Bilanz Gezeichnetes Kapital 2026: Ausweis & Buchung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Das gezeichnete Kapital ist die zentrale Eigenkapitalposition jeder Kapitalgesellschaft und unterliegt strengen Regeln bei Ausweis, Buchung und Kapitalerhaltung. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen alle rechtlichen und bilanziellen Pflichten nach § 266 HGB, § 42a GmbHG und AktG – mit konkreten Buchungsbeispielen für SKR 03 und SKR 04, Ablauf von Kapitaländerungen und typischen Fehlerquellen. Die korrekte Zuordnung erfolgt über die Bilanz Konten im Eigenkapitalbereich, wobei neben dem gezeichneten Kapital auch die Kapitalrücklage in der Bilanz eine wichtige Rolle spielt. OnlineBilanz.de unterstützt Sie mit Steuerberater-Expertise bei Jahresabschluss und Offenlegung.
Kurzantwort
Das gezeichnete Kapital ist das in der Satzung festgelegte Haftungskapital einer Kapitalgesellschaft und wird im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs in der Bilanz auf der Passivseite unter Eigenkapital ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 A HGB). Bei der GmbH beträgt es mindestens 25.000 Euro, bei der UG (haftungsbeschränkt) mindestens 1 Euro, bei der AG mindestens 50.000 Euro. Jede Änderung – ob Erhöhung oder Herabsetzung – muss im Handelsregister eingetragen und im Jahresabschluss korrekt bilanziert werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist gezeichnetes Kapital und wo steht es in der Bilanz?
- Einzahlung und ausstehende Einlagen: Was gilt für die GmbH?
- Gezeichnetes Kapital bei GmbH, UG und AG: Die Unterschiede
- Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung: Ablauf und Bilanzierung
- Buchung und Kontierung des gezeichneten Kapitals (SKR 03/04)
- Kapitalerhaltung, Ausschüttungssperre und Geschäftsführerhaftung
- Jahresabschluss, Prüfung und Offenlegung: Pflichten rund um das gezeichnete Kapital
- Häufige Fehler beim Ausweis des gezeichneten Kapitals und wie Sie diese vermeiden
Was ist gezeichnetes Kapital und wo steht es in der Bilanz?
Das gezeichnete Kapital ist der Betrag, den die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG) bei Gründung oder durch spätere Kapitalerhöhungen verbindlich als Eigenkapital zugesagt haben. Es handelt sich um die Haftungsgrundlage gegenüber Gläubigern und bildet die zentrale Eigenkapitalposition in der Bilanz gemäß § 266 Abs. 3 A. I. HGB.
In der Bilanzgliederung nach § 266 HGB wird das gezeichnete Kapital auf der Passivseite unter Eigenkapital an erster Stelle ausgewiesen. Bei einer GmbH entspricht es dem Stammkapital (mindestens 25.000 Euro gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG), bei einer AG dem Grundkapital (mindestens 50.000 Euro nach § 7 AktG), bei einer UG (haftungsbeschränkt) mindestens 1 Euro.
Bilanzausweis nach § 266 Abs. 3 HGB
| Passivseite | Position | Beispiel GmbH (EUR) |
|---|---|---|
| A. Eigenkapital | ||
| I. Gezeichnetes Kapital | Stammkapital | 25.000 |
| II. Kapitalrücklage | § 272 Abs. 2 HGB | 10.000 |
| III. Gewinnrücklagen | § 266 Abs. 3 A. III. HGB | 15.000 |
| IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag | 2.500 | |
| V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 8.000 |
Praxis-Hinweis
Das gezeichnete Kapital bleibt in der Regel über Jahre konstant. Änderungen erfordern Gesellschafterbeschluss, notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG. Der Bilanzausweis muss dann den im Handelsregister eingetragenen Betrag exakt widerspiegeln.
Einzahlung und ausstehende Einlagen: Was gilt für die GmbH?
Nach § 7 Abs. 2 GmbHG muss bei Gründung einer GmbH mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (also 12.500 Euro) eingezahlt sein, bevor die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden kann. Die Differenz zwischen gezeichnetem Kapital und tatsächlich eingezahltem Betrag bezeichnet man als ausstehende Einlagen.
Bilanzierung ausstehender Einlagen gemäß § 272 Abs. 1 HGB
Ausstehende Einlagen sind nach § 272 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen auszuweisen oder vom gezeichneten Kapital auf der Passivseite offen abzusetzen. Die Praxis bevorzugt meist den offenen Abzug auf der Passivseite, da dies die tatsächliche Eigenkapitalausstattung transparenter darstellt.
Aktivausweis (selten)
Ausstehende Einlagen erscheinen vor Position A. (Anlagevermögen) auf der Aktivseite. Eigenkapital erscheint rechnerisch in voller Höhe, die Bilanz wirkt aufgebläht.
Passivabzug (empfohlen)
Auf der Passivseite wird das gezeichnete Kapital um die ausstehenden Einlagen offen gekürzt. Dies zeigt die reale Eigenkapitalausstattung und entspricht der Best Practice.
Achtung Insolvenzrisiko
Bleibt ein erheblicher Teil des Stammkapitals dauerhaft ausstehend, kann dies bei Überschuldungsprüfung gemäß § 19 Abs. 2 InsO relevant werden. Geschäftsführer sollten säumige Einzahlungen konsequent einfordern – notfalls gerichtlich nach § 21 GmbHG.
Gezeichnetes Kapital bei GmbH, UG und AG: Die Unterschiede
Die Höhe und rechtliche Behandlung des gezeichneten Kapitals unterscheidet sich je nach Rechtsform erheblich. Während bei der klassischen GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich ist, erlaubt die UG (haftungsbeschränkt) bereits die Gründung mit einem symbolischen Betrag ab 1 Euro. Die AG unterliegt strengeren Anforderungen mit einem Mindestgrundkapital von 50.000 Euro.
Rechtsformvergleich: Mindestvorgaben und gesetzliche Grundlagen
| Rechtsform | Begriff | Mindestkapital | Gesetzliche Grundlage | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| GmbH | Stammkapital | 25.000 EUR | § 5 Abs. 1 GmbHG | Mind. 12.500 EUR vor Eintragung einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 GmbHG) |
| UG (haftungsbeschränkt) | Stammkapital | 1 EUR | § 5a GmbHG | Rücklagenpflicht 25 % des Jahresüberschusses bis 25.000 EUR erreicht |
| AG | Grundkapital | 50.000 EUR | § 7 AktG | Mind. 25 % je Aktie eingezahlt (§ 36a Abs. 1 AktG) |
| Limited (UK) | Share Capital | 1 GBP | Companies Act 2006 | Nach Brexit in Deutschland nicht mehr gängig |
Bei der UG ist zusätzlich zu beachten, dass gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Rücklage zu bilden ist: Jährlich sind 25 Prozent des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die Rücklage einzustellen, bis zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht sind. Erst dann kann die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.
„In der Praxis beobachten wir häufig, dass UG-Geschäftsführer die Rücklagenpflicht nach § 5a GmbHG unterschätzen. Wird der Jahresüberschuss vollständig ausgeschüttet, liegt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungspflicht vor – mit persönlicher Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung: Ablauf und Bilanzierung
Änderungen des gezeichneten Kapitals sind keine bloßen Buchungsakte, sondern unterliegen strengen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Jede Kapitalerhöhung oder -herabsetzung erfordert einen Gesellschafterbeschluss mit mindestens Dreiviertelmehrheit (§ 53 Abs. 2 GmbHG), notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG.
Kapitalerhöhung: Ordentliche und vereinfachte Form
Die ordentliche Kapitalerhöhung nach §§ 55 ff. GmbHG erfolgt durch Bareinlage oder Sacheinlage. Der über den Nennbetrag hinausgehende Betrag (Agio) ist in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen. Daneben existiert die vereinfachte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 57c GmbHG, bei der Rücklagen in gezeichnetes Kapital umgewandelt werden – ohne frisches Geld, rein bilanzielle Umschichtung.
-
Gesellschafterbeschluss mit ¾-Mehrheit fassen und notariell beurkunden (§ 53, § 55 GmbHG)
-
Bei Bareinlage: Einzahlung auf Geschäftskonto nachweisen
-
Bei Sacheinlage: Sachgründungsbericht und Wertgutachten vorlegen (§ 56 GmbHG)
-
Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister mit Gesellschafterliste (§ 57 GmbHG)
-
Nach Eintragung: Bilanzanpassung zum nächsten Bilanzstichtag (gezeichnetes Kapital erhöhen, ggf. Kapitalrücklage buchen)
Kapitalherabsetzung: Ordentliche, vereinfachte und Einziehung
Die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 58 ff. GmbHG dient der Rückzahlung an Gesellschafter und unterliegt strengen Gläubigerschutzvorschriften: Bekanntmachung im Unternehmensregister, dreimonatige Sperrfrist, Sicherheitsleistung für sich meldende Gläubiger. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß § 58a GmbHG ist hingegen nur zulässig, um Verluste auszugleichen – ohne Auszahlung an Gesellschafter.
Praxis-Tipp: Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Sanierung
Bei bilanzieller Überschuldung ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 58a GmbHG ein bewährtes Sanierungsinstrument: Das Stammkapital wird auf z. B. den Mindestbetrag von 25.000 Euro herabgesetzt, der Differenzbetrag gleicht Verlustvorträge aus. Anschließend kann eine Kapitalerhöhung neues Eigenkapital zuführen (sog. Kapitalschnitt).
Buchung und Kontierung des gezeichneten Kapitals (SKR 03/04)
In der laufenden Buchführung wird das gezeichnete Kapital auf einem Eigenkapitalkonto geführt, das grundsätzlich einen Habensaldo aufweist. Die Erstverbuchung erfolgt bei Gründung, weitere Buchungen nur bei Kapitaländerungen oder ausstehenden Einlagen.
Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04
| Kontenrahmen | Konto | Bezeichnung | Soll/Haben |
|---|---|---|---|
| SKR 03 | 0800 | Gezeichnetes Kapital | Haben (Eigenkapital) |
| SKR 03 | 0802 | Ausstehende Einlagen auf gezeichnetes Kapital (nicht eingefordert) | Soll (Aktivposten oder Passivabzug) |
| SKR 03 | 0803 | Ausstehende Einlagen auf gezeichnetes Kapital (eingefordert) | Soll (Aktivposten oder Passivabzug) |
| SKR 04 | 2900 | Gezeichnetes Kapital | Haben (Eigenkapital) |
| SKR 04 | 2902 | Ausstehende Einlagen (nicht eingefordert) | Soll |
| SKR 04 | 2903 | Ausstehende Einlagen (eingefordert) | Soll |
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Gründung GmbH mit Stammkapital 25.000 EUR, vollständig eingezahlt
- Bank 25.000 EUR an Gezeichnetes Kapital (0800/2900) 25.000 EUR
Beispiel 2: Gründung mit Stammkapital 25.000 EUR, nur 15.000 EUR eingezahlt
- Bank 15.000 EUR an Gezeichnetes Kapital (0800/2900) 25.000 EUR
- Ausstehende Einlagen nicht eingefordert (0802/2902) 10.000 EUR
Beispiel 3: Kapitalerhöhung um 10.000 EUR mit Agio 2.000 EUR (Bar)
- Bank 12.000 EUR an Gezeichnetes Kapital (0800/2900) 10.000 EUR
- und an Kapitalrücklage (0805/2910) 2.000 EUR
„Die korrekte Kontierung ist Grundlage für einen rechtssicheren Jahresabschluss. Wer unsicher ist, ob ausstehende Einlagen als Aktivposten oder im Passivabzug auszuweisen sind, sollte dies frühzeitig mit dem Steuerberater klären – spätestens bei der Jahresabschlusserstellung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Kapitalerhaltung, Ausschüttungssperre und Geschäftsführerhaftung
Das gezeichnete Kapital ist nicht frei verfügbar. Es unterliegt der strengen Kapitalerhaltungspflicht nach §§ 30, 31 GmbHG. Auszahlungen an Gesellschafter, die das Stammkapital angreifen, sind verboten und müssen zurückerstattet werden. Verstöße können zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.
Verbotene Auszahlungen gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG
Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Maßgeblich ist die Bilanz: Übersteigen die Aktiva abzüglich Schulden und Rückstellungen nicht das gezeichnete Kapital, liegt eine rechnerische Unterdeckung vor. Jede Ausschüttung – sei es Gewinnausschüttung, Darlehensrückzahlung an Gesellschafter oder verdeckte Gewinnausschüttung – ist dann unzulässig.
Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
Leistet der Geschäftsführer eine verbotene Auszahlung, haftet er der Gesellschaft persönlich auf Ersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Zudem macht er sich nach § 266 StGB wegen Untreue strafbar, wenn die Zahlung vorsätzlich erfolgt. Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer, dass keine Unterdeckung vorlag.
Ausnahmen: Erlaubte Zahlungen trotz Unterdeckung
- Leistung gegen gleichwertigen Gegenwert: Marktübliche Geschäftsbeziehungen (Miete, Warenlieferung) sind zulässig, wenn Leistung und Gegenleistung ausgewogen sind.
- Gesellschafterdarlehen in der Krise: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens ist nach Aufhebung der Eigenkapitalersatzregeln (MoMiG 2008) grundsätzlich möglich, sofern keine Insolvenzreife vorliegt (§ 64 GmbHG).
- Tantiemen aus Gewinnverwendungsbeschluss: Wenn der Gesellschafterbeschluss vor Eintritt der Unterdeckung gefasst wurde und der Jahresabschluss zum Beschlusszeitpunkt eine Ausschüttung erlaubte.
Rückgewährpflicht nach § 31 GmbHG
Hat ein Gesellschafter eine verbotene Zahlung erhalten, muss er diese nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurückgewähren. Die Gesellschaft – bzw. im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter – kann den Betrag zurückfordern. Die Verjährung beträgt zehn Jahre ab Auszahlung (§ 195 BGB analog). Gutgläubigkeit schützt den Gesellschafter nur, wenn er die Unterdeckung weder kannte noch kennen musste.
§ 30 GmbHG
Auszahlungsverbot
§ 31 GmbHG
Rückgewährpflicht
§ 43 GmbHG
Geschäftsführerhaftung
10 Jahre
Verjährungsfrist
Jahresabschluss, Prüfung und Offenlegung: Pflichten rund um das gezeichnete Kapital
Der korrekte Ausweis des gezeichneten Kapitals im Jahresabschluss unterliegt strikten Formvorschriften nach § 266 HGB. Je nach Größenklasse der Gesellschaft kommen unterschiedliche Prüfungs- und Offenlegungspflichten hinzu.
Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG
Der Jahresabschluss ist gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb der gesetzlichen Fristen festzustellen: elf Monate nach Bilanzstichtag bei kleinen GmbH, acht Monate bei mittelgroßen und großen GmbH. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung also spätestens bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß) erfolgen.
Die Gesellschafter prüfen im Feststellungsbeschluss unter anderem, ob das gezeichnete Kapital korrekt ausgewiesen ist, ob ausstehende Einlagen transparent dargestellt sind und ob die Kapitalerhaltung eingehalten wurde. Dieser Beschluss ist Voraussetzung für die anschließende Offenlegung.
Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Mittelgroße (§ 267 Abs. 2 HGB) und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) unterliegen der gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Der Abschlussprüfer prüft unter anderem, ob das gezeichnete Kapital mit dem Handelsregistereintrag übereinstimmt, ob ausstehende Einlagen korrekt bilanziert sind und ob Kapitalerhaltungsvorschriften eingehalten wurden.
Kleine GmbH: Erleichterungen nutzen
Kleine Kapitalgesellschaften (unter 6 Mio. EUR Bilanzsumme, unter 12 Mio. EUR Umsatz, unter 50 Mitarbeiter) sind von der Prüfungspflicht befreit und dürfen verkürzte Bilanzen offenlegen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das gezeichnete Kapital ist dennoch vollständig und korrekt anzugeben.
Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher übliche Weg über den Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig. Die Offenlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach Bilanzstichtag – bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 31.12.2026.
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) prüft stichprobenartig und verhängt Ordnungsgelder systematisch.
-
Jahresabschluss fristgerecht feststellen (§ 42a GmbHG)
-
Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer beauftragen (§ 316 HGB)
-
Offenlegung elektronisch über Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB)
-
Frist 12 Monate nach Bilanzstichtag einhalten (für 31.12.2025 → bis 31.12.2026)
-
Gezeichnetes Kapital und ausstehende Einlagen korrekt ausweisen (§ 266, § 272 HGB)
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die fachliche Prüfung, Erstellung und rechtsverbindliche Unterzeichnung – koordiniert durch Servet Gündogan und das Team in Stuttgart.
Häufige Fehler beim Ausweis des gezeichneten Kapitals und wie Sie diese vermeiden
In der Praxis treten beim Ausweis des gezeichneten Kapitals immer wieder ähnliche Fehlerquellen auf. Diese können zu Rückfragen bei Prüfungen, zu Ordnungsgeldern oder sogar zur Haftung des Geschäftsführers führen.
Fehler 1: Ausstehende Einlagen werden nicht ausgewiesen
Nicht selten wird das gezeichnete Kapital in voller Höhe bilanziert, obwohl Gesellschafter ihre Einlagen nicht vollständig geleistet haben. Nach § 272 Abs. 1 HGB besteht aber eine zwingende Ausweispflicht. Ausstehende Einlagen müssen entweder auf der Aktivseite oder im offenen Abzug auf der Passivseite dargestellt werden.
Unterlässt der Geschäftsführer dies, liegt ein Bilanzierungsfehler vor. Die Eigenkapitalquote wird überhöht dargestellt, und Gläubiger werden über die tatsächliche Kapitalausstattung getäuscht.
Fehler 2: Abweichung zwischen Bilanz und Handelsregister
Das in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital muss exakt mit dem im Handelsregister eingetragenen Betrag übereinstimmen. Wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, aber noch nicht eingetragen, darf die Erhöhung in der Bilanz noch nicht gezeigt werden. Umgekehrt muss eine eingetragene Kapitalherabsetzung sofort in der Bilanz abgebildet werden.
Fehler 3: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln falsch gebucht
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG) wird vorhandene Kapitalrücklage oder Gewinnrücklage in gezeichnetes Kapital umgewandelt. Es fließt kein frisches Geld zu. Wird diese Umwandlung fehlerhaft gebucht – z. B. ohne Umbuchung aus den Rücklagen – entsteht eine Bilanzlücke.
Vorsicht bei Sanierungen
Bei Kapitalschnitten (Herabsetzung und anschließende Erhöhung) wird häufig die zeitliche Abfolge missachtet. Die Herabsetzung muss im Handelsregister eingetragen sein, bevor die Erhöhung beschlossen wird. Andernfalls riskiert die Gesellschaft die Unwirksamkeit der Kapitalmaßnahme.
Fehler 4: Agio wird nicht in die Kapitalrücklage eingestellt
Zahlt ein Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung mehr als den Nennbetrag (z. B. 12.000 EUR für einen Geschäftsanteil von 10.000 EUR Nennwert), ist der Mehrbetrag (Agio) zwingend in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen. Eine Buchung des vollen Betrags auf das gezeichnete Kapital wäre falsch und würde die Höhe des Stammkapitals unzulässig erhöhen.
Fehler 5: Unzulässige Ausschüttung bei Unterdeckung
Wird Gewinn ausgeschüttet, obwohl das Eigenkapital unter das gezeichnete Kapital gesunken ist, liegt ein Verstoß gegen § 30 GmbHG vor. Dies passiert oft, wenn Gewinnverwendungsbeschlüsse ohne Prüfung der aktuellen Bilanzlage gefasst werden. Der Geschäftsführer haftet persönlich (§ 43 GmbHG), der Gesellschafter muss zurückzahlen (§ 31 GmbHG).
„Viele Fehler entstehen, weil bei Kapitalmaßnahmen die Abstimmung zwischen Notar, Geschäftsführung und Buchhaltung fehlt. Wir empfehlen, jede Änderung des Stammkapitals umgehend dem Steuerberater zu melden und erst nach Handelsregistereintrag in der Bilanz zu buchen.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann ich eine GmbH mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital gründen?
Nein, das Mindeststammkapital einer regulären GmbH beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG stets 25.000 Euro. Wer mit weniger Kapital starten möchte, kann die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) wählen – hier genügt bereits 1 Euro gezeichnetes Kapital, allerdings greift dann die Ansparpflicht nach § 5a GmbHG (25 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage).
Was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Einlage nicht vollständig einzahlt?
Nicht eingezahlte Einlagen werden in der Bilanz als ausstehende Einlagen aktiviert (§ 272 Abs. 1 HGB) und mindern das Eigenkapital. Die Gesellschaft kann den Gesellschafter auf Zahlung verklagen; bei Zahlungsunfähigkeit haftet der Gesellschafter persönlich. Zudem können ausstehende Einlagen bei Insolvenz zur persönlichen Haftung der Gesellschafter führen (§ 24 GmbHG).
Wie lange dauert die Eintragung einer Kapitalerhöhung ins Handelsregister?
Die Bearbeitungsdauer beim Handelsregister liegt in der Regel zwischen zwei und vier Wochen, kann aber je nach Registeramt variieren. Wichtig: Die Kapitalerhöhung wird erst mit Eintragung wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG bzw. § 189 AktG). Bis dahin darf das erhöhte Kapital in der Bilanz nicht als gezeichnetes Kapital ausgewiesen werden.
Muss ich bei einer UG jedes Jahr Gewinn in die Rücklage einstellen?
Ja, solange das Stammkapital unter 25.000 Euro liegt, müssen Sie nach § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich mindestens 25 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Ansparpflicht entfällt erst, wenn Sie das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöhen und die Firma in eine reguläre GmbH umwandeln.
Kann eine Kapitalherabsetzung rückgängig gemacht werden?
Eine einmal wirksam ins Handelsregister eingetragene Kapitalherabsetzung kann nicht einfach rückgängig gemacht werden. Möchten Sie das Kapital später wieder erhöhen, ist eine neue Kapitalerhöhung (effektiv oder aus Gesellschaftsmitteln) erforderlich, die erneut notariell zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen ist. Planen Sie Kapitalmaßnahmen daher immer langfristig und mit Steuerberater.
Wer haftet bei fehlerhaftem Ausweis des gezeichneten Kapitals im Jahresabschluss?
Die Geschäftsführer der GmbH bzw. der Vorstand der AG haften persönlich für die Richtigkeit des Jahresabschlusses (§ 43 GmbHG, § 93 AktG). Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben kann es zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft, der Gesellschafter oder Dritter kommen. Zudem drohen Bußgelder nach § 334 HGB und Ordnungsgelder nach § 335 HGB bei nicht ordnungsgemäßer Offenlegung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 272 HGB – Eigenkapital, § 5 GmbHG – Mindeststammkapital, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


