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Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
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Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
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1.247,00 €
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19.10.25
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20.10.25
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Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
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Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
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14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
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Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
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Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
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Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
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Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
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ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogSteuerberater Kryptowährung

Steuerberater Kryptowährung 2026 – Tipps & Kosten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano unterliegen in Deutschland komplexen steuerlichen Regelungen – sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen. Ein spezialisierter Steuerberater für Kryptowährungen hilft Ihnen, Transaktionen korrekt zu dokumentieren, Steuerfallen zu vermeiden und die optimale Behandlung von Staking, Mining und Lending zu wählen. Besonders für Einzelunternehmer, die mit Kryptowährungen handeln oder diese als Zahlungsmittel akzeptieren, sind die Steuerberater Kosten für Einzelunternehmen ein wichtiger Planungsfaktor. Die Kosten für diese Beratungsleistung können Sie vorab mit unserem Honorar Steuerberater Rechner kalkulieren und steuerlich geltend machen – Kosten Steuerberater absetzen wo eintragen erfahren Sie in unserem ausführlichen Leitfaden. Dieser Ratgeber zeigt, worauf Sie bei der Krypto-Besteuerung 2026 achten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland erfolgt nach komplexen Regeln: Im Privatvermögen unterliegen Gewinne aus Verkäufen innerhalb der einjährigen Haltefrist der Einkommensteuer (§ 23 EStG), im Betriebsvermögen wird jede Wertänderung bilanzwirksam. Ein spezialisierter Steuerberater für Kryptowährungen unterstützt Sie bei der korrekten Dokumentation aller Transaktionen, der Ermittlung von Anschaffungskosten nach FIFO-Verfahren und der steueroptimalen Behandlung von Staking, Mining und Lending. Fehler in der Deklaration können zu Nachzahlungen und Strafzuschlägen führen.

Warum brauchen Sie einen Steuerberater für Kryptowährungen?

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder andere digitale Assets haben sich von einer Nischeninvestition zu einem ernstzunehmenden Wirtschaftsgut entwickelt. Für Geschäftsführer von GmbH und UG stellen Kryptotransaktionen besondere steuerliche Herausforderungen dar – sowohl im Betriebsvermögen als auch bei privaten Veräußerungen. Die steuerliche Einordnung ist komplex und wird durch aktuelle Gesetzgebung, BMF-Schreiben und Rechtsprechung laufend präzisiert.

Ein Steuerberater mit Expertise in Kryptowährungen hilft Ihnen, die zahlreichen Fallstricke zu vermeiden: Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen, korrekte Bewertung nach § 6 EStG, Dokumentation von Anschaffungskosten, Berücksichtigung der Haltefristen nach § 23 EStG bei privaten Veräußerungsgeschäften sowie die ordnungsgemäße Verbuchung in der Handelsbilanz und Steuerbilanz. Fehler können zu erheblichen Steuernachzahlungen und Säumniszuschlägen führen.

BMF-Schreiben 2022 als Grundlage

Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragssteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen konkretisiert zahlreiche Zweifelsfragen: Behandlung von Airdrops, Staking-Erträgen, Lending, Hard Forks und Mining. Steuerberater nutzen dieses Schreiben als verbindliche Verwaltungsanweisung für die Beratungspraxis.

„Viele Mandanten unterschätzen die Dokumentationspflicht bei Kryptowährungen. Wer keine lückenlosen Nachweise über Anschaffungszeitpunkt, Kosten und Wallets vorlegen kann, gerät bei einer Betriebsprüfung schnell in Beweisnot. Professionelle steuerliche Begleitung ab der ersten Transaktion spart langfristig Geld und Nerven.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen

Hält ein Geschäftsführer Kryptowährungen im Privatvermögen, unterliegen Gewinne aus deren Veräußerung den Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die zentrale Regelung lautet: Werden Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert, ist der Gewinn voll steuerpflichtig und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Die 1-Jahres-Haltefrist

Hält der Steuerpflichtige die Kryptowährung länger als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn vollständig steuerfrei. Diese Haltefrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung (z. B. Kauf an einer Exchange) und endet genau ein Jahr später. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht, nicht die Abwicklung der Zahlung.

Haltedauer Steuerliche Konsequenz Steuersatz
Unter 1 Jahr Gewinn voll steuerpflichtig Persönlicher ESt-Satz (bis 45 % + SolZ)
Über 1 Jahr Gewinn steuerfrei 0 %
Verlust unter 1 Jahr Verrechenbar mit anderen priv. Veräußerungsgeschäften

Achtung: Staking und Lending verlängern die Haltefrist

Nach dem BMF-Schreiben 2022 verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre, wenn Kryptowährungen im Privatvermögen für Staking, Lending oder vergleichbare Ertragserzielung eingesetzt werden. Diese Regelung betrifft viele moderne Krypto-Anlageformen und wird in der Praxis häufig übersehen.

Zusätzlich gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Liegt der Gesamtgewinn darunter, entfällt die Steuerpflicht vollständig. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Betrag.

Kryptowährungen im Betriebsvermögen der GmbH/UG

Hält eine GmbH oder UG Kryptowährungen im Betriebsvermögen, gelten grundsätzlich die handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften für Wirtschaftsgüter. Kryptowährungen sind als immaterielle Vermögensgegenstände zu qualifizieren und unterliegen den Bewertungsregeln nach § 6 EStG sowie § 253 HGB.

Bilanzierung und Bewertung

In der Handelsbilanz sind Kryptowährungen zu Anschaffungskosten anzusetzen. Liegt der Marktwert am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten, greift das Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB: eine Abwertung auf den niedrigeren beizulegenden Wert ist verpflichtend. Wertsteigerungen dürfen aufgrund des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nicht erfasst werden.

In der Steuerbilanz gelten dieselben Grundsätze nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Bei dauerhafter Wertminderung ist eine Teilwertabschreibung zulässig. Wertschwankungen erfordern eine sorgfältige Dokumentation und Begründung im Jahresabschluss.

  • Eindeutige Zuordnung der Wallets zum Betriebsvermögen dokumentieren
  • Anschaffungskosten inklusive Transaktionsgebühren vollständig erfassen
  • Bewertung am Bilanzstichtag nach Kursen anerkannter Handelsplattformen
  • Niederstwertprinzip anwenden bei gesunkenem Marktwert
  • Alle Transaktionen lückenlos in der Buchführung erfassen (§ 238 HGB)
  • Steuerliche Behandlung von Mining, Staking oder Airdrops klären

„In der Praxis sehen wir häufig Probleme bei der Zuordnung: Wurde die Kryptowährung privat angeschafft und später ins Betriebsvermögen überführt? Oder umgekehrt? Solche Vorgänge sind Entnahmen bzw. Einlagen und müssen sauber dokumentiert und bewertet werden, sonst drohen steuerliche Korrekturen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie dokumentiere ich Krypto-Transaktionen steuerlich korrekt?

Die lückenlose Dokumentation aller Krypto-Transaktionen ist die Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung. Das Finanzamt kann bei einer Betriebsprüfung alle Zu- und Abgänge, Anschaffungskosten, Veräußerungserlöse und Wallets nachvollziehen wollen. Fehlt die Dokumentation, kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen – in der Regel zu Ihren Ungunsten.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Wallet-Adressen: Zuordnung aller verwendeten Wallets (Custodial, Non-Custodial, Hardware-Wallets) zu Privat- oder Betriebsvermögen
  • Transaktionshistorie: Exportierte CSV- oder Excel-Dateien von Exchanges (Kraken, Binance, Coinbase etc.) mit allen Käufen, Verkäufen, Transfers
  • Anschaffungskosten: Kaufdatum, Kaufkurs in EUR, gezahlte Gebühren, verwendete FIAT-Währung oder Tausch gegen andere Kryptowährungen
  • Veräußerungsdaten: Verkaufsdatum, Verkaufskurs, erhaltene EUR oder Gegenwert in Krypto, Gebühren
  • Nachweise über Staking, Lending, Mining: Einnahmen aus diesen Tätigkeiten müssen separat dokumentiert werden
  • Airdrops und Hard Forks: Datum, Art, Menge, Wert bei Zufluss

Software-Tools für Krypto-Dokumentation

Spezialisierte Software wie CoinTracking, Accointing oder Blockpit unterstützt bei der automatisierten Erfassung und Auswertung. Wichtig: Die Tools liefern Daten, aber die steuerliche Bewertung und Einordnung – insbesondere bei komplexen Sachverhalten – erfordert die Expertise eines Steuerberaters.

Ein professioneller Steuerberater prüft die exportierten Daten auf Vollständigkeit, ordnet die Transaktionen korrekt zu (z. B. FiFo-Methode bei Veräußerung), berechnet die steuerpflichtigen Gewinne und bereitet die Anlage SO (sonstige Einkünfte) oder Anlage G (Gewerbebetrieb) für die Steuererklärung vor.

Häufige Fehler bei der Krypto-Besteuerung vermeiden

In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Steuernachzahlungen, Verzugszinsen oder sogar Steuerhinterziehungsvorwürfen führen können. Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität oder verlassen sich auf fehlerhafte Informationen aus Foren oder Social Media.

Typische Fehlerquellen im Überblick

Fehlende oder lückenhafte Dokumentation

Ohne Nachweise über Anschaffungszeitpunkt und -kosten kann das Finanzamt den gesamten Verkaufserlös als Gewinn ansetzen. Exportieren Sie regelmäßig alle Transaktionsdaten und sichern Sie Wallet-Adressen.

Verwechslung von Freigrenze und Freibetrag

Die 1.000-Euro-Grenze nach § 23 EStG ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag.

Verjährung läuft erst nach 4 Jahren – bei Hinterziehung 10 Jahre

Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre (§ 169 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Wer Krypto-Gewinne verschweigt, riskiert erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.

Steuerliche Behandlung von Staking, Mining und Lending

Moderne Krypto-Anlageformen gehen über den einfachen Kauf und Verkauf hinaus. Staking, Mining, Lending und Liquidity Mining werfen jeweils eigene steuerliche Fragen auf, die das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 teilweise beantwortet.

Mining: Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte?

Mining kann je nach Umfang und Organisation entweder als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG qualifiziert werden. Entscheidend sind Kriterien wie Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei gewerblichem Mining sind zudem Gewerbesteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer zu beachten.

Staking und Lending: Einkünfte aus sonstigen Leistungen

Erträge aus Staking (Proof-of-Stake) oder Lending werden als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift in der Wallet. Bewertungsmaßstab ist der Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses in Euro.

Tätigkeit Einkunftsart Besonderheit
Mining (gewerblich) § 15 EStG Gewerbebetrieb Gewerbesteuer, USt-Pflicht prüfen
Mining (privat, klein) § 22 Nr. 3 EStG sonstige Einkünfte Keine GewSt, aber ESt
Staking § 22 Nr. 3 EStG sonstige Einkünfte Haltefrist verlängert sich auf 10 Jahre
Lending § 22 Nr. 3 EStG sonstige Einkünfte Haltefrist verlängert sich auf 10 Jahre
Liquidity Mining § 22 Nr. 3 EStG sonstige Einkünfte Komplexe Bewertung, StB empfohlen

„Viele Mandanten übersehen, dass Staking-Rewards nicht nur im Zuflussjahr zu versteuern sind, sondern auch die Haltefrist der ursprünglich gehaltenen Coins verlängern. Wer nach 13 Monaten verkauft und zuvor gestaked hat, zahlt Steuern – obwohl er dachte, die Ein-Jahres-Frist sei abgelaufen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Zusätzlich müssen auch beim späteren Verkauf der erhaltenen Staking- oder Lending-Rewards die Regeln zu privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) beachtet werden – mit eigener Haltefrist, beginnend ab dem Zufluss.

Wie finde ich einen spezialisierten Steuerberater für Kryptowährungen?

Nicht jeder Steuerberater verfügt über die notwendige Expertise in der Besteuerung von Kryptowährungen. Die Materie entwickelt sich schnell, Rechtsprechung und BMF-Schreiben ändern sich laufend, und technisches Verständnis von Blockchain, Wallets und DeFi ist unerlässlich.

Worauf sollten Sie achten?

  • Nachweisbare Erfahrung mit Krypto-Mandaten (Referenzen, Fachartikel, Vorträge)
  • Kenntnis des BMF-Schreibens vom 10. Mai 2022 und aktueller Rechtsprechung
  • Technisches Verständnis: Wallets, Exchanges, DeFi-Protokolle, Smart Contracts
  • Angebot von Software-Schnittstellen oder Zusammenarbeit mit Krypto-Tracking-Tools
  • Transparente Honorargestaltung – viele StB bieten Festpreise für Krypto-Steuererklärungen
  • Erreichbarkeit und digitale Kommunikationswege (Video-Call, sichere Datenübermittlung)

Wer den Jahresabschluss und die steuerliche Beratung zu Kryptowährungen durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Suche und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unser Steuerberater-Team bearbeitet auch komplexe Krypto-Sachverhalte – koordiniert über Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart.

Vorbereitung des ersten Gesprächs

Exportieren Sie vorab alle Transaktionsdaten von Ihren Exchanges, listen Sie Ihre Wallets auf und notieren Sie besondere Vorgänge (Airdrops, Forks, Staking). Je besser Sie vorbereitet sind, desto effizienter und kostengünstiger wird die Beratung.

Was kostet ein Steuerberater für Kryptowährungen?

Die Kosten für steuerliche Beratung bei Kryptowährungen richten sich nach dem Umfang der Mandate, der Anzahl der Transaktionen, der Komplexität (Staking, DeFi, NFTs) und der Honorargestaltung des Steuerberaters. Grundlage ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), viele Kanzleien bieten jedoch auch Festpreise oder Pauschalmodelle an.

Übliche Honorarmodelle

Zeithonorar

Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, häufig zwischen 120 und 250 Euro pro Stunde. Transparenz erfordert präzise Zeiterfassung und Abstimmung.

Festpreis pro Transaktion

Viele Kanzleien bieten Pauschalpreise pro dokumentierter Transaktion (z. B. 2–5 Euro). Bei hunderten Trades kann das schnell teuer werden.

Pauschalhonorar

Festpreis für die gesamte Steuererklärung inklusive Krypto-Dokumentation, z. B. 800–2.500 Euro je nach Komplexität. Planbare Kosten, ideal für Geschäftsführer.

Zusätzlich können Kosten für Software-Lizenzen (Krypto-Tracking-Tools), die Erstellung von Sondergutachten bei strittigen Bewertungsfragen oder die Vertretung bei Betriebsprüfungen anfallen.

800–2.500 €

Pauschalhonorar Krypto-Steuererklärung

120–250 €

Stundensatz spezialisierter StB

10 Jahre

Haltefrist bei Staking (BMF 2022)

„Unsere Erfahrung zeigt: Transparente Festpreise schaffen Vertrauen. Mandanten wissen von Anfang an, was auf sie zukommt – keine bösen Überraschungen. Bei OnlineBilanz bieten wir daher für viele Standardfälle pauschale Pakete an.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wichtig: Die Kosten für steuerliche Beratung sind als Betriebsausgaben (bei GmbH/UG) oder als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben (privat) steuerlich absetzbar und mindern so die Steuerlast.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Kryptowährungen in der Steuererklärung angeben, auch wenn ich nichts verkauft habe?

Nein, solange Sie Ihre Kryptowährungen nur halten (HODLing) und keine Verkäufe, Tauschgeschäfte oder Erträge aus Staking/Lending erzielt haben, besteht keine Angabepflicht in der Einkommensteuererklärung. Anders verhält es sich im Betriebsvermögen: Hier müssen Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter in der Bilanz ausgewiesen werden, unabhängig von Verkäufen. Eine Dokumentation der Bestände empfiehlt sich jedoch in jedem Fall für spätere Nachweise.

Gilt die einjährige Haltefrist auch bei Verwendung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel?

Ja, die einjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG gilt auch dann, wenn Sie Kryptowährungen als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen einsetzen. Der Einsatz als Zahlungsmittel stellt steuerlich einen Veräußerungsvorgang dar. Liegt zwischen Anschaffung und Einsatz weniger als ein Jahr, unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer. Nach Ablauf der Haltefrist ist die Verwendung steuerfrei.

Kann ich Verluste aus Kryptowährungen steuerlich geltend machen?

Ja, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen können Sie mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften im selben Jahr verrechnen (§ 23 EStG). Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist möglich, allerdings nur innerhalb der Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Eine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. Gehalt, Kapitalerträgen) ist nicht möglich. Im Betriebsvermögen gelten andere Regelungen.

Wie wird die Schenkung oder Vererbung von Kryptowährungen besteuert?

Schenkungen und Vererbungen von Kryptowährungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen. Der Wert bemisst sich nach dem Marktwert zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalls. Die persönlichen Freibeträge (z. B. 400.000 Euro für Kinder, 500.000 Euro für Ehepartner) gelten auch hier. Wichtig: Die Haltefrist für die spätere Einkommensteuer beginnt beim Erwerber neu – geerbte oder geschenkte Kryptowährungen können daher nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden.

Was passiert, wenn ich meine Zugangsdaten zu einer Krypto-Wallet verloren habe?

Der Verlust von Zugangsdaten zu einer Wallet führt steuerlich nicht automatisch zu einem realisierten Verlust. Solange keine Veräußerung stattgefunden hat, liegt kein steuerlich relevanter Vorgang vor. Ein Verlustabzug nach § 23 EStG setzt eine tatsächliche Veräußerung voraus. In Einzelfällen kann bei nachweislichem und endgültigem Totalverlust ein Antrag auf Feststellung eines Verlustes erwogen werden – hier sollten Sie unbedingt steuerlichen Rat einholen, da die Finanzverwaltung sehr restriktiv prüft.

Welche Rolle spielt die Einordnung als Wirtschaftsgut für die steuerliche Behandlung?

Kryptowährungen werden steuerlich als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Diese Einordnung ist zentral für die Besteuerung: Im Privatvermögen unterliegen sie als sonstige Wirtschaftsgüter den Regelungen des § 23 EStG (Spekulationsfrist), im Betriebsvermögen müssen sie aktiviert und bewertet werden. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut bedeutet auch, dass steuerliche Bewertungsgrundsätze (z. B. Anschaffungskostenprinzip, Niederstwertprinzip) Anwendung finden. Tokens ohne eigenen wirtschaftlichen Wert können unter Umständen anders eingeordnet werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), GmbH-Gesetz (GmbHG), Handelsgesetzbuch (HGB), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
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