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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanzpflicht UG

Bilanzpflicht UG 2026: Fristen, Rücklagen & Haftung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben Bilanzierungspflichten wie eine reguläre GmbH – trotz geringerem Stammkapital. Jahresabschluss, gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG, Feststellung und Offenlegung sind zwingend zu beachten. Geschäftsführer sollten parallel zur Bilanzierung auch die Abgabe der Steuererklärung 2025 im Blick behalten, da bei Mandatierung eines Steuerberaters verlängerte Fristen bis 2026 gelten. Dieser Leitfaden erklärt alle Anforderungen, Fristen und Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Jahr 2026.

SG
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Kurzantwort

Die UG ist nach § 264 Abs. 1 HGB vollumfänglich bilanzpflichtig und muss jährlich einen Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) erstellen. Besonderheit: Nach § 5a GmbHG muss die UG 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Die Feststellung erfolgt nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine UG), die Offenlegung nach § 325 HGB binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister.

Was ist eine UG und wer ist bilanzpflichtig?

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist eine Sonderform der GmbH gemäß § 5a GmbHG. Sie wurde 2008 eingeführt, um Gründern den Einstieg in die Kapitalgesellschaft mit geringerem Stammkapital (ab 1 Euro) zu ermöglichen. Trotz des reduzierten Stammkapitals unterliegt die UG denselben handels- und steuerrechtlichen Pflichten wie eine reguläre GmbH – einschließlich der vollumfänglichen Bilanzierungspflicht nach § 242 ff. HGB.

Jede UG ist bilanzpflichtig – ausnahmslos. Anders als bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die unter bestimmten Schwellenwerten eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) führen dürfen, besteht für die UG als Kapitalgesellschaft gemäß § 264 Abs. 1 HGB die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Rechtliche Grundlage der Bilanzpflicht

Die Bilanzpflicht der UG ergibt sich aus der Kombination von § 5a GmbHG (Verweis auf GmbH-Regelungen) und § 242 HGB (allgemeine Buchführungspflicht für Kaufleute). Zusätzlich gilt § 264 HGB, der Kapitalgesellschaften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet.

Keine Größenabhängigkeit bei der grundsätzlichen Bilanzpflicht

Während die Erleichterungen bei Umfang und Offenlegung des Jahresabschlusses von der Unternehmensgröße nach § 267 HGB abhängen, gilt die grundsätzliche Bilanzpflicht für jede UG – unabhängig von Bilanzsumme, Umsatzerlösen oder Mitarbeiterzahl. Selbst eine Ein-Personen-UG ohne nennenswerte Geschäftstätigkeit muss einen vollständigen Jahresabschluss erstellen, feststellen und offenlegen.

Gesetzliche Anforderungen an den Jahresabschluss der UG

Der Jahresabschluss der UG muss nach den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB aufgestellt werden. Für die meisten UG gelten die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB, sofern an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

Merkmal Schwellenwert kleine Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme 6.000.000 Euro
Umsatzerlöse (12 Monate vor Abschlussstichtag) 12.000.000 Euro
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl im Geschäftsjahr 50

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen und sind nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht besteht jedoch nicht – lediglich der Offenlegungsumfang ist reduziert.

Bestandteile des Jahresabschlusses

  • Bilanz: Darstellung des Vermögens und der Schulden zum Abschlussstichtag (§ 266 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Darstellung der Ertragslage nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren (§ 275 HGB)
  • Anhang: Ergänzende Erläuterungen (§ 284 HGB), für kleine Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich
  • Lagebericht: Pflicht erst ab mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), kleine UG sind befreit

„Viele Geschäftsführer unterschätzen, dass die Bilanzpflicht für die UG identisch zur GmbH ist. Die 1-Euro-Gründung ändert nichts an den handelsrechtlichen Dokumentations- und Offenlegungspflichten. Wer hier spart, riskiert Ordnungsgelder und persönliche Haftung.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Besonderheit: Rücklagenbildung nach § 5a GmbHG

Die zentrale Besonderheit der UG gegenüber der regulären GmbH ist die gesetzliche Ansparpflicht gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG. Da das Mindeststammkapital der UG unter 25.000 Euro liegt, muss die Gesellschaft aus dem jährlichen Überschuss (Jahresüberschuss nach HGB) eine gesetzliche Rücklage bilden, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Berechnung der Rücklagenpflicht

Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG ist ein Viertel (25 %) des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Diese Rücklage darf nicht für Ausschüttungen an Gesellschafter verwendet werden, sondern ausschließlich zur Verlustdeckung oder zur Erhöhung des Stammkapitals (Umwandlung in eine reguläre GmbH).

Jahresüberschuss Abzüglich Verlustvortrag Rücklagenpflicht (25 %) Maximal ausschüttbar
20.000 € 0 € 5.000 € 15.000 €
20.000 € 8.000 € 3.000 € 9.000 €
10.000 € 12.000 € 0 € (Verlust) 0 €

Verstoß gegen Rücklagenpflicht: Haftungsrisiko

Schüttet die Gesellschafterversammlung Gewinne aus, ohne die 25-%-Rücklage zu bilden, liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 GmbHG vor. Der Geschäftsführer haftet gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich für den Schaden. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB bei fehlerhafter Bilanzierung.

Die Rücklagenpflicht entfällt erst, wenn das Stammkapital 25.000 Euro erreicht hat und die Gesellschaft formell in eine GmbH umgewandelt wurde. Solange die Firma als UG (haftungsbeschränkt) geführt wird, besteht die Ansparplicht fort.

Fristen: Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses

Die Bilanzpflicht der UG endet nicht mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Vielmehr müssen die Gesellschafter den Jahresabschluss förmlich feststellen und anschließend beim Unternehmensregister offenlegen. Beide Vorgänge unterliegen gesetzlichen Fristen, deren Versäumnis Ordnungsgelder nach § 335 HGB zur Folge haben kann.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG haben die Gesellschafter einer kleinen GmbH oder UG 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres Zeit, den Jahresabschluss festzustellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Feststellungsfrist also bis zum 30.11.2026. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss bereits innerhalb von 8 Monaten feststellen.

Feststellungsfrist

  • Bilanzstichtag 31.12.2025 → Feststellung bis 30.11.2026
  • Förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich
  • Protokollierung empfohlen

Offenlegungsfrist

  • Bilanzstichtag 31.12.2025 → Offenlegung bis 31.12.2026
  • Einreichung ausschließlich beim Unternehmensregister (seit DiRUG 01.08.2022)
  • Ordnungsgeld 500–25.000 € bei Versäumnis

Unternehmensregister statt Bundesanzeiger

Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Einreichung – er veröffentlicht lediglich die im Unternehmensregister hinterlegten Daten.

Wer den Jahresabschluss nicht fristgerecht offenlegt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro fest. Zusätzlich kann die Nichtoffenlegung zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG führen, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.

Erstellung durch Steuerberater oder selbst?

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer der UG gemäß § 41 GmbHG für die ordnungsgemäße Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Er kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen oder extern delegieren – etwa an einen Steuerberater. Die Frage, ob eine UG den Jahresabschluss selbst erstellen sollte oder besser einen Steuerberater beauftragt, hängt von mehreren Faktoren ab.

Voraussetzungen für die Eigenerstellung

  • Fachkenntnisse: Fundierte Kenntnisse in HGB-Bilanzierung, Steuerrecht und GmbH-Recht (insbesondere § 5a GmbHG Rücklagenpflicht)
  • Zeitressourcen: Ausreichend Kapazität für laufende Buchhaltung, Jahresabschluss und Offenlegung
  • Software: Professionelle Buchhaltungs- und Bilanzsoftware mit HGB-Konformität
  • Haftungsrisiko: Volle persönliche Verantwortung des Geschäftsführers bei Fehlern (§ 43 GmbHG)

Vorteile der Steuerberater-Beauftragung

  • Rechtssichere Erstellung nach aktuellen HGB- und Steuerrechtsvorschriften
  • Prüfung der Rücklagenpflicht nach § 5a GmbHG und korrekte Gewinnverwendung
  • Minimierung des Haftungsrisikos durch fachkundige Beratung
  • Zeitersparnis für operative Geschäftsführung
  • Vorbereitung der Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) aus einer Hand
  • Unterstützung bei Offenlegung und Fristenmanagement

„Die meisten UG-Geschäftsführer konzentrieren sich besser auf ihr Kerngeschäft. Die Bilanzierung ist komplex, fehleranfällig und mit persönlicher Haftung verbunden. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, findet mit OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen zum Festpreis – ohne lange Wartezeiten und mit voller StB-Haftung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

In der Praxis lassen die meisten UG ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen. Die Kosten hierfür richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert ab. Moderne Plattformen wie OnlineBilanz bieten transparente Festpreise und digitale Prozesse, die den administrativen Aufwand für den Geschäftsführer minimieren.

Haftung des Geschäftsführers bei Verstößen

Die Bilanzpflicht der UG ist keine bloße Formalität – Verstöße gegen handelsrechtliche Pflichten können erhebliche Konsequenzen für den Geschäftsführer haben. Neben Ordnungsgeldern droht insbesondere die persönliche Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Pflichtverletzung der Gesellschaft oder Dritten einen Schaden zufügt.

Typische Pflichtverstöße und ihre Folgen

Verstoß Rechtsgrundlage Sanktion
Jahresabschluss nicht oder verspätet aufgestellt § 41 GmbHG, § 242 HGB Haftung nach § 43 GmbHG, ggf. Insolvenzanfechtung
Jahresabschluss nicht fristgerecht festgestellt § 42a GmbHG Haftung nach § 43 GmbHG
Jahresabschluss nicht oder verspätet offengelegt § 325 HGB Ordnungsgeld 500–25.000 € (§ 335 HGB), Haftung nach § 43 GmbHG
Rücklagenpflicht nicht beachtet (§ 5a GmbHG) § 5a Abs. 3 GmbHG Haftung nach § 43 GmbHG, ggf. Rückforderung der Ausschüttung
Falsche Bilanzierung, bewusste Fehler § 283b StGB Strafbarkeit wegen Bilanzfälschung

Persönliche Haftung nach § 43 GmbHG

Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft persönlich für den Schaden, der durch schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten entsteht. Dazu zählen auch Ordnungsgelder, die die Gesellschaft wegen Nichtoffenlegung zahlen muss, sowie steuerliche Nachteile durch fehlerhafte Bilanzierung. Die Haftung ist unbegrenzt und greift auf das Privatvermögen durch.

Besonders heikel ist die Nichtbeachtung der Rücklagenpflicht nach § 5a GmbHG. Schüttet die Gesellschafterversammlung Gewinne aus, ohne die gesetzliche 25-%-Rücklage zu bilden, und weist der Geschäftsführer nicht ausdrücklich darauf hin, haftet er persönlich. Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter zu Unrecht ausgeschüttete Beträge von den Gesellschaftern zurückfordern – und vom Geschäftsführer Schadensersatz verlangen, wenn dieser die Ausschüttung hätte verhindern müssen.

Verjährung und Entlastung

Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG grundsätzlich in fünf Jahren. Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung schützt den Geschäftsführer nicht vor Haftungsansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Eine ordnungsgemäße Bilanzierung und fristgerechte Offenlegung sind daher nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch Eigenschutz des Geschäftsführers.

Umwandlung der UG in eine GmbH: Bilanzielle Konsequenzen

Viele Geschäftsführer streben langfristig die Umwandlung ihrer UG in eine reguläre GmbH an. Dies ist möglich, sobald das Stammkapital durch Ansparen der gesetzlichen Rücklage gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG mindestens 25.000 Euro erreicht hat. Die Umwandlung erfolgt durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 57c GmbHG und hat bilanzielle sowie handelsrechtliche Konsequenzen.

Ablauf der Umwandlung

  1. Feststellung des Jahresabschlusses: Die Gesellschafter stellen fest, dass die gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG mindestens 25.000 Euro erreicht hat.
  2. Gesellschafterbeschluss: Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (notariell zu beurkunden, § 55 Abs. 1 GmbHG).
  3. Umbuchung in der Bilanz: Die gesetzliche Rücklage wird in gezeichnetes Kapital umgebucht, das Stammkapital erhöht sich auf mindestens 25.000 Euro.
  4. Handelsregisteranmeldung: Anmeldung der Kapitalerhöhung und Firmenänderung (Streichung des Zusatzes ‘haftungsbeschränkt’) beim Handelsregister.
  5. Eintragung: Mit Eintragung ins Handelsregister ist die Umwandlung wirksam – die UG wird zur GmbH.

Bilanzielle Darstellung der Umwandlung

In der Bilanz wird die gesetzliche Rücklage (Passivseite, Eigenkapital) aufgelöst und dem gezeichneten Kapital zugeführt. Die Bilanzsumme ändert sich nicht – es handelt sich um eine reine Umgliederung innerhalb des Eigenkapitals. Der Jahresabschluss, in dem die Umwandlung wirksam wird, muss diese Transaktion im Anhang oder in den Erläuterungen zur Bilanz dokumentieren.

Nach der Umwandlung entfällt die Rücklagenpflicht nach § 5a GmbHG. Die Gesellschaft unterliegt fortan den regulären GmbH-Vorschriften. Die Bilanzpflicht bleibt unverändert bestehen – auch die GmbH muss gemäß § 264 HGB einen Jahresabschluss aufstellen, feststellen und offenlegen.

„Die Umwandlung von der UG zur GmbH ist ein wichtiger Meilenstein. Bilanzrechtlich muss die Umbuchung der Rücklage sauber dokumentiert werden. Wir begleiten unsere Mandanten durch diesen Prozess und stellen sicher, dass alle handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt sind.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Zusammenfassung: Bilanzpflicht UG im Überblick

Die Bilanzpflicht der UG (haftungsbeschränkt) ist umfassend und entspricht den Anforderungen an eine reguläre GmbH. Trotz der Möglichkeit, die Gesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 1 Euro zu gründen, gelten die vollen handelsrechtlichen Pflichten nach HGB und GmbHG. Geschäftsführer sollten sich der Verantwortung und der potenziellen Haftungsrisiken bewusst sein.

100 %

Bilanzpflicht für jede UG – ohne Ausnahme

25 %

Rücklagenpflicht vom Jahresüberschuss (§ 5a GmbHG)

11 Monate

Feststellungsfrist für kleine UG

12 Monate

Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister

Die wichtigsten Pflichten im Überblick

  • Ordnungsgemäße Buchführung nach § 238 ff. HGB (doppelte Buchführung)
  • Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) nach § 242 HGB, § 264 HGB
  • Beachtung der Rücklagenpflicht: 25 % des Jahresüberschusses nach § 5a Abs. 3 GmbHG
  • Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss innerhalb von 11 Monaten (§ 42a GmbHG)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten (§ 325 HGB)
  • Beachtung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG bei Pflichtverstößen

Wer sich unsicher ist, ob alle Anforderungen erfüllt sind, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Die Beauftragung eines Steuerberaters schützt nicht nur vor Ordnungsgeldern und Haftungsrisiken, sondern ermöglicht dem Geschäftsführer, sich auf das operative Geschäft zu konzentrieren. Plattformen wie OnlineBilanz verbinden die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen und transparenten Festpreisen – für einen rechtssicheren Jahresabschluss ohne organisatorischen Aufwand.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine UG die EÜR statt Bilanz nutzen?

Nein. Die UG ist als Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 HGB immer buchführungs- und bilanzpflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist für Kapitalgesellschaften nicht zulässig.

Gilt die Bilanzpflicht auch im Gründungsjahr der UG?

Ja. Mit Eintragung ins Handelsregister beginnt die Rechnungslegungspflicht. Der erste Jahresabschluss umfasst den Zeitraum von der Gründung bis zum ersten Bilanzstichtag (üblicherweise 31.12.) und ist fristgerecht festzustellen und offenzulegen.

Was passiert, wenn die UG die § 5a GmbHG-Rücklage nicht bildet?

Die Nichtbildung der gesetzlichen Rücklage verstößt gegen zwingendes Recht. Der Jahresabschluss ist fehlerhaft, die Gesellschafterversammlung darf ihn nicht feststellen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für daraus entstehende Schäden, etwa wenn die UG insolvent wird.

Muss eine UG einen Lagebericht erstellen?

In der Regel nein. Kleine Kapitalgesellschaften (i. d. R. alle UG) sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Lageberichtspflicht befreit. Nur wenn die UG freiwillig einen Lagebericht erstellt oder größenbedingt mittelgroß ist, greift die Pflicht.

Kann die UG auf die Offenlegung verzichten?

Nein. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist zwingend. Auch kleine UG müssen mindestens Bilanz beim Unternehmensregister einreichen. Bei Nichtoffenlegung droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Welche Unterlagen muss die UG beim Unternehmensregister einreichen?

Kleine UG: Bilanz. Mittelgroße UG: Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht. Seit dem DiRUG (August 2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
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Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater