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offengelegt
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

9–13 Minuten

OnlineBilanzBlogJahresabschluss einreichen

Bis wann Jahresabschluss einreichen? Fristen 2026 im Überblick – Alles Wichtige

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss fristgerecht beim Finanzamt einreichen und beim Unternehmensregister offenlegen. Die Fristen für den Jahresabschluss hängen von der Unternehmensgröße, der Rechtsform und der Einbindung eines Steuerberaters ab. Dieser Leitfaden erklärt alle relevanten Termine, gesetzlichen Grundlagen und die Folgen bei Fristversäumnis.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Jahresabschluss 2025 muss für Kapitalgesellschaften mit Steuerberater bis zum 31.07.2027 beim Finanzamt eingereicht werden (§ 149 Abs. 3 AO). Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt bis zum 31.12.2026 (§ 325 HGB). Ohne Steuerberater gilt die Frist 31.07.2026.

Grundlagen der Einreichungspflicht

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) unterliegen zwei unterschiedlichen Einreichungspflichten: Der steuerlichen Abgabepflicht beim Finanzamt und der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister.

Diese beiden Pflichten werden häufig verwechselt, haben aber unterschiedliche Fristen, Adressaten und Rechtsgrundlagen. Die steuerliche Einreichung dient der Festsetzung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und ggf. Umsatzsteuer nach § 149 AO. Die Offenlegung erfolgt zur Transparenz gegenüber Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit nach § 325 HGB.

Hinweis

Seit dem DiRUG (Digitalisierungsrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle.

Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 spezifische Fristen, die sich nach Unternehmensgröße, Steuerberatermandat und Rechtsform unterscheiden.

Fristen für das Finanzamt

Die Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt erfolgt zusammen mit den Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer). Die Frist richtet sich nach § 149 Abs. 2 und 3 AO und hängt davon ab, ob ein Steuerberater mandatiert ist.

Frist ohne Steuerberater

Für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt ohne Steuerberater die Abgabefrist 31. Juli 2026. Dies entspricht einer Frist von sieben Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gemäß § 149 Abs. 2 AO.

Frist mit Steuerberater

Bei Einbindung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Beraters (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter) verlängert sich die Frist auf den 31. Juli 2027 gemäß § 149 Abs. 3 AO. Das sind 19 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.

Achtung

Die verlängerte Frist gilt nur, wenn der Steuerberater offiziell mandatiert und beim Finanzamt gemeldet ist. Eine nachträgliche Beauftragung kurz vor Fristablauf führt nicht automatisch zur Fristverlängerung.

Bilanzstichtag Ohne Steuerberater Mit Steuerberater
31.12.2025 31.07.2026 31.07.2027
30.06.2025 31.01.2026 31.01.2027
31.03.2026 31.10.2026 31.10.2027

Offenlegung beim Unternehmensregister

Neben der Einreichung beim Finanzamt müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen. Die Offenlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Für den Jahresabschluss 2025 (Stichtag 31.12.2025) gilt die Offenlegungsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Diese Frist ist unabhängig davon, ob ein Steuerberater mandatiert ist.

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften können von Erleichterungen nach § 326 HGB profitieren, während mittelgroße und große Gesellschaften umfangreichere Unterlagen einreichen müssen.

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Klein Ja (verkürzt möglich) Nein Ja Nein
Mittelgroß Ja Ja Ja Ja
Groß Ja Ja Ja Ja

„Viele Mandanten verwechseln die steuerliche Abgabefrist mit der Offenlegungsfrist. Während das Finanzamt oft bis zu 19 Monate Zeit gibt, läuft die Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister immer nach zwölf Monaten ab – unabhängig vom Steuerberater.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung

Bei Nichtoffenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bestehen.

Feststellung des Jahresabschlusses

Bei Kapitalgesellschaften muss der Jahresabschluss nicht nur erstellt, sondern auch förmlich festgestellt werden. Diese Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 42a GmbHG bzw. entsprechenden Regelungen für UG und AG.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Die Geschäftsführung muss den Jahresabschluss in bestimmten Fristen den Gesellschaftern zur Feststellung vorlegen. Diese Fristen unterscheiden sich nach Unternehmensgröße.

Kleine Kapitalgesellschaften

Feststellungsfrist: 11 Monate nach Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss 2025 (Stichtag 31.12.2025) bedeutet das: Feststellung bis spätestens 30.11.2026.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Feststellungsfrist: 8 Monate nach Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss 2025 gilt: Feststellung bis spätestens 31.08.2026. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften müssen Prüfung und Feststellung innerhalb dieser Frist erfolgen.

Der Gesellschafterbeschluss muss protokolliert werden. Bei Einreichung beim Finanzamt und beim Unternehmensregister ist der Feststellungsvermerk bzw. das Protokoll des Feststellungsbeschlusses beizufügen.

Hinweis

Die Feststellung ist Voraussetzung für die Offenlegung. Ein nicht festgestellter Jahresabschluss kann nicht rechtswirksam beim Unternehmensregister eingereicht werden. Gleiches gilt für die steuerliche Einreichung beim Finanzamt.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Der vollständige Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft besteht aus mehreren Komponenten, die gemeinsam eingereicht werden müssen. Der Umfang richtet sich nach § 264 HGB und der Größenklasse nach § 267 HGB.

Pflichtbestandteile nach § 264 HGB

  • Bilanz: Darstellung der Vermögens- und Finanzlage nach § 266 HGB mit Aktivseite (Anlagevermögen, Umlaufvermögen) und Passivseite (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Darstellung der Ertragslage nach § 275 HGB, wahlweise im Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren
  • Anhang: Erläuterungen zu Bilanz und GuV nach § 284 HGB, u.a. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten, Angaben zu Beteiligungen, Haftungsverhältnissen
  • Lagebericht (nur mittelgroße/große Gesellschaften): Darstellung des Geschäftsverlaufs, der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung nach § 289 HGB

Steuerliche Aufbereitung

Für die Einreichung beim Finanzamt muss der handelsrechtliche Jahresabschluss in die steuerliche Gewinnermittlung überführt werden. Dazu gehören steuerliche Überleitungsrechnungen, die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und ggf. die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Die Übermittlung an das Finanzamt erfolgt ausschließlich elektronisch über die E-Bilanz (§ 5b EStG). Die Daten werden in der XBRL-Taxonomie strukturiert übermittelt.

Hinweis

OnlineBilanz.de erstellt automatisch die handelsrechtliche Bilanz nach § 266 HGB, die GuV nach § 275 HGB sowie den Anhang. Die E-Bilanz-Übermittlung ans Finanzamt ist integriert.

Folgen bei Fristversäumnis

Die verspätete oder unterlassene Einreichung des Jahresabschlusses kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Dabei ist zwischen den Folgen beim Finanzamt und beim Unternehmensregister zu unterscheiden.

Verspätete Einreichung beim Finanzamt

Bei Fristüberschreitung können Verspätungszuschläge nach § 152 AO festgesetzt werden. Diese betragen 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann zusätzlich ein Zwangsgeld nach § 328 AO verhängt werden.

Achtung

Das Finanzamt kann bei fehlenden Unterlagen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO vornehmen. Diese fällt in der Regel ungünstiger aus als die tatsächliche Gewinnermittlung.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Bei nicht fristgerechter Offenlegung beim Unternehmensregister leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und wird individuell festgesetzt.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Maximal-Ordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist

Das Ordnungsgeld ist kein Ersatz für die Offenlegung – die Pflicht zur Einreichung besteht auch nach Zahlung fort. Bei wiederholter Nichtoffenlegung können weitere Ordnungsgelder verhängt werden.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Die Geschäftsführung ist persönlich für die fristgerechte Erstellung, Feststellung und Offenlegung verantwortlich. Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft nach § 43 GmbHG entstehen.

Unterschiede nach Rechtsformen

Die Einreichungspflichten unterscheiden sich je nach Rechtsform erheblich. Während Kapitalgesellschaften einer umfassenden Publizitätspflicht unterliegen, gelten für Personengesellschaften und Einzelunternehmen andere Regelungen.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

GmbH und UG unterliegen der vollen Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht nach §§ 264 ff. HGB. Sie müssen den Jahresabschluss beim Finanzamt einreichen (zusammen mit Steuererklärungen) und beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB).

Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG. Bei Ein-Personen-Gesellschaften genügt ein schriftlicher Feststellungsvermerk des alleinigen Gesellschafters.

Aktiengesellschaft (AG)

Die AG unterliegt erweiterten Publizitätspflichten nach §§ 150 ff. AktG. Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss, der Aufsichtsrat prüft ihn (§ 171 AktG), und die Hauptversammlung stellt ihn fest (§ 173 AktG). AGs sind grundsätzlich prüfungspflichtig.

Personengesellschaften (OHG, KG)

Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person (z.B. GmbH & Co. KG) unterliegen der Offenlegungspflicht nach § 264a HGB. Reine Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhaftern haben keine Offenlegungspflicht, müssen aber den Jahresabschluss beim Finanzamt einreichen.

Einzelunternehmen und Freiberufler

Einzelunternehmen haben grundsätzlich keine Offenlegungspflicht. Sie müssen lediglich ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Bilanzierende Einzelkaufleute erstellen eine Bilanz nach § 242 HGB, die jedoch nicht veröffentlicht werden muss.

Rechtsform Finanzamt Unternehmensregister Feststellung
GmbH/UG Ja Ja § 42a GmbHG
AG Ja Ja § 173 AktG
GmbH & Co. KG Ja Ja § 264a HGB
OHG/KG (natürliche Personen) Ja Nein Gesellschafterbeschluss
Einzelunternehmen Ja Nein Nicht erforderlich

Praxis-Tipps zur Einhaltung der Fristen

Die fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses erfordert eine strukturierte Vorbereitung und rechtzeitige Organisation. Folgende Maßnahmen helfen, alle Fristen einzuhalten.

Rechtzeitige Vorbereitung der Buchhaltung

Die Grundlage für den Jahresabschluss ist eine vollständige und fehlerfreie Buchhaltung. Alle Belege, Bankauszüge, Rechnungen und Kassenbücher müssen vollständig erfasst sein. Idealerweise erfolgt die Buchhaltung laufend während des Jahres, nicht erst im Nachhinein.

  • Laufende Buchhaltung während des Geschäftsjahres
  • Vollständige Belegerfassung und -archivierung
  • Monatliche Abstimmung der Konten
  • Frühzeitige Klärung offener Fragen mit dem Steuerberater
  • Inventur zum Bilanzstichtag durchführen und dokumentieren

Zeitplan für die Jahresabschlusserstellung

Ein strukturierter Zeitplan stellt sicher, dass alle Schritte rechtzeitig erfolgen. Besonders bei kleinen Kapitalgesellschaften, die die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten einhalten müssen, ist ein klarer Ablauf entscheidend.

Januar – März

  • Abschluss der Buchhaltung
  • Erfassung aller Jahresendbelege
  • Abstimmung Anlagenbuchhaltung
  • Inventur auswerten

April – Juni

  • Erstellung Bilanz und GuV
  • Erstellung Anhang
  • Vorbereitung Gesellschafterbeschluss
  • Abstimmung mit Steuerberater

Juli – September

  • Feststellung durch Gesellschafter
  • E-Bilanz-Übermittlung ans Finanzamt
  • Offenlegung beim Unternehmensregister
  • Archivierung aller Unterlagen

„Der größte Fehler ist, mit dem Jahresabschluss zu warten, bis die Frist kurz bevorsteht. Wer im Januar mit der Buchhaltung beginnt und im Frühjahr den Abschluss erstellt, hat ausreichend Zeit für Korrekturen und die Feststellung. So vermeiden Sie Zeitdruck und Ordnungsgelder.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Tools nutzen

Moderne Softwarelösungen wie OnlineBilanz.de automatisieren große Teile des Jahresabschlusses. Sie erstellen Bilanz, GuV und Anhang nach HGB-Vorgaben, prüfen die Daten auf Plausibilität und übermitteln die E-Bilanz direkt ans Finanzamt.

Der Vorteil: Zeitersparnis, Vermeidung von Formfehlern und automatische Erinnerungen an wichtige Fristen. Besonders für kleine und mittelgroße GmbHs ist dies eine kostengünstige Alternative zur vollständigen Auslagerung an den Steuerberater.

Kommunikation mit dem Steuerberater

Falls Sie mit einem Steuerberater arbeiten, ist die rechtzeitige Übermittlung aller Unterlagen entscheidend. Klären Sie frühzeitig, welche Dokumente benötigt werden und in welcher Form die Übergabe erfolgen soll.

Hinweis

Auch wenn die verlängerte Frist mit Steuerberater bis Juli 2027 gilt, sollten Sie die Unterlagen spätestens im Frühjahr 2026 übergeben. So bleibt genügend Zeit für Rückfragen und Korrekturen.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 beim Finanzamt eingereicht werden?

Ohne Steuerberater bis zum 31.07.2026 (§ 149 Abs. 2 AO). Mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den 31.07.2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Diese Fristen gelten für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2025.

Bis wann muss die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgen?

Die Offenlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Für den Jahresabschluss 2025 (Stichtag 31.12.2025) muss die Offenlegung bis zum 31.12.2026 erfolgen. Diese Frist ist unabhängig davon, ob ein Steuerberater mandatiert ist.

Was passiert bei verspäteter Offenlegung?

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Pflicht zur Offenlegung bleibt auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bestehen. Bei wiederholter Nichtoffenlegung können weitere Ordnungsgelder verhängt werden.

Welche Unterlagen gehören zum vollständigen Jahresabschluss einer GmbH?

Der Jahresabschluss einer GmbH besteht aus Bilanz (§ 266 HGB), Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) und Anhang (§ 284 HGB). Mittelgroße und große GmbHs müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen (§ 289 HGB). Für die Einreichung beim Finanzamt ist zusätzlich die steuerliche Aufbereitung (E-Bilanz nach § 5b EStG) erforderlich.

Bis wann muss der Jahresabschluss festgestellt werden?

Kleine Kapitalgesellschaften haben 11 Monate Zeit für die Feststellung (§ 42a GmbHG), also bis zum 30.11.2026 für den Jahresabschluss 2025. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen innerhalb von 8 Monaten feststellen, also bis zum 31.08.2026. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.

Wo erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses?

Seit dem DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO), GmbH-Gesetz (GmbHG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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