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EÜR: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfach erklärt
Zuletzt aktualisiert: April 2025 · Lesezeit: ca. 7 Minuten
Für Millionen von Selbständigen, Freiberuflern und kleinen Gewerbetreibenden ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die einfachste und zulässige Form der Gewinnermittlung und des Jahresabschlusses. Kein Kassenbuch, keine Bilanz, keine doppelte Buchführung — nur Einnahmen minus Ausgaben. Aber auch die EÜR hat Regeln, Fallstricke und eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung.
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Abs. 3
EStG — gesetzliche Grundlage der EÜR als alternative Gewinnermittlung
800.000 €
Umsatzgrenze für Gewerbetreibende — darüber: Bilanzierungspflicht
80.000 €
Gewinngrenze für Gewerbetreibende — darüber ebenfalls Bilanzierungspflicht
1. Was ist die EÜR?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Gewinn ergibt sich aus einer einfachen Formel: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn (oder Verlust). Dieser Gewinn ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und — bei Selbständigen ohne Gewerbebetrieb — für die Kirchensteuer.
Im Unterschied zur doppelten Buchführung und Bilanzierung braucht die EÜR kein Anlagevermögenskonto, keine Bestandsveränderungen, keine Abgrenzungen zwischen Perioden. Was bezahlt wird, ist Ausgabe — was eingeht, ist Einnahme. Dieses Zufluss-Abfluss-Prinzip macht die EÜR erheblich einfacher zu führen.
2. Wer darf die EÜR nutzen?
Die Berechtigung zur EÜR hängt von der Unternehmensform und den Grenzen des § 141 AO und § 4 Abs. 3 EStG ab:
| Personengruppe | EÜR zulässig? | Bedingung |
|---|---|---|
| Freiberufler (Arzt, Anwalt, Architekt, Journalist…) | Immer — ohne Umsatzgrenze | Freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG; keine Buchführungspflicht |
| Gewerbetreibende (Einzelunternehmen) | Ja — bis zu den Grenzen | Umsatz ≤ 800.000 € UND Gewinn ≤ 80.000 € pro Jahr |
| Land- und Forstwirte | Ja — bis zu den Grenzen | Eigene Grenzen nach § 141 AO; ab 60.000 € Gewinn Bilanzierungspflicht |
| GmbH, UG, AG (Kapitalgesellschaften) | Nein — niemals | Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet (§ 264 HGB) |
| OHG, KG (Personenhandelsgesellschaften) | Nein | Handelsgesellschaften sind nach HGB buchführungspflichtig |
GmbH kann nie EÜR nutzen
Eine häufige Fehlvorstellung: Auch eine kleine GmbH mit wenig Umsatz muss bilanzieren — die EÜR ist für Kapitalgesellschaften gesetzlich ausgeschlossen. Die Grenzwerte des § 141 AO gelten ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Kaufmannseigenschaft. Wer eine GmbH gründet, übernimmt damit automatisch die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung.
3. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip
Das zentrale Merkmal der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG: Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem das Geld tatsächlich eingeht. Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem das Geld tatsächlich abfließt. Der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung — z. B. der Rechnungsstellung — spielt keine Rolle.
Beispiel: Rechnung im Dezember, Zahlung im Januar
Ein Freiberufler stellt am 28. Dezember eine Rechnung über 5.000 €. Der Kunde zahlt am 10. Januar. Bei der EÜR zählt diese Einnahme im Januar — nicht im Dezember. Bei der Bilanzierung würde sie dem Dezember zugeordnet (Forderung). Das kann erhebliche steuerliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben.
Ausnahme: 10-Tage-Regel bei regelmäßigen Zahlungen
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben (z. B. monatliche Miete, Versicherungsbeiträge), die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel fließen (±10 Tage), gelten als dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zugeflossen. Eine Januarmiete, die am 29. Dezember bezahlt wird, zählt als Dezemberausgabe.
4. Aufbau und Inhalt der EÜR
Das amtliche EÜR-Formular (Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung) gliedert sich in Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Seit 2011 muss die EÜR elektronisch via ELSTER übermittelt werden (§ 60 Abs. 4 EStDV).
Vereinfachtes Beispiel. Die amtliche EÜR-Anlage enthält deutlich mehr Einzelpositionen gemäß Formularvordruck.
Abschreibungen auch in der EÜR
Obwohl die EÜR einfacher ist als die Bilanz, müssen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dennoch über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 7 EStG) — die vollständige Anschaffungskosten sind nicht sofort als Ausgabe absetzbar, es sei denn, es handelt sich um GWG unter 800 € netto. Abschreibungen erscheinen als eigene Zeile in der EÜR.
5. EÜR vs. Bilanz: die wesentlichen Unterschiede
| Merkmal | EÜR | Bilanz / doppelte Buchführung |
|---|---|---|
| Gewinnprinzip | Zufluss-Abfluss (§ 11 EStG) | Periodisierung / Realisationsprinzip (HGB) |
| Forderungen | Nicht ausgewiesen — zählen erst bei Zahlung | Aktiviert als Forderungen aus L&L |
| Verbindlichkeiten | Nicht ausgewiesen — zählen erst bei Zahlung | Passiviert als Verbindlichkeiten |
| Lagerbestand | Nicht bewertet | Bestandsveränderungen in GuV |
| Rückstellungen | Nicht zulässig | Pflicht bei Ungewissen Verbindlichkeiten |
| Aufwand | Nur bei tatsächlicher Zahlung | Bei wirtschaftlicher Verursachung |
| Pflicht für GmbH | Nein — niemals | Immer |
6. Typische Fehler bei der EÜR
| Fehler | Konsequenz | Lösung |
|---|---|---|
| Private Ausgaben als Betriebsausgaben erfasst | Unberechtigter Steuerminderung — Nachzahlung bei BP | Nur eindeutig betrieblich veranlasste Ausgaben erfassen; gemischte Kosten aufteilen |
| Umsatzsteuer nicht korrekt behandelt | Doppelter Abzug oder fehlende Erfassung der USt | Einnahmen und Ausgaben netto (ohne USt) erfassen; USt separat als durchlaufenden Posten |
| Investitionen sofort voll abgesetzt | Zu hoher Ausgabenabzug im Anschaffungsjahr; zu geringe AfA in Folgejahren | Anlagegüter über Nutzungsdauer abschreiben (AfA-Tabelle); GWG-Grenze 800 € beachten |
| 10-Tage-Regel nicht angewendet | Falsche Periodenabgrenzung — Gewinn in falsches Jahr verschoben | Regelmäßige Zahlungen um den Jahreswechsel prüfen und korrekt zuordnen |
| EÜR nicht elektronisch übermittelt | Formeller Verstoß — Finanzamt kann Schätzung vornehmen | Anlage EÜR immer via ELSTER einreichen (§ 60 Abs. 4 EStDV) |
Die EÜR ist einfach — aber nicht beliebig. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ist eine Vereinfachung mit eigenen Regeln, nicht eine Einladung, auf Ordnung zu verzichten.
Gesetzliche Grundlagen
7. Häufige Fragen zur EÜR
Was ist die EÜR?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn. Keine Bilanz, keine doppelte Buchführung. Zulässig für Freiberufler (immer) und Gewerbetreibende bis 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn.
Darf eine GmbH die EÜR nutzen?
Nein — GmbHs sind kraft ihrer Rechtsform immer zur Bilanzierung nach HGB verpflichtet. Die EÜR ist ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Kaufmannseigenschaft zulässig.
Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?
Einnahmen zählen im Jahr des Geldeingangs, Ausgaben im Jahr des Geldabflusses — unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Rechnungsstellung (§ 11 EStG). Ausnahme: die 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel.
Muss die EÜR elektronisch übermittelt werden?
Ja — seit 2011 verpflichtend via ELSTER als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung (§ 60 Abs. 4 EStDV). Papiereinreichung ist nicht mehr zulässig.
Müssen Abschreibungen auch in der EÜR berücksichtigt werden?
Ja — Anlagegüter (Laptop, Maschinen, Fahrzeuge) müssen über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 7 EStG), nicht sofort voll abgesetzt. Ausnahme: GWG bis 800 € netto dürfen sofort abgesetzt werden.
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