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Lesedauer

14–20 Minuten

OnlineBilanzBlogGesellschafterbeschluss Jahresabschluss UG

Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss UG 2026: Vorlage & Muster

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nach der Erstellung des Jahresabschlusses muss dieser von den Gesellschaftern einer UG (haftungsbeschränkt) förmlich festgestellt werden. Der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses dokumentiert diese Entscheidung rechtsverbindlich. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Inhalte der Beschluss enthalten muss, welche Fristen gelten und wie Sie eine rechtssichere Vorlage richtig anwenden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses ist eine formale Entscheidung der UG-Gesellschafter, mit der der von der Geschäftsführung vorgelegte Jahresabschluss geprüft, gebilligt und festgestellt wird. Er regelt zudem die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung gemäß § 42a GmbHG und § 46 Nr. 1 GmbHG.

Definition und rechtlicher Rahmen

Der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses ist die förmliche Entscheidung der Gesellschafterversammlung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresabschluss. Er dokumentiert, dass die Gesellschafter die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung geprüft und als zutreffend akzeptiert haben.

Die rechtliche Grundlage für diesen Beschluss bildet § 42a Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Nach § 42a GmbHG muss die Geschäftsführung den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern vorlegen. Die Gesellschafter haben dann die Befugnis und Pflicht, den Jahresabschluss festzustellen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Auch für die UG gilt daher die Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss, sofern nicht die Geschäftsführung zur Feststellung berechtigt ist.

Hinweis

Rechtsgrundlagen: Die Feststellungspflicht ergibt sich aus § 42a Abs. 2 GmbHG. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ist in § 46 Nr. 1 GmbHG geregelt. Ergänzend gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung nach §§ 242 ff. HGB sowie für Kapitalgesellschaften die §§ 264 ff. HGB.

Der Beschluss muss schriftlich dokumentiert werden und ist Bestandteil der internen Gesellschaftsunterlagen. Er dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Feststellung des Jahresabschlusses und ist Voraussetzung für die spätere Offenlegung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB.

Wann ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich?

Ein Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses ist immer dann erforderlich, wenn die Gesellschafterversammlung nach Satzung oder Gesetz für die Feststellung zuständig ist. Dies ist bei der UG der Regelfall, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

Nach § 46 Nr. 1 GmbHG ist die Feststellung des Jahresabschlusses grundsätzlich Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Bei Kapitalgesellschaften können jedoch kleine Gesellschaften nach § 264 Abs. 3 HGB unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellungskompetenz auf die Geschäftsführung übertragen.

Gesellschafterbeschluss erforderlich

  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung laut Satzung
  • Keine Übertragung der Feststellungskompetenz auf Geschäftsführung
  • Ergebnisverwendung muss beschlossen werden
  • Entlastung der Geschäftsführung steht an
  • Mehrere Gesellschafter sind beteiligt

Feststellung durch Geschäftsführung möglich

  • Kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB
  • Satzung überträgt Feststellungskompetenz ausdrücklich
  • Alle Gesellschafter sind Geschäftsführer
  • Verzicht auf förmliche Gesellschafterversammlung (bei Ein-Personen-UG)
  • Keine Prüfungspflicht nach § 316 HGB

In der Praxis wird bei UG mit mehreren Gesellschaftern regelmäßig ein förmlicher Gesellschafterbeschluss gefasst. Dies schafft Rechtssicherheit und dokumentiert die ordnungsgemäße Willensbildung aller Beteiligten.

Achtung

Achtung: Fehlt ein erforderlicher Gesellschafterbeschluss, gilt der Jahresabschluss als nicht festgestellt. Dies kann zu Problemen bei der Offenlegung führen und die Fristen nach § 325 HGB gefährden. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Inhalt und Bestandteile des Beschlusses

Ein rechtssicherer Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses muss bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Die vollständige Dokumentation aller wesentlichen Beschlusspunkte ist entscheidend für die Rechtsverbindlichkeit.

Formale Bestandteile

  • Bezeichnung als Gesellschafterbeschluss
  • Firma und Sitz der UG (haftungsbeschränkt)
  • Datum der Beschlussfassung
  • Ort der Gesellschafterversammlung (oder Vermerk über schriftliche Beschlussfassung)
  • Namen aller anwesenden bzw. zustimmenden Gesellschafter
  • Geschäftsanteile und Stimmanteile der Gesellschafter
  • Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)
  • Unterschriften aller Gesellschafter

Inhaltliche Beschlusspunkte

Der Beschluss sollte mindestens die folgenden inhaltlichen Punkte regeln:

  1. Feststellung des Jahresabschlusses: Förmliche Billigung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zum Bilanzstichtag (z.B. 31.12.2025)
  2. Ergebnisverwendung: Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses (Gewinnausschüttung, Einstellung in Rücklagen, Verlustvortrag)
  3. Entlastung der Geschäftsführung: Bestätigung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 46 Nr. 5 GmbHG)
  4. Thesaurierungsbeschluss bei UG: Pflicht zur Einstellung von 25% des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist

„In der Praxis sehen wir häufig, dass die besondere Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG bei der UG übersehen wird. Gesellschafter müssen mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen, bevor eine Ausschüttung möglich ist. Dieser Punkt sollte im Beschluss ausdrücklich dokumentiert werden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Optional können weitere Punkte wie die Bestellung von Wirtschaftsprüfern, Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen in den Beschluss aufgenommen werden, wenn diese zeitgleich behandelt werden.

Ablauf der Beschlussfassung

Die Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses folgt einem strukturierten Ablauf, der sowohl gesellschaftsrechtliche als auch formale Anforderungen erfüllen muss. Der Prozess beginnt mit der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung.

Schritt 1: Aufstellung durch die Geschäftsführung

Nach § 264 Abs. 1 HGB hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss aufzustellen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB muss dies innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres erfolgen, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften innerhalb der ersten drei Monate gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB.

Schritt 2: Vorlage an die Gesellschafter

Gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG muss die Geschäftsführung den aufgestellten Jahresabschluss unverzüglich den Gesellschaftern vorlegen. Diese haben dann Zeit, die Unterlagen zu prüfen und sich ein Urteil über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu bilden.

Schritt 3: Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung wird nach den satzungsmäßigen Regelungen einberufen. Üblich ist eine Einladungsfrist von mindestens einer Woche. In der Einladung sollte die Tagesordnung mit dem Punkt ‘Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025’ ausdrücklich genannt werden.

Schritt 4: Beschlussfassung

In der Gesellschafterversammlung wird der Jahresabschluss vorgestellt, diskutiert und zur Abstimmung gestellt. Die Beschlussfassung erfolgt nach § 47 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.

Hinweis

Alternative: Schriftliche Beschlussfassung Nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist auch eine schriftliche Beschlussfassung ohne physische Versammlung möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Dies ist besonders bei kleineren UG mit wenigen Gesellschaftern praktikabel. Der Beschlusstext wird allen Gesellschaftern zur Unterschrift vorgelegt.

Schritt 5: Protokollierung und Dokumentation

Der gefasste Beschluss wird schriftlich protokolliert und von allen Gesellschaftern unterzeichnet. Das Protokoll wird zu den Gesellschaftsunterlagen genommen und muss für Prüfungen durch Finanzamt oder Registergerichte verfügbar sein.

Fristen und Termine 2026

Für die Feststellung des Jahresabschlusses gelten gesetzliche Fristen, die zwingend eingehalten werden müssen. Die Nichteinhaltung kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

31.12.2025

Bilanzstichtag (Regelfall)

11 Monate

Feststellungsfrist kleine UG

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroße UG

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG muss der Jahresabschluss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr festgestellt werden. Für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB verlängert sich diese Frist auf elf Monate.

Größenklasse Bilanzstichtag Feststellung spätestens Rechtsgrundlage
Kleine UG 31.12.2025 30.11.2026 § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG
Mittelgroße UG 31.12.2025 31.08.2026 § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG
Große UG 31.12.2025 31.08.2026 § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter den festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.

Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Der Jahresabschluss muss im strukturierten Format (ESEF bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften) oder als PDF eingereicht werden.

Achtung

Ordnungsgeldverfahren: Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und richtet sich gegen die Geschäftsführung persönlich.

Die Feststellung durch Gesellschafterbeschluss muss daher so rechtzeitig erfolgen, dass anschließend noch genügend Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der Offenlegung bleibt. Eine frühzeitige Feststellung im ersten Halbjahr nach dem Bilanzstichtag ist empfehlenswert.

Vorlage und Muster für den Gesellschafterbeschluss

Eine strukturierte Vorlage für den Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses erleichtert die rechtssichere Dokumentation. Die Verwendung eines bewährten Musters stellt sicher, dass alle formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt werden.

Grundstruktur einer Beschlussvorlage

Eine vollständige Vorlage sollte folgende Elemente enthalten:

  1. Kopfbereich: Firma, Rechtsform, Sitz, Handelsregisternummer
  2. Bezeichnung: ‘Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025’
  3. Präambel: Angabe von Ort, Datum und Art der Beschlussfassung (Versammlung oder schriftlich)
  4. Teilnehmerliste: Auflistung aller Gesellschafter mit Geschäftsanteilen und Stimmrechten
  5. Beschlusspunkte: Nummerierte Auflistung aller zu beschließenden Punkte
  6. Abstimmungsergebnis: Dokumentation der Stimmverteilung
  7. Unterschriften: Eigenhändige Unterzeichnung durch alle Gesellschafter

Wichtige Formulierungen

Bei der Formulierung der Beschlusspunkte ist auf präzise juristische Sprache zu achten. Empfohlene Formulierungen sind:

  • Feststellung: ‘Der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2025, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, wird festgestellt.’
  • Ergebnisverwendung: ‘Der Jahresüberschuss in Höhe von [Betrag] EUR wird wie folgt verwendet: [Aufschlüsselung nach Rücklagen, Ausschüttung, Vortrag].’
  • Thesaurierung UG: ‘Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG werden [25% des Jahresüberschusses] EUR in die gesetzliche Rücklage eingestellt.’
  • Entlastung: ‘Die Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2025 entlastet.’

Hinweis

Praxis-Tipp: Verwenden Sie keine allgemeinen Textbausteine ohne Anpassung an Ihre konkrete UG. Prüfen Sie insbesondere die Geschäftsanteile, Stimmrechte und individuellen Satzungsregelungen. Lassen Sie die Vorlage im Zweifel von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen.

Vorlagen und Muster für Gesellschafterbeschlüsse sind online verfügbar, sollten jedoch immer an die individuelle Situation der jeweiligen UG angepasst werden. Besondere Vorsicht ist bei Sonderregelungen in der Satzung oder bei mehreren Gesellschaftergruppen mit unterschiedlichen Rechten geboten.

Unterschied zwischen Feststellung und Billigung

Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses unterschieden. Diese beiden Begriffe haben unterschiedliche rechtliche Bedeutungen und Konsequenzen.

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Feststellung nach § 42a Abs. 2 GmbHG bedeutet, dass der Jahresabschluss verbindlich als Grundlage für alle weiteren Maßnahmen anerkannt wird. Mit der Feststellung wird der Jahresabschluss rechtlich bindend. Er kann danach nur noch unter engen Voraussetzungen geändert werden.

Die Feststellung ist Voraussetzung für die Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Nur ein festgestellter Jahresabschluss kann ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

Billigung des Jahresabschlusses

Die Billigung ist eine vorbereitende Zustimmung zu einem Jahresabschluss, der noch nicht endgültig festgestellt wurde. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften billigen die Gesellschafter häufig zunächst den Jahresabschluss, bevor er nach erfolgter Prüfung förmlich festgestellt wird.

Die Billigung ist unverbindlicher als die Feststellung und lässt Änderungen noch eher zu. Sie wird vor allem bei größeren Gesellschaften mit komplexen Abschlüssen verwendet.

Feststellung

  • Verbindliche Anerkennung des Jahresabschlusses
  • Rechtsgrundlage: § 42a Abs. 2 GmbHG
  • Voraussetzung für Offenlegung
  • Nur unter engen Voraussetzungen änderbar
  • Üblich bei nicht prüfungspflichtigen UG

Billigung

  • Vorläufige Zustimmung zum Jahresabschluss
  • Häufig bei prüfungspflichtigen Gesellschaften
  • Änderungen noch möglich
  • Keine direkte Offenlegungswirkung
  • Förmliche Feststellung erfolgt später

Bei der typischen kleinen UG (haftungsbeschränkt) ohne Prüfungspflicht ist die direkte Feststellung der Regelfall. Die Gesellschafter fassen einen Beschluss, der den Jahresabschluss unmittelbar feststellt, ohne vorherige separate Billigung.

„In der Beratungspraxis verwenden wir bei UG ohne Prüfungspflicht immer die Feststellung, nicht die Billigung. Das vereinfacht den Prozess und schafft sofort Rechtssicherheit. Nur bei größeren oder prüfungspflichtigen Gesellschaften macht ein zweistufiges Verfahren mit Billigung und späterer Feststellung Sinn.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ergebnisverwendung und Entlastung der Geschäftsführung

Neben der reinen Feststellung des Jahresabschlusses regelt der Gesellschafterbeschluss zwei weitere zentrale Punkte: die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung der Geschäftsführung. Beide Aspekte haben erhebliche rechtliche und steuerliche Bedeutung.

Ergebnisverwendung bei der UG

Nach § 46 Nr. 1 GmbHG entscheiden die Gesellschafter über die Verwendung des Ergebnisses. Bei der UG (haftungsbeschränkt) ist dabei die Sonderregelung des § 5a Abs. 3 GmbHG zu beachten: Mindestens 25 Prozent des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses müssen in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden.

Diese Thesaurierungspflicht gilt so lange, bis das Stammkapital zusammen mit den Rücklagen 25.000 Euro erreicht hat. Erst dann kann auf die Pflichteinstellung verzichtet werden. Alternativ kann die UG durch Kapitalerhöhung in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.

Mögliche Verwendungsarten

  • Einstellung in gesetzliche Rücklage: Pflichteinstellung nach § 5a Abs. 3 GmbHG (mindestens 25% bei UG)
  • Einstellung in freie Rücklagen: Freiwillige Rücklagenbildung nach § 272 Abs. 3 HGB zur Stärkung des Eigenkapitals
  • Gewinnausschüttung: Ausschüttung an Gesellschafter nach Abzug der Pflichteinstellung
  • Gewinnvortrag: Vortrag des Gewinns auf neue Rechnung für spätere Verwendung
  • Verlustvortrag: Bei Jahresfehlbetrag Vortrag auf das nächste Geschäftsjahr

Achtung

Steuerliche Konsequenzen: Gewinnausschüttungen an Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragsteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen, wenn unangemessene Vergütungen gezahlt wurden.

Entlastung der Geschäftsführung

Die Entlastung der Geschäftsführung nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist eine förmliche Billigung der Geschäftsführungstätigkeit für das abgelaufene Geschäftsjahr. Mit der Entlastung erklären die Gesellschafter, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten nach ihrer Kenntnis ordnungsgemäß erfüllt hat.

Die Entlastung hat jedoch keine umfassende Haftungsfreistellung zur Folge. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung bleiben bei nachträglich bekannt werdenden Pflichtverletzungen bestehen. Die Entlastung wirkt nur insoweit, als die den Gesellschaftern bekannten Tatsachen betroffen sind.

Hinweis

Praxis-Hinweis: Die Entlastung sollte als separater Beschlusspunkt gefasst werden und ausdrücklich auf das konkrete Geschäftsjahr bezogen sein. Bei mehreren Geschäftsführern kann die Entlastung einzeln oder gemeinsam erfolgen.

Besonderheiten bei der Ein-Personen-UG

Bei einer Ein-Personen-UG, bei der ein Gesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer ist, gelten vereinfachte Regelungen für die Feststellung des Jahresabschlusses. Die formalen Anforderungen sind reduziert, dennoch müssen bestimmte Dokumentationspflichten erfüllt werden.

Feststellungskompetenz bei Ein-Personen-UG

Wenn der alleinige Gesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer ist, kann dieser den Jahresabschluss selbst feststellen. Eine förmliche Gesellschafterversammlung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann den Beschluss in einem Dokument fassen und unterzeichnen.

Dennoch sollte auch bei der Ein-Personen-UG ein schriftlicher Feststellungsbeschluss dokumentiert werden. Dies dient der Rechtssicherheit und ist Nachweis für das Finanzamt, das Registergericht und bei Offenlegung beim Unternehmensregister.

Vereinfachte Beschlussdokumentation

Der Gesellschafterbeschluss bei einer Ein-Personen-UG kann wie folgt gestaltet werden:

  • Bezeichnung: ‘Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters’
  • Angabe von Firma, Sitz und Handelsregisternummer
  • Datum der Beschlussfassung
  • Feststellung des Jahresabschlusses zum konkreten Bilanzstichtag
  • Regelung der Ergebnisverwendung inkl. Pflichteinstellung nach § 5a Abs. 3 GmbHG
  • Entlastung der Geschäftsführung (auch wenn Gesellschafter = Geschäftsführer)
  • Eigenhändige Unterschrift des Alleingesellschafters

Auch wenn der Alleingesellschafter sich selbst entlastet, sollte dieser Punkt im Beschluss enthalten sein. Er dokumentiert die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Gesellschafterrechte und kann für spätere Nachweise relevant sein.

„Bei Ein-Personen-UG sehen wir häufig, dass auf den Feststellungsbeschluss ganz verzichtet wird. Das ist riskant: Ohne dokumentierten Beschluss fehlt der formale Nachweis der Feststellung. Dies kann bei Betriebsprüfungen oder bei der Offenlegung zu Problemen führen. Der Aufwand für einen einfachen Beschluss ist minimal und schafft Rechtssicherheit.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Keine förmliche Einberufung erforderlich

Bei der Ein-Personen-UG entfallen die Einberufungsfristen und Formerfordernisse nach § 51 GmbHG. Der Alleingesellschafter kann den Beschluss jederzeit ohne Vorankündigung fassen. Auch eine physische Versammlung ist nicht notwendig – der Beschluss kann schriftlich dokumentiert und unterzeichnet werden.

Hinweis

Achtung bei Gesellschafterwechsel: Wenn während des Geschäftsjahres ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat oder zum Zeitpunkt der Feststellung mehrere Gesellschafter beteiligt sind, gelten die regulären Regelungen für Mehr-Personen-Gesellschaften. In diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung mit Einberufung erforderlich.

Häufige Fehler vermeiden

Bei der Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses können verschiedene Fehler auftreten, die zu rechtlichen Problemen oder ungültigen Beschlüssen führen. Die häufigsten Fehlerquellen und deren Vermeidung im Überblick:

Formale Fehler

  • Fehlende Unterschriften: Alle Gesellschafter müssen den Beschluss eigenhändig unterzeichnen. Fehlt auch nur eine Unterschrift, ist die Wirksamkeit fraglich.
  • Falsches Datum: Das Beschlussdatum muss nach dem Datum der Jahresabschlussaufstellung liegen. Ein rückdatierter Beschluss ist unwirksam.
  • Unvollständige Angaben: Firma, Sitz, Handelsregisternummer und Bilanzstichtag müssen korrekt und vollständig angegeben sein.
  • Fehlende Dokumentation der Stimmrechte: Bei mehreren Gesellschaftern müssen Geschäftsanteile und Stimmrechte dokumentiert sein.

Inhaltliche Fehler

  • Vergessene Thesaurierung: Bei UG wird die Pflichteinstellung von 25% nach § 5a Abs. 3 GmbHG häufig übersehen oder falsch berechnet.
  • Fehlende Ergebnisverwendung: Der Beschluss muss konkret regeln, wie das Jahresergebnis verwendet wird. Pauschale Formulierungen reichen nicht.
  • Widersprüche zum Jahresabschluss: Die im Beschluss genannten Beträge müssen mit den Zahlen im Jahresabschluss übereinstimmen.
  • Verstoß gegen Satzungsregelungen: Besondere Stimmrechtsmehrheiten oder Zustimmungserfordernisse aus der Satzung müssen beachtet werden.

Fristen-Fehler

Die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG werden häufig versäumt. Eine verspätete Feststellung führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, gefährdet aber die rechtzeitige Offenlegung und kann Ordnungsgelder nach § 335 HGB nach sich ziehen.

Fehler Konsequenz Vermeidung
Feststellung nach Offenlegungsfrist Ordnungsgeld 500-25.000 EUR Frühzeitige Planung, Feststellung bis spätestens Monat 11
Fehlende Pflichteinstellung UG Steuerliche Nachteile, Haftungsrisiko Berechnung vor Beschlussfassung prüfen
Keine schriftliche Dokumentation Fehlender Nachweis bei Prüfungen Immer schriftlichen Beschluss erstellen
Unzureichende Stimmenmehrheit Unwirksamer Beschluss Satzung und § 47 GmbHG beachten

Prozess-Fehler

  • Keine ordnungsgemäße Einberufung: Bei Mehr-Personen-Gesellschaften müssen Einberufungsfristen und Form nach Satzung eingehalten werden.
  • Fehlende Beschlussfähigkeit: Es muss geprüft werden, ob die anwesenden Gesellschafter die erforderliche Kapitalmehrheit repräsentieren.
  • Interessenkonflikte nicht berücksichtigt: Bei Entlastung kann ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG analog bestehen.
  • Mangelnde Dokumentation der Abstimmung: Das Abstimmungsergebnis muss eindeutig dokumentiert sein (Ja, Nein, Enthaltung).

Achtung

Fehlerhafte Beschlüsse nachträglich heilen: Ein unwirksamer Beschluss kann in der Regel durch einen neuen, ordnungsgemäßen Beschluss geheilt werden. Dies sollte jedoch umgehend erfolgen, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

Die Verwendung einer geprüften Vorlage und die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt minimieren das Fehlerrisiko erheblich. Gerade bei komplexeren Gesellschafterstrukturen oder besonderen Satzungsregelungen ist professionelle Unterstützung empfehlenswert.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses bei einer UG gefasst werden?

Der Jahresabschluss muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG bei kleinen UG spätestens elf Monate nach dem Bilanzstichtag festgestellt werden, bei mittelgroßen und großen UG innerhalb von acht Monaten. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies: Feststellung bis spätestens 30.11.2026 (kleine UG) bzw. 31.08.2026 (mittelgroße/große UG). Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss dann bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.

Was muss ein Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses einer UG enthalten?

Der Beschluss muss folgende Elemente enthalten: Firma und Sitz der UG, Datum der Beschlussfassung, Namen und Geschäftsanteile aller Gesellschafter, förmliche Feststellung der Bilanz und GuV zum Bilanzstichtag, Regelung der Ergebnisverwendung einschließlich der Pflichteinstellung von mindestens 25% des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG, Entlastung der Geschäftsführung sowie das Abstimmungsergebnis und die Unterschriften aller Gesellschafter.

Braucht eine Ein-Personen-UG auch einen Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses?

Ja, auch bei einer Ein-Personen-UG sollte ein schriftlicher Feststellungsbeschluss dokumentiert werden. Der Alleingesellschafter kann den Jahresabschluss selbst feststellen, ohne dass eine förmliche Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Die schriftliche Dokumentation ist jedoch wichtig für Nachweise gegenüber Finanzamt, Registergericht und bei der Offenlegung beim Unternehmensregister. Der Beschluss sollte die Feststellung, Ergebnisverwendung und Entlastung der Geschäftsführung umfassen und vom Alleingesellschafter unterzeichnet werden.

Was passiert, wenn der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses nicht rechtzeitig gefasst wird?

Eine verspätete Feststellung führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Beschlusses, kann aber erhebliche Konsequenzen haben. Wenn durch die verspätete Feststellung die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nach § 325 HGB versäumt wird, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und richtet sich persönlich gegen die Geschäftsführung. Zudem können steuerliche und zivilrechtliche Probleme entstehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Heute beauftragen, in Tagen geliefert.
Ihr Team

Steuerberatung,
die mitdenkt.

Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Ihre Bilanz wird von dem Berufs­träger erstellt und unterschrieben, den Sie hier sehen — persönlich erreichbar, digital organisiert.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert

So läuft der Prozess

Vom ersten Beleg bis zur letzten Einreichung – unsere Steuerberater und unsere KI-Assistenz sind an Ihrer Seite. Klar geführt, strukturiert und ohne Stress – von Anfang bis Ende.

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Schritt 01 · 60 Sekunden

Festpreis berechnen – sofort, verbindlich

Geben Sie Umsatz und Rechtsform an – und Sie sehen in Sekunden Ihren verbindlichen Jahrespreis. Keine Anfrage, kein Wartezimmer, kein "wir melden uns". Transparent, fix, ohne versteckte Kosten.

sicher bezahlen · PayPal · Klarna · Rechnung
Festpreisrechnerlive
bis 50 T€ bis 100 T€ bis 300 T€ bis 500 T€
1.069,21 €499,95 €
inkl. MwSt · Bilanz · Steuererklärungen · Offenlegung
Festpreis berechnen
2
Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
3
Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
4
Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
5
Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
7
Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater