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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten

OnlineBilanzBlogFeststellungsbeschluss Jahresabschluss

Beschluss Feststellung Jahresabschluss 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses ist keine bloße Formalität, sondern eine rechtlich zwingende Voraussetzung für die Verbindlichkeit des Jahresabschlusses. Ohne ordnungsgemäßen Feststellungsbeschluss kann keine Gewinnverwendung erfolgen und die Offenlegungspflicht nicht erfüllt werden. Dieser Artikel zeigt, wer wann welchen Beschluss zu fassen hat – und welche Konsequenzen bei Versäumnissen drohen.

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Kurzantwort

Der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses wird bei Kapitalgesellschaften von der Gesellschafterversammlung gefasst. Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate (kleine GmbH) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG. Erst nach Feststellung kann die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgen und über die Gewinnverwendung beschlossen werden.

Was ist der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschluss?

Der Feststellungsbeschluss ist die offizielle Genehmigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die zuständigen Gesellschaftsorgane. Bei Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluss zunächst von der Geschäftsführung aufgestellt (§ 264 Abs. 1 HGB) und anschließend von den Gesellschaftern festgestellt.

Die Feststellung ist nach § 42a GmbHG bzw. § 173 AktG zwingend erforderlich. Erst durch diesen Beschluss erhält der Jahresabschluss rechtliche Verbindlichkeit und bildet die Grundlage für weitere Schritte wie Gewinnverwendung und Offenlegung.

Hinweis

Wichtiger Unterschied: Die Aufstellung erfolgt durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand. Die Feststellung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung. Diese strikte Trennung dient der Kontrolle und Transparenz.

Aufstellung

Erstellung durch Geschäftsführung/Vorstand nach §§ 264, 266, 275 HGB

Feststellung

Genehmigung durch Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung nach § 42a GmbHG bzw. § 173 AktG

Ohne wirksamen Feststellungsbeschluss ist der Jahresabschluss rechtlich unvollständig. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB kann nicht erfüllt werden, und es drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro.

Wer muss den Feststellungsbeschluss fassen?

Die Zuständigkeit für den Feststellungsbeschluss richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Das Gesetz legt eindeutig fest, welches Organ den Jahresabschluss feststellen muss.

Rechtsform Zuständiges Organ Rechtsgrundlage
GmbH Gesellschafterversammlung § 42a Abs. 2 GmbHG, § 46 Nr. 1 GmbHG
Ein-Personen-GmbH Alleingesellschafter § 42a Abs. 2 GmbHG
UG (haftungsbeschränkt) Gesellschafterversammlung § 42a Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 5a GmbHG
AG Hauptversammlung § 173 AktG
SE Hauptversammlung § 54 SEAG i.V.m. § 173 AktG

Bei Personengesellschaften (OHG, KG) gelten abweichende Regelungen. Hier beschließen die Gesellschafter im Rahmen ihrer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Eine gesetzliche Feststellungspflicht wie bei Kapitalgesellschaften besteht nicht.

Achtung

Achtung bei GmbH & Co. KG: Wenn die Komplementär-GmbH ihren eigenen Jahresabschluss feststellt, ist die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig – nicht die Gesellschafterversammlung der KG. Hier gilt § 42a GmbHG für die GmbH.

Sonderfall: Aufsichtsratspflichtige Gesellschaften

Bei Gesellschaften mit obligatorischem oder fakultativem Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG, §§ 95 ff. AktG) hat der Aufsichtsrat ein Prüfungsrecht, aber kein Feststellungsrecht. Die Feststellung erfolgt auch hier durch die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung.

Eine Ausnahme gilt bei börsennotierten Aktiengesellschaften: Stimmen Aufsichtsrat und Vorstand dem Jahresabschluss zu, ist dieser festgestellt (§ 172 Satz 1 AktG). Die Hauptversammlung muss dann nur noch über die Gewinnverwendung beschließen.

Fristen für die Feststellung nach § 42a GmbHG

Die Feststellungsfristen sind in § 42a GmbHG klar geregelt und richten sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2025 enden, gelten folgende Fristen für das Jahr 2026:

Größenklasse Feststellungsfrist Stichtag für Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine GmbH/UG 11 Monate 30. November 2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate 31. August 2026
Große GmbH 8 Monate 31. August 2026

Die Größenklassen werden nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien bestimmt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine Gesellschaft gilt als klein, wenn sie zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreitet.

Kleine Kapitalgesellschaft

  • Bilanzsumme: ≤ 6 Mio. €
  • Umsatz: ≤ 12 Mio. €
  • Mitarbeiter: ≤ 50

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

  • Bilanzsumme: ≤ 20 Mio. €
  • Umsatz: ≤ 40 Mio. €
  • Mitarbeiter: ≤ 250

Große Kapitalgesellschaft

  • Bilanzsumme: > 20 Mio. €
  • Umsatz: > 40 Mio. €
  • Mitarbeiter: > 250

Hinweis

Hinweis zur Offenlegungsfrist: Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 endet diese Frist am 31. Dezember 2026.

Die Feststellungsfrist läuft ab dem Bilanzstichtag, nicht ab dem Ende des Geschäftsjahres. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist dies entsprechend zu berechnen. Bei Fristversäumnis drohen neben Ordnungsgeldern auch haftungsrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung.

Ablauf und Durchführung der Feststellung

Die ordnungsgemäße Feststellung des Jahresabschlusses folgt einem strukturierten Ablauf. Jeder Schritt hat rechtliche Bedeutung und sollte sorgfältig dokumentiert werden.

  • Aufstellung des Jahresabschlusses durch Geschäftsführung (§ 264 Abs. 1 HGB)
  • Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter
  • Einladung zur Gesellschafterversammlung unter Einhaltung der Ladungsfristen
  • Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
  • Protokollierung des Feststellungsbeschlusses
  • Bekanntgabe des festgestellten Jahresabschlusses an alle Gesellschafter

Einladung zur Gesellschafterversammlung

Die Einladung zur Gesellschafterversammlung muss form- und fristgerecht erfolgen. Bei einer GmbH gelten grundsätzlich die Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Sofern dort nichts anderes bestimmt ist, muss die Einladung in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

Die Ladungsfrist beträgt bei einer GmbH in der Regel eine Woche, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Der Tagesordnungspunkt Feststellung des Jahresabschlusses muss explizit aufgeführt sein. Der Jahresabschluss sollte den Gesellschaftern bereits mit der Einladung oder unmittelbar danach zugänglich gemacht werden.

Beschlussfassung

Der Feststellungsbeschluss wird in der Gesellschafterversammlung gefasst. Erforderlich ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag keine qualifizierte Mehrheit vorsieht.

„In der Praxis erlebe ich häufig, dass bei Ein-Personen-Gesellschaften der Feststellungsbeschluss vergessen oder nur mündlich gefasst wird. Auch der Alleingesellschafter muss seine Beschlüsse schriftlich protokollieren – anderenfalls fehlt der Nachweis für das Unternehmensregister.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bei einer Ein-Personen-GmbH kann der Alleingesellschafter den Beschluss auch ohne formelle Versammlung fassen. Dennoch muss der Beschluss schriftlich protokolliert und unterzeichnet werden (§ 48 Abs. 3 GmbHG).

Inhalt und Protokollierung des Feststellungsbeschlusses

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung ist das zentrale Beweisdokument für die ordnungsgemäße Feststellung des Jahresabschlusses. Es muss alle wesentlichen Informationen enthalten und rechtssicher formuliert sein.

Mindestinhalt des Protokolls

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Gesellschafterversammlung
  • Anwesende Gesellschafter (mit Angabe der Geschäftsanteile) und Vertreter
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
  • Tagesordnung mit dem Punkt Feststellung des Jahresabschlusses zum [Stichtag]
  • Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)
  • Wortlaut des Beschlusses: Die Gesellschafterversammlung stellt den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2025 bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang fest.
  • Unterschrift des Versammlungsleiters bzw. Protokollführers

Das Protokoll sollte innerhalb angemessener Frist erstellt und den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden. Bei der Offenlegung beim Unternehmensregister muss das Protokoll bzw. eine beglaubigte Kopie des Feststellungsbeschlusses eingereicht werden.

Achtung

Formfehler vermeiden: Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter oder einem Protokollführer eigenhändig unterschrieben werden. Eine elektronische Signatur reicht nicht aus. Bei Ein-Personen-Gesellschaften unterzeichnet der Alleingesellschafter.

Aufbewahrungspflicht

Das Protokoll der Feststellung ist Teil der Unternehmensunterlagen und unterliegt der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB. Es muss jederzeit reproduzierbar und nachprüfbar sein.

Gewinnverwendung nach Feststellung

Erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses kann die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließen. Dieser Beschluss kann entweder zeitgleich mit der Feststellung oder in einer späteren Versammlung gefasst werden.

Grundsätzlich steht den Gesellschaftern nach § 29 GmbHG ein Anspruch auf Gewinnausschüttung zu, sofern die Ausschüttung mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vereinbar ist. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen enthalten.

Möglichkeiten der Gewinnverwendung

  • Vollständige Ausschüttung: Der gesamte Jahresüberschuss wird an die Gesellschafter verteilt (im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist)
  • Teilausschüttung: Ein Teil wird ausgeschüttet, der Rest wird in Rücklagen eingestellt oder vorgetragen
  • Vollständige Thesaurierung: Der Gewinn verbleibt vollständig im Unternehmen (Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB)
  • Verlustvortrag: Ein Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen

Hinweis

Sonderfall UG (haftungsbeschränkt): Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss bei der Unternehmergesellschaft ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Die Ausschüttung darf nur aus dem Bilanzgewinn erfolgen, der sich nach § 268 Abs. 1 HGB wie folgt berechnet:

  1. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
  2. + Gewinnvortrag / – Verlustvortrag
  3. + Entnahmen aus Gewinnrücklagen
  4. – Einstellungen in Gewinnrücklagen
  5. = Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Der Beschluss über die Gewinnverwendung ist ebenfalls zu protokollieren und sollte konkrete Beträge enthalten. Bei Ausschüttungen ist zudem die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG zu beachten.

Feststellung und Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses beginnt die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Kapitalgesellschaften müssen ihren festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister.

Achtung

Wichtig: Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr relevant. Das Unternehmensregister ist die zentrale und einzige Offenlegungsstelle.

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Für einen Jahresabschluss zum 31.12.2025 läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2026.

Einzureichende Unterlagen

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft:

Größenklasse Offenzulegende Unterlagen Besonderheiten
Kleine Kapitalgesellschaft Bilanz, Anhang, ggf. verkürzter Anhang GuV kann weggelassen werden (§ 326 Abs. 1 HGB)
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht GuV kann in verkürzter Form offengelegt werden (§ 327 HGB)
Große Kapitalgesellschaft Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk Vollständige Offenlegung nach § 325 HGB

Zusätzlich muss der Feststellungsvermerk bzw. das Protokoll der Feststellung eingereicht werden. Dieser bestätigt, dass der Jahresabschluss ordnungsgemäß festgestellt wurde.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist verhängt das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach Größe der Gesellschaft, Dauer der Fristüberschreitung und Verschulden.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

500 – 25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

01.08.2022

DiRUG – ausschließlich Unternehmensregister

Typische Fehler und rechtliche Konsequenzen

In der Praxis werden bei der Feststellung des Jahresabschlusses immer wieder dieselben Fehler begangen. Diese können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Häufige Fehler bei der Feststellung

Fehler Folge Lösung
Fehlende oder unvollständige Protokollierung Feststellung nicht nachweisbar, Ablehnung durch Unternehmensregister Vollständiges Protokoll mit allen Pflichtangaben erstellen und unterzeichnen
Versäumung der Feststellungsfrist Ordnungsgeld, Haftungsrisiko für Geschäftsführung Feststellung unverzüglich nachholen, Fristverlängerung nicht möglich
Ausschüttung vor Feststellung Verstoß gegen § 29 GmbHG, Rückforderungsanspruch Ausschüttung erst nach rechtswirksamer Feststellung vornehmen
Formfehler bei Einladung zur Gesellschafterversammlung Beschluss anfechtbar oder nichtig Ladungsfristen und -form gemäß Gesellschaftsvertrag beachten
Feststellung durch falsches Organ Beschluss unwirksam Gesellschafterversammlung (nicht Geschäftsführung) muss feststellen

Rechtliche Konsequenzen bei fehlendem Feststellungsbeschluss

Ein fehlender oder fehlerhafter Feststellungsbeschluss kann verschiedene Rechtsfolgen auslösen:

  • Ordnungsgeld: Das Bundesamt für Justiz kann bei fehlender Offenlegung Ordnungsgelder verhängen (§ 335 HGB)
  • Haftung der Geschäftsführung: Geschäftsführer haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für Schäden, die durch verspätete Feststellung entstehen (§ 43 GmbHG)
  • Anfechtung des Beschlusses: Bei Formfehlern können Gesellschafter den Beschluss anfechten (§ 243 AktG analog)
  • Steuerrechtliche Folgen: Das Finanzamt kann bei fehlender Feststellung eigene Feststellungen treffen

„Die Feststellung ist kein lästiger Formalismus, sondern ein zentraler Governance-Mechanismus. Gesellschafter kontrollieren damit die Geschäftsführung. Wer die Feststellung vernachlässigt, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch rechtliche Anfechtungen und Haftungsansprüche.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Nachholung eines fehlenden Feststellungsbeschlusses

Wurde die Feststellung versäumt, muss sie unverzüglich nachgeholt werden. Dazu ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der der Jahresabschluss förmlich festgestellt wird. Eine rückwirkende Feststellung ist nicht möglich, aber die Feststellung kann auch nach Fristablauf noch erfolgen.

Die verspätete Feststellung ändert nichts an der Ordnungsgeldpflicht, ermöglicht aber die Offenlegung und schließt weitere Haftungsrisiken ab. Es empfiehlt sich, parallel zur Nachholung eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss den Feststellungsbeschluss bei einer GmbH fassen?

Der Feststellungsbeschluss wird bei einer GmbH von der Gesellschafterversammlung gefasst (§ 42a Abs. 2 GmbHG, § 46 Nr. 1 GmbHG). Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss nur auf, ist aber nicht für die Feststellung zuständig. Bei einer Ein-Personen-GmbH fasst der Alleingesellschafter den Beschluss, muss diesen aber ebenfalls schriftlich protokollieren.

Welche Frist gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses 2025?

Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a GmbHG, für mittelgroße und große Gesellschaften beträgt die Frist 8 Monate. Bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.2025 muss die Feststellung bei kleinen Gesellschaften bis zum 30. November 2026 und bei mittelgroßen/großen bis zum 31. August 2026 erfolgen.

Was passiert, wenn der Feststellungsbeschluss fehlt oder zu spät erfolgt?

Ohne wirksamen Feststellungsbeschluss ist der Jahresabschluss nicht rechtlich verbindlich. Die Offenlegung beim Unternehmensregister kann nicht erfolgen, was zu Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB führt. Zudem haften Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung für entstehende Schäden nach § 43 GmbHG. Eine Gewinnausschüttung ist ohne Feststellung rechtswidrig.

Kann der Jahresabschluss auch ohne Gesellschafterversammlung festgestellt werden?

Bei einer Ein-Personen-GmbH kann der Alleingesellschafter den Feststellungsbeschluss auch ohne formelle Versammlung fassen. Der Beschluss muss aber schriftlich protokolliert und eigenhändig unterzeichnet werden (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Bei Mehrpersonengesellschaften ist eine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung mit form- und fristgerechter Ladung erforderlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater