim Thema Feststellung Jahresabschluss bei Gesellschafterwechsel lautet: Welche Gesellschafter sind zur Beschlussfassung berechtigt? Das Gesetz gibt hier eine klare Antwort.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Stimmberechtigt sind grundsätzlich die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Handelsregister eingetragen sind. Der Bilanzstichtag (z.B. 31.12.2025) ist nicht maßgeblich für das Stimmrecht.

Situation Stimmberechtigt Rechtliche Grundlage
Gesellschafterwechsel vor Feststellung Neue Gesellschafter § 47 Abs. 1 GmbHG
Gesellschafterwechsel nach Feststellung Alte Gesellschafter § 47 Abs. 1 GmbHG
Wechsel während Feststellungsfrist Im Handelsregister Eingetragene § 40 GmbHG

Besondere Konstellationen

Bei teilweisem Gesellschafterwechsel (z.B. Verkauf von 50% der Anteile) sind sowohl alte als auch neue Gesellschafter stimmberechtigt, sofern beide im Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile halten.

„In der Praxis empfehle ich, den Jahresabschluss vor einem geplanten Gesellschafterwechsel festzustellen. Dies vermeidet Konflikte über Stimmrechte und schafft Klarheit über die wirtschaftliche Lage zum Übergabezeitpunkt.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen bei Feststellung und Gesellschafterwechsel

Die Feststellung des Jahresabschlusses unterliegt gesetzlichen Fristen nach § 42a GmbHG. Diese Fristen gelten unabhängig davon, ob ein Gesellschafterwechsel stattfindet oder nicht.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Kleine GmbH / UG

  • Bilanzstichtag 31.12.2025 → Frist bis 30.11.2026
  • Gilt für Gesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB

Mittelgroße und große GmbH

  • Bilanzstichtag 31.12.2025 → Frist bis 31.08.2026
  • Gilt für Gesellschaften nach § 267 Abs. 2 und 3 HGB

Offenlegungsfrist

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Achtung

Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht beim Bundesanzeiger.

Strategische Planung bei Gesellschafterwechsel

  • Prüfen Sie, ob der Jahresabschluss vor dem geplanten Gesellschafterwechsel festgestellt werden kann
  • Berücksichtigen Sie die Prüfungspflicht bei mittelgroßen und großen Gesellschaften (§ 316 HGB)
  • Planen Sie ausreichend Zeit für Abstimmung zwischen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Gesellschaftern ein
  • Dokumentieren Sie alle Beschlüsse ordnungsgemäß im Gesellschafterprotokoll

Sonderfälle und Besonderheiten

Bei Gesellschafterwechseln können verschiedene Sonderkonstellationen auftreten, die besondere rechtliche Anforderungen mit sich bringen. Die folgenden Situationen erfordern erhöhte Aufmerksamkeit.

Gesellschafterwechsel während des Geschäftsjahres

Wenn der Gesellschafterwechsel nicht zum Bilanzstichtag, sondern mitten im Geschäftsjahr erfolgt, stellt sich die Frage der Gewinnverteilung. Eine zeitanteilige Gewinnverteilung ist möglich, muss aber im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss geregelt werden.

Rumpfgeschäftsjahr bei Wechsel

In manchen Fällen wird zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels ein Rumpfgeschäftsjahr erstellt. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung zwischen der wirtschaftlichen Verantwortung der alten und neuen Gesellschafter.

Hinweis

Ein Rumpfgeschäftsjahr erfordert einen eigenständigen Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB. Dieser muss ebenfalls festgestellt und offengelegt werden. Die Feststellungsfrist beginnt mit dem Ende des Rumpfgeschäftsjahres.

Erbfall und Testamentsvollstreckung

Bei Erbfall gehen die Geschäftsanteile auf die Erben über. Bis zur Erbauseinandersetzung kann eine Erbengemeinschaft entstehen. Bei Testamentsvollstreckung übt der Testamentsvollstrecker die Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen aus.

Squeeze-out und Einziehung

Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG oder bei einem Ausschluss von Gesellschaftern müssen die verbleibenden Gesellschafter den Jahresabschluss feststellen. Die Bewertung der eingezogenen Anteile orientiert sich häufig am letzten festgestellten Jahresabschluss.

Übertragung noch nicht eingetragen

Solange die Anteilsübertragung nicht im Handelsregister eingetragen ist, bleibt der alte Gesellschafter stimmberechtigt.

Vinkulierungsklausel

Bei vinkulierten Geschäftsanteilen ist die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Ohne Zustimmung ist die Übertragung unwirksam.

Treuhandverhältnis

Bei treuhänderisch gehaltenen Anteilen übt der Treuhänder das Stimmrecht aus, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Praktischer Ablauf bei Gesellschafterwechsel

Die Feststellung des Jahresabschlusses bei einem Gesellschafterwechsel erfordert eine strukturierte Vorgehensweise. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt.

Phase 1: Vorbereitung und Zeitplanung

  1. Prüfen Sie den geplanten Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels im Verhältnis zum Bilanzstichtag
  2. Klären Sie, ob der Jahresabschluss vor oder nach dem Wechsel festgestellt werden soll
  3. Beauftragen Sie rechtzeitig Ihren Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses
  4. Bei Prüfungspflicht: Mandatieren Sie den Wirtschaftsprüfer frühzeitig

Phase 2: Erstellung und Prüfung

Der Geschäftsführer erstellt den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften muss der Abschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden (§ 316 HGB). Der Prüfungsbericht ist Grundlage für die Beschlussfassung.

Phase 3: Gesellschafterversammlung und Feststellung

  • Laden Sie alle stimmberechtigten Gesellschafter form- und fristgerecht ein
  • Legen Sie den Jahresabschluss einschließlich Anhang vor
  • Bei Prüfungspflicht: Prüfungsbericht muss vorliegen und erläutert werden
  • Beschließen Sie über die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a Abs. 2 GmbHG)
  • Beschließen Sie über die Ergebnisverwendung (§ 29 GmbHG)
  • Dokumentieren Sie alle Beschlüsse im Gesellschafterprotokoll

„Bei strittigen Gesellschafterwechseln empfehle ich, einen Notar zur Gesellschafterversammlung hinzuzuziehen. Dies erhöht die Beweiskraft des Protokolls und vermeidet spätere Anfechtungen der Feststellungsbeschlüsse.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Phase 4: Offenlegung

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters.

11

Monate Feststellungsfrist (kleine GmbH)

12

Monate Offenlegungsfrist

25.000€

Max. Ordnungsgeld bei Versäumnis

Typische Fehler vermeiden

Bei der Feststellung des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit Gesellschafterwechseln treten in der Praxis häufig vermeidbare Fehler auf. Die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt beachten.

Fehler 1: Falscher Zeitpunkt der Feststellung

Viele Unternehmen stellen den Jahresabschluss erst nach dem Gesellschafterwechsel fest, obwohl dies zu Konflikten führen kann. Die neuen Gesellschafter sind dann über ein Geschäftsjahr zu entscheiden, das sie nicht verantwortet haben.

Achtung

Lösung: Planen Sie die Feststellung idealerweise vor dem Gesellschafterwechsel. Falls dies nicht möglich ist, regeln Sie die Stimmrechte und Gewinnverteilung im Anteilskaufvertrag.

Fehler 2: Unklarheit über Stimmberechtigung

Häufig wird angenommen, dass der Bilanzstichtag für die Stimmberechtigung maßgeblich ist. Tatsächlich kommt es aber auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung an. Dies führt zu Irrtümern über die Beschlussfähigkeit.

Fehler 3: Unvollständige Dokumentation

Das Gesellschafterprotokoll wird unvollständig oder fehlerhaft erstellt. Insbesondere die genaue Angabe der anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter und ihrer Stimmrechte wird vernachlässigt.

Fehler 4: Fristversäumnis

Die gesetzlichen Fristen nach § 42a GmbHG und § 325 HGB werden übersehen oder falsch berechnet. Dies führt zu Ordnungsgeldverfahren und kann im schlimmsten Fall die Löschung der Gesellschaft nach sich ziehen (§ 141a FGG).

Fehler Folge Vermeidung
Feststellung ohne Handelsregistereintragung Beschluss möglicherweise unwirksam Handelsregisterauszug vor Versammlung prüfen
Keine Berücksichtigung Vinkulierung Rechtsunwirksame Stimmabgabe Gesellschaftsvertrag und Zustimmungen prüfen
Fehlende Prüfung bei Prüfungspflicht Nichtigkeit der Feststellung Größenklasse nach § 267 HGB prüfen
Verspätete Offenlegung Ordnungsgeld bis 25.000 Euro Automatische Erinnerung einrichten

Fehler 5: Keine Abstimmung mit Steuerberater

Der Jahresabschluss wird ohne ausreichende Abstimmung mit dem Steuerberater festgestellt. Später stellt sich heraus, dass steuerliche Wahlrechte ungünstig ausgeübt oder Bilanzierungsfehler übersehen wurden.

Checkliste: Feststellung bei Gesellschafterwechsel

Diese Checkliste hilft Ihnen, alle wesentlichen Schritte bei der Feststellung des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel zu berücksichtigen.

  • Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels im Verhältnis zum Bilanzstichtag prüfen
  • Klären, welche Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung stimmberechtigt sind
  • Aktuellen Handelsregisterauszug einholen und Gesellschafterstruktur überprüfen
  • Gesellschaftsvertrag auf Vinkulierungsklauseln und Sonderregelungen prüfen
  • Größenklasse nach § 267 HGB feststellen und Prüfungspflicht klären
  • Steuerberater rechtzeitig mit Erstellung des Jahresabschlusses beauftragen
  • Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer mandatieren
  • Feststellungsfrist berechnen (11 Monate bei kleiner GmbH, 8 Monate bei mittelgroßer/großer GmbH)
  • Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht einberufen
  • Jahresabschluss und ggf. Prüfungsbericht den Gesellschaftern vorlegen
  • Beschlüsse über Feststellung und Ergebnisverwendung fassen
  • Gesellschafterprotokoll vollständig und rechtssicher erstellen
  • Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten vornehmen
  • Gewinnausschüttungen erst nach wirksamer Feststellung vornehmen

Dokumenten-Checkliste

Erforderliche Unterlagen

  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk/Prüfungsbericht
  • Aktueller Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag
  • Anteilskaufvertrag bei Gesellschafterwechsel
  • Ggf. notarielle Abtretungsurkunde

Nach Feststellung

  • Gesellschafterprotokoll mit allen Beschlüssen
  • Unterschriebener Feststellungsbeschluss
  • Beschluss über Ergebnisverwendung
  • Nachweis über Offenlegung beim Unternehmensregister
  • Bei Ausschüttung: Gewinnverwendungsbeschluss

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Häufig gestellte Fragen

Welche Gesellschafter sind bei einem Gesellschafterwechsel zur Feststellung des Jahresabschlusses berechtigt?

Stimmberechtigt sind die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Handelsregister eingetragen sind. Der Bilanzstichtag ist nicht maßgeblich. Wenn der Gesellschafterwechsel vor der Feststellung vollzogen wurde, sind die neuen Gesellschafter stimmberechtigt. Ist die Anteilsübertragung noch nicht im Handelsregister eingetragen, bleiben die alten Gesellschafter stimmberechtigt.

Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses bei Gesellschafterwechsel?

Die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG gelten unabhängig vom Gesellschafterwechsel: Kleine GmbH/UG haben 11 Monate Zeit (bei Bilanzstichtag 31.12.2025 bis 30.11.2026), mittelgroße und große Gesellschaften 8 Monate (bis 31.08.2026). Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 HGB).

Sollte der Jahresabschluss vor oder nach dem Gesellschafterwechsel festgestellt werden?

Aus rechtlicher Sicht ist eine Feststellung vor dem Gesellschafterwechsel vorzuziehen. Dies vermeidet Konflikte über Stimmrechte und schafft Klarheit über die wirtschaftliche Lage zum Übergabezeitpunkt. Die neuen Gesellschafter müssen dann nicht über ein Geschäftsjahr entscheiden, das sie nicht verantwortet haben. Falls eine Feststellung vor dem Wechsel nicht möglich ist, sollten Stimmrechte und Gewinnverteilung im Anteilskaufvertrag geregelt werden.

Was passiert, wenn die Feststellungsfrist versäumt wird?

Bei Versäumnis der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG können die Gesellschafter den Jahresabschluss weiterhin feststellen, allerdings drohen rechtliche Konsequenzen. Wird zusätzlich die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB überschritten, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB). Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Zudem kann bei dauerhafter Säumnis die Löschung der Gesellschaft drohen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
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Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater