Bilanz einer GmbH einsehen 2026: Rechte & Fristen
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanz einer GmbH einsehen können grundsätzlich alle – dank gesetzlicher Offenlegungspflicht nach § 325 HGB im Unternehmensregister. Gesellschafter, Gläubiger und die Öffentlichkeit erhalten so Einblick in die wirtschaftliche Lage. Neben der Bilanz gehört auch die Gewinn- und Verlustrechnung zum veröffentlichten Jahresabschluss einer GmbH. Welche Unterlagen veröffentlicht werden müssen, welche Fristen gelten und welche Erleichterungen es für kleine GmbHs gibt, erfahren Sie hier.
Kurzantwort
Jede GmbH muss ihren Jahresabschluss gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen – dies ermöglicht jedem die Einsicht in Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie weitere Pflichtunterlagen. Die Offenlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach Bilanzstichtag. Kleine GmbHs profitieren von Erleichterungen nach § 326 HGB und dürfen verkürzte Bilanzen veröffentlichen.
Inhaltsverzeichnis
- Wer darf die Bilanz einer GmbH einsehen?
- Wo kann man die Bilanz einer GmbH einsehen?
- Welche Unterlagen sind offenlegungspflichtig?
- Fristen für Feststellung und Offenlegung der Bilanz
- Konsequenzen bei versäumter Offenlegung
- Erleichterungen für kleine GmbHs nach § 326 HGB
- Digitale Erstellung und Offenlegung mit Steuerberater
- Häufige Fehler bei Einsicht und Offenlegung vermeiden
Wer darf die Bilanz einer GmbH einsehen?
Die Einsichtnahme in die Bilanz einer GmbH ist streng geregelt und folgt einem abgestuften System aus internen und öffentlichen Rechten. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Gläubigern und der allgemeinen Öffentlichkeit – mit jeweils unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen.
Interne Einsichtsrechte: Gesellschafter und Geschäftsführer
Gesellschafter haben nach § 51a GmbHG ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht. Sie können jederzeit die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang einsehen – unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe. Dieses Recht kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Geschäftsführer haben kraft ihres Amtes nach § 43 GmbHG Zugriff auf alle Unterlagen, da sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich sind.
Öffentliche Einsichtnahme über das Unternehmensregister
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister (§ 325 HGB). Jede Person kann dort gegen eine geringe Gebühr den offengelegten Jahresabschluss einer GmbH abrufen – unabhängig von einem berechtigten Interesse. Der Bundesanzeiger ist seit der DiRUG-Reform nicht mehr die zentrale Offenlegungsstelle. Die Bedeutung des Jahresabschlusses liegt nicht zuletzt in dieser gesetzlich vorgeschriebenen Transparenz für alle Stakeholder.
Hinweis
GmbHs müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Stand 2026 gilt: Bilanzstichtag 31.12.2025 → Offenlegungsfrist bis 31.12.2026.
Interne Einsicht
Gesellschafter: umfassendes Recht nach § 51a GmbHG. Geschäftsführer: Zugriff auf alle Unterlagen nach § 43 GmbHG.
Öffentliche Einsicht
Jede Person via Unternehmensregister nach § 325 HGB – nach erfolgter Offenlegung durch die GmbH.
Wo kann man die Bilanz einer GmbH einsehen?
Die zentrale Anlaufstelle für die öffentliche Einsichtnahme ist das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Hier werden seit August 2022 alle Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter und nicht-kapitalmarktorientierter GmbHs veröffentlicht. Die Recherche erfolgt über den Firmennamen, die Registernummer oder den Sitz der Gesellschaft.
Ablauf der Recherche im Unternehmensregister
- Aufrufen der Website www.unternehmensregister.de
- Eingabe des Firmennamens oder der Handelsregisternummer (z. B. HRB 12345)
- Auswahl der gesuchten GmbH aus der Trefferliste
- Navigation zu “Rechnungslegung/Finanzberichte”
- Auswahl des gewünschten Geschäftsjahres (z. B. 2025)
- Kostenpflichtiger Abruf der Dokumente (ca. 4,50 Euro pro Jahresabschluss)
Die Dokumente liegen in der Regel als strukturiertes PDF oder XBRL-Datei vor. Kleine GmbHs können nach § 326 Abs. 1 HGB Erleichterungen nutzen und eine verkürzte Bilanz offenlegen – ohne Gewinn- und Verlustrechnung.
Achtung
Achtung: Nicht jede GmbH hat bereits alle Jahresabschlüsse offengelegt. Prüfen Sie das Datum der letzten Veröffentlichung. Fehlt die Offenlegung, kann dies auf Versäumnisse hinweisen – oder darauf, dass die GmbH noch innerhalb der 12-Monats-Frist liegt.
„Viele Geschäftsführer sind überrascht, wie einfach Wettbewerber oder Kunden über das Unternehmensregister Einblick in die Zahlen nehmen können. Deshalb lohnt es sich, genau zu prüfen, welche Erleichterungen nach § 326 HGB genutzt werden dürfen – gerade bei kleinen GmbHs.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Unterlagen sind offenlegungspflichtig?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der GmbH gemäß § 267 HGB. Während große und mittelgroße Gesellschaften umfassende Publizitätspflichten haben, profitieren kleine GmbHs von deutlichen Erleichterungen nach § 326 HGB.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter | Offenlegungspflicht |
|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | Verkürzte Bilanz, kein GuV, kein Anhang |
| Mittel (§ 267 Abs. 2) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | Vollständige Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk |
Für die Zuordnung zu einer Größenklasse müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiter) über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).
Besonderheiten bei kleinen GmbHs
Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Anhangs verzichten. Es genügt die Einreichung einer verkürzten Bilanz. Diese Erleichterung nutzt rund 85 % der kleinen GmbHs, da sie die Transparenz gegenüber Wettbewerbern reduziert.
Hinweis
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Mitarbeiter) können weitere Erleichterungen nutzen – bis hin zur Hinterlegung statt Offenlegung. Dies ist allerdings nur möglich, wenn keine Veröffentlichungspflicht besteht.
Fristen für Feststellung und Offenlegung der Bilanz
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für GmbH-Geschäftsführer von zentraler Bedeutung. Verstöße können nicht nur Ordnungsgelder auslösen, sondern im Extremfall auch persönliche Haftungsrisiken begründen. Die Fristen gliedern sich in zwei Phasen: Feststellung – ausgehend vom Bilanzstichtag der Gesellschaft – und Offenlegung.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Der Jahresabschluss muss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Frist beträgt für kleine GmbHs 11 Monate und für mittelgroße und große GmbHs 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Stand 2026 bedeutet das bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025: kleine GmbH bis 30.11.2026, mittel/groß bis 31.08.2026.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach der Feststellung muss die GmbH den Jahresabschluss unverzüglich, spätestens aber 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 Abs. 1 HGB). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.
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Aufstellung des Jahresabschlusses durch Geschäftsführer (§ 264 Abs. 1 HGB)
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Prüfung (falls prüfungspflichtig nach § 316 HGB)
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Feststellung durch Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG): klein 11 Monate, mittel/groß 8 Monate
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Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB): spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag
-
Prüfung der Veröffentlichung im Unternehmensregister zur Sicherheit
Achtung
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB). Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann gegen die GmbH sowie persönlich gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden.
„Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG wird häufig unterschätzt. Wer den Jahresabschluss erst kurz vor Ablauf der 12-Monats-Frist erstellen lässt, hat kaum noch Zeit für die Gesellschafterversammlung. Wir empfehlen deshalb, spätestens im zweiten Quartal nach Bilanzstichtag mit der Erstellung zu beginnen.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Konsequenzen bei versäumter Offenlegung
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB zieht zwingend rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung systematisch und leitet bei Verstößen automatisiert Ordnungsgeldverfahren ein.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Versäumnis, der Größe der GmbH und eventuellen Vorstrafen. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die GmbH als auch persönlich gegen die Mitglieder der Geschäftsführung festgesetzt werden (§ 335 Abs. 1 HGB).
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag
~15.000
Verfahren jährlich (Schätzung BfJ)
Weitere Rechtsfolgen und Risiken
- Wiederholungsgefahr: Nach Zahlung des Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Bei weiterer Versäumnis kann ein erneutes, höheres Ordnungsgeld festgesetzt werden.
- Publizität des Verfahrens: Ordnungsgeldverfahren werden im Unternehmensregister veröffentlicht und sind für Geschäftspartner, Banken und Kunden einsehbar.
- Haftungsrisiko des Geschäftsführers: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
- Bonitätsprobleme: Fehlende Offenlegung wird von Auskunfteien negativ bewertet und kann die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.
Hinweis
Das Ordnungsgeld entbindet nicht von der Offenlegungspflicht. Selbst nach Zahlung muss der Jahresabschluss nachgereicht werden. Wer dauerhaft nicht offenlegt, riskiert mehrfache Verfahren mit steigenden Beträgen.
In der Praxis zeigt sich, dass viele Geschäftsführer die Frist schlicht vergessen oder die technische Einreichung unterschätzen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lässt, minimiert dieses Risiko erheblich. Plattformen wie OnlineBilanz bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und übernehmen die fristgerechte Einreichung.
Erleichterungen für kleine GmbHs nach § 326 HGB
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB profitieren von umfassenden Erleichterungen bei der Offenlegung. Diese Privilegierung soll den administrativen Aufwand reduzieren und die Wettbewerbsposition schützen, ohne die Publizitätspflicht vollständig aufzuheben.
Umfang der Erleichterungen nach § 326 Abs. 1 HGB
Kleine GmbHs müssen nur die Bilanz offenlegen – und auch diese in verkürzter Form. Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang müssen nicht veröffentlicht werden. Dies hat erhebliche Vorteile: Wettbewerber erhalten keinen Einblick in Umsatz, Personalkosten, Rohergebnis oder außerordentliche Aufwendungen.
Offenzulegen
- Bilanz in verkürzter Form (§ 266 Abs. 1 HGB)
- Gesellschafterliste (falls geändert)
- Bestätigungsvermerk (falls prüfungspflichtig)
Nicht offenzulegen
- Gewinn- und Verlustrechnung (§ 326 Abs. 1 HGB)
- Anhang (§ 326 Abs. 1 HGB)
- Lagebericht (ohnehin nicht erforderlich)
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB
Noch kleinere GmbHs – sogenannte Kleinstkapitalgesellschaften – können unter engen Voraussetzungen von der Offenlegung ganz absehen und den Jahresabschluss lediglich hinterlegen. Voraussetzung: Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatzerlöse ≤ 700.000 €, ≤ 10 Mitarbeiter (§ 267a HGB). Die Hinterlegung ist jedoch nur bei fehlender Veröffentlichungspflicht zulässig und wird in der Praxis selten genutzt.
„Viele kleine GmbHs nutzen die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht konsequent. Sie legen freiwillig die GuV offen, obwohl dies nicht erforderlich ist. Dabei ist gerade die GuV die Informationsquelle, die Wettbewerber am meisten interessiert. Eine fachkundige Beratung durch den Steuerberater lohnt sich hier.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Hinweis
Die Erleichterungen gelten nur für die Offenlegung. Intern muss der vollständige Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) aufgestellt, geprüft (falls prüfungspflichtig) und festgestellt werden. Gesellschafter haben auch bei kleinen GmbHs das Recht, alle Unterlagen einzusehen.
Digitale Erstellung und Offenlegung mit Steuerberater
Die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert Fachwissen, Erfahrung und Sorgfalt. Fehler in der Bilanzierung können nicht nur zu Ordnungsgeldern, sondern auch zu steuerlichen Nachteilen und haftungsrechtlichen Risiken führen. Immer mehr GmbH-Geschäftsführer setzen deshalb auf Steuerberater – und nutzen digitale Plattformen, um den Prozess effizient, transparent und rechtssicher zu gestalten.
Vorteile der Steuerberater-gestützten Jahresabschlusserstellung
- Rechtssicherheit: Steuerberater sind zur Einhaltung der Berufspflichten verpflichtet und haften für fehlerhafte Bilanzen (§ 323 HGB).
- Aktualität: Steuerberater kennen die aktuelle Rechtslage, BFH-Urteile und BMF-Schreiben – und berücksichtigen diese in der Bilanzierung.
- Fristüberwachung: Professionelle Kanzleien überwachen Feststellungs- und Offenlegungsfristen systematisch und verhindern Ordnungsgeldverfahren.
- Optimierung: Steuerberater nutzen Gestaltungsspielräume (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen) steueroptimiert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
- Offenlegung: Die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister erfolgt direkt durch den Steuerberater – ohne zusätzlichen Aufwand für den Geschäftsführer.
OnlineBilanz: Steuerberater-Leistung digital koordiniert
OnlineBilanz verbindet die fachliche Qualität klassischer Steuerberatung mit moderner Software. Der Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – koordiniert über eine digitale Plattform. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, fungiert als erster Ansprechpartner und koordiniert zwischen Mandant und Steuerberater-Team.
1. Anfrage & Angebot
Größenklasse, Geschäftsjahr und Besonderheiten angeben. Sie erhalten ein transparentes Festpreis-Angebot – ohne versteckte Kosten.
2. Datenübermittlung
Belege und Buchhaltung digital hochladen. Das Steuerberater-Team prüft die Unterlagen und erstellt den Jahresabschluss nach HGB.
3. Offenlegung
Nach Feststellung durch die Gesellschafter erfolgt die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister – fristgerecht und rechtssicher.
„Viele Mandanten schätzen die Kombination aus persönlicher Betreuung und digitaler Effizienz. Sie haben einen festen Ansprechpartner, müssen aber nicht in die Kanzlei fahren oder Unterlagen per Post schicken. Alles läuft digital – und dennoch mit der vollen Steuerberater-Verantwortung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist im Service enthalten.
Häufige Fehler bei Einsicht und Offenlegung vermeiden
In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehler, die zu Ordnungsgeldern, Haftungsrisiken oder unnötiger Publizität führen. Die meisten dieser Fehler lassen sich durch sorgfältige Planung und fachkundige Beratung vermeiden.
Fehler 1: Verwechslung von Bundesanzeiger und Unternehmensregister
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zentrale Offenlegungsstelle. Wer Dokumente nur beim Bundesanzeiger einreicht, erfüllt die Offenlegungspflicht nicht.
Fehler 2: Fristversäumnis durch späte Beauftragung
Viele Geschäftsführer beauftragen den Steuerberater erst im November oder Dezember – kurz vor Ablauf der 12-Monats-Frist. Dabei bleibt keine Zeit für Rückfragen, Korrekturen oder die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Besser: Beauftragung im ersten Quartal nach Bilanzstichtag.
Fehler 3: Freiwillige Offenlegung von GuV und Anhang bei kleinen GmbHs
Kleine GmbHs müssen nach § 326 Abs. 1 HGB weder GuV noch Anhang offenlegen. Dennoch legen viele Gesellschaften diese Unterlagen freiwillig offen – oft aus Unwissenheit. Damit verschenken sie den gesetzlichen Schutz vor Wettbewerber-Einsicht.
Fehler 4: Fehlerhafte oder unvollständige Bilanzierung
Formfehler in der Bilanz (z. B. fehlende Gliederung nach § 266 HGB, falsche Bewertung von Rückstellungen, fehlende Angaben im Anhang) können zur Ablehnung durch das Unternehmensregister führen – oder im Nachhinein Haftungsansprüche auslösen.
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Offenlegung ausschließlich über Unternehmensregister (nicht Bundesanzeiger)
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Beauftragung des Steuerberaters spätestens im Q1 nach Bilanzstichtag
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Prüfung, ob Erleichterungen nach § 326 HGB genutzt werden können
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Vollständige und formgerechte Bilanzierung nach § 264, § 266 HGB
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Feststellung durch Gesellschafterversammlung innerhalb der Frist (§ 42a GmbHG)
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Kontrolle der Veröffentlichung im Unternehmensregister nach Einreichung
Achtung
Auch nach erfolgreicher Einreichung sollten Sie prüfen, ob die Dokumente tatsächlich im Unternehmensregister abrufbar sind. Technische Fehler oder Ablehnungen werden nicht immer rechtzeitig kommuniziert. Eine Nachkontrolle schützt vor bösen Überraschungen.
Wer diese typischen Fehler vermeidet und die Jahresabschlusserstellung frühzeitig an einen Steuerberater übergibt, minimiert Risiken und sorgt für Rechtssicherheit. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten dabei maximale Transparenz, feste Ansprechpartner und die Sicherheit, dass alle Fristen und Formvorschriften eingehalten werden.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als GmbH-Gesellschafter jederzeit Einsicht in die Bilanz verlangen?
Ja. Gesellschafter haben gemäß § 51a GmbHG ein gesetzliches Einsichtsrecht in die Bücher und Unterlagen der GmbH – unabhängig von der Offenlegung im Unternehmensregister. Sie können also jederzeit, auch vor Feststellung und Veröffentlichung, Einsicht nehmen und Kopien verlangen, sofern nicht Treuepflichten dem entgegenstehen.
Muss eine GmbH auch den Lagebericht offenlegen?
Das hängt von der Größenklasse ab. Mittelgroße und große GmbHs sind gemäß § 325 Abs. 1 HGB zur Offenlegung des Lageberichts verpflichtet. Kleine GmbHs sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Lageberichtspflicht befreit und müssen daher auch keinen Lagebericht veröffentlichen.
Kostet es Geld, die Bilanz einer GmbH im Unternehmensregister einzusehen?
Nein. Die reine Einsicht in offengelegte Jahresabschlüsse im Unternehmensregister ist kostenfrei möglich. Gebühren fallen nur an, wenn Sie beglaubigte Abschriften oder amtliche Ausdrucke anfordern oder erweiterte Recherche-Dienste nutzen.
Gibt es Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für bestimmte GmbHs?
Nein, grundsätzlich nicht. Jede GmbH unterliegt der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB, unabhängig von Größe oder Geschäftszweck. Erleichterungen gibt es nur hinsichtlich des Umfangs der offenzulegenden Unterlagen (§ 326 HGB für kleine GmbHs). Selbst eine Ein-Personen-GmbH oder gemeinnützige GmbH muss ihren Jahresabschluss publizieren.
Was passiert, wenn eine GmbH bereits aufgelöst wurde – ist die Bilanz noch einsehbar?
Ja. Auch nach Auflösung und Liquidation bleiben die offengelegten Jahresabschlüsse im Unternehmensregister dauerhaft abrufbar. Das Register speichert sämtliche historischen Einreichungen, sodass auch nach Löschung der GmbH aus dem Handelsregister die Bilanzen weiterhin für Dritte zugänglich bleiben.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 326 HGB – Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


